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# ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/00-einleitung.md) — Die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die betrachtete Partei muss sich nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs.
- [Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/01-ausgangspunkt-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts.md) — Unter den Zielen einer Partei ist laut Bundesverfassungsgericht dasjenige zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt — es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei um …
- [Notwendige Konkretisierung des Verhältnisses der „Ziele" einer Partei zum „Verhalten ihrer Anhänger"](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/02-notwendige-konkretisierung-des-verhaeltnisses-der-ziele-eine.md) — Die nachfolgende Auslegung orientiert sich an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu Art. 21 Abs.
- [Ausformungen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit als Zuschnitt getrennter Prüfungen](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/05-ausformungen-von-gruppenbezogener-menschenfeindlichkeit-und-.md) — Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen NPD II bzw. NPD/Die Heimat das Verhältnis der Partei zu den Grundprinzipien ganzheitlich geprüft.