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afd-gutachten-vault/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/04-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlichen-verhaltens.md

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title: "Gefährdungsgrad verfassungsfeindlichen Verhaltens"
description: "Neben den Zielen einer Partei kann sich die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben."
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1555
text: "So die Operationalisierung der Potentialität in BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
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# Gefährdungsgrad verfassungsfeindlichen Verhaltens
Neben den Zielen einer Partei kann sich die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.
Für die Bestimmung der Bedeutung des Verhaltens ist auch hier eine zweigliedrige Prüfung sachgerecht, die allerdings der veränderten Gefährdungslogik Rechnung trägt. An die Stelle der (inhaltlichen) Eintrittswahrscheinlichkeit tritt die *Skalierungswahrscheinlichkeit*, also die Wahrscheinlichkeit, mit der das festgestellte verfassungsfeindliche Verhalten intensiver werden oder sich ausweiten könnte. Maßgeblich sind dabei die tatsächliche Entwicklung — nimmt das Verhalten an Häufigkeit und Intensität zu, ab oder bleibt es konstant? — sowie die ideologische Bedeutung des Verhaltens für die Partei, die sich daran ablesen lässt, ob es Anknüpfungspunkte in Wahl- oder Grundsatzprogrammen hat und mit welcher Frequenz es durch Äußerungen von Funktionären unterstützt oder gerechtfertigt wird. Auch hier ist die Abgrenzung der Skalierungswahrscheinlichkeit von der Potentialität zu beachten: Die Skalierungswahrscheinlichkeit fragt, ob das verfassungsfeindliche Verhalten *innerhalb des aktuellen Wirkungskreises der Partei* zunimmt und sich verschärft. Die Potentialität fragt demgegenüber, ob die Partei *insgesamt* über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten zur Erreichung ihrer Ziele verfügt.[^1555]
Die *Bedeutung* des Verhaltens ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie bei den Zielen: Unter dem Aspekt der Menschenwürde nach dem Grad der Folgen aus der Würdeverletzung und nach ihrer systemischen Dimension; unter dem Aspekt des Demokratieprinzips nach dem Grad der Beschränkung des demokratischen Wettbewerbs und der Anzahl der Betroffenen; mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip nach dem Grad etwa der Schwächung unabhängiger Kontrolle und deren Konsequenzen.
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**Fussnoten**
[^1555]: So die Operationalisierung der Potentialität in BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .