Ingest afd-gutachten.de: 307 Seiten, Stand 2026-07-25

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title: "Einleitung"
description: "Dieses Gutachten beschäftigt sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Partei „Alternative für Deutschland” (dazu unter A.)."
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# Einleitung
Dieses Gutachten beschäftigt sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Partei „Alternative für Deutschland” (dazu unter [A](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/01-forschungsfrage.md).). Mit dieser Frage haben sich explizit und implizit bereits verschiedene Personen, Behörden und Gerichte beschäftigt (dazu unter [B](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/00-einleitung.md)). Die vorliegende Arbeit möchte den politik- und rechtswissenschaftlichen sowie den öffentlichen Diskurs um die Frage eines Verbots der AfD bereichern, indem sie einige Lücken der bestehenden Vorarbeiten schließt; trotz intensiver Auseinandersetzung mit der Forschungsfrage unterliegt auch sie aber einigen Beschränkungen (dazu unter [C](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/03-funktion-anspruch-und-begrenzungen.md).). Für ein wissenschaftliches Rechtsgutachten ungewöhnlich war die vorgeschaltete Erarbeitung des zu prüfenden Sachverhalts sowie der sich daraus ergebende Umfang und die Art der Verarbeitung von Daten; die dazu eingesetzte Methodik wird deshalb ausführlich erläutert (dazu unter [D](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/00-einleitung.md).). Schließlich werden in dieser Einführung die Prüfungsdimensionen begründet und näher beschrieben, auf die sich das Gutachten konzentriert hat (dazu unter [E](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/00-einleitung.md).).

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title: "Forschungsfrage"
description: "Dieses Gutachten soll die Frage beantworten, ob die Partei „Alternative für Deutschland” (AfD) verfassungswidrig ist."
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tags: [gutachten]
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# Forschungsfrage
Dieses Gutachten soll die Frage beantworten, ob die Partei „Alternative für Deutschland” (AfD) verfassungswidrig ist.
Parteien, die nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes verfassungswidrig sind, können auf Antrag der dafür zuständigen Stellen vom Bundesverfassungsgericht verboten werden. Die Voraussetzungen dafür ergeben sich allein aus dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit ihnen in verschiedenen Entscheidungen intensiv auseinandergesetzt, zuletzt zur NPD (2017) beziehungsweise Die Heimat (2024). Vor diesem Hintergrund steht die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einer Partei vor erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Herausforderungen.
Zur Beantwortung der Frage nach der Verfassungswidrigkeit der AfD ist zu klären, ob und inwieweit die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe einer Weiterentwicklung bedürfen. Es ist außerdem der zu beurteilende Sachverhalt zu ermitteln. Schließlich sind die Maßstäbe auf diesen Sachverhalt anzuwenden.

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title: "Einleitung"
description: "Es existieren verschiedene Vorarbeiten, die sich teils explizit (dazu unter B.I), teils implizit mit der Forschungsfrage befassen (dazu unter B.II)."
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tags: [gutachten]
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# Einleitung
Es existieren verschiedene Vorarbeiten, die sich teils explizit (dazu unter [B.I](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/01-vorarbeiten-mit-direktem-bezug-zur-forschungsfrage.md)), teils implizit mit der Forschungsfrage befassen (dazu unter [B.II](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/02-andere-gutachten-und-stellungnahmen-die-die-forschungsfrage-.md)). Außerdem sind mittlerweile diverse Gerichtsentscheidungen ergangen, die sich zur Rechtmäßigkeit von verfassungsschutzrechtlichen Beurteilungen der AfD beziehungsweise ihrer Landesverbände verhalten (dazu unter [B.III](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/03-gerichtsentscheidungen.md)).
In der folgenden Darstellung dieser Vorarbeiten wird darauf verzichtet, die darin jeweils erwähnten AfD-Funktionär\*innen beziehungsweise -Teilorganisationen sowie die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG näher zu beschreiben, weil darauf an späterer Stelle detailliert eingegangen wird (dazu unter [Teil 1](/quellen/gutachten/04-teil-1-entwicklung-machtzentren-und-vorfeld-der-alternative-/00-einleitung.md) und [Teil 2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/00-einleitung.md)).

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title: "Vorarbeiten mit direktem Bezug zur Forschungsfrage"
description: "Es gibt einige wenige Vorarbeiten, die sich explizit mit der Forschungsfrage auseinandergesetzt haben."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 322
text: "Cremer , Warum die AfD verboten werden könnte: Empfehlungen an Staat und Politik, 2023, Deutsches Institut für Menschenrechte ."
- nr: 323
text: "Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (601 ff.)."
- nr: 324
text: "Andreas Arnauld, Andreas Fischer-Lescano, Matthias Goldmann, Christoph Goos, Kathrin Groh, Felix Wirth Hanschmann, Stefan Huster, Anna Katharina Mangold, Franz C. Mayer, Niels Petersen, Stephan Rixen, Kyrill-Alexander Schwarz, Gernot Sydow, Alexander Thiele, Emanuel V. Towfigh, Antje von Ungern-Sternberg, Fabian Wittreck, Svea Alberti."
- nr: 325
text: "von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024."
- nr: 326
text: "Hong , Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil II), in: Verfassungsblog, 07.02.2024, [https://verfassungsblog.de/grundrechtsverwirkung-und-parteiverbote-gegen-radikale-afd-landesverbande-ii/](https://verfassungsblog.de/grundrechtsverwirkung-und-parteiverbote-gegen-radikale-afd-landesverbande-ii/) (abgerufen am: 14.06.2026)."
- nr: 327
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 328
text: "Heußner , Die AfD Thüringen auf dem Weg zu einem Parteiverbot?, NJOZ 2024, 993."
- nr: 329
text: "Heußner , Die AfD Thüringen auf dem Weg zu einem Parteiverbot?, NJOZ 2024, 993 (995)."
- nr: 330
text: "Heußner , Die AfD Thüringen auf dem Weg zu einem Parteiverbot?, NJOZ 2024, 993 (999)."
- nr: 331
text: "Bötticher/Kopke/Lorenz , Die AfD verbieten? Erfüllt die AfD die Kriterien der Verfassungswidrigeit?, Kriminalistik 2018, 717."
- nr: 332
text: "Bötticher/Kopke/Lorenz , Die AfD verbieten? Erfüllt die AfD die Kriterien der Verfassungswidrigeit?, Kriminalistik 2018, 717 (720)."
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# Vorarbeiten mit direktem Bezug zur Forschungsfrage
Es gibt einige wenige Vorarbeiten, die sich explizit mit der Forschungsfrage auseinandergesetzt haben.
Darunter ist die Analyse des Juristen Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte. In „Warum die AfD verboten werden könnte. Empfehlungen an Staat und Politik” aus dem Jahr 2023[^322] setzt sich Cremer zunächst mit den Maßstäben für Parteiverbote nach Art. 21 Abs. 2 GG auseinander und wendet diese Maßstäbe dann auf circa 40 Seiten auf die AfD an. Dazu wertet er das Grundsatzprogramm der Partei, die Wahlprogramme für die Bundestagswahlen 2017 und 2021 sowie das Konzept zur Sozialpolitik von 2020 aus und leitet daraus ab, dass in der AfD als Gesamtpartei eine rassistische national-völkische Ausrichtung fest verankert sei. Diese drücke sich in einer Verweigerung der elementaren Rechtsgleichheit aus, weil die Partei sich zum Vorrang eines national-völkisch definierten Volks bekenne. In der Folge führt Cremer einzelne Äußerungen des Spitzenpersonals der AfD auf, aus denen sich das national-völkische Verständnis vom Volksbegriff ergebe. Als eine Konsequenz dieses Volksbegriffs beschreibt er das Ziel der Deportation deutscher Staatsangehöriger, was sich exemplarisch in der — von anderen Spitzenleuten der AfD verteidigten — Aussage Alexander Gaulands über die damalige Integrationsbeauftragte der Bundesregierung Aydan Özoğuz zeige, sie „in Anatolien entsorgen” zu können. Cremer begründet dann die Nähe der AfD zum Nationalsozialismus mit Beispielen, die nationalsozialistische Verbrechen bagatellisierten und als offene Bekenntnisse zum Nationalsozialismus zu verstehen seien. Kurz diskutiert er mögliche Einwände der AfD gegen seine Einschätzung und die Verankerung der national-völkischen Ausrichtung in der Gesamtpartei. Anschließend führt er Aussagen von AfD-Funktionär\*innen — insbesondere von Björn Höcke — auf, die ihre Gewaltneigung belegten. Sodann begründet er die Erfüllung auch des Tatbestandsmerkmals des Daraufausgehens. Das planvolle Vorgehen der Partei sieht er in einer gezielten Diskursverschiebung durch ständige Grenzverletzungen, die Selbstinszenierung als legitime Widerstandsbewegung und insbesondere die strategische Vernetzung und Kooperation mit anderen rechtsextremen Akteuren. Die Möglichkeit der AfD, ihre Ziele umzusetzen (Potenzialität), sieht er mit Blick auf ihren Erfolg in Wahlen bis hin zur Besetzung erster kommunaler Spitzenämter und ihre Wirkkraft in die Gesellschaft als erfüllt. Im Ergebnis bejaht Cremer die Verfassungswidrigkeit der AfD.
Zu demselben Ergebnis kommen die Rechtswissenschaftler\*innen Emanuel V. Towfigh und Svea Alberti in einem — deutlich kürzeren — Beitrag für die Deutschen Verwaltungsblätter aus dem Jahr 2024.[^323] Die verfassungsfeindliche Ausrichtung der AfD begründen sie insbesondere mit der Hierarchisierung von Menschen anhand des Verständnisses der AfD von „Kultur”. Den Begriff verwende die Partei als Stellvertretermerkmal für Eigenschaften wie Herkunft und Religionszugehörigkeit, mittels derer sie verschiedene Gruppen von Menschen hierarchisiere. Zugleich würden Verharmlosungen der NS-Herrschaft salonfähig und radikalisiere sich die AfD auf Landesebene. Towfigh und Alberti gehen auch kurz auf die Positionen der — mittlerweile aufgelösten — Jungen Alternative und des — damals schon aufgelösten — sogenannten Flügels sowie die Vernetzung der AfD mit der Neuen Rechten ein. Weiter erkennen sie im Verhalten der AfD eine Strategie der Delegitimierung demokratischer Akteure und Prozesse, was die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen gefährde. Das Daraufausgehen bejahen sie ebenfalls knapp.
Die Verfassungswidrigkeit der AfD bejahen außerdem 18 Staatsrechtsrechtler\*innen[^324] in einer Stellungnahme[^325] von Ende 2024. Darin beschreiben sie zunächst den verfassungsrechtlichen Rahmen und führen dann zu einer völkisch-nationalistischen Ideologie der AfD aus. Dazu stützen sie sich auf eine Materialsammlung, die der Stellungnahme beigefügt ist. Im Übrigen ist die Stellungnahme eng angelehnt an den Aufsatz von Towfigh und Alberti.
Der Rechtswissenschaftler Mathias Hong konzentrierte sich bereits Anfang 2024 auf die „radikalen Landesverbände” der AfD[^326] und führte aus, dass jedenfalls die Landesverbände in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig seien. Dies sei durch die Einstufungen dieser Landesverbände durch den jeweiligen Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem und durch die ausführliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts Köln indiziert, das in seinem Urteil von März 2022[^327] die Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall bestätigt hatte.
Der Rechtswissenschaftler Hermann Heußner befasste sich in einem Aufsatz 2024 mit den Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens gegen den Thüringer Landesverband der AfD.[^328] Nach kurzen Ausführungen zu der Zulässigkeit eines Verbotsantrags gegen einen einzelnen Landesverband konzentriert er sich auf den ethnisch-kulturellen Volksbegriff sowie das „Remigrationskonzept” der Thüringer AfD. Im Ergebnis nimmt Heußner eine „spürbare Gefährdung der FDGO insgesamt”[^329] an. Dieses Konzept ergebe sich auch aus den Zielen oder dem Verhalten der Anhänger der AfD Thüringen; insbesondere stützt er sich neben deren Programmatik auf den eng mit dem Landesverband verwobenen „Flügel” und Björn Höcke als Landesvorsitzenden. Im Verhältnis zur Gesamtlänge des Artikels relativ ausführlich befasst sich Heußner auch mit dem Daraufausgehen. Im Ergebnis hält er es für „zumindest nicht fernliegend”,[^330] dass der Landesverband auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht.
Bereits 2018 schrieben auch die Politikwissenschaftler\*innen Astrid Bötticher, Christoph Kopke und Alexander Lorenz einen kurzen Artikel darüber, ob die AfD verboten werden könne.[^331] Darin gehen sie insbesondere auf die Weltanschauung der AfD ein, für die zum damaligen Zeitpunkt die „deutsche Leitkultur” oder „Identität” bestimmend war; weiter auf Forderungen nach der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts und dem Entzug der Staatsbürgerschaft in bestimmten Fällen. Der Artikel verhält sich weiter auch zum Verhältnis der Partei zum organisierten Rechtsextremismus. Insgesamt kommen die Autor\*innen zum Ergebnis, die „Verfassungsfeindlichkeit der AfD” könne „als gegeben betrachtet werden”,[^332] letztlich obliege diese Einschätzung jedoch dem Bundesverfassungsgericht.
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**Fussnoten**
[^322]: Cremer , Warum die AfD verboten werden könnte: Empfehlungen an Staat und Politik, 2023, Deutsches Institut für Menschenrechte .
[^323]: Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (601 ff.).
[^324]: Andreas Arnauld, Andreas Fischer-Lescano, Matthias Goldmann, Christoph Goos, Kathrin Groh, Felix Wirth Hanschmann, Stefan Huster, Anna Katharina Mangold, Franz C. Mayer, Niels Petersen, Stephan Rixen, Kyrill-Alexander Schwarz, Gernot Sydow, Alexander Thiele, Emanuel V. Towfigh, Antje von Ungern-Sternberg, Fabian Wittreck, Svea Alberti.
[^325]: von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024.
[^326]: Hong , Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil II), in: Verfassungsblog, 07.02.2024, [https://verfassungsblog.de/grundrechtsverwirkung-und-parteiverbote-gegen-radikale-afd-landesverbande-ii/](https://verfassungsblog.de/grundrechtsverwirkung-und-parteiverbote-gegen-radikale-afd-landesverbande-ii/) (abgerufen am: 14.06.2026).
[^327]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris -- AfD Verdachtsfall .
[^328]: Heußner , Die AfD Thüringen auf dem Weg zu einem Parteiverbot?, NJOZ 2024, 993.
[^329]: Heußner , Die AfD Thüringen auf dem Weg zu einem Parteiverbot?, NJOZ 2024, 993 (995).
[^330]: Heußner , Die AfD Thüringen auf dem Weg zu einem Parteiverbot?, NJOZ 2024, 993 (999).
[^331]: Bötticher/Kopke/Lorenz , Die AfD verbieten? Erfüllt die AfD die Kriterien der Verfassungswidrigeit?, Kriminalistik 2018, 717.
[^332]: Bötticher/Kopke/Lorenz , Die AfD verbieten? Erfüllt die AfD die Kriterien der Verfassungswidrigeit?, Kriminalistik 2018, 717 (720).

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type: quelle
title: "Andere Gutachten und Stellungnahmen, die die Forschungsfrage berühren"
description: "Die Voraussetzungen für die verfassungsschutzrechtliche Einstufung einer Partei als (gesichert) extremistische Bestrebung überschneiden sich mit den Voraussetzungen für ihre …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/02-andere-gutachten-und-stellungnahmen-die-die-forschungsfrage-/"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 333
text: "Dazu ausführlich Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026)."
- nr: 334
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025."
- nr: 335
text: "Vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.09.2013 2 BvR 2436/10 ua -- Beobachtung von Abgeordneten ."
- nr: 336
text: "Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026)."
- nr: 337
text: "Universität zu Köln , ExtremismusMonitor Thüringen, 08.2024, [https://extremismusmonitor-thueringen.de/](https://extremismusmonitor-thueringen.de/) (abgerufen am: 14.06.2026)."
- nr: 338
text: "Amt für Verfassungsschutz Thüringen , Presseinformation 01/2024 „Junge Alternative Thüringen\" als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft, 23.05.2024, [https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien](https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien) (abgerufen am: 10.02.2026)."
- nr: 339
text: "ThürVerfGH, Urteil v. 20.11.2019 28/18, juris."
- nr: 340
text: "Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport , Verfassungsschutzbericht 2018: Niedersachsen, 2018."
- nr: 341
text: "Ministerium für Inneres und Kommunales Brandenburg , Verfassungsschutzbericht 2019: Brandenburg, [https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/29_01_2021_Broschur_MIK_Verfassungsschutz%202019_Internet.pdf](https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/29_01_2021_Broschur_MIK_Verfassungsschutz%202019_Internet.pdf) (abgerufen am: 10.02.2026)."
- nr: 342
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 207/20, juris -- Verdachtsfall Flügel ."
- nr: 343
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 208/20, juris -- Verdachtsfall JA ."
- nr: 344
text: "Ministerium für Inneres und Kommunales Brandenburg , Verfassungsschutzbericht 2019: Brandenburg, [https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/29_01_2021_Broschur_MIK_Verfassungsschutz%202019_Internet.pdf](https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/29_01_2021_Broschur_MIK_Verfassungsschutz%202019_Internet.pdf) (abgerufen am: 10.02.2026)."
- nr: 345
text: "Amt für Verfassungsschutz Thüringen , Pressemitteilung: Neueinstufung der AfD-Teilorganisation, 12.03.2020, [https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien](https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien) (abgerufen am: 11.02.2026)."
- nr: 346
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 207/20, juris -- Verdachtsfall Flügel ."
- nr: 347
text: "VG Dresden, Beschluss v. 15.07.2024 6 L 20/24."
- nr: 348
text: "MIK Brandenburg , Verfassungsschutz stuft Brandenburger Landesverband der AfD als Beobachtungsobjekt ein, 15.06.2020, [https://mik.brandenburg.de/mik/de/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/\\~15-06-2020-landesverband-der-afd-als-beobachtungsobjekt#](https://mik.brandenburg.de/mik/de/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/\\~15-06-2020-landesverband-der-afd-als-beobachtungsobjekt#) (abgerufen am: 11.02.2026)."
- nr: 349
text: "OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2020 1 S 55.20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2020 1 S 56.20."
- nr: 350
text: "VG Magdeburg, Beschluss v. 07.03.2022 9 B 273/21 MD."
- nr: 351
text: "Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen , Sächsischer AfD-Landesverband als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft, 08.12.2023, [https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf](https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf) (abgerufen am: 11.02.2026)."
- nr: 352
text: "Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus , Beobachtung der AfD durch die Verfassungsschutzbehörden, 22.01.2026, [https://www.bige.bayern.de/informationen-zu-extremismus/rechtsextremismus/alternative-fuer-deutschland-afd/](https://www.bige.bayern.de/informationen-zu-extremismus/rechtsextremismus/alternative-fuer-deutschland-afd/) (abgerufen am: 12.02.2026)."
- nr: 353
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 354
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1216/22 -- Flügel gesichert rechtsextrem ; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1217/22; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 355
text: "Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales , Verfassungsschutzbericht 2021: Thüringen, 2022, [https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/VSB_2021.pdf](https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/VSB_2021.pdf) (abgerufen am: 11.02.2026)."
- nr: 356
text: "VG Weimar, Urteil v. 27.08.2024 8 K 1272/23 We."
- nr: 357
text: "Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales , Verfassungsschutzbericht 2023: Freistaat Thüringen, [https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/Oeffentlichkeitsarbeit/Verfassungsschutzbericht_2023.pdf](https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/Oeffentlichkeitsarbeit/Verfassungsschutzbericht_2023.pdf) (abgerufen am: 02.12.2026)."
- nr: 358
text: "VG Magdeburg, Beschluss v. 07.03.2022 9 B 273/21 MD."
- nr: 359
text: "VG Magdeburg, Beschluss v. 07.03.2022 9 B 273/21 MD."
- nr: 360
text: "Senator für Inneres und Sport Bremen , Innensenator Ulrich Mäurer erteilt Zustimmung zur Beobachtung der Bremer AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz, 17.06.2022, [https://www.senatspressestelle.bremen.de/pressemitteilungen/innensenator-ulrich-maeurer-erteilt-zustimmung-zur-beobachtung-der-bremer-afd-durch-das-landesamt-fuer-verfassungsschutz-397248](https://www.senatspressestelle.bremen.de/pressemitteilungen/innensenator-ulrich-maeurer-erteilt-zustimmung-zur-beobachtung-der-bremer-afd-durch-das-landesamt-fuer-verfassungsschutz-397248) (abgerufen am: 12.02.2026)."
- nr: 361
text: "VG München, Urteil v. 20.06.2024 M 30 K 22.4912."
- nr: 362
text: "VG München, Urteil v. 20.06.2024 M 30 K 22.4912."
- nr: 363
text: "VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.11.2024 1 S 1798/23, juris."
- nr: 364
text: "VG Stuttgart, Beschluss v. 06.11.2023 1 K 167/23, juris."
- nr: 365
text: "VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.11.2024 1 S 1798/23, juris."
- nr: 366
text: "VG Wiesbaden, Beschluss v. 19.10.2022 6 L 1166/22.WI."
- nr: 367
text: "VG Wiesbaden, Beschluss v. 14.11.2023 6 L 1166/22.WI."
- nr: 368
text: "Bundesamt für Verfassungsschutz , Verfassungsschutzbericht 2023 -- Fakten und Tendenzen, 2024, [https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2024-06-18-verfassungsschutzbericht-2023-fakten-und-tendenzen-kurzzusammenfassung.pdf?\\_\\_blob=publicationFile&v=8#:\\~:text=In%20Verlautbarungen%20der%20AfD%20(Verdachtsfall,innerhalb%20eines%20strategisch%20agierenden%20Netzwerks.&text=12%20Mit%20Urteil%20vom%2013,Nichtzulassungsbeschwerde%20beim%20Bundesverwaltungsgericht%20eingelegt%20werden](https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2024-06-18-verfassungsschutzbericht-2023-fakten-und-tendenzen-kurzzusammenfassung.pdf?\\_\\_blob=publicationFile&v=8#:\\~:text=In%20Verlautbarungen%20der%20AfD%20(Verdachtsfall,innerhalb%20eines%20strategisch%20agierenden%20Netzwerks.&text=12%20Mit%20Urteil%20vom%2013,Nichtzulassungsbeschwerde%20beim%20Bundesverwaltungsgericht%20eingelegt%20werden). (abgerufen am: 12.02.2026)."
- nr: 369
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1216/22 -- Flügel gesichert rechtsextrem ; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1217/22; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 370
text: "Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen , Sächsischer AfD-Landesverband als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft, 08.12.2023, [https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf](https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf) (abgerufen am: 11.02.2026)."
- nr: 371
text: "MIK Brandenburg , Verfassungsschutz stuft AfD-Jugendorganisation als gesichert rechtsextremistische Bestrebung hoch, 12.07.2023, [https://mik.brandenburg.de/mik/de/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/\\~12-07-2023-ja-brandenburg](https://mik.brandenburg.de/mik/de/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/\\~12-07-2023-ja-brandenburg) (abgerufen am: 12.02.2026)."
- nr: 372
text: "Ministeriums für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt , Rechtsextremistische Parteien, 11.02.2026, [https://mi.sachsen-anhalt.de/verfassungsschutz/themenfelder/rechtsextremismus/rechtsextremistische-parteien](https://mi.sachsen-anhalt.de/verfassungsschutz/themenfelder/rechtsextremismus/rechtsextremistische-parteien) (abgerufen am: 12.02.2026)."
- nr: 373
text: "Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen , Sächsischer AfD-Landesverband als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft, 08.12.2023, [https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf](https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf) (abgerufen am: 11.02.2026)."
- nr: 374
text: "VG Dresden, Beschluss v. 15.07.2024 6 L 20/24."
- nr: 375
text: "OVG Bautzen, Beschluss v. 21.01.2025 3 B 127/24."
- nr: 376
text: "NRW-Verfassungsschutz stuft Junge Alternative als Verdachtsfall ein, 12.12.2023, [https://www.land.nrw/pressemitteilung/nrw-verfassungsschutz-stuft-junge-alternative-als-verdachtsfall-ein](https://www.land.nrw/pressemitteilung/nrw-verfassungsschutz-stuft-junge-alternative-als-verdachtsfall-ein) (abgerufen am: 12.02.2026)."
- nr: 377
text: "Bundesministerium des Innern , Verfassungsschutzbericht 2024, 2025, [https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25029-vsb2024.pdf?\\_\\_blob=publicationFile&v=2](https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25029-vsb2024.pdf?\\_\\_blob=publicationFile&v=2) (abgerufen am: 05.03.2026)."
- nr: 378
text: "Amt für Verfassungsschutz Thüringen , Presseinformation 01/2024 „Junge Alternative Thüringen\" als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft, 23.05.2024, [https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien](https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien) (abgerufen am: 10.02.2026)."
- nr: 379
text: "LTO , Auch AfD-Brandenburg „gesichert rechtsextremistisch\", 07.05.2025, [https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/brandenburgischer-verfassungsschutz-stuft-landes-afd-hoch](https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/brandenburgischer-verfassungsschutz-stuft-landes-afd-hoch) (abgerufen am: 12.02.2026)."
- nr: 380
text: "LTO , Was folgt aus der Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch\"?, [https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/afd-einstufung-rechtsextremistisch-bfv-verfassungsschutz](https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/afd-einstufung-rechtsextremistisch-bfv-verfassungsschutz) (abgerufen am: 12.02.2026)."
- nr: 381
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25."
- nr: 382
text: "Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration , Herrmann nach Ministerratsbeschluss: „Verfassungsfeinde haben im öffentlichen Dienst nichts verloren\", 24.06.2025, [https://www.stmi.bayern.de/news/detail/herrmann-verfassungsfeinde-haben-im-oeffentlichen-dienst-nichts-verloren/](https://www.stmi.bayern.de/news/detail/herrmann-verfassungsfeinde-haben-im-oeffentlichen-dienst-nichts-verloren/) (abgerufen am: 12.02.2026)."
---
# Andere Gutachten und Stellungnahmen, die die Forschungsfrage berühren
Die Voraussetzungen für die verfassungsschutzrechtliche Einstufung einer Partei als (gesichert) extremistische Bestrebung überschneiden sich mit den Voraussetzungen für ihre Verfassungswidrigkeit, jedenfalls in der Rechtspraxis.[^333]
Deshalb ist für die hiesige Forschungsfrage insbesondere das 1.108 Seiten lange Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) relevant, das im Mai 2025 öffentlich wurde[^334] (BfV-Gutachten). Im BfV-Gutachten unternimmt es das BfV, die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu begründen, gestützt unter anderem auf gut 1.100 Zitate aus Reden, Posts und Publikationen von Parteifunktionär\*innen. Eine Zusammenfassung des BfV-Gutachtens nähme zu viel Raum ein. Deshalb wird sich an dieser Stelle darauf beschränkt, was das BfV in seinem Gutachten *nicht* beleuchtet hat.
Zunächst fällt auf, dass sich das BfV stark auf den Bundesverband der Partei konzentriert hat. Das liegt wohl in der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem BfV einerseits und den Landesämtern für Verfassungsschutz andererseits begründet. Dadurch fehlen jedoch wesentliche, das Gesamtbild der Partei prägende programmatische Festlegungen und Äußerungen aus den Landesverbänden. Weiter hat das BfV keine Parlamentsvorgänge ausgewertet — weder Gesetzentwürfe oder andere Anträge noch Reden im Plenum. Vermutlich meinte das BfV, wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Überwachung von Abgeordneten[^335] derlei Daten nicht verarbeiten zu dürfen. Diese Vorgänge haben jedoch hohe Relevanz, weil die meisten hochrangigen Funktionär\*innen der AfD auch Parlamentsmandate innehaben und weil die Parlamentsarbeit auf Grund einer guten personellen Ausstattung sowohl der Abgeordneten als auch der Fraktionen besonders dazu geeignet ist, Positionen einer Partei zu konkretisieren. Schließlich weist das BfV-Gutachten — auch, aber nicht nur aus den vorgenannten strukturellen Gründen — erhebliche thematische Lücken auf: Das BfV blendet Forderungen der AfD zur Ausbürgerung von Eingebürgerten und Doppelstaatler\*innen sowie ihre familienpolitischen Maßnahmen aus, diskutiert nicht die mögliche Verletzung von Schutzsuchenden in ihrem Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, geht nicht auf feindliche Einstellungen und Verhaltensweisen gegenüber LGBTIQ-Personen ein und problematisiert nicht die Forderungen von AfD-Funktionär\*innen, Politiker\*innen anderer Parteien für demokratisch legitimierte Entscheidungen strafrechtlich zu verfolgen. Andererseits misst das BfV Belegen teils zu große Bedeutung bei, in denen sich AfD-Funktionär\*innen kritisch bis feindselig gegenüber den Politiker\*innen anderer Parteien und demokratischen Institutionen äußern.
Der Rechtswissenschaftler Markus Ogorek hat das BfV-Gutachten in einer mehr als 60 Seiten umfassenden Analyse unter dem Gesichtspunkt untersucht, welche Bedeutung es für ein Parteiverbotsverfahren haben könnte. Er kommt auf der Grundlage einer Prüfung exemplarischer Belege des BfV zu dem Schluss, dass sich „jedenfalls zahlreiche” der in dem BfV-Gutachten zusammengetragenen Belege auch für den Nachweis der Verfassungswidrigkeit der AfD fruchtbar machen ließen.[^336]
Ogorek hatte bereits 2024 im Rahmen des Projekts „Extremismusmonitor Thüringen” die AfD Thüringen genauer untersucht.[^337] Dazu hatte er mehr als 1.000 Belege von Thüringer AfD-Funktionär\*innen aus einem Zeitraum von etwa zwei Jahren gesichtet und daraus 150 problematische Äußerungen ermittelt. Er zog daraus jedoch keine Schlüsse mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit des AfD-Landesverbands Thüringen.
Indes haben mittlerweile alle Landesämter für Verfassungsschutz die jeweiligen AfD-Landesverbände als rechtsextremistischen Verdachtsfall oder als gesichert rechtsextremistisch eingestuft:
| **Datum** | **Verband** | **Einstufung** | **Gerichtliche Bestätigung** |
| --- | --- | --- | --- |
| **2018** | | | |
| 06.09.2018 | AfD Thüringen | Prüffall[^338] | Thüringer Verfassungsgerichtshof lehnt Anträge der AfD durch Urteil ab[^339] |
| 03.09.2018 | JA Bremen JA Nieder-sachsen | Beobachtungs-objekte[^340] | |
| 07.09.2020 | JA Brandenburg „Der Flügel” Brandenburg | Verdachtsfall[^341] | |
| 15.01.2019 | JA Deutschland | Verdachtsfall[^342] | VG Köln bestätigte Einstufung als Verdachtsfall durch Urteil[^343] |
| 15.01.2019 | „Der Flügel” Deutschland | Prüffall[^344] | |
| **2020** | | | |
| 12.03.2020 | AfD Thüringen | Verdachtsfall[^345] | |
| 12.03.2020 | „Der Flügel” Deutschland | Erwiesen extremistische Bestrebung[^346] | |
| 12.03.2020 | „Der Flügel” Sachsen | Erwiesen extremistische Bestrebung[^347] | |
| 15.06.2020 | AfD Branden-burg | Verdachtsfall[^348] | OVG Berlin-Brandenburg bestätigt BfV-Einschätzung durch Beschluss[^349] |
| 23.11.2020 | AfD Sachsen-Anhalt | Verdachtsfall[^350] | |
| **2021** | | | |
| 15.01.2021 | AfD Sachsen | Verdachtsfall[^351] | |
| 25.02.2021 | AfD Deutschland | Verdachtsfall[^352] | VG Köln bestätigte Einstufung als Verdachtsfall durch Urteil[^353] OVG NRW weist Berufung der AfD durch Urteil zurück[^354] |
| 15.03.2021 | AfD Thüringen | Erwiesen rechtsextremistische Bestrebung[^355] | AfD-Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2021 Thüringen (VS TH): VG Weimar bestätigt durch Urteil[^356] |
| 2021 | JA Thüringen | Verdachtsfall[^357] | |
| **2022** | | | |
| 07.03. 2022 | AfD Sachsen-Anhalt | Verdachtsfall[^358] | VG Magdeburg bestätigte Einstufung durch Beschluss[^359] |
| 17.06.2022 | AfD Bremen | Beobachtungs-projekt[^360] | |
| 21.06.2022 | AfD Bayern | Beobachtungs-projekt[^361] | VG München lehnt Klage des AfD-Landesverbands durch Urteil ab[^362] |
| 13.07.2022 | AfD Baden-Württemberg | Verdachtsfall[^363] | VG Stuttgart lehnt Anträge der AfD durch Beschluss ab[^364] VGH BW lehnt Beschwerde der AfD durch Beschluss ab[^365] |
| 05.09.2022 | AfD Hessen | Verdachtsfall[^366] | VG Wiesbaden erklärt Einstufung als Verdachtsfall und Beobachtung durch Beschluss für rechtmäßig, die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung für rechtswidrig[^367] |
| **2023** | | | |
| 01.04.2023 | JA Deutschland | gesichert rechtsextre-mistische Bestrebung[^368] | OVG NRW weist Berufungen gegen Urteile des VG Köln zurück. Einstufung der AfD, der JA sowie des „Flügels” als Verdachtsfall bzw. erwiesen extremistische Bestrebung und deren Bekanntgabe rechtmäßig.[^369] |
| 28.04.2023 | JA Sachsen | Erwiesen rechtsextremistische Bestrebung[^370] | |
| 12.07.2023 | JA Brandenburg | Erwiesen rechtsextremistische Bestrebung[^371] | |
| 07.11.2023 | AfD Sachsen-Anhalt | gesichert rechtsextremistische Bestrebung[^372] | |
| 08.12.2023 | AfD Sachsen | gesichert rechtsextremistische Bestrebung[^373] | VG Dresden weist Eilantrag der AfD durch Beschluss zurück[^374] Sächsisches OVG weist Beschwerde durch Beschluss zurück[^375] |
| 12.12.2023 | JA Nordrhein-Westfalen | Verdachtsfall[^376] | |
| **2024** | | | |
| 01.01.2024 | „Der Flügel” Deutschland | Als eigenständiges Beobachtungsprojekt eingestellt[^377] | |
| 28.03.2024 | JA Thüringen | erwiesen rechtsextremistische Bestrebung[^378] | |
| **2025** | | | |
| 14.04.2025 | AfD Brandenburg | gesichert rechtsextremistische Bestrebung[^379] | |
| 02.05.2025 | AfD Deutschland | gesichert rechtsextremistische Bestrebung[^380] | VG Köln verbietet vorläufig Einstufung durch Beschluss[^381] |
| 24.06.2025 | AfD Bayern | Aufgenommen in „Verzeichnis extremistisch beeinflusster Organisationen”[^382] | |
Von den Gutachten, die diesen Einstufungen zugrunde liegen, sind nur einzelne zugänglich. Während das Gutachten zum Landesverband Brandenburg veröffentlicht wurde, gelangten die den Bundesverband betreffenden Gutachten zur Verdachtsfalleinstufung und zur Einstufung als gesichert rechtsextremistisch durch Leaks in die Öffentlichkeit.
---
**Fussnoten**
[^333]: Dazu ausführlich Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026).
[^334]: BfV, AfD-Gutachten 2025.
[^335]: Vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.09.2013 2 BvR 2436/10 ua -- Beobachtung von Abgeordneten .
[^336]: Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026).
[^337]: Universität zu Köln , ExtremismusMonitor Thüringen, 08.2024, [https://extremismusmonitor-thueringen.de/](https://extremismusmonitor-thueringen.de/) (abgerufen am: 14.06.2026).
[^338]: Amt für Verfassungsschutz Thüringen , Presseinformation 01/2024 „Junge Alternative Thüringen" als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft, 23.05.2024, [https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien](https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien) (abgerufen am: 10.02.2026).
[^339]: ThürVerfGH, Urteil v. 20.11.2019 28/18, juris.
[^340]: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport , Verfassungsschutzbericht 2018: Niedersachsen, 2018.
[^341]: Ministerium für Inneres und Kommunales Brandenburg , Verfassungsschutzbericht 2019: Brandenburg, [https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/29_01_2021_Broschur_MIK_Verfassungsschutz%202019_Internet.pdf](https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/29_01_2021_Broschur_MIK_Verfassungsschutz%202019_Internet.pdf) (abgerufen am: 10.02.2026).
[^342]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 207/20, juris -- Verdachtsfall Flügel .
[^343]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 208/20, juris -- Verdachtsfall JA .
[^344]: Ministerium für Inneres und Kommunales Brandenburg , Verfassungsschutzbericht 2019: Brandenburg, [https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/29_01_2021_Broschur_MIK_Verfassungsschutz%202019_Internet.pdf](https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/29_01_2021_Broschur_MIK_Verfassungsschutz%202019_Internet.pdf) (abgerufen am: 10.02.2026).
[^345]: Amt für Verfassungsschutz Thüringen , Pressemitteilung: Neueinstufung der AfD-Teilorganisation, 12.03.2020, [https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien](https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien) (abgerufen am: 11.02.2026).
[^346]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 207/20, juris -- Verdachtsfall Flügel .
[^347]: VG Dresden, Beschluss v. 15.07.2024 6 L 20/24.
[^348]: MIK Brandenburg , Verfassungsschutz stuft Brandenburger Landesverband der AfD als Beobachtungsobjekt ein, 15.06.2020, [https://mik.brandenburg.de/mik/de/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/\~15-06-2020-landesverband-der-afd-als-beobachtungsobjekt#](https://mik.brandenburg.de/mik/de/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/\~15-06-2020-landesverband-der-afd-als-beobachtungsobjekt#) (abgerufen am: 11.02.2026).
[^349]: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2020 1 S 55.20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2020 1 S 56.20.
[^350]: VG Magdeburg, Beschluss v. 07.03.2022 9 B 273/21 MD.
[^351]: Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen , Sächsischer AfD-Landesverband als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft, 08.12.2023, [https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf](https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf) (abgerufen am: 11.02.2026).
[^352]: Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus , Beobachtung der AfD durch die Verfassungsschutzbehörden, 22.01.2026, [https://www.bige.bayern.de/informationen-zu-extremismus/rechtsextremismus/alternative-fuer-deutschland-afd/](https://www.bige.bayern.de/informationen-zu-extremismus/rechtsextremismus/alternative-fuer-deutschland-afd/) (abgerufen am: 12.02.2026).
[^353]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris -- AfD Verdachtsfall .
[^354]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1216/22 -- Flügel gesichert rechtsextrem ; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1217/22; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22 -- Verdachtsfall AfD .
[^355]: Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales , Verfassungsschutzbericht 2021: Thüringen, 2022, [https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/VSB_2021.pdf](https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/VSB_2021.pdf) (abgerufen am: 11.02.2026).
[^356]: VG Weimar, Urteil v. 27.08.2024 8 K 1272/23 We.
[^357]: Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales , Verfassungsschutzbericht 2023: Freistaat Thüringen, [https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/Oeffentlichkeitsarbeit/Verfassungsschutzbericht_2023.pdf](https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/Oeffentlichkeitsarbeit/Verfassungsschutzbericht_2023.pdf) (abgerufen am: 02.12.2026).
[^358]: VG Magdeburg, Beschluss v. 07.03.2022 9 B 273/21 MD.
[^359]: VG Magdeburg, Beschluss v. 07.03.2022 9 B 273/21 MD.
[^360]: Senator für Inneres und Sport Bremen , Innensenator Ulrich Mäurer erteilt Zustimmung zur Beobachtung der Bremer AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz, 17.06.2022, [https://www.senatspressestelle.bremen.de/pressemitteilungen/innensenator-ulrich-maeurer-erteilt-zustimmung-zur-beobachtung-der-bremer-afd-durch-das-landesamt-fuer-verfassungsschutz-397248](https://www.senatspressestelle.bremen.de/pressemitteilungen/innensenator-ulrich-maeurer-erteilt-zustimmung-zur-beobachtung-der-bremer-afd-durch-das-landesamt-fuer-verfassungsschutz-397248) (abgerufen am: 12.02.2026).
[^361]: VG München, Urteil v. 20.06.2024 M 30 K 22.4912.
[^362]: VG München, Urteil v. 20.06.2024 M 30 K 22.4912.
[^363]: VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.11.2024 1 S 1798/23, juris.
[^364]: VG Stuttgart, Beschluss v. 06.11.2023 1 K 167/23, juris.
[^365]: VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.11.2024 1 S 1798/23, juris.
[^366]: VG Wiesbaden, Beschluss v. 19.10.2022 6 L 1166/22.WI.
[^367]: VG Wiesbaden, Beschluss v. 14.11.2023 6 L 1166/22.WI.
[^368]: Bundesamt für Verfassungsschutz , Verfassungsschutzbericht 2023 -- Fakten und Tendenzen, 2024, [https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2024-06-18-verfassungsschutzbericht-2023-fakten-und-tendenzen-kurzzusammenfassung.pdf?\_\_blob=publicationFile&v=8#:\~:text=In%20Verlautbarungen%20der%20AfD%20(Verdachtsfall,innerhalb%20eines%20strategisch%20agierenden%20Netzwerks.&text=12%20Mit%20Urteil%20vom%2013,Nichtzulassungsbeschwerde%20beim%20Bundesverwaltungsgericht%20eingelegt%20werden](https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2024-06-18-verfassungsschutzbericht-2023-fakten-und-tendenzen-kurzzusammenfassung.pdf?\_\_blob=publicationFile&v=8#:\~:text=In%20Verlautbarungen%20der%20AfD%20(Verdachtsfall,innerhalb%20eines%20strategisch%20agierenden%20Netzwerks.&text=12%20Mit%20Urteil%20vom%2013,Nichtzulassungsbeschwerde%20beim%20Bundesverwaltungsgericht%20eingelegt%20werden). (abgerufen am: 12.02.2026).
[^369]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1216/22 -- Flügel gesichert rechtsextrem ; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1217/22; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22 -- Verdachtsfall AfD .
[^370]: Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen , Sächsischer AfD-Landesverband als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft, 08.12.2023, [https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf](https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf) (abgerufen am: 11.02.2026).
[^371]: MIK Brandenburg , Verfassungsschutz stuft AfD-Jugendorganisation als gesichert rechtsextremistische Bestrebung hoch, 12.07.2023, [https://mik.brandenburg.de/mik/de/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/\~12-07-2023-ja-brandenburg](https://mik.brandenburg.de/mik/de/service/presse/pressemitteilungen/detail-pm-und-meldungen/\~12-07-2023-ja-brandenburg) (abgerufen am: 12.02.2026).
[^372]: Ministeriums für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt , Rechtsextremistische Parteien, 11.02.2026, [https://mi.sachsen-anhalt.de/verfassungsschutz/themenfelder/rechtsextremismus/rechtsextremistische-parteien](https://mi.sachsen-anhalt.de/verfassungsschutz/themenfelder/rechtsextremismus/rechtsextremistische-parteien) (abgerufen am: 12.02.2026).
[^373]: Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen , Sächsischer AfD-Landesverband als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft, 08.12.2023, [https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf](https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf) (abgerufen am: 11.02.2026).
[^374]: VG Dresden, Beschluss v. 15.07.2024 6 L 20/24.
[^375]: OVG Bautzen, Beschluss v. 21.01.2025 3 B 127/24.
[^376]: NRW-Verfassungsschutz stuft Junge Alternative als Verdachtsfall ein, 12.12.2023, [https://www.land.nrw/pressemitteilung/nrw-verfassungsschutz-stuft-junge-alternative-als-verdachtsfall-ein](https://www.land.nrw/pressemitteilung/nrw-verfassungsschutz-stuft-junge-alternative-als-verdachtsfall-ein) (abgerufen am: 12.02.2026).
[^377]: Bundesministerium des Innern , Verfassungsschutzbericht 2024, 2025, [https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25029-vsb2024.pdf?\_\_blob=publicationFile&v=2](https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25029-vsb2024.pdf?\_\_blob=publicationFile&v=2) (abgerufen am: 05.03.2026).
[^378]: Amt für Verfassungsschutz Thüringen , Presseinformation 01/2024 „Junge Alternative Thüringen" als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft, 23.05.2024, [https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien](https://verfassungsschutz.thueringen.de/informationen-fuer-die-medien) (abgerufen am: 10.02.2026).
[^379]: LTO , Auch AfD-Brandenburg „gesichert rechtsextremistisch", 07.05.2025, [https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/brandenburgischer-verfassungsschutz-stuft-landes-afd-hoch](https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/brandenburgischer-verfassungsschutz-stuft-landes-afd-hoch) (abgerufen am: 12.02.2026).
[^380]: LTO , Was folgt aus der Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch"?, [https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/afd-einstufung-rechtsextremistisch-bfv-verfassungsschutz](https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/afd-einstufung-rechtsextremistisch-bfv-verfassungsschutz) (abgerufen am: 12.02.2026).
[^381]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25.
[^382]: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration , Herrmann nach Ministerratsbeschluss: „Verfassungsfeinde haben im öffentlichen Dienst nichts verloren", 24.06.2025, [https://www.stmi.bayern.de/news/detail/herrmann-verfassungsfeinde-haben-im-oeffentlichen-dienst-nichts-verloren/](https://www.stmi.bayern.de/news/detail/herrmann-verfassungsfeinde-haben-im-oeffentlichen-dienst-nichts-verloren/) (abgerufen am: 12.02.2026).

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- nr: 383
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 384
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 180 -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 385
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 206 ff. -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 386
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 841 -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 387
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 843 ff. -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 388
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 891 ff. -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 389
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 912 ff. -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 390
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 927 -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 391
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 928 -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 392
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 929 ff. -- AfD Verdachtsfall ."
- nr: 393
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 394
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 152 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 395
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 199 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 396
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 247 ff. -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 397
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 250 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 398
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 258 ff. -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 399
text: "BVerwG, Beschluss v. 20.05.2025 6 B 23.24, BeckRS 2025, 17583 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 400
text: "Vgl. OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 173 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 401
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025."
- nr: 402
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25."
- nr: 403
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 33."
- nr: 404
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 34."
- nr: 405
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 42."
- nr: 406
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 43."
- nr: 407
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 44 f."
- nr: 408
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 48."
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# Gerichtsentscheidungen
Die AfD ging gegen ihre Einstufungen als Verdachtsfall und gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz jeweils gerichtlich vor. Die entsprechenden Gerichtsentscheidungen werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Darüber hinaus liegen zahlreiche, hier nicht näher erörterte Gerichtsentscheidungen zur verfassungsschutzrechtlichen Einstufung von Landesverbänden, der Jungen Alternative und zum „Flügel” der AfD vor, vgl. hierzu die Tabelle oben unter [B.II](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/02-andere-gutachten-und-stellungnahmen-die-die-forschungsfrage-.md).
Mit Urteil vom 8. März 2022 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage der AfD gegen ihre Hochstufung als „Verdachtsfall” durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zurück.[^383] Insbesondere nahm das Gericht hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei an.[^384] Diese folgen nach dem Gericht zum einen aus entsprechenden Anhaltspunkten für die Junge Alternative und den „Flügel”,[^385] die erheblichen Einfluss hätten und sich daher in der Partei durchsetzen könnten.[^386] Daneben führt das Gericht zahlreiche weitere Anhaltspunkte an, insbesondere zum ethnisch-kulturellen Volksverständnis der Partei,[^387] der pauschalen Verunglimpfung von Migrant\*innen insbesondere als kriminell[^388] und islamfeindlichen Positionen.[^389] Insgesamt fänden sich „viele Äußerungen, die die Menschenwürdegarantie verletzen”,[^390] die Ausdruck eines generellen Bestrebens der Partei seien.[^391] Die Selbstauflösung des Flügels, Maßnahmen gegen einzelne Parteiangehörige und Erklärungen der Partei ließen diese Einschätzung nicht entfallen.[^392]
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln legte die AfD Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 13. Mai 2024 zurückwies.[^393] Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen.[^394] Hinreichende Anhaltspunkte lägen insbesondere dafür vor, dass die AfD Geflüchteten, anderen Migrant\*innen, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und Personen islamischen Glaubens „die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft” versagen wolle,[^395] außerdem dafür, dass die Partei gegen das Demokratieprinzip gerichtete Bestrebungen verfolge.[^396] Dies ergebe sich aus einzelnen Äußerungen, mit denen das parlamentarische System, staatliche Institutionen und Amtsträger\*innen verächtlich gemacht würden,[^397] gemeinsam mit Äußerungen in der Chatgruppe „Alternative Nachrichtengruppe Bayern”, die einen gewaltsamen Umsturz befürworteten.[^398]
Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil legte die AfD Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2025 zurückwies.[^399]
Die vorgenannten Entscheidungen beziehen sich auf die verfassungsschutzrechtliche Einstufung der AfD als „Verdachtsfall”, was nicht den Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen, sondern lediglich einen begründeten Verdacht voraussetzt. Folglich enthalten sie keine tragenden Aussagen darüber, ob die dargestellten Äußerungen auch einer Grundtendenz innerhalb der Partei entsprechen.[^400]
Die AfD klagte auch gegen ihre Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz[^401] (siehe hierzu oben [B.II](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/02-andere-gutachten-und-stellungnahmen-die-die-forschungsfrage-.md)) und stellte einen Eilantrag. Im Eilrechtsschutz gab das Verwaltungsgericht Köln der Partei mit Beschluss vom 26. Februar 2026 vorläufig Recht.[^402] Das Gericht hält dabei zwar nach wie vor einen starken Verdacht für begründet, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen entfalte.[^403] Nicht mit der Menschenwürde vereinbar seien politische Zielrichtungen, die die rechtliche Gleichheit der Staatsbürger\*innen infrage stellen; weiter lägen Belege dafür vor, dass die AfD deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen abgewerteten Status zuerkennen wolle.[^404] Allerdings könne bei der vorgenommenen Prüfung im Eilverfahren keine die Gesamtpartei beherrschende entsprechende Prägung festgestellt werden.[^405] Auch hinsichtlich der vom Bundesamt für Verfassungsschutz angenommenen allgemeinen fremdenfeindlichen Positionierung der AfD lägen keine zur Gewissheit verdichteten tatsächlichen Anhaltspunkte vor,[^406] ebenso hinsichtlich der Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund auf Grundlage eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs.[^407] Schließlich könnten aus der Verwendung des Begriffes „Remigration” keine hinreichenden Schlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen gezogen werden.[^408]
---
**Fussnoten**
[^383]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris -- AfD Verdachtsfall .
[^384]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 180 -- AfD Verdachtsfall .
[^385]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 206 ff. -- AfD Verdachtsfall .
[^386]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 841 -- AfD Verdachtsfall .
[^387]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 843 ff. -- AfD Verdachtsfall .
[^388]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 891 ff. -- AfD Verdachtsfall .
[^389]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 912 ff. -- AfD Verdachtsfall .
[^390]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 927 -- AfD Verdachtsfall .
[^391]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 928 -- AfD Verdachtsfall .
[^392]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 326/21, juris, Rn. 929 ff. -- AfD Verdachtsfall .
[^393]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris -- Verdachtsfall AfD .
[^394]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 152 -- Verdachtsfall AfD .
[^395]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 199 -- Verdachtsfall AfD .
[^396]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 247 ff. -- Verdachtsfall AfD .
[^397]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 250 -- Verdachtsfall AfD .
[^398]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 258 ff. -- Verdachtsfall AfD .
[^399]: BVerwG, Beschluss v. 20.05.2025 6 B 23.24, BeckRS 2025, 17583 -- Verdachtsfall AfD .
[^400]: Vgl. OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 173 -- Verdachtsfall AfD .
[^401]: BfV, AfD-Gutachten 2025.
[^402]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25.
[^403]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 33.
[^404]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 34.
[^405]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 42.
[^406]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 43.
[^407]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 44 f.
[^408]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 48.

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# vorarbeiten — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/00-einleitung.md) — Es existieren verschiedene Vorarbeiten, die sich teils explizit (dazu unter B.I), teils implizit mit der Forschungsfrage befassen (dazu unter B.II).
- [Vorarbeiten mit direktem Bezug zur Forschungsfrage](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/01-vorarbeiten-mit-direktem-bezug-zur-forschungsfrage.md) — Es gibt einige wenige Vorarbeiten, die sich explizit mit der Forschungsfrage auseinandergesetzt haben.
- [Andere Gutachten und Stellungnahmen, die die Forschungsfrage berühren](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/02-andere-gutachten-und-stellungnahmen-die-die-forschungsfrage-.md) — Die Voraussetzungen für die verfassungsschutzrechtliche Einstufung einer Partei als (gesichert) extremistische Bestrebung überschneiden sich mit den Voraussetzungen für ihre …
- [Gerichtsentscheidungen](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/03-gerichtsentscheidungen.md) — Die AfD ging gegen ihre Einstufungen als Verdachtsfall und gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz jeweils gerichtlich vor.

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title: "Funktion, Anspruch und Begrenzungen"
description: "Sowohl die Beobachtung als auch das Verbot verfassungswidriger Parteien obliegen dem Staat. Das ist kein Grund, die Klärung der juristischen Vorfragen allein ihm zu überlassen."
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# Funktion, Anspruch und Begrenzungen
Sowohl die Beobachtung als auch das Verbot verfassungswidriger Parteien obliegen dem Staat. Das ist kein Grund, die Klärung der juristischen Vorfragen allein ihm zu überlassen. Die Funktion dieses Gutachtens ist es, durch eine intensive Auseinandersetzung mit der Forschungsfrage einen Beitrag zu der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung rund um die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG zu leisten und die (verfassungs-)politisch bedeutsamste öffentliche Debatte unserer Zeit um eine fundierte Antwort auf die Forschungsfrage zu bereichern.
Um diese Ziele zu erreichen, hat das Gutachten den Anspruch, sich deutlich intensiver mit der Forschungsfrage auseinanderzusetzen als die oben ([B.I](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/01-vorarbeiten-mit-direktem-bezug-zur-forschungsfrage.md)) dargestellten Vorarbeiten. Diese Vorarbeiten unterlagen nämlich verschiedenen Restriktionen: Die wissenschaftlichen Stellungnahmen haben verhältnismäßig wenig empirisches Material berücksichtigt und sich nicht mit teils schwierigen dogmatischen Fragen auseinandergesetzt — wie etwa dem Verhältnis der Ideologie einer Partei zu den von ihr verfolgten Maßnahmen —, die sich gerade bei einer Partei wie der AfD stellen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und alle darauf aufbauenden juristischen Auseinandersetzungen operierten auf der Grundlage eines anderen Maßstabs, nämlich dem des Verfassungsschutzgesetzes. Und insbesondere das im Mai 2025 öffentlich gewordene Gutachten zur Begründung der Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung leidet unter einer nur begrenzten Sachverhaltserfassung (siehe dazu bereits oben [B.II](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/02-andere-gutachten-und-stellungnahmen-die-die-forschungsfrage-.md)).
Die bestehenden Lücken in den bisherigen Vorarbeiten versucht das vorliegende Gutachten zu schließen: Einerseits durch eine möglichst vollständige Erfassung der AfD mitsamt ihrer Landesverbände, unter Berücksichtigung der Wahlprogramme der Partei, der Positionen ihrer Parlamentsfraktionen und der Äußerungen ihrer Funktionär\*innen; andererseits durch eine intensive Auseinandersetzung mit den dogmatischen Grundlagen von Parteiverboten und deren konsequente Anwendung in allen in Frage kommenden Politikfeldern.
All das soll dezidiert ergebnisoffen erfolgen. Der wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Debatte wäre kein Gefallen damit getan, an den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts vorbei geringere Anforderungen an die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu formulieren oder diese Maßstäbe stets zulasten der AfD anzuwenden. Das Gutachten bemüht sich deshalb sowohl bei der Maßstabsbildung als auch auf Anwendungsebene darum, möglichst objektiv vorzugehen.
Gleichwohl kann auch dieses Gutachten die Forschungsfrage weder erschöpfend noch abschließend beantworten. *Erschöpfend* schon deshalb nicht, weil die Erkenntnisquellen für dieses Gutachten begrenzt waren (zu diesen Quellen näher sogleich unter [D.II.1](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/02-massenhafte-erhebung-von-primaerdaten/01-quellen.md)). Insbesondere wurde — auch aus wissenschaftsethischen Gründen — ausschließlich öffentlich verfügbares Material verwendet. Auch wenn dieses Material üppig ist, kann es einen wirklich gleichmäßigen Blick auf die Partei nicht gewährleisten: Funktionär\*innen und Verbände der AfD kommunizieren sehr unterschiedlich und in unterschiedlicher Frequenz; wenn eine Person oder ein Verband in diesem Gutachten keine Erwähnung findet, kann das schlicht am Mangel öffentlicher beziehungsweise noch verfügbarer Kommunikation liegen. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können demgegenüber auch verdeckte Methoden der Datenerhebung nutzen und dadurch potentiell ein umfassenderes Bild der Partei zeichnen — wenngleich auch das mit Blick auf die Größe der Partei Beschränkungen unterliegt.
Darüber hinaus konnte das für dieses Gutachten greifbare Material nicht vollständig ausgewertet werden. Aufgrund seiner Fülle mussten automatisierte/technische Vorfilter eingesetzt werden (dazu sogleich unter [D.III](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/00-einleitung.md)), um den Datenbestand einzugrenzen. Eine wesentliche Einschränkung der verwendeten Daten ergab sich außerdem aus der Beschränkung der personenbezogenen Belege auf Funktionär\*innen der Partei, obschon die Zurechnung von Äußerungen und anderen Verhaltensformen von einfachen Parteimitgliedern und übrigen Anhänger\*innen zu der AfD rechtlich möglich ist (zu den Voraussetzungen der Zurechnung unter Teil 2 [B.III.2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/02-regeln-fuer-die-zurechnung-von-aeusserungen.md)).
Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass wesentliche Prüfungsdimensionen oder rechtliche Argumentationsstränge übersehen wurden, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der AfD gesprochen hätten.
*Abschließend* kann das Gutachten die Forschungsfrage nicht beantworten, weil sich die AfD beständig weiterentwickelt und weil täglich neues belastendes und entlastendes Material produziert wird.

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title: "Einleitung"
description: "Um den Anforderungen an die vorgeschaltete Sachverhaltsermittlung sowie den verschiedenen Prüfungsdimensionen (zu diesen unter E.) gerecht zu werden, wurde das vorliegende …"
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# Einleitung
Um den Anforderungen an die vorgeschaltete Sachverhaltsermittlung sowie den verschiedenen Prüfungsdimensionen (zu diesen unter [E](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/00-einleitung.md).) gerecht zu werden, wurde das vorliegende Gutachten von einem interdisziplinären Team aus Jurist\*innen, quantitativ und qualitativ arbeitenden Sozialwissenschaftler\*innen sowie einem Journalisten erstellt. Dieser interdisziplinäre Ansatz zeigte sich auf allen Stufen der Arbeit: Bei der Entwicklung der Prüfungsdimensionen und der damit zusammenhängenden juristischen Maßstäbe, bei der Datenerhebung und -auswertung sowie bei der Verschriftlichung des Gutachtens.
Eine Anwendung der wissenschaftlich anerkannten juristischen Methodik sowie die Ergebnisoffenheit des Erkenntnisprozesses — sowohl in Bezug auf das Gesamtergebnis als auch in Bezug auf die tragenden Zwischenergebnisse — waren leitende Prinzipien der Arbeit. Letztere schlugen sich nieder in einer konservativen Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG, einer aufwendigen Begründung der Grundtendenz der AfD in entscheidenden Sachverhaltsfragen und einer zurückhaltenden Subsumtion dieses Sachverhalts unter die Merkmale der Verfassungswidrigkeit.
Das Ergebnis ist eine rechtswissenschaftliche Einschätzung zur Verfassungswidrigkeit der AfD auf der Basis einer enormen Menge an Primärdaten. Weil eine solche Datenbasis für ein juristisches Gutachten ungewöhnlich ist, liegt der Schwerpunkt dieses Methodik-Teils auf der Beschreibung der Erhebung (dazu unter [D.II](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/02-massenhafte-erhebung-von-primaerdaten/01-quellen.md)), Aufarbeitung beziehungsweise Filterung (dazu unter [D.III](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/00-einleitung.md)) und Auswertung dieser Daten (dazu unter [D.IV](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/00-einleitung.md)). Abschließend werden in diesem Kapitel datenschutzrechtliche und forschungsethische Herausforderungen bei der Erstellung des vorliegenden Gutachtens diskutiert (dazu unter [D.VI](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/00-einleitung.md)).

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title: "Verfassungsrechtlicher Maßstab"
description: "Der verfassungsrechtliche Maßstab des Gutachtens wird durch die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG bestimmt."
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# Verfassungsrechtlicher Maßstab
Der verfassungsrechtliche Maßstab des Gutachtens wird durch die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG bestimmt. Deren Konkretisierung erfolgte anhand der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden (Zweck, Grammatik, Systematik und Historie der Norm). Das Gutachten knüpft eng an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, um die Anschlussfähigkeit und Verwertbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten. An einigen Stellen war eine Präzisierung, an anderen eine Weiterentwicklung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe angezeigt.
Unter verschiedenen denkbaren Ansätzen wurde in der Regel ein konservativer bei der Bestimmung dieser Maßstäbe gewählt, um eine möglichst anschlussfähige Argumentationsgrundlage für den Fall einer Bejahung der Fragestellung zu haben. Beispiele für diesen Ansatz sind:
- die strikte Trennung der Ideologie einer Partei — die die Verfassungswidrigkeit einer Partei allenfalls indizieren, aber nicht tragen kann — von den von ihr verfolgten rechtlichen Maßnahmen;
- die Unterscheidung der Ziele einer Partei von dem Verhalten ihrer Anhänger\*innen;
- die Definition einer hohen Schwelle für Verstöße gegen die Menschenwürdegarantie in ihrer Ausprägung als elementare Rechtsgleichheit;
- die Aufwertung des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung oder Beseitigung (der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) als bedeutsamen Prüfungspunkt.
Im Einzelnen dargestellt und (weiter-)entwickelt werden diese Maßstäbe in [Teil 2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/00-einleitung.md).

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title: "Empirische Operationalisierung der Prüfkriterien"
description: "Die in Teil 2 des Gutachtens entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind das Ergebnis der Auslegung des Art. 21 Abs."
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# Empirische Operationalisierung der Prüfkriterien
Die in Teil 2 des Gutachtens entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind das Ergebnis der Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht und entfalten ihre Funktion als Prüfungsprogramm für die in Teil 3 vorzunehmende Subsumtion. Sie sind ihrer Natur nach abstrakt-rechtlich formuliert und beziehen sich auf Begriffe wie die freiheitliche demokratische Grundordnung, auf deren Beeinträchtigung oder Beseitigung, das Verhalten der Anhänger\*innen der Partei, die Frage der Zurechnung und das Daraufausgehen. Solche Begriffe geben die Richtung der Prüfung vor; sie geben jedoch noch nicht an, in welchem konkreten Material und nach welchen Kriterien die hierfür erheblichen Sachverhalte zu suchen sind. Diese Lücke schließt der Schritt der empirischen Operationalisierung.
Operationalisierung bezeichnet in diesem Sinne die kontrollierte Übersetzung verfassungsrechtlicher Maßstäbe in materialbezogene Such- und Prüfanweisungen. Sie beantwortet drei aufeinander aufbauende Fragen: erstens, welche Prüfungsdimensionen aus den Maßstäben folgen und gesondert untersucht werden müssen; zweitens, auf welche Weise sich diese Dimensionen niederschlagen können (Prüffragen); drittens, welche Materialien und Belege geeignet sind, um über das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Phänomene belastbare Aussagen zu treffen.
Die Prüfungsdimensionen sind die juristisch-thematischen Hauptkategorien, in denen sich diese Maßstäbe im Hinblick auf die AfD ausdifferenzieren lassen: darunter (antimuslimischer) Rassismus, Herabwürdigung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten, Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner\*innen und weitere Ausformungen, jeweils zugeordnet zu den durch die Maßstäbe vorgegebenen Schutzgütern (insbesondere Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit). Die Prüffragen sind die konkreten, materialbezogenen Suchanweisungen, die aus den Prüfungsdimensionen abgeleitet werden und in die Erhebungs- und Filterungsprozesse eingehen — bis hin zu einer KI-gestützten Vorfilterung. Diese begriffliche Stufung gewährleistet, dass die Brücke vom verfassungsrechtlichen Maßstab zur empirischen Suche in jedem Schritt nachvollziehbar bleibt.
Bei der Operationalisierung war zugleich zu bestimmen, welche Quellen und Materialien für die Beantwortung der Prüffragen besonders aussagekräftig sind. Die Auswahl orientierte sich an der Stellung des jeweiligen Materials im innerparteilichen Willensbildungsprozess und an seiner abstrakten Eignung, sowohl die programmatische Selbstdarstellung der Partei als auch ihr tatsächliches kommunikatives Verhalten abzubilden. Wahlprogramme und Parlamentsdokumente haben für Aussagen zu rechtlichen Forderungen besonders hohe Relevanz; Pressemitteilungen, Social-Media-Beiträge und Interviews tragen demgegenüber maßgeblich zur Erfassung der ideologischen Aussagen und des Verhaltens der Funktionär\*innen und Anhänger\*innen bei. Die Hierarchisierung dieser Quellen wird im folgenden Abschnitt zur Datenerhebung im Einzelnen vorgestellt.
Die Operationalisierung war in der Erarbeitung des Gutachtens kein einmaliger Übersetzungsakt, sondern ein iterativer Prozess. Die Konfrontation der zunächst aus den Maßstäben beziehungsweise Prüfungsdimensionen abgeleiteten Prüffragen mit dem tatsächlichen Material führte an mehreren Stellen dazu, dass die Suchanweisungen geschärft, Abgrenzungen präzisiert oder zusätzliche Phänomene berücksichtigt wurden. Dieser Rückkopplungsprozess wird unten beschrieben.
Dieser Prozess mündete in der Konzeption zweier Systemprompts für eine Unterstützung durch ein KI-Sprachmodell, das in einem ersten Schritt den Gesamtkorpus an Daten vorfilterte (Systemprompt I) und in einem zweiten Schritt die relevanten Textpassagen in den vorgefilterten Daten zuvor definierten Kategorien zuwies (Systemprompt II). Das wird unten näher beschrieben ([D.III.3.b)aa)](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/03-ki-gestuetzte-filterung.md) und [D.IV.1](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/01-kategoriensystem.md)).

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type: quelle
title: "Vereinzelter Einsatz von KI für die Subsumtion"
description: "In einzelnen Fällen wurde KI (Claude Opus) eingesetzt, um für zu prüfende Äußerungen von AfD-Funktionärinnen einen Vorschlag für deren Subsumtion unter die juristischen Maßstäbe …"
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tags: [gutachten]
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# Vereinzelter Einsatz von KI für die Subsumtion
In einzelnen Fällen wurde KI (Claude Opus) eingesetzt, um für zu prüfende Äußerungen von AfD-Funktionär\*innen einen Vorschlag für deren Subsumtion unter die juristischen Maßstäbe zu entwerfen. Diese Entwürfe wurden ausnahmslos überarbeitet.

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# juristische-pruefkriterien-und-empirische-operationalisierun — Index
- [Verfassungsrechtlicher Maßstab](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/01-juristische-pruefkriterien-und-empirische-operationalisierun/01-verfassungsrechtlicher-massstab.md) — Der verfassungsrechtliche Maßstab des Gutachtens wird durch die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG bestimmt.
- [Empirische Operationalisierung der Prüfkriterien](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/01-juristische-pruefkriterien-und-empirische-operationalisierun/02-empirische-operationalisierung-der-pruefkriterien.md) — Die in Teil 2 des Gutachtens entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind das Ergebnis der Auslegung des Art. 21 Abs.
- [Vereinzelter Einsatz von KI für die Subsumtion](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/01-juristische-pruefkriterien-und-empirische-operationalisierun/03-vereinzelter-einsatz-von-ki-fuer-die-subsumtion.md) — In einzelnen Fällen wurde KI (Claude Opus) eingesetzt, um für zu prüfende Äußerungen von AfD-Funktionärinnen einen Vorschlag für deren Subsumtion unter die juristischen Maßstäbe …

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type: quelle
title: "Quellen"
description: "Im Folgenden werden die Grundlagen der Datenerhebung erläutert, die genutzten Quellen beschrieben und methodische Entscheidungen in den Kontext der verwendeten computergestützten …"
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tags: [gutachten]
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# Quellen
Im Folgenden werden die Grundlagen der Datenerhebung erläutert, die genutzten Quellen beschrieben und methodische Entscheidungen in den Kontext der verwendeten computergestützten Methoden eingeordnet.
## Quellenidentifikation und Auswahl
Abschnitt betitelt „Quellenidentifikation und Auswahl“
Die Auswahl der Datenquellen folgte zwei zentralen Prinzipien: Erstens wurden ausschließlich öffentlich zugängliche Daten verwendet; zweitens handelt es sich dabei um Material, das von der AfD selbst, ihren Teilorganisationen oder ihren Funktionär\*innen (re)produziert wurde. Damit ist sichergestellt, dass die analysierten Aussagen eindeutig der Partei beziehungsweise ihren Vertreter\*innen zugeordnet werden können und die Erhebung forschungsethischen wie rechtlichen Anforderungen genügt (dazu unter [D.VI](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/00-einleitung.md)).
Geheimes oder vertrauliches Material wurde nicht verwendet; entsprechende Zusendungen wurden mangels hinreichender Belastbarkeit und zum Schutz personenbezogener Daten nicht in die Auswertung einbezogen.
Für die Einschätzung der politischen Positionen und programmatischen Aussagen der AfD wurden verschiedene Quellentypen herangezogen, deren Relevanz für den Untersuchungsgegenstand unterschiedlich gewichtet wurde. In absteigender Gewichtung handelt es sich um:
- das Grundsatzprogramm des Bundesverbands und die Wahlprogramme des Bundesverbands sowie der einzelnen Landesverbände, da sie die verbindlichen und auf demokratischen Abstimmungen basierenden Positionen der Partei darstellen;
- Beschlüsse des Bundesvorstands, der Landesvorstände oder vergleichbar gewichtiger Ad-hoc-Gremien (wie Beschlüsse der ostdeutschen Fraktionsvorsitzenden);
- Parlamentsdokumente aus dem Deutschen Bundestag und den Landtagen, insbesondere Anträge, parlamentarische Anfragen, Gesetzentwürfe und Redebeiträge der AfD;
- Pressemitteilungen der Bundes- und Landesverbände, die Aufschluss über die offizielle Kommunikation und aktuelle politische Schwerpunkte geben;
- Social-Media-Kanäle der Partei, die insbesondere informelle, zugespitzte oder tagesaktuelle Aussagen abbilden;
- Reden, Social-Media-Posts, Interviews und Beiträge von Funktionär\*innen (also Abgeordneten und Inhaber\*innen von Parteiämtern) sowohl in etablierten Medien als auch in sogenannten alternativen Medien wie dem COMPACT Magazin.
Die Hierarchisierung der verwendeten Quellen spiegelt das Verhältnis von institutioneller Verbindlichkeit und Reichweite der jeweiligen Quelle wider: Wahlprogramme und Parlamentsdokumente besitzen eine höhere formale Bindungskraft und stützen sich auf gewachsene innerparteiliche Mehrheitsverhältnisse, während Social-Media-Beiträge zwar volatiler, aber für die Bestimmung des tatsächlichen Diskursverhaltens der Partei notwendig sind.
## Automatisierte Datenerhebung
Abschnitt betitelt „Automatisierte Datenerhebung“
Die Erhebung von potenziell relevanten Daten wurde sowohl automatisiert als auch durch händische, qualitative Recherche durchgeführt. Automatisierte, KI-gestützte Verfahren wurden für solche Materialien eingesetzt, die in großer Zahl vorlagen und sich ohne grundlegende qualitative Vorarbeit maschinell verarbeiten ließen. Voraussetzung war, dass die Inhalte entweder bereits strukturiert und mit relevanten Metadaten wie Account-Zuordnung, Datum oder weiteren Kontextinformationen maschinenlesbar vorlagen oder durch vorgängige technische Bearbeitung — etwa Transkription oder das Einlesen von PDFs — in eine maschinenlesbare Form überführt werden konnten.
Ausgangspunkt der automatisierten Erhebung waren manuell und qualitativ recherchierte Listen relevanter Parteikanäle und AfD-Funktionär\*innen auf Social Media. Dazu wurden zunächst bekannte Verbände und Akteure der Partei manuell systematisch erfasst, darunter Landes- und Kreisverbände, Bundestags- und Landtagsabgeordnete sowie Funktionärinnen und Funktionäre bzw. Mitglieder von Parteigremien auf Bundes- und Landesebene. Anschließend wurden die Daten der zugehörigen Accounts erfasst, die auch Verlinkungen zu weiteren Accounts derselben Plattform enthalten.
Diese manuell erstellte Ausgangsliste bildete die Grundlage für eine schrittweise Erweiterung nach dem Schneeballprinzip. Hierzu wurden auf den jeweiligen Plattformen die Interaktionen der bereits erfassten Accounts analysiert, um weitere potenziell relevante Accounts zu identifizieren. Solche Interaktionen können je nach Plattform unterschiedlich ausgestaltet sein, etwa als Retweets auf X, als Erwähnungen, geteilte Inhalte oder Follow-Beziehungen. Die daraus entstehenden Account-Vorschläge wurden nach der Häufigkeit ihrer Interaktionen mit bereits bekannten Accounts sortiert und anschließend manuell auf Relevanz überprüft. Wurden sie eindeutig AfD-Funktionär\*innen, einem Verband oder einer sonstigen parteinahen Struktur zugeordnet, wurden sie in die Liste relevanter Datenquellen aufgenommen. So konnten auch Accounts identifiziert werden, die über klassische Webseitenrecherchen nicht sichtbar gewesen wären. Dazu zählten beispielsweise einzelne Kreisverbandsvorsitzende mit ausgeprägter Social-Media-Präsenz oder Mandatsträger\*innen ohne eigene Webseite.
## Datenquellen und Limitationen
Abschnitt betitelt „Datenquellen und Limitationen“
Die beschriebene Erhebungsstrategie ermöglichte eine umfassende Abbildung des öffentlichen Kommunikationsverhaltens der AfD, brachte jedoch auch methodische Einschränkungen mit sich. Da ausschließlich öffentlich zugängliche Quellen genutzt wurden, blieben parteiinterne Kommunikation, nichtöffentliche Chatgruppen sowie geschlossene Kanäle außer Betracht. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Accounts oder Dokumente im Erhebungszeitraum gelöscht, verändert oder nachträglich unzugänglich gemacht wurden. Für Plattformen, deren Schnittstellen in den vergangenen Jahren eingeschränkt worden sind — etwa X (vormals Twitter) —, ergeben sich zusätzliche Restriktionen hinsichtlich der Datenerhebung. Diese betreffen insbesondere die Anzahl möglicher Abrufe und den Umfang der abrufbaren Daten, die Erfassung älterer Posts und die Vollständigkeit der erhobenen Daten. Darüber hinaus sind nicht alle Funktionär\*innen der AfD im selben Maße in den sozialen Medien aktiv. Das kann das Bild, das durch die Erfassung von Einzeläußerungen entsteht, verzerren. Dem wirkt jedoch die Pflicht zum Nachweis der in einer Partei bestehenden „Grundtendenz” für verfassungsfeindliche Ziele entgegen, die es ausschließt, sich auf Einzeläußerungen zu stützen.
Trotz dieser Einschränkungen bietet die Kombination aus Wahlprogrammen, Parlamentsdokumenten, Pressemitteilungen, Social-Media-Inhalten und Interviews eine belastbare Grundlage, um Aussagen zur programmatischen Ausrichtung und zum kommunikativen Verhalten der AfD empirisch zu belegen. Denn die erhobenen Daten erlauben einen zeitlich, räumlich und personell umfassenden Einblick in die Ideologie der AfD, in die von ihr verfolgten rechtlichen Maßnahmen und in das Verhalten ihrer Anhänger\*innen.

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type: quelle
title: "Datentypen"
description: "In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Quellen und Datentypen vorgestellt, die der Analyse zugrunde liegen."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 409
text: "Serrano et al. , The Rise of Germany's AfD: A Social Media Analysis, Proceedings of the 10th International Conference on Social Media and Society 2019, 214."
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# Datentypen
In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Quellen und Datentypen vorgestellt, die der Analyse zugrunde liegen. Für jede Quelle wird erläutert, auf welchem Weg die Daten erhoben wurden, in welchem Format sie vorliegen und in welchem Umfang — insbesondere, wie viele Datensätze von wie vielen Accounts oder Urheber\*innen in welchem Zeitraum erfasst wurden.
## Grundsatzprogramm, Wahlprogramme, Parteitage
Abschnitt betitelt „Grundsatzprogramm, Wahlprogramme, Parteitage“
Das Grundsatzprogramm der AfD sowie ihre Wahlprogramme stellen die formal verbindlichste Form der Programmatik der Partei dar, weil sie ihre politischen Positionen, Forderungen und Vorhaben bündeln. Eng verknüpft mit diesen Dokumenten sind die Parteitage, auf denen AfD-Funktionär\*innen die jeweiligen Programme diskutieren, einzelne Anträge verhandeln und — über die Delegierten — beschließen. Neben den finalen Programmtexten stellen daher auch die Parteitage selbst eine aufschlussreiche Quelle dar: Sie geben Einblick in die innerparteilichen Debatten und die Begründungszusammenhänge der beschlossenen Positionen.
Für das Projekt wurden sowohl die fertigen Programmdokumente als auch die Videoaufzeichnungen der Parteitage erhoben. Diese wurden automatisiert transkribiert. Die technischen Details dieser Aufbereitungsschritte werden unter [D.III](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/00-einleitung.md) näher beschrieben.
Insgesamt umfasst der Datenbestand zu den Wahlprogrammen (Kurz- und Langfassungen) mehr als 50 Dokumente zu Europa-, Bundestags-, Landtags- und einzelnen Kommunalwahlen sowie diverse Videoaufzeichnungen von Parteitagen. Die Dokumente stammen aus den Jahren 2015 bis 2026 und decken sowohl den Bundesverband als auch alle Landesverbände ab.
## Beschlüsse durch Parteigremien
Abschnitt betitelt „Beschlüsse durch Parteigremien“
Beschlüsse durch den Bundesvorstand und die Landesvorstände sowie vergleichbare informelle Gremien wie gemeinsame Beschlüsse durch die Vorsitzenden der ostdeutschen Landtagsfraktionen haben ebenfalls besonders hohes Gewicht, weil die entsprechenden Gremien eine hohe innerparteiliche Legitimation besitzen, weil die Beschlüsse ihrerseits durch Mehrheiten in diesen Gremien getragen sein müssen und weil die Mitglieder der genannten Gremien regelmäßig eine hohe formale und meist auch politische Autorität im jeweiligen Verband genießen. Das gewährleistet, dass Beschlüsse dieser Gremien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch die Positionen der von ihnen jeweils vertretenen Verbände widerspiegeln.
Allerdings werden Beschlüsse der genannten Gremien nur in Ausnahmefällen öffentlich. Soweit sie öffentlich werden, betreffen sie meist besonders aktuelle und eingegrenzte Themen.
In diesem Gutachten haben wir knapp zehn solcher Beschlüsse berücksichtigt.
## Parlamentsdokumente und -reden
Abschnitt betitelt „Parlamentsdokumente und -reden“
Parlamentsdokumente dokumentieren die Positionen der gewählten Abgeordneten einer Partei auf Bundes- und Landesebene. Abgeordnete besitzen innerhalb einer Partei eine hohe formale und politische Autorität. Sie wurden mit Mehrheiten der zuständigen Gremien für die Parteiliste oder als Direktkandidat\*innen nominiert und betreiben die politische Arbeit der Partei in der Regel hauptberuflich. Zugleich konkretisieren sich in ihren Äußerungen und ihrer parlamentarischen Praxis häufig jene Positionen, die Wahlprogramme zunächst nur abstrakt formulieren.
Zu den in diesem Zusammenhang erfassten Dokumenten zählen insbesondere Anträge, Gesetzentwürfe, Kleine und Große Anfragen, Plenarprotokolle sowie Berichte und Beschlussempfehlungen, die der Bundestag und die Landtage veröffentlichen. Auf diese Weise lässt sich das parlamentarische Handeln der Partei systematisch und nachvollziehbar abbilden.
Für die Erhebung der Parlamentsdokumente wurden zwei unterschiedliche Wege gewählt. Die Dokumente des Deutschen Bundestages wurden über die offizielle Schnittstelle (API) des Bundestages bezogen, die einen strukturierten und reproduzierbaren Zugriff auf die Drucksachen und die zugehörigen Metadaten ermöglicht. Die Drucksachen der Landtage wurden über die Seite parlamentsspiegel.de erhoben, eine vom Landtag Nordrhein-Westfalen betriebene Initiative, in der die Drucksachen aller 16 Landesparlamente gebündelt, kategorisiert und mit Verweisen auf die jeweiligen Originalquellen der Landtage bereitgestellt werden. Insgesamt wurden auf diesem Weg rund 7.700 Drucksachen aus dem Bundestag aus den Jahren 2016 bis 20126 sowie knapp 70.000 Drucksachen aus den Landtagen aus den Jahren 2014 bis 2026 erfasst.
## Pressemitteilungen
Abschnitt betitelt „Pressemitteilungen“
Pressemitteilungen stellen einen zentralen Baustein der öffentlichen Kommunikation der AfD dar. Sie sind relevant, weil sie Positionen des jeweiligen Parteiverbands beziehungsweise der jeweiligen Parlamentsfraktion widerspiegeln, besitzen aber nicht dieselbe Autorität wie die vorgenannten Quellen, weil sie in der Regel nicht auf expliziten Mehrheitsentscheidungen beruhen.
Pressemitteilungen verbreitet die AfD in großer Zahl über die offiziellen Webseiten der Partei, daneben aber auch über deren Auftritte in sozialen Netzwerken. Herausgegeben werden sie von den verschiedenen Parteistrukturen auf Bundes- und Landesebene; vereinzelt sind auch Pressemitteilungen von Parlamentsfraktionen eingeflossen. Pressemitteilungen beziehen sich überwiegend auf tagesaktuelle politische Ereignisse. In der Regel werden die Mitteilungen namentlich Parteifunktionär\*innen zugeordnet, die als Sprecher\*innen für das jeweilige Thema auftreten. Sie eignen sich daher besonders gut, um die öffentliche Positionierung der Partei über einen längeren Zeitraum hinweg nachzuvollziehen und einzelne Akteur\*innen mit wiederkehrenden Themen und Aussagen in Verbindung zu bringen.
Neben den Bundes- und Landesstrukturen veröffentlichen teilweise auch Kreisverbände eigene Pressemitteilungen auf ihren Webseiten. Da die Verfügbarkeit und Pflege dieser Inhalte auf Kreisebene jedoch stark variiert und eine systematische Erfassung mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten gewesen wäre, wurden ausschließlich die Pressemitteilungen der 16 Landesverbände sowie des Bundesverbands über deren offizielle Webseiten erfasst. Die Erhebung erfolgte durch automatisiertes Web-Scraping: Über entsprechende Skripte wurden die Pressemitteilungsbereiche der jeweiligen Webseiten systematisch abgerufen, die einzelnen Mitteilungen extrahiert und als Textdateien lokal gespeichert, sodass sie den nachfolgenden Schritten der Aufbereitung, Indexierung und Analyse einheitlich zugeführt werden konnten.
Insgesamt umfasst der Datenbestand 54.972 Pressemitteilungen aus den Jahren 2015 bis 2025.
## Soziale Medien
Abschnitt betitelt „Soziale Medien“
Soziale Medien haben sich in den vergangenen Jahren zu einer zentralen Ressource politischer Kommunikation entwickelt. Parteien nutzen sie, um Inhalte zu verbreiten, ihre Anhängerschaft zu mobilisieren und den öffentlichen Diskurs mitzugestalten. Die AfD gilt in diesem Feld als Vorreiterin: Sie hat die Potenziale digitaler Plattformen früh erkannt und systematisch in ihre politische Arbeit integriert (dazu unter Teil 3 F.).[^409]
Auf fast allen Plattformen lassen sich drei Ebenen der Zugänglichkeit unterscheiden: öffentlich sichtbare Inhalte, halböffentliche Bereiche, deren Zugang an eine Einladung oder Freigabe durch Administrator\*innen geknüpft ist, sowie private Kommunikation zwischen einzelnen Nutzer\*innen oder in geschlossenen Gruppen. Für das Gutachten wurden ganz überwiegend solche Daten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Erhebung öffentlich zugänglich waren und von den Accounts von AfD-Funktionär\*innen oder Parteiverbänden selbst verbreitet wurden. Halböffentliche oder private Kommunikation ist nicht Teil des Datenbestands.
Inhalte, die im Erhebungszeitraum verfügbar waren, können zwischenzeitlich gelöscht, editiert oder anderweitig unzugänglich gemacht worden sein. Da die entsprechenden Beiträge zum Zeitpunkt der Erhebung maschinenlesbar erfasst und gesichert wurden, liegen sie für das Gutachten weiterhin in strukturierter Form vor und bleiben damit analysierbar. Zudem wurden einige Beiträge einbezogen, die bereits zum Erhebungszeitpunkt gelöscht waren, für die jedoch öffentlich dokumentierte Belege vorlagen — etwa in Form von Screenshots in der journalistischen Berichterstattung oder über Web-Archivierungen.
Insgesamt umfasst der so erhobene Datenbestand knapp drei Millionen Social-Media-Beiträge. In den folgenden Abschnitten wird dargestellt, wie Daten über die jeweiligen Plattformen erhoben wurden. Dabei werden die spezifischen Eigenschaften der Plattformen, die relevanten Accounts der AfD sowie der Umfang des erfassten Datenbestands beschrieben.
### Facebook
Abschnitt betitelt „Facebook“
Für die AfD ist Facebook besonders relevant: Hier findet sich die mit Abstand größte Zahl offizieller Accounts der Partei, ihrer Teilorganisationen und ihrer Funktionär\*innen. Aufgrund von Zugangsbeschränkungen der Schnittstellen für die Datenerhebung konnten nicht über alle relevanten Accounts Daten erhoben werden. Der resultierende Datenbestand deckt daher einen substanziellen, aber nicht lückenlosen Ausschnitt der öffentlichen Facebook-Kommunikation der Partei ab.
Die Struktur der Plattform beruht auf Beiträgen („Posts”), die von den Accounts entweder selbst verfasst oder als Reposts fremder Inhalte übernommen werden. Diese Beiträge bestehen in der Regel aus Text und können durch Bild- oder Videomaterial ergänzt sein. Unter den Beiträgen entstehen häufig umfangreiche Kommentarverläufe, in denen Nutzer\*innen die Inhalte diskutieren. Diese Kommentare wurden bei der Analyse nicht berücksichtigt, da die Untersuchung auf das kommunikative Handeln der Partei und ihrer Funktionär\*innen selbst fokussiert ist und nicht auf die Reaktionen Dritter. Nicht massenhaft erfasst sind damit allerdings auch Beiträge, die die Account-Inhaber\*innen selbst in den Kommentaren gepostet haben.
Die Erhebung der Facebook-Daten erfolgte über einen lizenzierten Zugang eines externen Anbieters, der einen zeitlich und im Abrufumfang begrenzten Zugriff auf strukturierte Daten sozialer Netzwerke ermöglicht. Über diesen Zugang lassen sich die öffentlich zugänglichen Beiträge eines Accounts grundsätzlich bis weit in die Vergangenheit abrufen und in maschinenlesbaren Formaten — im vorliegenden Fall JSON (JavaScript Object Notation) — speichern. Durch die Erfassung des exakten Abrufdatums bleibt jederzeit nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt welcher Inhalt archiviert wurde. Im Rahmen der Recherche konnten auf Facebook 342 Personen und 113 Verbände der AfD identifiziert werden. Es wurden insgesamt 494.392 Beiträge aus dem Zeitraum von März 2013 bis Februar 2026 erhoben und für die weitere Analyse lokal abgelegt.
Die abgerufenen Daten umfassen ausschließlich Informationen, die auch auf den öffentlich zugänglichen Facebook-Seiten der Accounts einsehbar sind, insbesondere die Inhalte der Beiträge sowie Metadaten wie Veröffentlichungsdatum, Zahl der Reaktionen oder die Anzahl der Kommentare. Personenbezogene Informationen, die über das öffentlich Sichtbare hinausgehen — etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder IP-Adressen der Nutzer\*innen —, sind aus den erhobenen Daten nicht ersichtlich und waren zu keinem Zeitpunkt Teil der Erhebung.
### X (ehemals Twitter)
Abschnitt betitelt „X (ehemals Twitter)“
Viele Funktionär\*innen der AfD nutzen neben Facebook besonders häufig X, um Äußerungen zu verbreiten und Debatten zu beeinflussen. Besondere Merkmale wie die ehemals kurze Zeichenlänge machten X besonders beliebt für zugespitzte Debatten. Bis heute bleibt die Plattform ein wichtiger Ort politischer Kommunikation. Wie auf anderen Plattformen werden Beiträge auf X in Kommentarspalten weiterdiskutiert. Eine Besonderheit besteht darin, dass sich die offiziellen Accounts deutlich häufiger selbst an den Diskussionen unter fremden Beiträgen beteiligen, sodass Kommentare in vielen Fällen nicht allein eine Reaktion anonymer Dritter darstellen, sondern Teil der originären Kommunikation der relevanten Akteur\*innen sind. In den erhobenen Daten sind solche Kommentare zwar als solche gekennzeichnet, erscheinen aber gemeinsam mit den übrigen Beiträgen im Datensatz. Soweit sie von den für die Untersuchung relevanten Accounts stammen, wurden sie entsprechend als Teil der Datengrundlage berücksichtigt; Kommentare unbeteiligter Dritter blieben dagegen konsequent außen vor.
Der über den Drittanbieter bereitgestellte Zugang zu X erlaubte pro Account den Abruf von 850 zurückliegenden Beiträgen. Da diese Obergrenze unabhängig vom Veröffentlichungszeitpunkt gilt, variierte die zeitliche Reichweite der so erfassbaren Daten je nach Postingfrequenz der einzelnen Accounts erheblich: Bei sehr aktiven Accounts decken 850 Beiträge nur einen kurzen zurückliegenden Zeitraum ab, bei weniger aktiven Accounts reicht der Abruf entsprechend weiter zurück. Um diese Verzerrung zumindest teilweise zu kompensieren, wurde zusätzlich auf die Suchfunktion der Schnittstelle zurückgegriffen. Durch eine Kombination aus Account-Kennung, definierten Start- und Enddaten sowie einer Volltext-Platzhaltersuche („\*”) ließen sich auch Beiträge erfassen, die deutlich über die 850-Posts-Grenze hinaus in die Vergangenheit reichen. Eine absolute Vollständigkeit konnte mit diesem Vorgehen jedoch nicht garantiert werden: Der Datenbestand bildet somit einen sehr großen, jedoch nicht in jedem Einzelfall lückenlosen Ausschnitt der öffentlichen X-Kommunikation der erfassten Accounts ab.
In den erhobenen Daten ist die AfD mit 564 Personen und 233 Verbandsaccounts vertreten. Insgesamt wurden 1.401.533 Beiträge aus dem Zeitraum von März 2013 bis Februar 2026 erhoben und für die Analyse aufbereitet.
### YouTube
Abschnitt betitelt „YouTube“
Die Plattformlogik auf YouTube ist einfach und zugleich zentral für politische Kommunikation: Accounts laden eigene Videos hoch, die anschließend dauerhaft öffentlich abrufbar sind und über Empfehlungsalgorithmen weitere Zuschauer\*innen erreichen. Die AfD ist seit Jahren mit einem breit aufgestellten Ökosystem an Kanälen auf YouTube vertreten. Dazu zählen sowohl Kanäle einzelner Funktionär\*innen und der Landesverbände als auch der parteieigene Kanal AfD TV, der dem Bundesvorstand untersteht. Wie auf anderen Plattformen finden sich unter den Videos ausgeprägte Kommentardiskussionen; diese wurden in der vorliegenden Analyse jedoch nicht berücksichtigt, da der Fokus auf der Kommunikation der Accounts selbst liegt.
Den zentralen Grundstock des YouTube-Datenbestands bildet eine extern bereitgestellte Sammlung von Transkriptionen. Sie umfasst insgesamt 53.617 Videos von 200 der AfD zugeordneten Accounts aus dem Zeitraum von 2013 bis Juli 2025. Diese Sammlung bildet einen umfangreichen Querschnitt der öffentlichen Videokommunikation der Partei und ihrer Akteur\*innen ab. Eine wichtige Einschränkung besteht jedoch darin, dass der Datensatz nur Videos mit einer maximalen Länge von einer Stunde umfasst. Längere Videos — etwa vollständige Aufzeichnungen von Parteitagen, Kongressen oder mehrstündigen Veranstaltungen — sind darin nicht enthalten.
Über die bereitgestellten Daten hinaus findet sich auf YouTube weiteres für die Untersuchung relevantes Material, auch auf Kanälen außerhalb der unmittelbaren Parteistrukturen. Insbesondere laden YouTuber\*innen regelmäßig Mitschnitte von AfD-Veranstaltungen hoch, teilweise in voller Länge und ohne redaktionelle Bearbeitung. Solche Inhalte wurden ergänzend durch händische Recherche identifiziert, gezielt erhoben und für die Analyse eigenständig transkribiert. Die technischen Aspekte der Transkription sowie die damit verbundenen Limitationen werden unter [D.III.1](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/01-datenbereinigung.md) näher beschrieben.
### Telegram
Abschnitt betitelt „Telegram“
Telegram war zunächst ein reiner Instant-Messenger für verschlüsselte Kommunikation zwischen einzelnen Nutzer\*innen oder in geschlossenen Gruppen. Erst mit der Einführung von Kanälen konnten Accounts öffentlich zugängliche Distributionsflächen einrichten, denen jeder über einen Link beitreten kann; neue Beiträge erscheinen dann automatisch in der Nachrichtenübersicht. Die AfD ist auf Telegram zwar im Vergleich zu anderen politischen Parteien in Deutschland mit Abstand am stärksten vertreten, insgesamt jedoch weniger präsent als auf anderen Plattformen. Dies hängt nicht zuletzt mit der insgesamt geringeren Nutzer\*innenbasis von Telegram in Deutschland, gemessen an der Gesamtbevölkerung, zusammen.
Die Logik dieser Kanäle beruht auf einem asymmetrischen Kommunikationsmodell: Administrator\*innen veröffentlichen Inhalte, die alle Abonnent\*innen einsehen können, oder sie „leiten” Beiträge aus anderen Kanälen in den eigenen Kanal weiter.
Öffentliche Telegram-Daten sind öffentlich zugänglich. Die Erhebung erfolgte über die Python-Bibliothek Telethon. Über die beschriebene Methodik konnten auf Telegram insgesamt 244 Personen und 112 Organisationen identifiziert werden, die der AfD zugeordnet werden können und deren öffentliche Kanäle in den Datenbestand eingegangen sind. Insgesamt umfasst der Korpus 647.239 Beiträge zwischen Januar 2018 und April 2026.
### Instagram
Abschnitt betitelt „Instagram“
Instagram ist konsequent auf das Teilen von Bildmaterial ausgerichtet. Neben Bildern und Videos spielen in der politischen Nutzung der Plattform die sogenannten Captions eine zentrale Rolle — die Textelemente, die den geposteten Bildern und Clips beigefügt werden und in denen Positionen, Kommentare oder Forderungen häufig ausformuliert werden.
Wie auf den übrigen Plattformen beschränkt sich die Analyse auch auf Instagram auf die von den Accounts selbst veröffentlichten Inhalte; Kommentare Dritter unter den Beiträgen wurden nicht in die Auswertung einbezogen. Um das überwiegend visuelle Material einer systematischen Textanalyse zugänglich zu machen, kamen unterschiedliche Aufbereitungsschritte zum Einsatz: Videos wurden automatisiert transkribiert, Captions als Text direkt übernommen und Bilder mittels OCR-Verfahren (Optical Character Recognition) ausgelesen, sodass in den Bildern enthaltene Textelemente gemeinsam mit den Captions durchsuchbar gemacht werden konnten.
Insgesamt wurden auf Instagram 457 Personen und 306 Organisationen der AfD identifiziert und in den Datenbestand aufgenommen. Der daraus resultierende Korpus umfasst 232.076 Beiträge aus dem Zeitraum von März 2013 bis April 2026.
### TikTok
Abschnitt betitelt „TikTok“
TikTok ist eine auf sehr kurze Videos spezialisierte Plattform. Anders als andere soziale Netzwerke folgt TikTok einem Interest Graph: Inhalte werden nicht entlang des persönlichen Netzwerks ausgespielt, sondern auf Basis des Interaktionsverhaltens vergleichbarer Nutzer\*innen. Dadurch können auch Accounts mit wenigen Follower\*innen über Nacht ein Millionenpublikum erreichen. Die einzelnen Videos werden selbst als „TikToks” bezeichnet und sind in der Regel über eine Musik-ID mit zahlreichen weiteren Videos verknüpft, die denselben Soundtrack verwenden. In Deutschland war die AfD die erste im Bundestag vertretene Partei, die TikTok mit großer Reichweite bespielte.
Für das Gutachten wurden auf TikTok insgesamt 99.306 Beiträge von 451 Personen und 171 Organisationen der AfD im Zeitraum Januar 2020 bis Februar 2026 untersucht. Wie bei Instagram wurden die Videos automatisiert transkribiert; die begleitenden Textelemente — die sogenannten Captions — wurden ergänzend als Teil der untersuchten Texteinheit in die Analyse einbezogen.
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**Fussnoten**
[^409]: Serrano et al. , The Rise of Germany's AfD: A Social Media Analysis, Proceedings of the 10th International Conference on Social Media and Society 2019, 214.

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# massenhafte-erhebung-von-primaerdaten — Index
- [Quellen](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/02-massenhafte-erhebung-von-primaerdaten/01-quellen.md) — Im Folgenden werden die Grundlagen der Datenerhebung erläutert, die genutzten Quellen beschrieben und methodische Entscheidungen in den Kontext der verwendeten computergestützten …
- [Datentypen](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/02-massenhafte-erhebung-von-primaerdaten/02-datentypen.md) — In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Quellen und Datentypen vorgestellt, die der Analyse zugrunde liegen.

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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Die im vorangegangenen Abschnitt beschriebenen Datenquellen bildeten die Grundlage der Analyse."
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trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
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# Einleitung
Die im vorangegangenen Abschnitt beschriebenen Datenquellen bildeten die Grundlage der Analyse. Dazu mussten sie bereinigt, indexiert und durchsuchbar gemacht und schließlich KI-gestützt gefiltert werden.

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type: quelle
title: "Datenbereinigung"
description: "In einem nächsten Schritt wurden sämtliche Inhalte in ein einheitliches, maschinenlesbares Textformat überführt, insbesondere PDF-Dokumente sowie Audio- und Videomaterialien."
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
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# Datenbereinigung
In einem nächsten Schritt wurden sämtliche Inhalte in ein einheitliches, maschinenlesbares Textformat überführt, insbesondere PDF-Dokumente sowie Audio- und Videomaterialien. Video- und Audiomaterial wurde automatisiert durch ein KI-gestütztes Spracherkennungsmodell (Whisper Large v3 Turbo) transkribiert. Sofern die automatisierte Analyse (in späteren Schritten) innerhalb eines Videos für eine Prüfdimension relevante Stellen identifizierte, wurden diese händisch und qualitativ überprüft. Schwieriger zu quantifizieren waren relevante Stellen, die durch fehlerhafte Transkription in der automatisierten Suche gar nicht als solche erkannt wurden. Diese entzogen sich einer nachträglichen Evaluation. Angesichts der vergleichsweise hohen Zuverlässigkeit des Modells für deutschsprachiges Material ist jedoch davon auszugehen, dass der Anteil der auf diesem Weg verloren gegangenen Treffer in einem geringen Rahmen blieb.
Um Dokumente für die Auswertung mit KI-gestützten Verfahren vorzubereiten, wurden längere Texteinheiten — etwa mehrseitige Videotranskripte oder ungewöhnlich lange Facebook-Beiträge — in kürzere, vergleichbare Abschnitte zerlegt. Als Zielgröße wurden Einheiten mit einer Länge von rund 150 bis 250 Tokens (die kleinste Einheit, die ein Modell verarbeitet) festgelegt, was einem kurzen Absatz von wenigen Sätzen entspricht. Somit waren die analysierten Texteinheiten kurz genug, um von den eingesetzten Modellen effizient verarbeitet werden zu können, und lang genug, um eine inhaltlich sinnvolle Aussage vollständig zu umfassen.
Umgekehrt wurden sehr kurze Inhalte — etwa einzelne Tweets oder knappe Telegram-Beiträge — zu größeren, zusammenhängenden Texteinheiten von ebenfalls rund 150 bis 250 Tokens gebündelt. Auf diese Weise entstand über alle Quellen hinweg ein einheitlicher Korpus vergleichbarer Einheiten, der die Grundlage für die Indexierung und die KI-gestützte Analyse bildete, die in den folgenden Abschnitten beschrieben wird.

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type: quelle
title: "Indexierung und Suche"
description: "Nachdem die Daten in Text überführt, bereinigt und in einheitliche Einheiten segmentiert worden waren, wurden sie in einem weiteren Schritt für die systematische Durchsuchung …"
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reihenfolge: 30
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 410
text: "Ein Beispiel für die Keyword-Suche zum Komplex „Staatsbürgerschaft\" in Parlamentsdokumenten: \\\"Vornam\\ \" OR \\\"Mehrfachstaatsangehörigkeit\\ \" OR \\\"Staatsangehörigkeit\\ \" OR \\\"Integration\\\" OR \\\"doppelt\\ \" OR \\\"Staatsbürg\\ \" OR \\\"Optionspflicht\" OR \\\"Abstammung\" OR \\\"Loyalität\\ \" OR \\\"ius sanguinis\"."
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# Indexierung und Suche
Nachdem die Daten in Text überführt, bereinigt und in einheitliche Einheiten segmentiert worden waren, wurden sie in einem weiteren Schritt für die systematische Durchsuchung aufbereitet.
Dabei wurden zwei komplementäre Zugänge kombiniert: Zum einen kam — insbesondere für die Verarbeitung der umfangreichen PDF-Bestände sowie für die integrierte Bild- und Multimedia-Analyse — das vom Data and Research Center (DARC) angebotene Produkt OpenAleph zum Einsatz, das eine bereits fertig aufgebaute Analyse-Pipeline bereitstellt: Hochgeladene PDFs werden dort automatisch in Text umgewandelt, Bilder per OCR verarbeitet und die Ergebnisse direkt für die Suche indexiert.
Zum anderen wurden Texteinheiten gemeinsam mit ihren Metadaten — etwa Veröffentlichungsdatum, Benutzername, Plattform oder bei sozialen Medien auch Informationen zu Retweets, Weiterleitungen und Reaktionen — in eine lokale OpenSearch-Instanz eingespielt. OpenSearch ist eine quelloffene Suchdatenbank. Sie ist darauf spezialisiert, auch in sehr großen Textbeständen schnelle, skalierbare und präzise Volltextsuchen durchzuführen.
Für die Volltextsuche wurden für die einzelnen Untersuchungsthemen Listen mit Schlüsselbegriffen (Keyword-Sets) erstellt.[^410] Die Ergebnisse dieser Suchen wurden anschließend an die Jurist\*innen und Sozialwissenschaftler\*innen des Teams übergeben und von diesen qualitativ ausgewertet. Besonders effektiv erwies sich dieses Vorgehen bei der Auswertung von Parlamentsdrucksachen: Auf diesem Weg ließen sich etwa alle Anträge und Gesetzentwürfe ermitteln, in denen Schlüsselbegriffe wie „doppelte Staatsbürgerschaft” vorkommen, um sie einer detaillierten rechtlichen Bewertung zuzuführen.
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**Fussnoten**
[^410]: Ein Beispiel für die Keyword-Suche zum Komplex „Staatsbürgerschaft" in Parlamentsdokumenten: \"Vornam\ " OR \"Mehrfachstaatsangehörigkeit\ " OR \"Staatsangehörigkeit\ " OR \"Integration\" OR \"doppelt\ " OR \"Staatsbürg\ " OR \"Optionspflicht" OR \"Abstammung" OR \"Loyalität\ " OR \"ius sanguinis".

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type: quelle
title: "KI-gestützte Filterung"
description: "Der für die Durchsuchung aufbereitete Datenbestand musste sodann gefiltert und näher analysiert werden."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/03-ki-gestuetzte-filterung/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/03-ki-gestuetzte-filterung"
ebene: 4
reihenfolge: 31
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 411
text: "Dong et al. , A Survey on In-context Learning, in: Association for Computational Linguistics (Hrsg.), Proceedings of the 2024 Conference on Empirical Methods in Natural Language Processing, 2024, S. 1107."
- nr: 412
text: "Tom Brown et al. , Language models are few-shot learners, NIPS'20: Proceedings of the 34th International Conference on Neural Information Processing Systems, 2020, S. 1877."
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# KI-gestützte Filterung
Der für die Durchsuchung aufbereitete Datenbestand musste sodann gefiltert und näher analysiert werden. Die Menge der Daten bedeutete eine Herausforderung, die adäquat nur mit einer KI-gestützten juristischen Vorprüfung bewältigt werden konnte.
## Herausforderung
Abschnitt betitelt „Herausforderung“
Eine der zentralen methodischen Herausforderungen bestand darin, aus einem sehr großen und heterogenen Datenbestand — darunter über zwei Millionen Social-Media-Beiträge und mehr als 50.000 Pressemitteilungen — jene Äußerungen herauszufiltern, die als Belege für die im Gutachten behandelten Fragestellungen tatsächlich relevant sind.
Die im vorigen Abschnitt beschriebene schlüsselwortbasierte Volltextsuche stellte für diese Aufgabe ein wichtiges, aber nicht hinreichendes Instrument dar. Eine Keyword-Suche ist ein deduktives Verfahren: Sie findet nur das, wonach explizit gesucht wird, und setzt damit voraus, dass die relevanten Begriffe oder Formulierungen bereits im Vorfeld bekannt sind. Politische Sprache ist jedoch häufig geprägt von Andeutungen, Codes, Umschreibungen und sich wandelnden Sprachregelungen. Inhaltlich ähnliche Aussagen treten in zahlreichen unterschiedlichen Formulierungen auf. Eine Keyword-Suche würde solche Varianten systematisch übersehen.
Hier bietet der Einsatz generativer KI-Modelle einen wesentlichen methodischen Mehrwert, weil sie in der Lage sind, Textpassagen anhand ihres Inhalts und nicht allein anhand wörtlicher Übereinstimmungen zu beurteilen. Sie erfassen Bedeutungsnuancen, erkennen sinnverwandte Formulierungen und können auch dann thematisch passende Stellen identifizieren, wenn die konkreten Begriffe von den im Vorfeld festgelegten Suchbegriffen abweichen. Damit eignen sie sich besonders gut für Suchstrategien, bei denen das Material nach übergreifenden inhaltlichen Mustern und Argumentationslinien durchsucht wird.
Zugleich haben diese Verfahren ihre Grenzen. Generative Sprachmodelle arbeiten nicht fehlerfrei: Sie können Aussagen falsch einordnen, ironische oder zitierende Passagen als affirmativ missverstehen oder relevante Stellen übersehen. Eine ausschließlich KI-gestützte Auswertung wäre für ein Gutachten mit dem hier angestrebten Belegcharakter daher nicht belastbar. Erst die Kombination aus automatisierter Vorfilterung und einer anschließenden qualitativen Prüfung durch Expert\*innen macht den Einsatz von KI in diesem Kontext methodisch sinnvoll. Die KI fungiert in diesem Setting nicht als Entscheidungsinstanz, sondern als weiterer Filter: Sie reduziert den unüberschaubaren Gesamtbestand auf eine handhabbare Auswahl potenziell relevanter Treffer, die anschließend systematisch überprüft, eingeordnet und gegebenenfalls verworfen werden.
Im Rahmen der Analyse wurden ausschließlich quelloffene generative KI-Modelle eingesetzt, die auf eigener Hardware lokal betrieben werden können. Die Modelle kamen in einem zweistufigen Verfahren zum Einsatz: Zunächst entschied das Modell für jede einzelne Texteinheit, ob diese im Hinblick auf die Fragestellungen des Gutachtens potenziell relevant ist. Sodann wurde für die möglicherweise relevanten Inhalte inhaltlich ausgewertet: Das Modell ordnete die Passage einer der Prüfungsdimensionen zu und benannte zugleich die konkrete Textstelle, die diese Zuordnung trägt. So wurde nicht nur ein Treffer als solcher ausgewiesen, sondern auch der im Treffer enthaltene Beleg nachvollziehbar mit ausgegeben. Diese Belegstelle bildete den Ausgangspunkt für die manuelle Überprüfung durch die Jurist\*innen und Sozialwissenschaftler\*innen.
## KI-gestützte juristische Vorprüfung
Abschnitt betitelt „KI-gestützte juristische Vorprüfung“
Wie bereits dargelegt, diente der Einsatz generativer KI vor allem als Vorfilter sowie als Werkzeug zur thematischen Kategorisierung der erfassten Inhalte. Die als relevant markierten Beiträge wurden anschließend qualitativ durch Jurist\*innen und Sozialwissenschaftler\*innen überprüft, sodass sich für die KI-gestützte Auswahl ein belastbarer Wert für die *Precision* ermitteln ließ — also die Frage, wie viele der vom Modell als relevant vorgeschlagenen Beiträge *tatsächlich* für das Gutachten relevant sind. Deutlich schwieriger zu bestimmen ist hingegen der *Recall*, also der Anteil der tatsächlich relevanten Inhalte, den das Modell übersehen hat. Eine vollständige Bestimmung dieses Werts wäre nur durch eine manuelle Sichtung des gesamten Datenbestands möglich und damit aus den oben dargelegten Gründen praktisch nicht durchführbar; er lässt sich lediglich annähernd abschätzen. Auf das Vorgehen zur Annäherung an den Recall wird im Abschnitt zur Validierung unter [D.IV.3](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/03-validierung-der-ki-vorfilterung.md) näher eingegangen.
### Systemprompt auf Basis der Prüfungsdimensionen
Abschnitt betitelt „Systemprompt auf Basis der Prüfungsdimensionen“
Die Daten wurden für die unterschiedlichen Prüfdimensionen (Rassismus, Demokratiefeindlichkeit etc.) mit dem Systemprompt I ausgewertet (dieser im Anhang [A.I](/quellen/gutachten/10-anhang/01-methodik/01-systemprompt-i.md)). Dieser Schritt diente der Vorfilterung der Massendaten. Der sogenannte Systemprompt ist die zentrale Anweisung, mit der ein großes Sprachmodell auf eine konkrete Aufgabe ausgerichtet wird. In ihm wird festgelegt, welche Rolle das Modell einnimmt, welche Aufgabe es zu erfüllen hat, nach welchen Kriterien es Entscheidungen treffen soll und in welchem Format es Antworten ausgeben soll. Die Qualität der Modellausgaben steigt mit der Qualität und Präzision der Anweisungen. Allgemeingültige Regeln dafür, wie ein guter Systemprompt aufgebaut sein muss, existieren jedoch nicht. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass moderne Sprachmodelle in weiten Teilen weiterhin als Black Box funktionieren: Welche internen Repräsentationen genau eine bestimmte Ausgabe erzeugen, lässt sich von außen nur eingeschränkt nachvollziehen.
Hinzu kommt, dass generative KI-Modelle Texte nicht deterministisch erzeugen. Die Auswahl der einzelnen Tokens erfolgt anhand einer statistischen Wahrscheinlichkeitsverteilung, sodass identische Anfragen bei mehrfacher Ausführung leicht voneinander abweichende Antworten produzieren können. Über den Parameter Temperature lässt sich der Grad dieser Zufälligkeit steuern: Niedrigere Werte führen dazu, dass das Modell stärker auf die jeweils wahrscheinlichste Fortsetzung zurückgreift und sich dadurch deterministischer verhält. Für eine vollständige Reproduzierbarkeit reicht dieser Parameter allein nicht aus, dennoch lässt sich die Streuung der Antworten auf diesem Weg deutlich reduzieren. Für die vorliegende Analyse wurden bewusst sehr niedrige Werte gewählt: 0,01 für die Relevanzentscheidung („relevant”/„vielleicht relevant”/„nicht relevant”) und 0,025 für die anschließende inhaltliche Kategorisierung.
Im Systemprompt selbst wurden zunächst sämtliche für die Untersuchung relevanten Prüfungsdimensionen benannt und ausführlich beschrieben. Ergänzend wurden die Kriterien festgehalten, anhand derer das Modell entscheiden sollte, ob ein Beitrag als relevant einzustufen ist oder nicht. An diese Definitionen schloss sich eine Reihe konkreter, von den Jurist\*innen ausgewählter Beispielfälle an: ausgewählte Beiträge, die jeweils mit der Einordnung relevant, vielleicht relevant oder nicht relevant versehen waren, ergänzt um eine knappe Begründung der jeweiligen Zuordnung. Diese Beispiele dienten dem Modell als Orientierungsmuster für die eigenständige Bearbeitung neuer, bislang unbekannter Beiträge.
Dieses Vorgehen entspricht dem in der Literatur etablierten Paradigma des In-Context Learning (ICL), bei dem ein vortrainiertes Sprachmodell eine Aufgabe allein anhand der im Prompt bereitgestellten Kontextinformationen löst, ohne dass seine Parameter durch einen nachgelagerten Trainingsschritt angepasst werden müssen.[^411] Werden dem Modell dabei einige wenige Demonstrationsbeispiele mitgegeben, spricht man vom Few-Shot-Setting; enthält der Prompt lediglich eine Aufgabenbeschreibung ohne Beispiele, handelt es sich um Zero-Shot Learning.[^412] Im vorliegenden Fall wurde das Few-Shot-Vorgehen gewählt: Das Modell erhält im Prompt einige wenige Beispielfälle, anhand derer es die zu lösende Aufgabe erschließt. Dadurch ließ sich die Aufgabenstellung flexibel anpassen und schnell auf neue Kategorien oder veränderte Fragestellungen ausweiten. Auch dieser Ansatz weist eine deduktive Komponente auf: Das Modell kann Text nur in Kategorien einordnen, die im Systemprompt zuvor benannt und beschrieben wurden.
Die KI-gestützte Massenauswertung kam nicht für alle Prüfdimensionen gleichermaßen zum Einsatz. Maßgeblich war, welchen Dimensionen im Hinblick auf die Verbotsvoraussetzungen besonderes Gewicht zukommt — insbesondere dort, wo neben einer weltanschaulichen Ausrichtung auch konkrete politische Zielsetzungen und Maßnahmen der AfD erkennbar werden.
Für die Prüfdimensionen Behindertenfeindlichkeit und NS-Wesensverwandtschaft erfolgte keine Massendatenauswertung. Das Gutachten stützt sich für diese Dimensionen auf manuelle Recherche; im Fall der Behindertenfeindlichkeit wird ergänzend ein bestehendes Fachgutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte herangezogen.
Für die Prüfdimensionen Antisemitismus und Antiziganismus wurde aus dem Gesamtkorpus von 130.433 Datenpunkte mithilfe von Keywords jeweils ein Teilkorpus gebildet. Diese Teilkorpora wurden anschließend mit eigens für beide Prüfdimensionen entwickelten Systemprompts ausgewertet. Der Teilkorpus zu Antisemitismus umfasste 126.973 Datenpunkte, derjenige zu Antiziganismus 3.460 Datenpunkte. Anders als die Auswertung der übrigen Prüfdimensionen durchlief diese keine mehrfachen Optimierungsschleifen.
### Evaluierung an unterschiedlichen Modellen
Abschnitt betitelt „Evaluierung an unterschiedlichen Modellen“
Um belastbar einschätzen zu können, wie zuverlässig welche Sprachmodelle für die spezifische Aufgabenstellung der Analyse sind, wurde ein eigener Testdatensatz aufgebaut. Dieser umfasste 350 manuell kuratierte Belege, deren Einordnung — relevant, möglicherweise relevant oder nicht relevant — im Vorfeld durch das Projektteam festgelegt worden war. Die Belege stammten dabei sowohl aus bereits vorliegenden Veröffentlichungen zur AfD als auch aus dem während des Projekts eigens erhobenen Datensatz. Berücksichtigt wurden dabei eindeutig relevante, grenzwertige sowie nicht relevante Beiträge, um das gesamte Spektrum möglicher Einordnungen abzubilden. Auf dieser Grundlage ließen sich verschiedene Modelle systematisch unter identischen Bedingungen vergleichen und im Hinblick auf ihre Eignung für die spätere Anwendung evaluieren, namentlich Gemini (Google), Claude (Anthropic), DeepSeek sowie Qwen3 (Alibaba). Die beiden letztgenannten sind quelloffene Modelle und lassen sich — im Gegensatz zu den proprietären Angeboten von Google und Anthropic — lokal betreiben. Die Modelle wurden im Systemprompt dazu angehalten, ihre Entscheidung in jedem Einzelfall kurz zu begründen und die jeweilige Einstufung als „relevant”, „möglicherweise relevant” oder „nicht relevant” mit einer Erklärung zu versehen. Diese Begründungen ermöglichten es, falsche Einordnungen nicht nur zu zählen, sondern auch in ihren Ursachen nachzuvollziehen. Wo Fehlinterpretationen erkennbar wurden, ließen sich die Anweisungen im Systemprompt nachschärfen, um wiederkehrenden Fehlern entgegenzuwirken.
Bei der Auswahl des Modells musste außerdem ein Mittelweg zwischen zwei gegenläufigen Risiken gefunden werden: Eine zu hohe Zahl falsch positiver Treffer wäre praktisch problematisch, weil die anschließende qualitative Prüfung durch Jurist\*innen und Sozialwissenschaftler\*innen mit einer zu großen Menge irrelevanter Vorschläge ineffizient würde. Eine zu hohe Zahl falsch negativer Einordnungen wäre demgegenüber inhaltlich problematisch, weil damit tatsächlich relevante Beiträge übersehen würden. Ziel der Evaluation war es deswegen, ein Modell zu identifizieren, das diesen Konflikt möglichst günstig auflöst.
Die Auswertung zeigte, dass die quelloffenen Modelle für die vorliegende Aufgabe gute Ergebnisse lieferten. Insbesondere gelang es ihnen, die Zahl falsch positiver Einordnungen gering zu halten, ohne eine höhere Anzahl an relevanten Beiträgen zu übersehen. In den Erklärungen ließen sich außerdem aufschlussreiche Muster erkennen: So zeigte sich beispielsweise, dass einschlägige Begriffe wie „Remigration” in mehreren Modellen dazu führten, dass entsprechende Beiträge reflexartig als relevant eingestuft wurden — mit der Begründung, der Begriff sei als Synonym für rechtswidrige Abschiebungen zu verstehen. Eine solche pauschale Zuordnung war jedoch nicht zielführend, da nicht jede Verwendung des Begriffs zwangsläufig den zu prüfenden Tatbeständen entspricht.
Solche Befunde wurden zum Anlass genommen, den Systemprompt entsprechend zu schärfen und die Bewertungskriterien expliziter zu formulieren. So wurde etwa klargestellt, in welchen Kontexten die bloße Verwendung bestimmter Begriffe nicht für eine Einstufung als relevant ausreicht, sondern zusätzliche inhaltliche Kriterien erfüllt sein müssen. Dieser iterative Prozess aus Modellausgabe, Fehleranalyse und Anpassung der Anweisungen war ein wesentlicher Bestandteil der Evaluationsphase und trug maßgeblich dazu bei, die Verlässlichkeit der Datenanalyse zu erhöhen.
Bei der Evaluation wurde auch berücksichtigt, dass die quelloffenen Modelle eine größere Datensouveränität ermöglichen.
### Durchführung mit Qwen3
Abschnitt betitelt „Durchführung mit Qwen3“
Auf Grundlage der Evaluationsergebnisse fiel die Entscheidung zugunsten des quelloffenen Modells Qwen3-235B-A22B in der Variante ohne aktivierten Thinking-Modus. Das Modell verfügt über insgesamt 235 Milliarden Parameter, von denen pro Verarbeitungsschritt jedoch nur rund 22 Milliarden aktiv geschaltet werden. Diese Architektur wird als Mixture of Experts (MoE) bezeichnet. Die Funktionsweise lässt sich folgendermaßen beschreiben: Anstelle eines einzigen, durchgängig aktiven Modells umfasst eine MoE-Architektur eine größere Zahl spezialisierter Teilnetze — im Fall von Qwen3-235B-A22B insgesamt 128 sogenannte Experten. Dadurch erreichen MoE-Modelle eine deutlich höhere Effizienz als vergleichbar große, durchgehend aktivierte (dense) Modelle, ohne dass spürbare Einbußen bei der Qualität der Ausgaben auftreten.
In dieser Konstellation gliederte sich die Verarbeitung in zwei aufeinander aufbauende Schritte: Im ersten Durchgang klassifizierte das Modell sämtliche Texteinheiten anhand des oben beschriebenen Systemprompts I in die drei Kategorien relevant, möglicherweise relevant und nicht relevant.
## Ergebnisse
Abschnitt betitelt „Ergebnisse“
Im ersten Durchgang wurden etwa 25.000 der erhobenen und bereinigten Texteinheiten als relevant oder möglicherweise relevant eingestuft. Die qualitative Validierung der KI-gestützten Vorfilterung durch Jurist\*innen und Sozialwissenschaftler\*innen war eng mit der nachgelagerten juristischen Auswertung verzahnt (dazu sogleich).
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**Fussnoten**
[^411]: Dong et al. , A Survey on In-context Learning, in: Association for Computational Linguistics (Hrsg.), Proceedings of the 2024 Conference on Empirical Methods in Natural Language Processing, 2024, S. 1107.
[^412]: Tom Brown et al. , Language models are few-shot learners, NIPS'20: Proceedings of the 34th International Conference on Neural Information Processing Systems, 2020, S. 1877.

View File

@@ -0,0 +1,6 @@
# aufbereitung-und-filterung-von-massendaten — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/00-einleitung.md) — Die im vorangegangenen Abschnitt beschriebenen Datenquellen bildeten die Grundlage der Analyse.
- [Datenbereinigung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/01-datenbereinigung.md) — In einem nächsten Schritt wurden sämtliche Inhalte in ein einheitliches, maschinenlesbares Textformat überführt, insbesondere PDF-Dokumente sowie Audio- und Videomaterialien.
- [Indexierung und Suche](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/02-indexierung-und-suche.md) — Nachdem die Daten in Text überführt, bereinigt und in einheitliche Einheiten segmentiert worden waren, wurden sie in einem weiteren Schritt für die systematische Durchsuchung …
- [KI-gestützte Filterung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/03-aufbereitung-und-filterung-von-massendaten/03-ki-gestuetzte-filterung.md) — Der für die Durchsuchung aufbereitete Datenbestand musste sodann gefiltert und näher analysiert werden.

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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Die vorgefilterten Daten wurden nunmehr ausgewertet. Zur Vorbereitung der manuellen Auswertung wurde ein zweiter Systemprompt (der Systemprompt II) konzipiert, der auf Grundlage …"
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# Einleitung
Die vorgefilterten Daten wurden nunmehr ausgewertet. Zur Vorbereitung der manuellen Auswertung wurde ein zweiter Systemprompt (der Systemprompt II) konzipiert, der auf Grundlage eines zuvor entworfenen Kategoriensystems die relevanten Passagen der vorgefilterten Daten identifizierte. Diese kategorisierten Belege wurden manuell validiert, bevor sie — auf Grundlage eines zurückhaltenden Bewertungsmaßstabs — für die Verwendung im Gutachten weiter verarbeitet wurden.

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title: "Kategoriensystem"
description: "Das der Vorfilterung zugrundeliegende Kategoriensystem ist deduktiv hergeleitet."
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tags: [gutachten]
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# Kategoriensystem
Das der Vorfilterung zugrundeliegende Kategoriensystem ist deduktiv hergeleitet. Die Hauptkategorien wurden vor der Materialsichtung aus der Zusammenführung von vier Wissensbeständen entwickelt: erstens aus einer verdichteten Analyse des Gutachtens des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD und der dort herausgearbeiteten verfassungsrelevanten Kategorien; zweitens aus weiteren rechtswissenschaftlichen Stellungnahmen zur AfD; drittens aus dem sozialwissenschaftlichen und politikwissenschaftlichen Forschungsstand zur extremen Rechten in Deutschland; viertens aus den vom Bundesverfassungsgericht im NPD-II-Urteil entwickelten Tatbestandsmerkmalen und den hieran anschließenden Maßstäben aus Teil 2 dieses Gutachtens. Diese Beurteilungsbasis gewährleistet, dass das Kategoriensystem weder einseitig sicherheitsbehördlich, einseitig sozialwissenschaftlich noch einseitig juristisch verengt ist, sondern die für die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Leitfrage relevanten Dimensionen abdeckt.
Quer zu den Prüfungsdimensionen (wie Rassismus, Herabwürdigung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten, Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner\*innen u.a.) liegt dem Kategoriensystem eine zweite Strukturierungsebene mit drei Achsen zugrunde, die unmittelbar aus dem in Teil 2 entwickelten Prüfungsprogramm folgt: die Unterscheidung von verfassungsfeindlicher Ideologie, die Forderung nach verfassungsfeindlichen rechtlichen Maßnahmen sowie verfassungsfeindliches Verhalten der Anhänger\*innen (dazu unter Teil 2 [B.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/02-notwendige-konkretisierung-des-verhaeltnisses-der-ziele-eine.md)). Diese drei Achsen wurden juristisch hergeleitet: Sie spiegeln die Differenzierung zwischen Zielen und Verhalten aus Art. 21 Abs. 2 GG sowie die in Teil 2 vorgenommene Präzisierung wider, dass sich die Ziele einer Partei zusammensetzen aus Ideologie und konkreten Forderungen nach rechtlichen Maßnahmen.
Innerhalb der Prüfungsdimensionen wurde eine feinere Subkategorienbildung in iterativer Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Material vorgenommen. Sie diente der besseren Übersichtlichkeit der Belegbasis. Die konkrete Subkategorisierung innerhalb einer Hauptkategorie hätte auch anders erfolgen können, ohne die juristische Tragfähigkeit der Beweisführung zu berühren. Entscheidend für die Subsumtion ist, dass eine Äußerung der jeweiligen Hauptkategorie und einer der drei Achsen zugeordnet werden kann, nicht jedoch die Platzierung innerhalb der Subkategorien.

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type: quelle
title: "Kategorisierung"
description: "Zur Kategorisierung diente der Systemprompt II, eine Variante des zur KI-gestützten Vorfilterung eingesetzten Systemprompt I (der Systemprompt II unter Anhang A.II)."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
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# Kategorisierung
Zur Kategorisierung diente der Systemprompt II, eine Variante des zur KI-gestützten Vorfilterung eingesetzten Systemprompt I (der Systemprompt II unter Anhang [A.II](/quellen/gutachten/10-anhang/01-methodik/02-systemprompt-ii.md)). Dieser Systemprompt definiert erstens Kategorien mit jeweils zugeordneten Anwendungsbeispielen; zweitens explizite Ausschlusskriterien, die Konstellationen benennen, in denen eine Zuordnung trotz oberflächlicher Stichworttreffer nicht erfolgen darf (etwa Berichte über einzelne Verbrechen, polemische Regierungskritik, bloße Erwähnung von „Remigration” ohne Zusatzkriterium); drittens Entscheidungsregeln bei Unsicherheit (Zweifel zwischen den Ausprägungen werden zugunsten der jeweils zurückhaltenderen Bewertung aufgelöst).
Der Output des Systemprompts II unterscheidet sich grundlegend von dem des Systemprompts I: Während Systemprompt I lediglich eine dreistufige Relevanzeinschätzung ausgibt, trifft Systemprompt II für jeden Beleg eine detailliertere Entscheidung. Er ordnet jeden Beleg einer oder mehreren der strikt vorgegebenen Kategorien zu. Eigenständige Kategorienbildungen oder Erweiterungen des Kategoriensets durch das Modell sind ausgeschlossen. Zu jeder Kategorienzuweisung wird zudem eine wörtliche Textstelle aus dem jeweiligen Beleg als Begründung hinzugefügt. Im Anschluss werden diese Belegstellen automatisiert gegen den Ausgangstext abgeglichen, um Halluzinationen — also frei erfundene oder paraphrasierte Zitate — auszuschließen. Die auf diese Weise erzeugte Kategorisierung wurde nicht quantitativ ausgewertet, etwa im Sinne von Häufigkeitsverteilungen oder statistischen Aussagen über das Korpus. Sie diente ausschließlich als Hilfestellung, um die anschließende qualitative Prüfung durch Jurist\*innen und Sozialwissenschaftler\*innen zu strukturieren und effektiver zu gestalten.

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type: quelle
title: "Validierung der KI-Vorfilterung"
description: "Sämtliche durch die KI-gestützte Vorfilterung als relevant oder möglicherweise relevant eingestuften Texteinheiten wurden in einem nachgelagerten Schritt durch Juristinnen und …"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
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# Validierung der KI-Vorfilterung
Sämtliche durch die KI-gestützte Vorfilterung als relevant oder möglicherweise relevant eingestuften Texteinheiten wurden in einem nachgelagerten Schritt durch Jurist\*innen und Sozialwissenschaftler\*innen qualitativ überprüft. Hierfür wurde ein eigenes Auswertungsinterface entwickelt. Die Prüfenden konnten in diesem Interface jeden Beleg aus der Vorfilterung sichten und validieren. Diese Validierung — also die Bestätigung beziehungsweise Verwerfung von relevanten beziehungsweise irrelevanten Belegen — war von den Prüfdimensionen geleitet.

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type: quelle
title: "Reliabilitätssicherung"
description: "Jeder Beleg, der im Gutachten verarbeitet wird, wurde in der Regel durch mindestens zwei Teammitglieder unabhängig voneinander auf seine Subsumtionstauglichkeit geprüft."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
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# Reliabilitätssicherung
Jeder Beleg, der im Gutachten verarbeitet wird, wurde in der Regel durch mindestens zwei Teammitglieder unabhängig voneinander auf seine Subsumtionstauglichkeit geprüft. Das zielt nicht auf die Übereinstimmung in der Feinkategorisierung, sondern auf den für die Beweisführung entscheidenden Punkt: die übereinstimmende Bewertung, dass eine Äußerung als Beleg für die jeweilige verfassungsrechtliche Dimension trägt. Eine klassische Intercoder-Reliabilitätsprüfung — also die Prüfung, ob zwei Personen unabhängig voneinander eine identische Kategorienzuordnung vornehmen — wurde nicht durchgeführt, da die sozialwissenschaftliche Klassifikationsleistung hier nicht das eigentliche Ergebnis, sondern eine Vorstufe zur juristischen Bewertung bildet.

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type: quelle
title: "Inhaltliche Auswertung und Selektionslogik"
description: "Aus der KI-gestützten Vorfilterung und der nachfolgenden automatisierten Kategorisierung und Validierung durch die Juristinnen und Sozialwissenschaftlerinnen resultierte eine …"
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stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
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# Inhaltliche Auswertung und Selektionslogik
Aus der KI-gestützten Vorfilterung und der nachfolgenden automatisierten Kategorisierung und Validierung durch die Jurist\*innen und Sozialwissenschaftler\*innen resultierte eine umfangreiche Belegbasis. Diese wurde anschließend einer juristischen Subsumtionsprüfung unterzogen. Maßstab waren die in Teil 2 entwickelten Tatbestandsmerkmale, die im Verlauf der Prüfung schrittweise präzisiert wurden. Jeder Beleg wurde daraufhin geprüft, ob er unter diese Merkmale subsumierbar ist und auf welcher Ebene.
Da der Umfang der daraus gewonnenen Belegbasis den Rahmen einer geschlossenen Darstellung im Gutachten erheblich übersteigt, wurden die positiven Belege abgestuft einbezogen. In den Haupttext (Teil 3) wurden diejenigen Belege aufgenommen, die für die Subsumtion unter die in Teil 2 entwickelten Tatbestandsmerkmale am tragfähigsten sind und die zugleich die Breite des Phänomens hinsichtlich beteiligter Personen, parteilicher Funktionsebenen und zeitlicher Erstreckung zuverlässig abbilden. Weitere Belege, die die im Fließtext entwickelte Argumentation stützen, ohne für sich genommen dieselbe Tragweite zu beanspruchen, oder die im Wesentlichen den gleichen Inhalt und Stellenwert haben, sind im Anhang zum Gutachten vollständig dokumentiert. Belege, die zwar im ersten Schritt als relevant eingestuft wurden, sich bei der Doppelprüfung jedoch als nicht subsumtionstauglich erwiesen — etwa weil sie unter Ausschlusskriterien fielen, der Kontext eine alternative Lesart eröffnete oder die Zurechnung zur Partei nicht hinreichend abgesichert war —, finden im Gutachten keine Verwendung.
Bei der Ermittlung der Grundtendenz für bestimmte von der AfD verfolgte Ziele werden allerdings auch Belege diskutiert, die die Partei entlasten oder jedenfalls auf den ersten Blick entlasten könnten. Das betrifft solche Ziele der AfD, die nicht programmatisch festgelegt sind, sondern sich nur aus Äußerungen ihrer Funktionär\*innen ergeben. Darunter etwa die Frage, ob die AfD von einem ethnischen Volksverständnis geprägt ist. Zu ihrem Verständnis vom deutschen Volk hat die Partei verschiedene Erklärungen abgegeben, die dem Eindruck von einem ethnischen Volksverständnis entgegenwirken sollen; erst aus einer Würdigung dieser Erklärungen und vieler weiterer Äußerungen aus der AfD entsteht das für die Bestimmung der Grundtendenz notwendige Gesamtbild.

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type: quelle
title: "Zurückhaltender Bewertungsmaßstab"
description: "Das Gutachten orientiert sich an einem Prüfungsmaßstab, der dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots Rechnung trägt."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/06-zurueckhaltender-bewertungsmassstab/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/06-zurueckhaltender-bewertungsmassstab"
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reihenfolge: 38
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Zurückhaltender Bewertungsmaßstab
Das Gutachten orientiert sich an einem Prüfungsmaßstab, der dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots Rechnung trägt. Dasselbe gilt für die Anwendung dieses Maßstabs auf die konkreten Belege, also für die Subsumtion: Wo verschiedene Deutungen möglich waren, wurde die für die AfD jeweils günstigere Auslegung gewählt. Dies betrifft die Einordnung von ideologischen Aussagen und politischen Zielen ebenso wie die Verhaltensweisen der Anhänger\*innen der AfD.
Die Forderung der AfD nach „millionenfacher Remigration” beispielsweise wird verschiedentlich so interpretiert, dass davon nicht nur Ausländer\*innen, sondern auch Deutsche mit Migrationsgeschichte erfasst sein müssten. Wie im Gutachten gezeigt wird, ist dieser Schluss jedoch unzulässig: Zwar mögen einzelne AfD-Funktionär\*innen mit dieser Aussage auch auf Deutsche mit Migrationsgeschichte abzielen; allerdings lebt in Deutschland eine siebenstellige Anzahl an Ausländer\*innen ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus, sodass für Zwecke einer juristisch belastbaren Bewertung zugunsten der AfD diese Forderungen nur auf Ausländer\*innen zu beziehen sind.

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# auswertung-von-massendaten — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/00-einleitung.md) — Die vorgefilterten Daten wurden nunmehr ausgewertet. Zur Vorbereitung der manuellen Auswertung wurde ein zweiter Systemprompt (der Systemprompt II) konzipiert, der auf Grundlage …
- [Kategoriensystem](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/01-kategoriensystem.md) — Das der Vorfilterung zugrundeliegende Kategoriensystem ist deduktiv hergeleitet.
- [Kategorisierung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/02-kategorisierung.md) — Zur Kategorisierung diente der Systemprompt II, eine Variante des zur KI-gestützten Vorfilterung eingesetzten Systemprompt I (der Systemprompt II unter Anhang A.II).
- [Validierung der KI-Vorfilterung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/03-validierung-der-ki-vorfilterung.md) — Sämtliche durch die KI-gestützte Vorfilterung als relevant oder möglicherweise relevant eingestuften Texteinheiten wurden in einem nachgelagerten Schritt durch Juristinnen und …
- [Reliabilitätssicherung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/04-reliabilitaetssicherung.md) — Jeder Beleg, der im Gutachten verarbeitet wird, wurde in der Regel durch mindestens zwei Teammitglieder unabhängig voneinander auf seine Subsumtionstauglichkeit geprüft.
- [Inhaltliche Auswertung und Selektionslogik](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/05-inhaltliche-auswertung-und-selektionslogik.md) — Aus der KI-gestützten Vorfilterung und der nachfolgenden automatisierten Kategorisierung und Validierung durch die Juristinnen und Sozialwissenschaftlerinnen resultierte eine …
- [Zurückhaltender Bewertungsmaßstab](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/06-zurueckhaltender-bewertungsmassstab.md) — Das Gutachten orientiert sich an einem Prüfungsmaßstab, der dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots Rechnung trägt.

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type: quelle
title: "Andere ausgewertete Daten"
description: "Neben der oben (D.IV) beschriebenen Massenauswertung von Primärquellen wurden weitere Primärquellen ausgewertet, die einer automatisierten Auswertung nicht zugänglich waren."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/05-andere-ausgewertete-daten/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/05-andere-ausgewertete-daten"
ebene: 3
reihenfolge: 39
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Andere ausgewertete Daten
Neben der oben ([D.IV](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/04-auswertung-von-massendaten/00-einleitung.md)) beschriebenen Massenauswertung von Primärquellen wurden weitere Primärquellen ausgewertet, die einer automatisierten Auswertung nicht zugänglich waren. Dazu zählen Bücher von AfD-Politiker\*innen, Interviews und Beiträge in Print- und Onlinezeitschriften aus dem Parteivorfeld sowie Videos von Streamer\*innen und sogenannten alternativen Medien.
Zudem wurden als Sekundärquellen wissenschaftliche Fachliteratur und journalistische Berichte herangezogen. Dies betrifft vor allem den Sachbericht zur AfD (dazu unter [Teil 1](/quellen/gutachten/04-teil-1-entwicklung-machtzentren-und-vorfeld-der-alternative-/00-einleitung.md)), der Strukturen und Kontexte beschreibt, jedoch keine juristische Subsumtion vornimmt.
Sachverhalte und Aussagen aus journalistischen Quellen lassen sich teilweise nicht unabhängig verifizieren. Das gilt insbesondere für Informationen aus parteiinternen Quellen — etwa mündliche Aussagen oder weitergegebene interne Dokumente —, die darüber hinaus Perspektiven und Wertungen der jeweiligen Informant\*innen widerspiegeln können. Gleiches gilt für Einordnungen und Bewertungen der Autor\*\*\*innen selbst.
Interne Parteidynamiken, etwa informelle Netzwerke, innerparteiliche Konflikte oder organisatorische Abläufe, lassen sich allein anhand öffentlich zugänglicher Primärquellen häufig nicht rekonstruieren. Journalistische Artikel und Recherchen bilden daher in der Politikwissenschaft eine etablierte Grundlage zur Beschreibung solcher Strukturen. Sie unterliegen publizistischen Sorgfaltspflichten und redaktionellen Kontrollmechanismen.
Die Einordnung zentraler Sachverhalte — etwa informeller Netzwerke oder der Machtstellung einzelner Akteur\*innen — stützt sich dabei nicht auf einzelne Quellen. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Gesamtbild mehrerer Berichte: entweder, weil verschiedene Quellen unabhängig voneinander denselben Sachverhalt schildern, oder weil sich eine Bewertung erst aus der Zusammenschau unterschiedlicher Berichte ergibt, die jeweils verschiedene Aspekte beleuchten.

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@@ -0,0 +1,19 @@
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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Das Gutachten orientiert sich beim Umgang mit den erhobenen, aufbereiteten und ausgewerteten Daten an den einschlägigen Standards guter wissenschaftlicher Praxis, wie sie im Kodex …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/00-einleitung/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/00-einleitung"
ebene: 4
reihenfolge: 40
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Einleitung
Das Gutachten orientiert sich beim Umgang mit den erhobenen, aufbereiteten und ausgewerteten Daten an den einschlägigen Standards guter wissenschaftlicher Praxis, wie sie im Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie in den „Grundsätzen zum Umgang mit Forschungsdaten” der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen und den „Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten” der Deutschen Forschungsgemeinschaft niedergelegt sind. Nachfolgend sind die sich hieraus ergebenden Anforderungen und ihre Umsetzung im Projekt beschrieben.

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type: quelle
title: "Datenschutzrechtliche Anforderungen"
description: "Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Vorgaben des Datenschutz-, des Persönlichkeits- …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/01-datenschutzrechtliche-anforderungen/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/01-datenschutzrechtliche-anforderungen"
ebene: 4
reihenfolge: 41
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Datenschutzrechtliche Anforderungen
Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Vorgaben des Datenschutz-, des Persönlichkeits- und des Urheberrechts. Zwar handelt es sich bei den einzelnen Personen zuzurechnenden Äußerungen ganz überwiegend um solche Daten, aus denen die politische Meinung der Äußernden hervorgeht, sodass ihre Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich untersagt wäre. Allerdings wurden nur Äußerungen von Funktionär\*innen der AfD verarbeitet, die diese in den Sozialen Medien, in Parlamenten, Interviews, Pressemitteilungen oder auf sonstige Weise selbst öffentlich gemacht haben, sodass das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht gilt (Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO). Außerdem diente die Verarbeitung dieser Daten ausschließlich wissenschaftlichen Forschungszwecken und war auf das für die Untersuchung der Prüfungsdimensionen erforderliche Maß beschränkt (Art. 89 Abs. 1 DSGVO), sodass das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO auch aus diesem Grund nicht galt (Art. 9 Abs. 1 lit. j DSGVO). Die Verarbeitung der Daten war also zulässig.
Schutzwürdige Belange Dritter — etwa von Privatpersonen, deren Äußerungen ohne politischen Bezug in den erfassten Datenbeständen auftauchen — werden gewahrt, indem die Belege (Text oder Screenshot) auf Aussagen der AfD und ihrer Funktionär\*innen beschränkt sind.

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@@ -0,0 +1,39 @@
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type: quelle
title: "Dokumentation und Nachvollziehbarkeit"
description: "Sämtliche für das Zustandekommen des Gutachtens relevanten Verfahrensschritte wurden so dokumentiert, dass sie durch Dritte nachvollzogen und überprüft werden können."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/02-dokumentation-und-nachvollziehbarkeit/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/02-dokumentation-und-nachvollziehbarkeit"
ebene: 4
reihenfolge: 42
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:7a27cdd7a5d35e0f89d0a285ad98cece028bbadee24e2b2afceb33901340f90b"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 413
text: "Deutsche Forschungsgemeinschaft , Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, 2024, S. 14 Leitlinie 7 (Phasenübergreifende Qualitätssicherung)."
- nr: 414
text: "Deutsche Forschungsgemeinschaft , Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, 2024, S. 17 Leitlinie 12 (Dokumentation): „Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen.\""
---
# Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
Sämtliche für das Zustandekommen des Gutachtens relevanten Verfahrensschritte wurden so dokumentiert, dass sie durch Dritte nachvollzogen und überprüft werden können. Dies umfasst insbesondere die Dokumentation der Datenerhebung (Quellen, Erhebungszeiträume, Abrufdaten, eingesetzte Schnittstellen und Werkzeuge), der Datenaufbereitung (Transkription, Segmentierung, Bereinigung), der KI-gestützten Vorfilterung (eingesetztes Modell, Systemprompts, Parameter) sowie der anschließenden manuellen Prüfung durch die Jurist\*innen und Sozialwissenschaftler\*innen.
Die Herkunft jedes im Gutachten verwendeten Belegs wurde kenntlich gemacht; Zitationen ermöglichen den Rückbezug auf die Originalquelle.[^413] Belege, die im Fließtext auszugsweise wiedergegeben werden, sind im jeweils zugehörigen Anhang vollständig und — soweit angezeigt — in ihrem Kontext dokumentiert.
Die im Forschungsprozess entstandenen Daten und Dokumentationen werden gegen Manipulation gesichert.[^414]
Die im Projekt erhobenen und aufbereiteten Daten wurden in adäquater Weise gesichert und werden für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt.
Zeitgleich mit der Veröffentlichung des Gutachtens werden sämtliche im Gutachten aufgeführten Belege durch „Frag den Staat” in einer Datenbank der Öffentlichkeit zugänglich gemacht: [https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/).
---
**Fussnoten**
[^413]: Deutsche Forschungsgemeinschaft , Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, 2024, S. 14 Leitlinie 7 (Phasenübergreifende Qualitätssicherung).
[^414]: Deutsche Forschungsgemeinschaft , Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, 2024, S. 17 Leitlinie 12 (Dokumentation): „Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen."

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# forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/00-einleitung.md) — Das Gutachten orientiert sich beim Umgang mit den erhobenen, aufbereiteten und ausgewerteten Daten an den einschlägigen Standards guter wissenschaftlicher Praxis, wie sie im Kodex …
- [Datenschutzrechtliche Anforderungen](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/01-datenschutzrechtliche-anforderungen.md) — Die Erhebung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Vorgaben des Datenschutz-, des Persönlichkeits- …
- [Dokumentation und Nachvollziehbarkeit](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/06-forschungsdatenmanagement-und-forschungsethik/02-dokumentation-und-nachvollziehbarkeit.md) — Sämtliche für das Zustandekommen des Gutachtens relevanten Verfahrensschritte wurden so dokumentiert, dass sie durch Dritte nachvollzogen und überprüft werden können.

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type: quelle
title: "Weiterer Einsatz von KI"
description: "Über die oben beschriebenen Anwendungsfälle hinaus wurde KI (Claude Opus) für die Erzeugung einzelner Textpassagen eingesetzt."
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tags: [gutachten]
---
# Weiterer Einsatz von KI
Über die oben beschriebenen Anwendungsfälle hinaus wurde KI (Claude Opus) für die Erzeugung einzelner Textpassagen eingesetzt. Diese Textpassagen wurden ausnahmslos von den Jurist\*innen und Sozialwissenschaftler\*innen überarbeitet.

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@@ -0,0 +1,5 @@
# methodik — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/00-einleitung.md) — Um den Anforderungen an die vorgeschaltete Sachverhaltsermittlung sowie den verschiedenen Prüfungsdimensionen (zu diesen unter E.) gerecht zu werden, wurde das vorliegende …
- [Andere ausgewertete Daten](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/05-andere-ausgewertete-daten.md) — Neben der oben (D.IV) beschriebenen Massenauswertung von Primärquellen wurden weitere Primärquellen ausgewertet, die einer automatisierten Auswertung nicht zugänglich waren.
- [Weiterer Einsatz von KI](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/04-methodik/07-weiterer-einsatz-von-ki.md) — Über die oben beschriebenen Anwendungsfälle hinaus wurde KI (Claude Opus) für die Erzeugung einzelner Textpassagen eingesetzt.

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@@ -0,0 +1,19 @@
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title: "Einleitung"
description: "Die materiell-rechtliche Prüfung der möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD erfolgt in verschiedenen Dimensionen (dazu auch unter Teil 2 G)."
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tags: [gutachten]
---
# Einleitung
Die materiell-rechtliche Prüfung der möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD erfolgt in verschiedenen Dimensionen (dazu auch unter Teil 2 [G](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/07-schlussfolgerungen-fuer-das-nachfolgende-pruefprogramm.md)). Die Identifikation, Definition und Priorisierung dieser Prüfungsdimensionen ergab sich aus der Sichtung der Vorarbeiten (siehe oben [B](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/00-einleitung.md).) und einer ersten Prüfung des Materials. Grob aufteilen lassen sich die Prüfungsdimensionen danach, ob sie bereits Schwerpunkte in den Vorarbeiten bildeten (dazu unter [E.I](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/00-einleitung.md)) oder erstmalig für dieses Gutachten in den Blick genommen wurden (dazu unter [E.II](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/00-einleitung.md)).

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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Die Vorarbeiten, insbesondere das Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD als gesichert extremistische Bestrebung von 2025 (BfV-Gutachten), behandeln …"
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tags: [gutachten]
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# Einleitung
Die Vorarbeiten, insbesondere das Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD als gesichert extremistische Bestrebung von 2025 (BfV-Gutachten), behandeln insbesondere folgende Bereiche: den ethnischen Volksbegriff, (antimuslimischen) Rassismus, Antisemitismus sowie Demokratiefeindlichkeit in Gestalt des Verächtlichmachens des Parlamentarismus.
Für jeden dieser Themenschwerpunkte wurde in einem ersten Schritt geprüft, welche der im BfV-Gutachten zusammengetragenen Äußerungen für ein Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG belastbar sein könnten und welche den hohen verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht genügen. Diese Selektion war notwendig, weil das BfV-Gutachten einem verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisinteresse folgt, das sich von den Anforderungen eines Parteiverbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht unterscheidet.
In einem zweiten Schritt wurde für jeden Schwerpunkt untersucht, welche rechtlichen Maßstäbe Rechtsprechung und Literatur für die Bewertung einer möglichen Verfassungswidrigkeit entwickelt haben. Dabei wurde insbesondere gefragt, welche Schlüsse sich aus den NPD-Urteilen des Bundesverfassungsgerichts von 2017 und 2024 ziehen lassen — sowohl im Hinblick darauf, was relevante Äußerungen inhaltlich auszeichnet, als auch im Hinblick darauf, welche organisatorischen Maßnahmen und programmatischen Festlegungen einer Partei für die Prüfung des Art. 21 Abs. 2 GG Aussagekraft besitzen.

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title: "Ethnischer Volksbegriff"
description: "Seit der „NPD II”-Entscheidung von 2017 ist der ethnische Volksbegriff ein, wenn nicht sogar *der* Dreh- und Angelpunkt der verfassungs- und verfassungsschutzrechtlichen Debatte …"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 415
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 ff. -- NPD II ; ebenso: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 325 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 416
text: "Möllers , Die verfassungsrechtliche Missbilligung eines materialisierten Volksbegriffs als Element des Schutzes der Verfassung, Der Staat 62 (2023), 181; Gärditz , § 11 Verfassungsidentität und Schutz der Verfassung, in: Stern/Sodan/Möstl (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, Rn. 70 f.; Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026); Majer , Remigration, ethnischer Volksbegriff und ihr Verhältnis zum Verfassungsrecht, NJ 2025, 352; Kaya , Wer ist das Volk?, Verfassungsblog 2024."
- nr: 417
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 114--255."
- nr: 418
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 44 ff. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 202 -- Verdachtsfall AfD ; BVerwG, Beschluss v. 20.05.2025 6 B 21.24, BeckRS 2025, 17567, Rn. 13 -- Revisionsnichtzulassung AfD Verdachtsfall ; siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2020 OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, LS 1 -- VS-Bericht Flügel, ethnokultureller Volksbegriff ; VGH Bayern, Beschluss v. 14.09.2023 10 CE 23.796, BeckRS 2023, 24631 (105) -- VS-Beobachtung AfD ; VGH Mannheim, Beschluss v. 06.11.2024 1 S 1798/23, BeckRS 2024, 31663, LS 3 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 419
text: "BVerwG, Urteil v. 21.11.2024 2 WD 9/23 -- IB Soldat ; BVerwG, Urteil v. 09.10.2025 2 A 6.24 -- Wagner ; VG Karlsruhe, Beschluss v. 26.02.2026 12 K 528/26, DGVZ 2026, 105 -- Rücknahme der Ernennung einer Beamtin wegen Zweifel an der Verfassungstreue ."
- nr: 420
text: "BVerwG, Urteil v. 24.06.2025 6 A 4.24 -- COMPACT ."
- nr: 421
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 254."
- nr: 422
text: "Cremer , Warum die AfD verboten werden könnte. Empfehlungen an Staat und Politik, 2023."
- nr: 423
text: "von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024."
- nr: 424
text: "Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607)."
- nr: 425
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 202 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 426
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 44 -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ."
- nr: 427
text: "AfD, Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität 2021, [https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf](https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf)."
---
# Ethnischer Volksbegriff
Seit der „NPD II”-Entscheidung von 2017[^415] ist der ethnische Volksbegriff ein, wenn nicht sogar *der* Dreh- und Angelpunkt der verfassungs- und verfassungsschutzrechtlichen Debatte über den Rechtsextremismus im Allgemeinen und die AfD im Besonderen.[^416] Der ethnisch-abstammungsmäßige oder ethnisch-kulturelle Volksbegriff spielt eine zentrale Rolle bei der Einstufung der AfD durch die Verfassungsschutzämter[^417] und bei deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte[^418] sowie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in angrenzenden Gebieten wie dem Disziplinar-[^419] oder dem Vereinsrecht.[^420]
Das Bundesamt für Verfassungsschutz widmet in seinem AfD-Gutachten von 2025 etwa 140 Seiten dem ethnischen Volksbegriff und kommt zu dem Schluss, „dass die AfD weiterhin ein gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßendes ethnisch-kulturelles Volksverständnis verfolgt und dieses insbesondere auf den Gebieten der Migrations-, Asyl- und Einbürgerungspolitik umsetzen will”.[^421]
In der rechtswissenschaftlichen Literatur teilen die Kurzgutachten von Cremer[^422] und von siebzehn Staatsrechtler\*innen[^423] sowie der Fachartikel von Towfigh/Alberti[^424] diesen Befund. Das OVG Münster kam in der „Verdachtsfall”-Entscheidung von 2024 zu dem Schluss, dass der begründete Verdacht bestehe, „dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen Teils [der AfD] entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen, weil zu ihren zentralen politischen Vorstellungen gehört, dass es eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige ethnisch-kulturelle Volkszugehörigkeit gibt […]”.[^425] Das VG Köln kam in der Eilrechtsentscheidung zur Hochstufung der AfD 2026 zu dem Schluss, dass dafür „zwar der begründete Verdacht, aber keine hinreichende Gewissheit” bestehe.[^426]
Die Frage, ob die AfD einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff vertritt und diesen auch durch rechtliche Maßnahmen realisieren will, zu einer zentralen Prüfungsdimension dieses Gutachtens zu machen, drängte sich damit von vornherein auf. Dafür wurden zunächst rechtswissenschaftliche Literatur und verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Urteile ausgewertet, um einen Prüfungsmaßstab aufzustellen. Anhand der „NPD II”-Entscheidung und des BfV-Gutachtens wurde ein Korpus aus einschlägigen Äußerungen und Maßnahmen gebildet, um anhand der dortigen Beispiele das gesammelte Material zur AfD auszuwerten. Da die AfD sich in offiziellen Erklärungen explizit vom ethnischen Volksbegriff und der ethnischen Diskriminierung bestimmter Gruppen von deutschen Staatsbürger\*innen abgrenzt,[^427] musste ein besonderer Fokus auf der Ermittlung der Grundtendenz der Gesamtpartei liegen: der Unterscheidung von einzelnen Entgleisungen, einer die Gesamtpartei prägenden Ideologie und den von der Gesamtpartei geforderten Maßnahmen.
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**Fussnoten**
[^415]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 ff. -- NPD II ; ebenso: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 325 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^416]: Möllers , Die verfassungsrechtliche Missbilligung eines materialisierten Volksbegriffs als Element des Schutzes der Verfassung, Der Staat 62 (2023), 181; Gärditz , § 11 Verfassungsidentität und Schutz der Verfassung, in: Stern/Sodan/Möstl (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, Rn. 70 f.; Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026); Majer , Remigration, ethnischer Volksbegriff und ihr Verhältnis zum Verfassungsrecht, NJ 2025, 352; Kaya , Wer ist das Volk?, Verfassungsblog 2024.
[^417]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 114--255.
[^418]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 44 ff. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 202 -- Verdachtsfall AfD ; BVerwG, Beschluss v. 20.05.2025 6 B 21.24, BeckRS 2025, 17567, Rn. 13 -- Revisionsnichtzulassung AfD Verdachtsfall ; siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2020 OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, LS 1 -- VS-Bericht Flügel, ethnokultureller Volksbegriff ; VGH Bayern, Beschluss v. 14.09.2023 10 CE 23.796, BeckRS 2023, 24631 (105) -- VS-Beobachtung AfD ; VGH Mannheim, Beschluss v. 06.11.2024 1 S 1798/23, BeckRS 2024, 31663, LS 3 -- Verdachtsfall AfD .
[^419]: BVerwG, Urteil v. 21.11.2024 2 WD 9/23 -- IB Soldat ; BVerwG, Urteil v. 09.10.2025 2 A 6.24 -- Wagner ; VG Karlsruhe, Beschluss v. 26.02.2026 12 K 528/26, DGVZ 2026, 105 -- Rücknahme der Ernennung einer Beamtin wegen Zweifel an der Verfassungstreue .
[^420]: BVerwG, Urteil v. 24.06.2025 6 A 4.24 -- COMPACT .
[^421]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 254.
[^422]: Cremer , Warum die AfD verboten werden könnte. Empfehlungen an Staat und Politik, 2023.
[^423]: von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024.
[^424]: Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607).
[^425]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 202 -- Verdachtsfall AfD .
[^426]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 44 -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem .
[^427]: AfD, Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität 2021, [https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf](https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf).

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@@ -0,0 +1,44 @@
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type: quelle
title: "Muslimfeindlichkeit und Rassismus"
description: "Die Vorarbeiten werfen der AfD sowohl eine allgemeine „Fremden”- und Minderheitenfeindlichkeit als auch eine spezifisch gegen Musliminnen gerichtete Abwertung vor."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/02-muslimfeindlichkeit-und-rassismus/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/02-muslimfeindlichkeit-und-rassismus"
ebene: 4
reihenfolge: 47
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 428
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 256--339."
- nr: 429
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 340--482."
- nr: 430
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 993 ff.; VG Köln, Beschluss v. 26.2.2026, 13 L 1109/25, 36 f. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ."
- nr: 431
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 241 -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 35 f. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ; BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 991 f."
- nr: 432
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 241 -- Verdachtsfall AfD ; BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 991 ff."
---
# Muslimfeindlichkeit und Rassismus
Die Vorarbeiten werfen der AfD sowohl eine allgemeine „Fremden”- und Minderheitenfeindlichkeit als auch eine spezifisch gegen Muslim\*innen gerichtete Abwertung vor. Das BfV-Gutachten belegt dies auf über 220 Seiten anhand zweier großer Themenblöcke: „Fremden- und minderheitenfeindliche Aussagen und Positionen”[^428] sowie „Muslim- und islamfeindliche Aussagen und Positionen”[^429]. Im ersten Block dokumentiert das BfV Äußerungen, die einen Zusammenhang zwischen Herkunft und Gewaltneigung konstruieren, Migrant\*innen eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen unterstellen, ihnen okkupatorische Absichten zuschreiben, Migrationsprozesse mit Katastrophenmetaphern beschreiben, eine kulturelle Inkompatibilität behaupten und kollektive Rückführungsmaßnahmen fordern. Im zweiten Block werden pauschale negative Werturteile über Muslim\*innen, ihre bewusste Ausgrenzung, die Behauptung einer Verdrängung der europäischen Bevölkerung durch den Islam sowie pauschale Verunglimpfungen als Islamisten belegt.
Ergänzend wurden die Wahlprogramme des Bundes und der Länder sowie parlamentarische Anträge ausgewertet. Hinzugezogen wurden ferner die einschlägigen Entscheidungen zur AfD sowie die Urteile des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren NPD II (2017) und Heimat (2024), in denen auch rechtliche Maßnahmen angesprochen werden, die sich mit Forderungen der AfD überschneiden.
Aus diesen Erwägungen ergab sich, auch in diesem Gutachten einen Schwerpunkt auf Rassismus und Muslimfeindlichkeit zu legen. Ausgangspunkt war die Frage, ob sich die Äußerungen und Programmsätze der AfD zu einer kulturrassistischen Ideologie verdichten. Als rechtliche Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang besonderer Betrachtung bedürfen, sind insbesondere AfD-Forderungen nach einem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen,[^430] nach einem Moschee- oder Minarettbauverbot[^431] sowie nach einem Verbot des Muezzinrufs[^432] zu nennen.
---
**Fussnoten**
[^428]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 256--339.
[^429]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 340--482.
[^430]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 993 ff.; VG Köln, Beschluss v. 26.2.2026, 13 L 1109/25, 36 f. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem .
[^431]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 241 -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 35 f. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ; BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 991 f.
[^432]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 241 -- Verdachtsfall AfD ; BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 991 ff.

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@@ -0,0 +1,41 @@
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type: quelle
title: "Antisemitismus"
description: "Das BfV-Gutachten behandelt den Antisemitismus als eigene Kategorie, misst ihm im Ergebnis jedoch nachrangige Bedeutung zu."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/03-antisemitismus/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/03-antisemitismus"
ebene: 4
reihenfolge: 48
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:e585a60a7f1e59fffca395469f82ce33f914072cd52e6d8f0495cd5080446451"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 433
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 483 ff."
- nr: 434
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 1017."
- nr: 435
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 1033."
- nr: 436
text: "Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026)."
---
# Antisemitismus
Das BfV-Gutachten behandelt den Antisemitismus als eigene Kategorie[^433], misst ihm im Ergebnis jedoch nachrangige Bedeutung zu.[^434] Das Bundesamt konnte insoweit keine antisemitische Grundtendenz der Gesamtpartei feststellen.[^435] Dementsprechend zieht auch Ogorek diesen Themenbereich in seiner exemplarischen Belegauswertung nicht eigenständig heran und klammert ihn bei seiner quantitativen Gesamtauswertung ausdrücklich aus[^436] — eben weil das BfV die gesammelten Belege selbst als zum Nachweis einer entsprechenden Grundhaltung unzureichend bewertet hat.
Auch in der bisherigen Rechtsprechung zur AfD spielt der Antisemitismus keine tragende Rolle.
Die Auswertung der im BfV-Gutachten gesammelten und auch anderweitig bekannten Belege ergab, dass diese Prüfungsdimension zwar nicht ignoriert werden darf, aber keinen Schwerpunkt bilden wird.
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**Fussnoten**
[^433]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 483 ff.
[^434]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 1017.
[^435]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 1033.
[^436]: Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026).

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type: quelle
title: "Verächtlichmachen des Parlamentarismus'"
description: "Soweit die Vorarbeiten auf mögliche demokratiefeindliche Zielsetzungen, Bestrebungen oder Verhaltensweisen der AfD bzw."
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 437
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II ."
- nr: 438
text: "VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594."
- nr: 439
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 440
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 256 ff. -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594, Rn. 381 ff."
- nr: 441
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 533 ff."
- nr: 442
text: "Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607)."
- nr: 443
text: "von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024, S. 4 f."
---
# Verächtlichmachen des Parlamentarismus'
Soweit die Vorarbeiten auf mögliche demokratiefeindliche Zielsetzungen, Bestrebungen oder Verhaltensweisen der AfD bzw. ihrer Anhänger\*innen eingehen, beschränken sie sich (zusätzlich zur potenziell demokratiefeindlichen Dimension eines ethnischen Volksbegriffs) im Wesentlichen auf Ausführungen dazu, wie die Partei den Parlamentarismus, politische Gegner\*innen und Institutionen in demokratiefeindlicher Weise verächtlich mache.
Dies knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach „[d]en Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt […], wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann”.[^437]
Diese Rechtsprechung wurde vom VG Köln im Beschluss zur Einstufung der Jungen Alternative als gesichert extremistische Bestrebung[^438] sowie vom OVG Münster im Urteil zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall[^439] konkretisiert und auf die Junge Alternative sowie die AfD angewendet. Dabei werden auch bereits einzelne Belege aufgelistet.[^440] Eine detaillierte Auseinandersetzung unter Bildung von Fallgruppen und der Aufführung zahlreicher Belege erfolgte im BfV-Gutachten 2025.[^441]
Towfigh und Alberti nahmen hinsichtlich einer möglichen Demokratiefeindlichkeit ebenfalls ausschließlich Stellung zu einer „strategische[n] Delegitimierung demokratischer Akteure und Prozesse” durch die AfD, hierdurch beeinträchtige sie „das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip”.[^442] Ähnliche Ausführungen finden sich in der Stellungnahme von 18 Staatsrechtler\*innen.[^443]
Ausgehend von diesen in großem Umfang vorhandenen Belegsammlungen stellte sich hinsichtlich des Verächtlichmachens des Parlamentarismus weniger die Frage nach der Verbreitung entsprechender Ansichten und Verhaltensweisen in der AfD als nach deren rechtlicher Bewertung. Dieses Gutachten befasst sich im Detail mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus Äußerungen, mit denen der Parlamentarismus, politische Gegner\*innen oder staatliche Institutionen verächtlich gemacht werden, unter Zugrundelegung der auch vom BfV herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schluss auf demokratiefeindliche Zielsetzungen oder Verhaltensweisen einer Partei beziehungsweise ihrer Anhänger\*innen gezogen werden kann.
---
**Fussnoten**
[^437]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II .
[^438]: VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594.
[^439]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris -- Verdachtsfall AfD .
[^440]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 256 ff. -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594, Rn. 381 ff.
[^441]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 533 ff.
[^442]: Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607).
[^443]: von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024, S. 4 f.

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# in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/00-einleitung.md) — Die Vorarbeiten, insbesondere das Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD als gesichert extremistische Bestrebung von 2025 (BfV-Gutachten), behandeln …
- [Ethnischer Volksbegriff](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/01-ethnischer-volksbegriff.md) — Seit der „NPD II”-Entscheidung von 2017 ist der ethnische Volksbegriff ein, wenn nicht sogar *der* Dreh- und Angelpunkt der verfassungs- und verfassungsschutzrechtlichen Debatte …
- [Muslimfeindlichkeit und Rassismus](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/02-muslimfeindlichkeit-und-rassismus.md) — Die Vorarbeiten werfen der AfD sowohl eine allgemeine „Fremden”- und Minderheitenfeindlichkeit als auch eine spezifisch gegen Musliminnen gerichtete Abwertung vor.
- [Antisemitismus](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/03-antisemitismus.md) — Das BfV-Gutachten behandelt den Antisemitismus als eigene Kategorie, misst ihm im Ergebnis jedoch nachrangige Bedeutung zu.
- [Verächtlichmachen des Parlamentarismus'](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/04-veraechtlichmachen-des-parlamentarismus.md) — Soweit die Vorarbeiten auf mögliche demokratiefeindliche Zielsetzungen, Bestrebungen oder Verhaltensweisen der AfD bzw.

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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Weitere Prüfungsdimensionen, die in diesem Gutachten im Detail behandelt werden, wurden in Vorarbeiten höchstens angedeutet, also weder detailliert tatsächlich noch rechtlich …"
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---
# Einleitung
Weitere Prüfungsdimensionen, die in diesem Gutachten im Detail behandelt werden, wurden in Vorarbeiten höchstens angedeutet, also weder detailliert tatsächlich noch rechtlich erfasst. Dies betrifft Schutzsuchende (dazu unter [E.II.1](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/01-schutzsuchende.md)), Queer- (dazu unter E.II.2) und Behindertenfeindlichkeit (dazu unter [E.II.3](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/03-behindertenfeindlichkeit.md)) sowie die Unterdrückung politischer Gegner\*innen (dazu unter [E.II.4](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/04-forderungen-nach-strafrechtlicher-verfolgung-und-bestrafung-.md) bis [E.II.6](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/06-einschuechterung-politischer-gegner-innen-und-von-richter-in.md)).

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---
type: quelle
title: "Schutzsuchende"
description: "Während die rassistische Haltung der AfD in Rechtsprechung, Literatur und Öffentlichkeit durchaus breit diskutiert wird, fehlt bislang eine tiefergehende Analyse der Frage, …"
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fussnoten:
- nr: 444
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 208/20, juris -- Verdachtsfall JA ."
---
# Schutzsuchende
Während die rassistische Haltung der AfD in Rechtsprechung, Literatur und Öffentlichkeit durchaus breit diskutiert wird, fehlt bislang eine tiefergehende Analyse der Frage, inwiefern die von der Partei geforderten rechtlichen Maßnahmen die Menschenwürde von Schutzsuchenden verletzen könnten. Die bisherige Auseinandersetzung konzentriert sich überwiegend auf die ideologische Einordnung von Äußerungen — etwa unter den Gesichtspunkten des ethnischen Volksbegriffs oder der Muslim- und Islamfeindlichkeit —, während die konkreten leistungs-, aufenthalts- und bildungsrechtlichen Forderungen der Partei nicht systematisch auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 1 Abs. 1 GG untersucht werden.
Bei der Durchsicht der Parteiprogramme des Bundes und der Länder sind insoweit mehrere rechtliche Maßnahmen aufgefallen, die einer eigenständigen menschenwürderechtlichen Prüfung bedürfen. Eine solche Prüfung ist bislang weder hinsichtlich des Abschiebungskonzepts der AfD noch hinsichtlich weiterer Forderungen erfolgt — namentlich der Forderung nach einer Streichung existenzsichernder Leistungen sowie der Forderung, die Versorgung Schutzsuchender auf elementare Sachleistungen („Bett, Brot, Seife”) und die Gesundheitsversorgung Geduldeter auf akute Notfallhilfe zu beschränken. Eine Ausnahme bildet insoweit allein die Rechtsprechung des VG Köln zur Einstufung der Jungen Alternative als Verdachtsfall.[^444]
Bislang nicht gewürdigt wurden auch die Forderung nach einem Betretungsverbot (Landesverband Brandenburg) und die nach Sonderklassen für Kinder von Schutzsuchenden (Landesverband Sachsen-Anhalt).
---
**Fussnoten**
[^444]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 208/20, juris -- Verdachtsfall JA .

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---
type: quelle
title: "Queer- und Transfeindlichkeit"
description: "Eine vergleichbare Lücke besteht hinsichtlich einer möglichen Herabwürdigung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten."
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 445
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 151, 782."
---
# Queer- und Transfeindlichkeit
Eine vergleichbare Lücke besteht hinsichtlich einer möglichen Herabwürdigung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten. Auch insoweit liegen keine eingehenden Vorarbeiten vor, die der Frage nachgehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Ziele der AfD und das Verhalten ihrer Anhänger\*innen gegenüber LSBTIQ\*-Personen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Weder das Ogorek-Gutachten noch die bisherige verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur AfD nehmen eine solche Prüfung vor und das BfV-Gutachten behandelt diesen Bereich nur am Rande[^445] — obwohl es einige Anhaltspunkte — wie etwa offen transfeindliche Äußerungen im Deutschen Bundestag — gibt.
---
**Fussnoten**
[^445]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 151, 782.

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@@ -0,0 +1,19 @@
---
type: quelle
title: "Behindertenfeindlichkeit"
description: "Bislang überhaupt nicht nach dem Maßstab des Art. 21 Abs. 2 GG untersucht wurden zudem die behindertenpolitischen Positionen der AfD."
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tags: [gutachten]
---
# Behindertenfeindlichkeit
Bislang überhaupt nicht nach dem Maßstab des Art. 21 Abs. 2 GG untersucht wurden zudem die behindertenpolitischen Positionen der AfD. Anlass für eine nähere Betrachtung boten insbesondere einzelne behindertenfeindliche Äußerungen unter anderem von Björn Höcke sowie die in der Partei weit verbreitete Forderung nach einem Rückbau oder sogar der Beendigung der Inklusion von Schüler\*innen mit Behinderung.

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---
type: quelle
title: "Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen"
description: "Wie oben (E.I.4) dargestellt, beschränken sich Vorarbeiten in Bezug auf eine mögliche Demokratiefeindlichkeit der AfD im Wesentlichen auf Äußerungen, mit denen der …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/04-forderungen-nach-strafrechtlicher-verfolgung-und-bestrafung-/"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 446
text: "Ministerium für Inneres und Kommunales Brandenburg , Vermerk: Einstufung des Landesverbandes Brandenburg der Partei „Alternative für Deutschland\" als gesichert extremistische Bestrebung, 14.04.2025, [https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Einstufungsvermerk_LV\\_\\_AfD.pdf](https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Einstufungsvermerk_LV\\_\\_AfD.pdf) (abgerufen am: 19.08.2025), S. 87."
---
# Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen
Wie oben ([E.I.4](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/04-veraechtlichmachen-des-parlamentarismus.md)) dargestellt, beschränken sich Vorarbeiten in Bezug auf eine mögliche Demokratiefeindlichkeit der AfD im Wesentlichen auf Äußerungen, mit denen der Parlamentarismus verächtlich gemacht wird.
Das brandenburgische Landesamt für Verfassungsschutz stellte allerdings ebenfalls fest, dass wiederholt durch maßgebliche Akteur\*innen des Landesverbandes die Absicht erklärt worden sei, „im Falle einer Regierungsübernahme die verantwortlichen Eliten verhaften oder auf die Anklagebank bringen zu wollen”.[^446] Solche Absichtserklärungen fanden sich nach entsprechender Suche auch von maßgeblichen Akteur\*innen des Bundesverbandes und zahlreicher weiterer Landesverbände. Dennoch wurden entsprechende Äußerungen in anderen Vorarbeiten nicht erwähnt beziehungsweise im Falle ihrer Erwähnung lediglich als weiterer Beleg für ein Verächtlichmachen des Parlamentarismus herangezogen. Entsprechend wurden bisher auch keine Maßstäbe dafür entwickelt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Ziel, politische Gegner\*innen strafrechtlich zu verfolgen und zu belangen, mit dem Demokratieprinzip unvereinbar ist.
Forderungen nach der strafrechtlichen Verfolgung politischer Gegner\*innen werden in diesem Gutachten nicht als Unterfall eines Verächtlichmachens des Parlamentarismus betrachtet, sondern eigenständig als potenzielle demokratiefeindliche Zielsetzung der AfD geprüft.
---
**Fussnoten**
[^446]: Ministerium für Inneres und Kommunales Brandenburg , Vermerk: Einstufung des Landesverbandes Brandenburg der Partei „Alternative für Deutschland" als gesichert extremistische Bestrebung, 14.04.2025, [https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Einstufungsvermerk_LV\_\_AfD.pdf](https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Einstufungsvermerk_LV\_\_AfD.pdf) (abgerufen am: 19.08.2025), S. 87.

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---
type: quelle
title: "Antifa-Verbot'"
description: "Forderungen nach einem Verbot der Antifa oder ihrer Einstufung als Terrororganisation finden sich in Wahlprogrammen, parlamentarischen Anfragen und zahlreichen Äußerungen von …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/05-antifa-verbot/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/05-antifa-verbot"
ebene: 4
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Antifa-Verbot'
Forderungen nach einem Verbot der Antifa oder ihrer Einstufung als Terrororganisation finden sich in Wahlprogrammen, parlamentarischen Anfragen und zahlreichen Äußerungen von Verbänden, Fraktionen und Funktionär\*innen der AfD. In den Vorarbeiten wird dies nicht thematisiert.
In diesem Gutachten werden Forderungen nach einem Verbot der Antifa hinsichtlich einer eventuell mit dem Demokratieprinzip unvereinbaren Zielsetzung, eine Gesinnung zu verbieten, untersucht.

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type: quelle
title: "Einschüchterung politischer Gegner*innen und von Richter*innen"
description: "Einschüchterungsversuche und einschüchternde Wirkungen von Verhaltensweisen der Funktionärinnen und Anhängerinnen der AfD gegenüber parlamentarischen und außerparlamentarischen …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/06-einschuechterung-politischer-gegner-innen-und-von-richter-in/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/06-einschuechterung-politischer-gegner-innen-und-von-richter-in"
ebene: 4
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stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Einschüchterung politischer Gegner*innen und von Richter*innen
Einschüchterungsversuche und einschüchternde Wirkungen von Verhaltensweisen der Funktionär\*innen und Anhänger\*innen der AfD gegenüber parlamentarischen und außerparlamentarischen politischen Gegner\*innen sowie Richter\*innen werden zwar medial thematisiert, allerdings in juristischen Vorarbeiten nicht eigenständig erwähnt.
Angesichts des wiederholten Vorkommens medial bekannt werdender oder dokumentierter Fälle könnte es sich um ein relevantes demokratie- beziehungsweise rechtsstaatsfeindliches Verhalten der Anhänger\*innen der AfD handeln. Zur Prüfung dieser Frage werden im vorliegenden Gutachten Maßstäbe dazu erarbeitet, wann einschüchterndes Verhalten geeignet ist, den Prozess der politischen Willensbildung so weitgehend zu beeinträchtigen, dass es als demokratiefeindlich anzusehen ist, oder derart Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit zu nehmen, dass es als rechtsstaatsfeindlich anzusehen ist.

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# neue-pruefungsdimensionen — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/00-einleitung.md) — Weitere Prüfungsdimensionen, die in diesem Gutachten im Detail behandelt werden, wurden in Vorarbeiten höchstens angedeutet, also weder detailliert tatsächlich noch rechtlich …
- [Schutzsuchende](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/01-schutzsuchende.md) — Während die rassistische Haltung der AfD in Rechtsprechung, Literatur und Öffentlichkeit durchaus breit diskutiert wird, fehlt bislang eine tiefergehende Analyse der Frage, …
- [Queer- und Transfeindlichkeit](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/02-queer-und-transfeindlichkeit.md) — Eine vergleichbare Lücke besteht hinsichtlich einer möglichen Herabwürdigung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten.
- [Behindertenfeindlichkeit](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/03-behindertenfeindlichkeit.md) — Bislang überhaupt nicht nach dem Maßstab des Art. 21 Abs. 2 GG untersucht wurden zudem die behindertenpolitischen Positionen der AfD.
- [Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/04-forderungen-nach-strafrechtlicher-verfolgung-und-bestrafung-.md) — Wie oben (E.I.4) dargestellt, beschränken sich Vorarbeiten in Bezug auf eine mögliche Demokratiefeindlichkeit der AfD im Wesentlichen auf Äußerungen, mit denen der …
- [Antifa-Verbot'](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/05-antifa-verbot.md) — Forderungen nach einem Verbot der Antifa oder ihrer Einstufung als Terrororganisation finden sich in Wahlprogrammen, parlamentarischen Anfragen und zahlreichen Äußerungen von …
- [Einschüchterung politischer Gegner*innen und von Richter*innen](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/06-einschuechterung-politischer-gegner-innen-und-von-richter-in.md) — Einschüchterungsversuche und einschüchternde Wirkungen von Verhaltensweisen der Funktionärinnen und Anhängerinnen der AfD gegenüber parlamentarischen und außerparlamentarischen …

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# pruefungsdimensionen — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/00-einleitung.md) — Die materiell-rechtliche Prüfung der möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD erfolgt in verschiedenen Dimensionen (dazu auch unter Teil 2 G).

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# einfuehrung — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/00-einleitung.md) — Dieses Gutachten beschäftigt sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Partei „Alternative für Deutschland” (dazu unter A.).
- [Forschungsfrage](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/01-forschungsfrage.md) — Dieses Gutachten soll die Frage beantworten, ob die Partei „Alternative für Deutschland” (AfD) verfassungswidrig ist.
- [Funktion, Anspruch und Begrenzungen](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/03-funktion-anspruch-und-begrenzungen.md) — Sowohl die Beobachtung als auch das Verbot verfassungswidriger Parteien obliegen dem Staat. Das ist kein Grund, die Klärung der juristischen Vorfragen allein ihm zu überlassen.