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description: "Die materiell-rechtliche Prüfung der möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD erfolgt in verschiedenen Dimensionen (dazu auch unter Teil 2 G)."
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# Einleitung
Die materiell-rechtliche Prüfung der möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD erfolgt in verschiedenen Dimensionen (dazu auch unter Teil 2 [G](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/07-schlussfolgerungen-fuer-das-nachfolgende-pruefprogramm.md)). Die Identifikation, Definition und Priorisierung dieser Prüfungsdimensionen ergab sich aus der Sichtung der Vorarbeiten (siehe oben [B](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/02-vorarbeiten/00-einleitung.md).) und einer ersten Prüfung des Materials. Grob aufteilen lassen sich die Prüfungsdimensionen danach, ob sie bereits Schwerpunkte in den Vorarbeiten bildeten (dazu unter [E.I](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/00-einleitung.md)) oder erstmalig für dieses Gutachten in den Blick genommen wurden (dazu unter [E.II](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/00-einleitung.md)).

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title: "Einleitung"
description: "Die Vorarbeiten, insbesondere das Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD als gesichert extremistische Bestrebung von 2025 (BfV-Gutachten), behandeln …"
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# Einleitung
Die Vorarbeiten, insbesondere das Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD als gesichert extremistische Bestrebung von 2025 (BfV-Gutachten), behandeln insbesondere folgende Bereiche: den ethnischen Volksbegriff, (antimuslimischen) Rassismus, Antisemitismus sowie Demokratiefeindlichkeit in Gestalt des Verächtlichmachens des Parlamentarismus.
Für jeden dieser Themenschwerpunkte wurde in einem ersten Schritt geprüft, welche der im BfV-Gutachten zusammengetragenen Äußerungen für ein Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG belastbar sein könnten und welche den hohen verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht genügen. Diese Selektion war notwendig, weil das BfV-Gutachten einem verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisinteresse folgt, das sich von den Anforderungen eines Parteiverbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht unterscheidet.
In einem zweiten Schritt wurde für jeden Schwerpunkt untersucht, welche rechtlichen Maßstäbe Rechtsprechung und Literatur für die Bewertung einer möglichen Verfassungswidrigkeit entwickelt haben. Dabei wurde insbesondere gefragt, welche Schlüsse sich aus den NPD-Urteilen des Bundesverfassungsgerichts von 2017 und 2024 ziehen lassen — sowohl im Hinblick darauf, was relevante Äußerungen inhaltlich auszeichnet, als auch im Hinblick darauf, welche organisatorischen Maßnahmen und programmatischen Festlegungen einer Partei für die Prüfung des Art. 21 Abs. 2 GG Aussagekraft besitzen.

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title: "Ethnischer Volksbegriff"
description: "Seit der „NPD II”-Entscheidung von 2017 ist der ethnische Volksbegriff ein, wenn nicht sogar *der* Dreh- und Angelpunkt der verfassungs- und verfassungsschutzrechtlichen Debatte …"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 415
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 ff. -- NPD II ; ebenso: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 325 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 416
text: "Möllers , Die verfassungsrechtliche Missbilligung eines materialisierten Volksbegriffs als Element des Schutzes der Verfassung, Der Staat 62 (2023), 181; Gärditz , § 11 Verfassungsidentität und Schutz der Verfassung, in: Stern/Sodan/Möstl (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, Rn. 70 f.; Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026); Majer , Remigration, ethnischer Volksbegriff und ihr Verhältnis zum Verfassungsrecht, NJ 2025, 352; Kaya , Wer ist das Volk?, Verfassungsblog 2024."
- nr: 417
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 114--255."
- nr: 418
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 44 ff. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 202 -- Verdachtsfall AfD ; BVerwG, Beschluss v. 20.05.2025 6 B 21.24, BeckRS 2025, 17567, Rn. 13 -- Revisionsnichtzulassung AfD Verdachtsfall ; siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2020 OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, LS 1 -- VS-Bericht Flügel, ethnokultureller Volksbegriff ; VGH Bayern, Beschluss v. 14.09.2023 10 CE 23.796, BeckRS 2023, 24631 (105) -- VS-Beobachtung AfD ; VGH Mannheim, Beschluss v. 06.11.2024 1 S 1798/23, BeckRS 2024, 31663, LS 3 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 419
text: "BVerwG, Urteil v. 21.11.2024 2 WD 9/23 -- IB Soldat ; BVerwG, Urteil v. 09.10.2025 2 A 6.24 -- Wagner ; VG Karlsruhe, Beschluss v. 26.02.2026 12 K 528/26, DGVZ 2026, 105 -- Rücknahme der Ernennung einer Beamtin wegen Zweifel an der Verfassungstreue ."
- nr: 420
text: "BVerwG, Urteil v. 24.06.2025 6 A 4.24 -- COMPACT ."
- nr: 421
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 254."
- nr: 422
text: "Cremer , Warum die AfD verboten werden könnte. Empfehlungen an Staat und Politik, 2023."
- nr: 423
text: "von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024."
- nr: 424
text: "Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607)."
- nr: 425
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 202 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 426
text: "VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 44 -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ."
- nr: 427
text: "AfD, Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität 2021, [https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf](https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf)."
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# Ethnischer Volksbegriff
Seit der „NPD II”-Entscheidung von 2017[^415] ist der ethnische Volksbegriff ein, wenn nicht sogar *der* Dreh- und Angelpunkt der verfassungs- und verfassungsschutzrechtlichen Debatte über den Rechtsextremismus im Allgemeinen und die AfD im Besonderen.[^416] Der ethnisch-abstammungsmäßige oder ethnisch-kulturelle Volksbegriff spielt eine zentrale Rolle bei der Einstufung der AfD durch die Verfassungsschutzämter[^417] und bei deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte[^418] sowie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in angrenzenden Gebieten wie dem Disziplinar-[^419] oder dem Vereinsrecht.[^420]
Das Bundesamt für Verfassungsschutz widmet in seinem AfD-Gutachten von 2025 etwa 140 Seiten dem ethnischen Volksbegriff und kommt zu dem Schluss, „dass die AfD weiterhin ein gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßendes ethnisch-kulturelles Volksverständnis verfolgt und dieses insbesondere auf den Gebieten der Migrations-, Asyl- und Einbürgerungspolitik umsetzen will”.[^421]
In der rechtswissenschaftlichen Literatur teilen die Kurzgutachten von Cremer[^422] und von siebzehn Staatsrechtler\*innen[^423] sowie der Fachartikel von Towfigh/Alberti[^424] diesen Befund. Das OVG Münster kam in der „Verdachtsfall”-Entscheidung von 2024 zu dem Schluss, dass der begründete Verdacht bestehe, „dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen Teils [der AfD] entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen, weil zu ihren zentralen politischen Vorstellungen gehört, dass es eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige ethnisch-kulturelle Volkszugehörigkeit gibt […]”.[^425] Das VG Köln kam in der Eilrechtsentscheidung zur Hochstufung der AfD 2026 zu dem Schluss, dass dafür „zwar der begründete Verdacht, aber keine hinreichende Gewissheit” bestehe.[^426]
Die Frage, ob die AfD einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff vertritt und diesen auch durch rechtliche Maßnahmen realisieren will, zu einer zentralen Prüfungsdimension dieses Gutachtens zu machen, drängte sich damit von vornherein auf. Dafür wurden zunächst rechtswissenschaftliche Literatur und verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Urteile ausgewertet, um einen Prüfungsmaßstab aufzustellen. Anhand der „NPD II”-Entscheidung und des BfV-Gutachtens wurde ein Korpus aus einschlägigen Äußerungen und Maßnahmen gebildet, um anhand der dortigen Beispiele das gesammelte Material zur AfD auszuwerten. Da die AfD sich in offiziellen Erklärungen explizit vom ethnischen Volksbegriff und der ethnischen Diskriminierung bestimmter Gruppen von deutschen Staatsbürger\*innen abgrenzt,[^427] musste ein besonderer Fokus auf der Ermittlung der Grundtendenz der Gesamtpartei liegen: der Unterscheidung von einzelnen Entgleisungen, einer die Gesamtpartei prägenden Ideologie und den von der Gesamtpartei geforderten Maßnahmen.
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**Fussnoten**
[^415]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 ff. -- NPD II ; ebenso: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 325 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^416]: Möllers , Die verfassungsrechtliche Missbilligung eines materialisierten Volksbegriffs als Element des Schutzes der Verfassung, Der Staat 62 (2023), 181; Gärditz , § 11 Verfassungsidentität und Schutz der Verfassung, in: Stern/Sodan/Möstl (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, Rn. 70 f.; Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026); Majer , Remigration, ethnischer Volksbegriff und ihr Verhältnis zum Verfassungsrecht, NJ 2025, 352; Kaya , Wer ist das Volk?, Verfassungsblog 2024.
[^417]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 114--255.
[^418]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 44 ff. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ; OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 202 -- Verdachtsfall AfD ; BVerwG, Beschluss v. 20.05.2025 6 B 21.24, BeckRS 2025, 17567, Rn. 13 -- Revisionsnichtzulassung AfD Verdachtsfall ; siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2020 OVG 1 S 56/20, GSZ 2020, 270, LS 1 -- VS-Bericht Flügel, ethnokultureller Volksbegriff ; VGH Bayern, Beschluss v. 14.09.2023 10 CE 23.796, BeckRS 2023, 24631 (105) -- VS-Beobachtung AfD ; VGH Mannheim, Beschluss v. 06.11.2024 1 S 1798/23, BeckRS 2024, 31663, LS 3 -- Verdachtsfall AfD .
[^419]: BVerwG, Urteil v. 21.11.2024 2 WD 9/23 -- IB Soldat ; BVerwG, Urteil v. 09.10.2025 2 A 6.24 -- Wagner ; VG Karlsruhe, Beschluss v. 26.02.2026 12 K 528/26, DGVZ 2026, 105 -- Rücknahme der Ernennung einer Beamtin wegen Zweifel an der Verfassungstreue .
[^420]: BVerwG, Urteil v. 24.06.2025 6 A 4.24 -- COMPACT .
[^421]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 254.
[^422]: Cremer , Warum die AfD verboten werden könnte. Empfehlungen an Staat und Politik, 2023.
[^423]: von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024.
[^424]: Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607).
[^425]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 202 -- Verdachtsfall AfD .
[^426]: VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 44 -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem .
[^427]: AfD, Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität 2021, [https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf](https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf).

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title: "Muslimfeindlichkeit und Rassismus"
description: "Die Vorarbeiten werfen der AfD sowohl eine allgemeine „Fremden”- und Minderheitenfeindlichkeit als auch eine spezifisch gegen Musliminnen gerichtete Abwertung vor."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/02-muslimfeindlichkeit-und-rassismus/"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 428
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 256--339."
- nr: 429
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 340--482."
- nr: 430
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 993 ff.; VG Köln, Beschluss v. 26.2.2026, 13 L 1109/25, 36 f. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ."
- nr: 431
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 241 -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 35 f. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ; BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 991 f."
- nr: 432
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 241 -- Verdachtsfall AfD ; BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 991 ff."
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# Muslimfeindlichkeit und Rassismus
Die Vorarbeiten werfen der AfD sowohl eine allgemeine „Fremden”- und Minderheitenfeindlichkeit als auch eine spezifisch gegen Muslim\*innen gerichtete Abwertung vor. Das BfV-Gutachten belegt dies auf über 220 Seiten anhand zweier großer Themenblöcke: „Fremden- und minderheitenfeindliche Aussagen und Positionen”[^428] sowie „Muslim- und islamfeindliche Aussagen und Positionen”[^429]. Im ersten Block dokumentiert das BfV Äußerungen, die einen Zusammenhang zwischen Herkunft und Gewaltneigung konstruieren, Migrant\*innen eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen unterstellen, ihnen okkupatorische Absichten zuschreiben, Migrationsprozesse mit Katastrophenmetaphern beschreiben, eine kulturelle Inkompatibilität behaupten und kollektive Rückführungsmaßnahmen fordern. Im zweiten Block werden pauschale negative Werturteile über Muslim\*innen, ihre bewusste Ausgrenzung, die Behauptung einer Verdrängung der europäischen Bevölkerung durch den Islam sowie pauschale Verunglimpfungen als Islamisten belegt.
Ergänzend wurden die Wahlprogramme des Bundes und der Länder sowie parlamentarische Anträge ausgewertet. Hinzugezogen wurden ferner die einschlägigen Entscheidungen zur AfD sowie die Urteile des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren NPD II (2017) und Heimat (2024), in denen auch rechtliche Maßnahmen angesprochen werden, die sich mit Forderungen der AfD überschneiden.
Aus diesen Erwägungen ergab sich, auch in diesem Gutachten einen Schwerpunkt auf Rassismus und Muslimfeindlichkeit zu legen. Ausgangspunkt war die Frage, ob sich die Äußerungen und Programmsätze der AfD zu einer kulturrassistischen Ideologie verdichten. Als rechtliche Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang besonderer Betrachtung bedürfen, sind insbesondere AfD-Forderungen nach einem Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen,[^430] nach einem Moschee- oder Minarettbauverbot[^431] sowie nach einem Verbot des Muezzinrufs[^432] zu nennen.
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**Fussnoten**
[^428]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 256--339.
[^429]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 340--482.
[^430]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 993 ff.; VG Köln, Beschluss v. 26.2.2026, 13 L 1109/25, 36 f. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem .
[^431]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 241 -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 26.02.2026 13 L 1109/25, S. 35 f. -- eA: AfD nicht gesichert rechtsextrem ; BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 991 f.
[^432]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 241 -- Verdachtsfall AfD ; BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 991 ff.

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type: quelle
title: "Antisemitismus"
description: "Das BfV-Gutachten behandelt den Antisemitismus als eigene Kategorie, misst ihm im Ergebnis jedoch nachrangige Bedeutung zu."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/03-antisemitismus/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/03-antisemitismus"
ebene: 4
reihenfolge: 48
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 433
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 483 ff."
- nr: 434
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 1017."
- nr: 435
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 1033."
- nr: 436
text: "Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026)."
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# Antisemitismus
Das BfV-Gutachten behandelt den Antisemitismus als eigene Kategorie[^433], misst ihm im Ergebnis jedoch nachrangige Bedeutung zu.[^434] Das Bundesamt konnte insoweit keine antisemitische Grundtendenz der Gesamtpartei feststellen.[^435] Dementsprechend zieht auch Ogorek diesen Themenbereich in seiner exemplarischen Belegauswertung nicht eigenständig heran und klammert ihn bei seiner quantitativen Gesamtauswertung ausdrücklich aus[^436] — eben weil das BfV die gesammelten Belege selbst als zum Nachweis einer entsprechenden Grundhaltung unzureichend bewertet hat.
Auch in der bisherigen Rechtsprechung zur AfD spielt der Antisemitismus keine tragende Rolle.
Die Auswertung der im BfV-Gutachten gesammelten und auch anderweitig bekannten Belege ergab, dass diese Prüfungsdimension zwar nicht ignoriert werden darf, aber keinen Schwerpunkt bilden wird.
---
**Fussnoten**
[^433]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 483 ff.
[^434]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 1017.
[^435]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 1033.
[^436]: Ogorek , Gutachten zur BfV-Einstufung, 15.08.2025, [https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf](https://table.media/assets/untersuchung-bfv-gutachten-und-afd-parteiverbot.pdf) (abgerufen am: 17.06.2026).

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---
type: quelle
title: "Verächtlichmachen des Parlamentarismus'"
description: "Soweit die Vorarbeiten auf mögliche demokratiefeindliche Zielsetzungen, Bestrebungen oder Verhaltensweisen der AfD bzw."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/04-veraechtlichmachen-des-parlamentarismus/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/04-veraechtlichmachen-des-parlamentarismus"
ebene: 4
reihenfolge: 49
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 437
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II ."
- nr: 438
text: "VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594."
- nr: 439
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 440
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 256 ff. -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594, Rn. 381 ff."
- nr: 441
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 533 ff."
- nr: 442
text: "Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607)."
- nr: 443
text: "von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024, S. 4 f."
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# Verächtlichmachen des Parlamentarismus'
Soweit die Vorarbeiten auf mögliche demokratiefeindliche Zielsetzungen, Bestrebungen oder Verhaltensweisen der AfD bzw. ihrer Anhänger\*innen eingehen, beschränken sie sich (zusätzlich zur potenziell demokratiefeindlichen Dimension eines ethnischen Volksbegriffs) im Wesentlichen auf Ausführungen dazu, wie die Partei den Parlamentarismus, politische Gegner\*innen und Institutionen in demokratiefeindlicher Weise verächtlich mache.
Dies knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach „[d]en Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt […], wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann”.[^437]
Diese Rechtsprechung wurde vom VG Köln im Beschluss zur Einstufung der Jungen Alternative als gesichert extremistische Bestrebung[^438] sowie vom OVG Münster im Urteil zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall[^439] konkretisiert und auf die Junge Alternative sowie die AfD angewendet. Dabei werden auch bereits einzelne Belege aufgelistet.[^440] Eine detaillierte Auseinandersetzung unter Bildung von Fallgruppen und der Aufführung zahlreicher Belege erfolgte im BfV-Gutachten 2025.[^441]
Towfigh und Alberti nahmen hinsichtlich einer möglichen Demokratiefeindlichkeit ebenfalls ausschließlich Stellung zu einer „strategische[n] Delegitimierung demokratischer Akteure und Prozesse” durch die AfD, hierdurch beeinträchtige sie „das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip”.[^442] Ähnliche Ausführungen finden sich in der Stellungnahme von 18 Staatsrechtler\*innen.[^443]
Ausgehend von diesen in großem Umfang vorhandenen Belegsammlungen stellte sich hinsichtlich des Verächtlichmachens des Parlamentarismus weniger die Frage nach der Verbreitung entsprechender Ansichten und Verhaltensweisen in der AfD als nach deren rechtlicher Bewertung. Dieses Gutachten befasst sich im Detail mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus Äußerungen, mit denen der Parlamentarismus, politische Gegner\*innen oder staatliche Institutionen verächtlich gemacht werden, unter Zugrundelegung der auch vom BfV herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schluss auf demokratiefeindliche Zielsetzungen oder Verhaltensweisen einer Partei beziehungsweise ihrer Anhänger\*innen gezogen werden kann.
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**Fussnoten**
[^437]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II .
[^438]: VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594.
[^439]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris -- Verdachtsfall AfD .
[^440]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 256 ff. -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594, Rn. 381 ff.
[^441]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 533 ff.
[^442]: Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607).
[^443]: von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024, S. 4 f.

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# in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/00-einleitung.md) — Die Vorarbeiten, insbesondere das Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD als gesichert extremistische Bestrebung von 2025 (BfV-Gutachten), behandeln …
- [Ethnischer Volksbegriff](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/01-ethnischer-volksbegriff.md) — Seit der „NPD II”-Entscheidung von 2017 ist der ethnische Volksbegriff ein, wenn nicht sogar *der* Dreh- und Angelpunkt der verfassungs- und verfassungsschutzrechtlichen Debatte …
- [Muslimfeindlichkeit und Rassismus](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/02-muslimfeindlichkeit-und-rassismus.md) — Die Vorarbeiten werfen der AfD sowohl eine allgemeine „Fremden”- und Minderheitenfeindlichkeit als auch eine spezifisch gegen Musliminnen gerichtete Abwertung vor.
- [Antisemitismus](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/03-antisemitismus.md) — Das BfV-Gutachten behandelt den Antisemitismus als eigene Kategorie, misst ihm im Ergebnis jedoch nachrangige Bedeutung zu.
- [Verächtlichmachen des Parlamentarismus'](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/04-veraechtlichmachen-des-parlamentarismus.md) — Soweit die Vorarbeiten auf mögliche demokratiefeindliche Zielsetzungen, Bestrebungen oder Verhaltensweisen der AfD bzw.

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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Weitere Prüfungsdimensionen, die in diesem Gutachten im Detail behandelt werden, wurden in Vorarbeiten höchstens angedeutet, also weder detailliert tatsächlich noch rechtlich …"
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# Einleitung
Weitere Prüfungsdimensionen, die in diesem Gutachten im Detail behandelt werden, wurden in Vorarbeiten höchstens angedeutet, also weder detailliert tatsächlich noch rechtlich erfasst. Dies betrifft Schutzsuchende (dazu unter [E.II.1](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/01-schutzsuchende.md)), Queer- (dazu unter E.II.2) und Behindertenfeindlichkeit (dazu unter [E.II.3](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/03-behindertenfeindlichkeit.md)) sowie die Unterdrückung politischer Gegner\*innen (dazu unter [E.II.4](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/04-forderungen-nach-strafrechtlicher-verfolgung-und-bestrafung-.md) bis [E.II.6](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/06-einschuechterung-politischer-gegner-innen-und-von-richter-in.md)).

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title: "Schutzsuchende"
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fussnoten:
- nr: 444
text: "VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 208/20, juris -- Verdachtsfall JA ."
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# Schutzsuchende
Während die rassistische Haltung der AfD in Rechtsprechung, Literatur und Öffentlichkeit durchaus breit diskutiert wird, fehlt bislang eine tiefergehende Analyse der Frage, inwiefern die von der Partei geforderten rechtlichen Maßnahmen die Menschenwürde von Schutzsuchenden verletzen könnten. Die bisherige Auseinandersetzung konzentriert sich überwiegend auf die ideologische Einordnung von Äußerungen — etwa unter den Gesichtspunkten des ethnischen Volksbegriffs oder der Muslim- und Islamfeindlichkeit —, während die konkreten leistungs-, aufenthalts- und bildungsrechtlichen Forderungen der Partei nicht systematisch auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 1 Abs. 1 GG untersucht werden.
Bei der Durchsicht der Parteiprogramme des Bundes und der Länder sind insoweit mehrere rechtliche Maßnahmen aufgefallen, die einer eigenständigen menschenwürderechtlichen Prüfung bedürfen. Eine solche Prüfung ist bislang weder hinsichtlich des Abschiebungskonzepts der AfD noch hinsichtlich weiterer Forderungen erfolgt — namentlich der Forderung nach einer Streichung existenzsichernder Leistungen sowie der Forderung, die Versorgung Schutzsuchender auf elementare Sachleistungen („Bett, Brot, Seife”) und die Gesundheitsversorgung Geduldeter auf akute Notfallhilfe zu beschränken. Eine Ausnahme bildet insoweit allein die Rechtsprechung des VG Köln zur Einstufung der Jungen Alternative als Verdachtsfall.[^444]
Bislang nicht gewürdigt wurden auch die Forderung nach einem Betretungsverbot (Landesverband Brandenburg) und die nach Sonderklassen für Kinder von Schutzsuchenden (Landesverband Sachsen-Anhalt).
---
**Fussnoten**
[^444]: VG Köln, Urteil v. 08.03.2022 13 K 208/20, juris -- Verdachtsfall JA .

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title: "Queer- und Transfeindlichkeit"
description: "Eine vergleichbare Lücke besteht hinsichtlich einer möglichen Herabwürdigung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten."
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fussnoten:
- nr: 445
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 151, 782."
---
# Queer- und Transfeindlichkeit
Eine vergleichbare Lücke besteht hinsichtlich einer möglichen Herabwürdigung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten. Auch insoweit liegen keine eingehenden Vorarbeiten vor, die der Frage nachgehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Ziele der AfD und das Verhalten ihrer Anhänger\*innen gegenüber LSBTIQ\*-Personen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Weder das Ogorek-Gutachten noch die bisherige verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur AfD nehmen eine solche Prüfung vor und das BfV-Gutachten behandelt diesen Bereich nur am Rande[^445] — obwohl es einige Anhaltspunkte — wie etwa offen transfeindliche Äußerungen im Deutschen Bundestag — gibt.
---
**Fussnoten**
[^445]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 151, 782.

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---
type: quelle
title: "Behindertenfeindlichkeit"
description: "Bislang überhaupt nicht nach dem Maßstab des Art. 21 Abs. 2 GG untersucht wurden zudem die behindertenpolitischen Positionen der AfD."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
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# Behindertenfeindlichkeit
Bislang überhaupt nicht nach dem Maßstab des Art. 21 Abs. 2 GG untersucht wurden zudem die behindertenpolitischen Positionen der AfD. Anlass für eine nähere Betrachtung boten insbesondere einzelne behindertenfeindliche Äußerungen unter anderem von Björn Höcke sowie die in der Partei weit verbreitete Forderung nach einem Rückbau oder sogar der Beendigung der Inklusion von Schüler\*innen mit Behinderung.

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type: quelle
title: "Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen"
description: "Wie oben (E.I.4) dargestellt, beschränken sich Vorarbeiten in Bezug auf eine mögliche Demokratiefeindlichkeit der AfD im Wesentlichen auf Äußerungen, mit denen der …"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 446
text: "Ministerium für Inneres und Kommunales Brandenburg , Vermerk: Einstufung des Landesverbandes Brandenburg der Partei „Alternative für Deutschland\" als gesichert extremistische Bestrebung, 14.04.2025, [https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Einstufungsvermerk_LV\\_\\_AfD.pdf](https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Einstufungsvermerk_LV\\_\\_AfD.pdf) (abgerufen am: 19.08.2025), S. 87."
---
# Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen
Wie oben ([E.I.4](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/04-veraechtlichmachen-des-parlamentarismus.md)) dargestellt, beschränken sich Vorarbeiten in Bezug auf eine mögliche Demokratiefeindlichkeit der AfD im Wesentlichen auf Äußerungen, mit denen der Parlamentarismus verächtlich gemacht wird.
Das brandenburgische Landesamt für Verfassungsschutz stellte allerdings ebenfalls fest, dass wiederholt durch maßgebliche Akteur\*innen des Landesverbandes die Absicht erklärt worden sei, „im Falle einer Regierungsübernahme die verantwortlichen Eliten verhaften oder auf die Anklagebank bringen zu wollen”.[^446] Solche Absichtserklärungen fanden sich nach entsprechender Suche auch von maßgeblichen Akteur\*innen des Bundesverbandes und zahlreicher weiterer Landesverbände. Dennoch wurden entsprechende Äußerungen in anderen Vorarbeiten nicht erwähnt beziehungsweise im Falle ihrer Erwähnung lediglich als weiterer Beleg für ein Verächtlichmachen des Parlamentarismus herangezogen. Entsprechend wurden bisher auch keine Maßstäbe dafür entwickelt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Ziel, politische Gegner\*innen strafrechtlich zu verfolgen und zu belangen, mit dem Demokratieprinzip unvereinbar ist.
Forderungen nach der strafrechtlichen Verfolgung politischer Gegner\*innen werden in diesem Gutachten nicht als Unterfall eines Verächtlichmachens des Parlamentarismus betrachtet, sondern eigenständig als potenzielle demokratiefeindliche Zielsetzung der AfD geprüft.
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**Fussnoten**
[^446]: Ministerium für Inneres und Kommunales Brandenburg , Vermerk: Einstufung des Landesverbandes Brandenburg der Partei „Alternative für Deutschland" als gesichert extremistische Bestrebung, 14.04.2025, [https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Einstufungsvermerk_LV\_\_AfD.pdf](https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Einstufungsvermerk_LV\_\_AfD.pdf) (abgerufen am: 19.08.2025), S. 87.

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type: quelle
title: "Antifa-Verbot'"
description: "Forderungen nach einem Verbot der Antifa oder ihrer Einstufung als Terrororganisation finden sich in Wahlprogrammen, parlamentarischen Anfragen und zahlreichen Äußerungen von …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/05-antifa-verbot/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/05-antifa-verbot"
ebene: 4
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stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Antifa-Verbot'
Forderungen nach einem Verbot der Antifa oder ihrer Einstufung als Terrororganisation finden sich in Wahlprogrammen, parlamentarischen Anfragen und zahlreichen Äußerungen von Verbänden, Fraktionen und Funktionär\*innen der AfD. In den Vorarbeiten wird dies nicht thematisiert.
In diesem Gutachten werden Forderungen nach einem Verbot der Antifa hinsichtlich einer eventuell mit dem Demokratieprinzip unvereinbaren Zielsetzung, eine Gesinnung zu verbieten, untersucht.

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type: quelle
title: "Einschüchterung politischer Gegner*innen und von Richter*innen"
description: "Einschüchterungsversuche und einschüchternde Wirkungen von Verhaltensweisen der Funktionärinnen und Anhängerinnen der AfD gegenüber parlamentarischen und außerparlamentarischen …"
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kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/06-einschuechterung-politischer-gegner-innen-und-von-richter-in"
ebene: 4
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stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Einschüchterung politischer Gegner*innen und von Richter*innen
Einschüchterungsversuche und einschüchternde Wirkungen von Verhaltensweisen der Funktionär\*innen und Anhänger\*innen der AfD gegenüber parlamentarischen und außerparlamentarischen politischen Gegner\*innen sowie Richter\*innen werden zwar medial thematisiert, allerdings in juristischen Vorarbeiten nicht eigenständig erwähnt.
Angesichts des wiederholten Vorkommens medial bekannt werdender oder dokumentierter Fälle könnte es sich um ein relevantes demokratie- beziehungsweise rechtsstaatsfeindliches Verhalten der Anhänger\*innen der AfD handeln. Zur Prüfung dieser Frage werden im vorliegenden Gutachten Maßstäbe dazu erarbeitet, wann einschüchterndes Verhalten geeignet ist, den Prozess der politischen Willensbildung so weitgehend zu beeinträchtigen, dass es als demokratiefeindlich anzusehen ist, oder derart Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit zu nehmen, dass es als rechtsstaatsfeindlich anzusehen ist.

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# neue-pruefungsdimensionen — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/00-einleitung.md) — Weitere Prüfungsdimensionen, die in diesem Gutachten im Detail behandelt werden, wurden in Vorarbeiten höchstens angedeutet, also weder detailliert tatsächlich noch rechtlich …
- [Schutzsuchende](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/01-schutzsuchende.md) — Während die rassistische Haltung der AfD in Rechtsprechung, Literatur und Öffentlichkeit durchaus breit diskutiert wird, fehlt bislang eine tiefergehende Analyse der Frage, …
- [Queer- und Transfeindlichkeit](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/02-queer-und-transfeindlichkeit.md) — Eine vergleichbare Lücke besteht hinsichtlich einer möglichen Herabwürdigung sexueller und geschlechtlicher Minderheiten.
- [Behindertenfeindlichkeit](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/03-behindertenfeindlichkeit.md) — Bislang überhaupt nicht nach dem Maßstab des Art. 21 Abs. 2 GG untersucht wurden zudem die behindertenpolitischen Positionen der AfD.
- [Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/04-forderungen-nach-strafrechtlicher-verfolgung-und-bestrafung-.md) — Wie oben (E.I.4) dargestellt, beschränken sich Vorarbeiten in Bezug auf eine mögliche Demokratiefeindlichkeit der AfD im Wesentlichen auf Äußerungen, mit denen der …
- [Antifa-Verbot'](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/05-antifa-verbot.md) — Forderungen nach einem Verbot der Antifa oder ihrer Einstufung als Terrororganisation finden sich in Wahlprogrammen, parlamentarischen Anfragen und zahlreichen Äußerungen von …
- [Einschüchterung politischer Gegner*innen und von Richter*innen](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/02-neue-pruefungsdimensionen/06-einschuechterung-politischer-gegner-innen-und-von-richter-in.md) — Einschüchterungsversuche und einschüchternde Wirkungen von Verhaltensweisen der Funktionärinnen und Anhängerinnen der AfD gegenüber parlamentarischen und außerparlamentarischen …

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@@ -0,0 +1,3 @@
# pruefungsdimensionen — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/00-einleitung.md) — Die materiell-rechtliche Prüfung der möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD erfolgt in verschiedenen Dimensionen (dazu auch unter Teil 2 G).