Ingest afd-gutachten.de: 307 Seiten, Stand 2026-07-25

This commit is contained in:
Gutachten-Ingest
2026-07-25 20:42:44 +00:00
commit ef76f3c71c
388 changed files with 71246 additions and 0 deletions

View File

@@ -0,0 +1,19 @@
---
type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Das Bundesverfassungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal des Beeinträchtigens bzw."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/00-einleitung/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/00-einleitung"
ebene: 3
reihenfolge: 143
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:82ea9f74c0c64f64e59b01be442c99bb5f5ecb9d1dc7d63149981ad6a1a0fa93"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal des Beeinträchtigens bzw. Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im zweiten NPD-Verbotsverfahren dogmatisch näher ausgeleuchtet (dazu unter C.I). Es bedarf jedoch einer noch differenzierteren Betrachtung, um den Ausnahmecharakter des Parteiverbots sicherzustellen (dazu unter [C.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/02-bezugspunkt-die-freiheitliche-demokratische-grundordnung-als.md) bis [C.V](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/05-gesamtbetrachtung.md)).

View File

@@ -0,0 +1,61 @@
---
type: quelle
title: "Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"
description: "Das Bundesverfassungsgericht hatte in den SRP- und KPD-Parteiverbotsverfahren noch auf eine strikte Unterscheidung zwischen „Beeinträchtigung” und „Beseitigung” verzichtet und …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/01-ausgangspunkt-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/01-ausgangspunkt-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts"
ebene: 3
reihenfolge: 144
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:8e6254bf221add6fc1f19d8d5bccc1b2979ab035a2e00def32f60c0e6314cf10"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1536
text: "BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 27 ff. -- SRP-Verbot ."
- nr: 1537
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1538
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 549 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1539
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 549 ff. -- NPD II ."
- nr: 1540
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 261 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 551 -- NPD II ."
- nr: 1541
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 550 -- NPD II ."
- nr: 1542
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II ."
- nr: 1543
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 261 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
---
# Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hatte in den SRP-[^1536] und KPD-Parteiverbotsverfahren[^1537] noch auf eine strikte Unterscheidung zwischen „Beeinträchtigung” und „Beseitigung” verzichtet und „als definitorische Annäherung auf die Schwächung, Untergrabung beziehungsweise Zersetzung sowie die planmäßige Hetze, Verächtlichmachung und Verhöhnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurückgegriffen”[^1538]. Seit dem NPD-II-Urteil[^1539] geht es indes von einem eigenständigen Anwendungsbereich und Regelungsgehalt der beiden Handlungsvarianten aus.[^1540]
„Beseitigen” bezeichnet danach die Abschaffung zumindest eines Wesenselements der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung.[^1541] „Beeinträchtigen” erfasst demgegenüber Fälle, in denen eine Partei „mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt”.[^1542]
Das Bundesverfassungsgericht geht von einem Beeinträchtigen aus,
> wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt. Ein „Beeinträchtigen” liegt daher bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie noch nicht erkennen lässt, welche Verfassungsordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen. (…) Allerdings ist nicht jede verfassungswidrige Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Partei sich gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbotsverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann.[^1543]
Mit den unverzichtbaren, fundamentalen Prinzipien sind wiederum die drei oben beschriebenen Elemente (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit) gemeint.
Der Unterschied zwischen beiden Varianten liegt also explizit nicht darin, dass sich die Beseitigung gegen alle, das Beeinträchtigen nur gegen eines oder zwei Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung richte, sondern liegt in der unterschiedlichen Intensität der Einwirkung auf (mindestens) eines dieser Elemente.
Die vorgenannte Definition markiert einen Fortschritt gegenüber der bisherigen Judikatur, bedarf aber der weiteren Ausarbeitung. Denn die Frage, wann verfassungsfeindliche Ziele oder Verhalten „hinreichend intensiv” sind, um die Schwelle der „spürbaren Gefährdung” zu überschreiten, beantwortet das Bundesverfassungsgericht nicht. Richtigerweise ist dafür — ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG — die freiheitliche demokratische Grundordnung als einheitliches Schutzgut der Vorschrift zu betrachten (dazu unter [C.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/02-bezugspunkt-die-freiheitliche-demokratische-grundordnung-als.md)). Für die Gefahr, die von verfassungsfeindlichen Zielen ausgeht, sind ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und die Bedeutung der angestrebten Maßnahmen entscheidend (dazu unter [C.III](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/00-einleitung.md)). Für verfassungsfeindliches Verhalten ergibt sie sich aus der Skalierungswahrscheinlichkeit und wiederum ihrer Bedeutung (dazu unter [C.IV](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/04-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlichen-verhaltens.md)). Schließlich sind alle verfassungsfeindlichen Maßnahmen und Verhaltensweisen in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführen, aus der sich das Ausmaß der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergibt (dazu unter [C.V](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/05-gesamtbetrachtung.md)).
---
**Fussnoten**
[^1536]: BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 27 ff. -- SRP-Verbot .
[^1537]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot .
[^1538]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 549 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot .
[^1539]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 549 ff. -- NPD II .
[^1540]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 261 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 551 -- NPD II .
[^1541]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 550 -- NPD II .
[^1542]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II .
[^1543]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 261 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .

View File

@@ -0,0 +1,38 @@
---
type: quelle
title: "Bezugspunkt: Die freiheitliche demokratische Grundordnung als einheitliches Schutzgut"
description: "Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist die Bestimmung des richtigen Bezugspunkts. Das Bundesverfassungsgericht hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/02-bezugspunkt-die-freiheitliche-demokratische-grundordnung-als/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/02-bezugspunkt-die-freiheitliche-demokratische-grundordnung-als"
ebene: 3
reihenfolge: 145
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:dea5b0e435fc188456fe8f3cdeb45817c77da7c03995f7e6116da6067b9fea19"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1544
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II ."
- nr: 1545
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II ."
- nr: 1546
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II ."
---
# Bezugspunkt: Die freiheitliche demokratische Grundordnung als einheitliches Schutzgut
Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist die Bestimmung des richtigen Bezugspunkts. Das Bundesverfassungsgericht hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG — wie bereits oben dargelegt — auf drei zentrale Grundprinzipien konzentriert, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.[^1544] Die Menschenwürde bilde den Ausgangspunkt, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip gestalteten diese näher aus. Zur Begründung eines Parteiverbots genüge der Verstoß gegen eines dieser Prinzipien, da sie miteinander verschränkt seien und sich gegenseitig bedingten.[^1545]
Daraus folgt, dass die Aufspaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in drei Garantien einen rein analytischen Charakter hat. Das Schutzgut des Art. 21 Abs. 2 GG ist nicht die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip je für sich, sondern die freiheitliche demokratische Grundordnung als unteilbares Fundament unseres Staatswesens. Die drei Dimensionen sind verschiedene Blickwinkel, unter denen die einheitliche Frage geprüft wird, ob das politische Konzept einer Partei dasjenige in Frage stellt, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens „schlechthin unverzichtbar” ist.[^1546]
Die „spürbare Gefährdung” muss sich deshalb auf die freiheitliche demokratische Grundordnung als solche beziehen. Methodisch bedeutet das, dass es für die Prüfung der Beeinträchtigung oder Beseitigung einer Gesamtwürdigung bedarf, die aus der Qualität der einzelnen verfassungsfeindlichen Ziele und des verfassungsfeindlichen Verhaltens deren Bedeutung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insgesamt entwickelt. So können Ziele und Verhalten, die für die Menschenwürdegarantie von verhältnismäßig geringer Bedeutung sind, in Verbindung mit Zielen und Verhalten, die gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip gerichtet sind, gleichwohl eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen.
---
**Fussnoten**
[^1544]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II .
[^1545]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II .
[^1546]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II .

View File

@@ -0,0 +1,21 @@
---
type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 21 Abs. 2 GG zwischen den Zielen einer Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger als Erkenntnisquellen für die Feststellung der …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/00-einleitung/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/00-einleitung"
ebene: 4
reihenfolge: 146
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:bf5592d1533e94afed5f4450fc3406e7e0c6a651d01f81534dc142bb446b3935"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Einleitung
Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 21 Abs. 2 GG zwischen den Zielen einer Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger als Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Diese Unterscheidung ist auch für die Beeinträchtigungsprüfung fruchtbar zu machen, da die Gefährdungslogik bei Zielen und Verhalten jeweils anders gelagert ist.
Bei der Prüfung, ob die Ziele einer Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung spürbar gefährden, bietet sich eine Struktur an, die sich an die aus dem Grundrechtsbereich bekannte Formel der Eintrittswahrscheinlichkeit (dazu unter [C.III.1](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit.md)) und der Bedeutung des drohenden Schadens (dazu unter [C.III.2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/02-bedeutung-der-angestrebten-massnahmen.md)) anlehnt.

View File

@@ -0,0 +1,54 @@
---
type: quelle
title: "Eintrittswahrscheinlichkeit"
description: "Abschnitt betitelt „Keine Realisierungswahrscheinlichkeit“"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit"
ebene: 4
reihenfolge: 147
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:5ce3caf40f3c1ccce66da99620de68e886c89d8ac501efeacc148d6da6f15c7f"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1547
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 583 -- NPD II ."
- nr: 1548
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (143 f.) -- KPD-Verbot ."
- nr: 1549
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 583 -- NPD II ."
---
# Eintrittswahrscheinlichkeit
## Keine Realisierungswahrscheinlichkeit
Abschnitt betitelt „Keine Realisierungswahrscheinlichkeit“
Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist nicht im Sinne einer (politischen) Realisierungschance zu verstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits erkannt, dass ein Parteiverbot wegen seines Präventivcharakters gerade keine konkrete Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne voraussetzt.[^1547] Erforderlich ist nur, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Partei durch ihr Handeln ihre verfassungsfeindlichen Ziele erreicht. Diese Frage gehört allerdings systematisch zum Tatbestandsmerkmal des „Daraufausgehens” und der darin verankerten sogenannten Potentialitätsprüfung (dazu unter [E.I.2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/02-potentialitaet.md)). Art. 21 Abs. 2 GG knüpft auch deshalb auf der ersten Ebene bewusst an die „Ziele” einer Partei an und damit an dasjenige, was sie politisch verwirklichen *will*, nicht an das, was sie verwirklichen *kann*.[^1548] Eine Realisierungswahrscheinlichkeit, die über die Frage der Potentialität hinausginge, hätte so viele Unwägbarkeiten zu berücksichtigen, dass sie nicht justiziabel wäre.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit im vorliegenden Zusammenhang ist daher nicht politisch, sondern inhaltlich zu bestimmen: Sie fragt, *ob* und in welchem Maße die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele umsetzen *würde*, wenn sie über die erforderliche Gestaltungsmacht verfügte. Maßgeblich ist eine hypothetische Betrachtung bei Unterstellung der jeweils erforderlichen Mehrheit.
Unbeachtlich sind für die Eintrittswahrscheinlichkeit auch rechtliche Hürden. Würde man bei der Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung etwa die absoluten Grenzen für Verfassungsänderungen in Art. 79 Abs. 3 GG, die Grenzen durch Verfassung, Unions- und Völkerrecht für Änderungen einfachen Rechts oder die (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit für verfassungs- beziehungsweise rechtswidrige Exekutivmaßnahmen berücksichtigen, relativierte man die verfassungsfeindlichen Ziele um genau die institutionellen Sicherungen, deren Fortbestand die Norm schützen soll. Wer aber die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bändigen zu lassen. Damit korrespondiert, dass das Bundesverfassungsgericht auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der verfassungsfeindlichen Ziele im Wege der Potentialitätsprüfung daran misst, ob eine Partei hinreichend groß, organisiert und finanziell ausgestattet ist, ob sie effektiv in die Gesellschaft wirken kann oder welche Ämter und Mandate sie besetzt[^1549] — alles also Kriterien, die auf die Machterlangung gerichtet sind, nicht auf die Fähigkeit und Bereitschaft zur Überwindung sich daran anschließender Widerstände. Schließlich würde einem derartigen Verständnis vom Beeinträchtigen oder Beseitigen auch Art. 21 Abs. 2 GG selbst entgegenstehen, der eben an die „Ziele” einer Partei anknüpft — auf die es indes effektiv nie ankäme, wenn der Einwand rechtmäßigen künftigen Verhaltens durchgriffe. Mit anderen Worten: Art. 21 Abs. 2 GG kann nur präventiv wirken, wenn dieser Einwand unbeachtlich ist. Die Norm ist letztlich ein Zugeständnis an die *faktisch* kaum zu begrenzende Macht einer Regierung, ihre Ziele durchzusetzen.
## Kriterien zur Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit
Abschnitt betitelt „Kriterien zur Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit“
Die so verstandene Eintrittswahrscheinlichkeit ist umso höher, je stärker die verfassungsfeindlichen Ziele konkretisiert und je bedeutsamer sie für das ideologische Profil der Partei sind.
Konkretisiert sind die Ziele, wenn sie unmittelbar ausführbar sind — also von keinen oder wenigen weiteren Bedingungen abhängen und insbesondere geringe Komplexität aufweisen — oder bereits in Gesetzentwürfen oder anderweitig differenzierten Konzepten ausgearbeitet wurden. Abstrakte Programmsätze ohne Umsetzungskonzept weisen demgegenüber eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit auf, ohne dass ihnen eine Relevanz generell abzusprechen wäre.
Eine solche Relevanz kann sich insbesondere ergeben aus der ideologischen Bedeutung eines Ziels für die Partei. Diese Bedeutung ist hoch, wenn eine Forderung — auch wenn sie noch nicht detailliert ausgearbeitet ist — Niederschlag im Grundsatzprogramm oder in Wahlprogrammen gefunden hat, über einen längeren Zeitraum konsistent vertreten wird, in Wahlprogrammen oder Parlamentseingaben verschiedener Gliederungsebenen erscheint und/oder mit hoher Frequenz durch die Partei und ihre Funktionär\*innen geäußert wird. Umgekehrt ist eine Spontan- oder Einmalforderung einzelner Funktionär\*innen von geringer ideologischer Bedeutung und spricht gegen eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit.
Lassen die Ziele einer Partei mehrere denkbare rechtliche Maßnahmen erkennen — variieren sie also in ihrer Konkretisierung —, so ist eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Ideologie erforderlich. Dabei ist allerdings dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots Rechnung zu tragen: Bei echter Mehrdeutigkeit und geringer Konkretisierung sollte von der milderen Ausführungsvariante ausgegangen werden. Denn das Parteiverbot ist ein Organisationsverbot, kein Gesinnungsverbot — die Ideologie dient also der Kontextualisierung und Auslegung, nicht der Ersetzung fehlender Konkretisierung.
---
**Fussnoten**
[^1547]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 583 -- NPD II .
[^1548]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (143 f.) -- KPD-Verbot .
[^1549]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 583 -- NPD II .

View File

@@ -0,0 +1,60 @@
---
type: quelle
title: "Bedeutung der angestrebten Maßnahmen"
description: "Die Bedeutung der rechtlichen Maßnahme ist nach Maßgabe des jeweils betroffenen Prinzips zu bestimmen."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/02-bedeutung-der-angestrebten-massnahmen/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/02-bedeutung-der-angestrebten-massnahmen"
ebene: 4
reihenfolge: 148
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:5e9e361e5ab81aaac3980c660ce6d48c3aa2dde814d594812f66bfa4b5074cba"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1550
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II ; vgl. auch BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (204) -- KPD-Verbot ; BVerfG, Urteil v. 21.06.1977 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 (227) -- Lebenslange Freiheitsstrafe ; BVerfG, Beschluss v. 20.10.1992 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209 (228) -- Tanz der Teufel ."
- nr: 1551
text: "BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 1 BvR 1476/91 ua, BVerfGE 93, 266, Rn. 116 -- „Soldaten sind Mörder\" ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 124 ff. -- Luftsicherheitsgesetz ."
- nr: 1552
text: "BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05 -- Luftsicherheitsgesetz ."
- nr: 1553
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II ."
- nr: 1554
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II ."
---
# Bedeutung der angestrebten Maßnahmen
Die Bedeutung der rechtlichen Maßnahme ist nach Maßgabe des jeweils betroffenen Prinzips zu bestimmen.
## Menschenwürde
Abschnitt betitelt „Menschenwürde“
Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Menschenwürde als obersten Wert des Grundgesetzes an, der insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasse.[^1550] Die Menschenwürdegarantie ist abwägungsfest[^1551], woraus folgt, dass jeder Eingriff in die Menschenwürde gleichermaßen unzulässig ist. Gleichwohl können auch Verletzungen der Menschenwürde unterschiedliche Ausmaße annehmen — Schmähkritik wirkt anders als Folter, Folter im Einzelfall anders als systematische Folter.
Die Bedeutung einer gegen die Menschenwürde gerichteten Zielsetzung ergibt sich aus dem Grad der angestrebten Rechtsverletzung und der systemischen Dimension der Beeinträchtigung.
Der Grad der Rechtsverletzung bemisst sich nach der Tiefe des Einschnitts in die Lebensführung, die körperliche und psychische Integrität und die Stellung des Einzelnen in der Gesellschaft. Es handelt sich bei diesem Vorgang nicht um eine Quantifizierung der Menschenwürde, sondern um eine Qualifizierung und Quantifizierung der Folgen ihrer Verletzung für die Betroffenen. Das soll dem Umstand entgegenkommen, dass es ganz unterschiedliche Formen der Verletzung der Menschenwürde gibt, die nicht alle die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch eine Partei begründen. So würde die gesetzliche Ermächtigung der Streitkräfte, im Falle eines bevorstehenden Terroranschlags ein Passagierflugzeug abzuschießen, die Menschenwürde verletzen;[^1552] indes würde die Einführung eines solchen Gesetzes nicht schon zu einer Beeinträchtigung oder gar Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung führen. Ein anderes Beispiel wäre die Erlaubnis zu Rettungsfolter in extremen Ausnahmesituationen, was zwar gegen die Menschenwürde verstieße, aber wohl kaum das Verbot einer Partei rechtfertigte, die sie einführen wollte.
Für die Bestimmung der systemischen Dimension einer rechtlichen Maßnahme ist zu berücksichtigen, ob eine praktisch abgrenzbare Gruppe vollständig oder nahezu vollständig betroffen ist oder ob die Maßnahme Ausdruck einer feststehenden Hierarchie der Ungleichwertigkeit ist und ob die angestrebte Beeinträchtigung auf Bundes- oder auf Landesebene verfolgt wird.
Die Berücksichtigung der systemischen Dimension einer rechtlichen Maßnahme ergibt sich daraus, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht auf dieser individualrechtlichen Ebene operiert. Art. 21 Abs. 2 GG schützt die freiheitliche demokratische Grundordnung als objektive Ordnung, deren Ausgangspunkt die Menschenwürde ist.[^1553] Auf dieser institutionell-objektiven Ebene ist die Frage nicht, ob die Menschenwürde einer konkreten Person verletzt wurde bzw. durch ein Ziel der Partei verletzt würde, sondern ob das politische Konzept einer Partei die Menschenwürde als tragendes Prinzip der Verfassungsordnung in einer Weise negiert, die die freiheitliche demokratische Grundordnung spürbar gefährdet. Die systemische Dimension ist damit ein Indikator dafür, ob die angestrebte Menschenwürdeverletzung den Charakter einer prinzipiellen Absage an den universellen Achtungsanspruch der Betroffenen hat.[^1554]
## Demokratieprinzip
Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip“
Die Bedeutung einer gegen das Demokratieprinzip gerichteten Zielsetzung bemisst sich nach dem Ausmaß der angestrebten Beschränkung des demokratischen Wettbewerbs, der Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk und der Schmälerung der gleichberechtigten Zugehörigkeit der Staatsbürger\*innen zum Staatsvolk. Maßgeblich sind die Reichweite der Beschränkung — wie viele Personen und Vereinigungen betroffen sind — sowie die Intensität der Behinderung. Hohe Intensität einer Wettbewerbsbeschränkung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Mitwirkung an der politischen Willensbildung verboten oder sogar mit strafrechtlichen Folgen verknüpft wird, niedriger ist sie, wenn sie — etwa durch Regulierung — nur erschwert wird. Die Beschränkung der Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk ist hoch, wenn Institutionen oder Verfahren abgeschafft werden sollen, die für die Demokratie konstitutiv sind. Auch hier ist danach zu differenzieren, ob Forderungen auf Bundes- oder Landesebene erhoben werden, wobei dieser Umstand lediglich als Indiz für die voraussichtliche Reichweite der Behinderung des demokratischen Wettbewerbs dient.
---
**Fussnoten**
[^1550]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II ; vgl. auch BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (204) -- KPD-Verbot ; BVerfG, Urteil v. 21.06.1977 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 (227) -- Lebenslange Freiheitsstrafe ; BVerfG, Beschluss v. 20.10.1992 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209 (228) -- Tanz der Teufel .
[^1551]: BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 1 BvR 1476/91 ua, BVerfGE 93, 266, Rn. 116 -- „Soldaten sind Mörder" ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 124 ff. -- Luftsicherheitsgesetz .
[^1552]: BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05 -- Luftsicherheitsgesetz .
[^1553]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II .
[^1554]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II .

View File

@@ -0,0 +1,19 @@
---
type: quelle
title: "Rechtsstaatsprinzip"
description: "Die Bedeutung einer Beeinträchtigung des Rechtsstaatsprinzips bemisst sich nach dem Grad der angestrebten Lockerung rechtsstaatlicher Bindungen und der Schwächung unabhängiger …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/03-rechtsstaatsprinzip/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/03-rechtsstaatsprinzip"
ebene: 4
reihenfolge: 149
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:6c39c4db7faaacc54cecd6837f51131154d75028f03363cc12e65de123ae4511"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Rechtsstaatsprinzip
Die Bedeutung einer Beeinträchtigung des Rechtsstaatsprinzips bemisst sich nach dem Grad der angestrebten Lockerung rechtsstaatlicher Bindungen und der Schwächung unabhängiger Kontrolle. Der Grad an Lockerung bzw. Schwächung bestimmt sich wiederum nach dem Umfang der betroffenen Rechtsbereiche und dem Gewicht der dadurch drohenden Rechtsverletzungen. Während der Ausschluss von Rechtsschutz in bestimmten Rechtsbereichen existenzielle Folgen haben kann (Haft, Berufsverbote, Ausweisungen), gilt das für andere Rechtsbereiche nicht oder nicht mit der gleichen Regelmäßigkeit, was jeweils angemessen zu berücksichtigen ist.

View File

@@ -0,0 +1,6 @@
# gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/00-einleitung.md) — Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 21 Abs. 2 GG zwischen den Zielen einer Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger als Erkenntnisquellen für die Feststellung der …
- [Eintrittswahrscheinlichkeit](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit.md) — Abschnitt betitelt „Keine Realisierungswahrscheinlichkeit“
- [Bedeutung der angestrebten Maßnahmen](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/02-bedeutung-der-angestrebten-massnahmen.md) — Die Bedeutung der rechtlichen Maßnahme ist nach Maßgabe des jeweils betroffenen Prinzips zu bestimmen.
- [Rechtsstaatsprinzip](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/03-rechtsstaatsprinzip.md) — Die Bedeutung einer Beeinträchtigung des Rechtsstaatsprinzips bemisst sich nach dem Grad der angestrebten Lockerung rechtsstaatlicher Bindungen und der Schwächung unabhängiger …

View File

@@ -0,0 +1,32 @@
---
type: quelle
title: "Gefährdungsgrad verfassungsfeindlichen Verhaltens"
description: "Neben den Zielen einer Partei kann sich die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/04-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlichen-verhaltens/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/04-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlichen-verhaltens"
ebene: 3
reihenfolge: 150
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:f0c64b94096fb4d956da8342477c5cf9dd40a1369df1222a6d0a4fd738addc1d"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1555
text: "So die Operationalisierung der Potentialität in BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
---
# Gefährdungsgrad verfassungsfeindlichen Verhaltens
Neben den Zielen einer Partei kann sich die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.
Für die Bestimmung der Bedeutung des Verhaltens ist auch hier eine zweigliedrige Prüfung sachgerecht, die allerdings der veränderten Gefährdungslogik Rechnung trägt. An die Stelle der (inhaltlichen) Eintrittswahrscheinlichkeit tritt die *Skalierungswahrscheinlichkeit*, also die Wahrscheinlichkeit, mit der das festgestellte verfassungsfeindliche Verhalten intensiver werden oder sich ausweiten könnte. Maßgeblich sind dabei die tatsächliche Entwicklung — nimmt das Verhalten an Häufigkeit und Intensität zu, ab oder bleibt es konstant? — sowie die ideologische Bedeutung des Verhaltens für die Partei, die sich daran ablesen lässt, ob es Anknüpfungspunkte in Wahl- oder Grundsatzprogrammen hat und mit welcher Frequenz es durch Äußerungen von Funktionären unterstützt oder gerechtfertigt wird. Auch hier ist die Abgrenzung der Skalierungswahrscheinlichkeit von der Potentialität zu beachten: Die Skalierungswahrscheinlichkeit fragt, ob das verfassungsfeindliche Verhalten *innerhalb des aktuellen Wirkungskreises der Partei* zunimmt und sich verschärft. Die Potentialität fragt demgegenüber, ob die Partei *insgesamt* über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten zur Erreichung ihrer Ziele verfügt.[^1555]
Die *Bedeutung* des Verhaltens ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie bei den Zielen: Unter dem Aspekt der Menschenwürde nach dem Grad der Folgen aus der Würdeverletzung und nach ihrer systemischen Dimension; unter dem Aspekt des Demokratieprinzips nach dem Grad der Beschränkung des demokratischen Wettbewerbs und der Anzahl der Betroffenen; mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip nach dem Grad etwa der Schwächung unabhängiger Kontrolle und deren Konsequenzen.
---
**Fussnoten**
[^1555]: So die Operationalisierung der Potentialität in BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .

View File

@@ -0,0 +1,37 @@
---
type: quelle
title: "Gesamtbetrachtung"
description: "Schließlich sind alle nach den vorstehenden Grundsätzen bewerteten Ziele und Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zu betrachten."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/05-gesamtbetrachtung/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/05-gesamtbetrachtung"
ebene: 3
reihenfolge: 151
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:4121672528938728099ba86148a9db38c9280f4bc39d90ca1f138e5478f2188e"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1556
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 844 -- NPD II ."
- nr: 1557
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 803 -- NPD II ."
---
# Gesamtbetrachtung
Schließlich sind alle nach den vorstehenden Grundsätzen bewerteten Ziele und Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Erst daraus ergibt sich das gesamte Ausmaß der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei, ihre Spürbarkeit. Dabei sind die unterschiedlichen Gefährdungsgrade der geprüften rechtlichen Maßnahmen und Verhaltensweisen zu berücksichtigen und im Wege einer Gesamtwürdigung ins Verhältnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu setzen.
Aus dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, ob die Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder gar beseitigen möchte. Das Bundesverfassungsgericht ging im Falle der NPD davon aus, dass ihr politisches Konzept die Menschenwürde aller missachte, die der ethnischen „Volksgemeinschaft” nicht angehörten, und mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar sei; daraus folgerte es, dass die NPD eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe.[^1556] Es genügte dem Gericht also für eine „Beseitigung” der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dass bestimmte Menschen in bestimmten Beziehungen insbesondere anhand ethnischer bzw. rassistischer Merkmale diskriminiert werden sollten; entscheidend war aber für seine Einschätzung wohl, dass die NPD nach der Überzeugung des Gerichts auch „die bestehende parlamentarische Demokratie [abschaffen] und durch einen am Primat der ethnisch homogenen Volksgemeinschaft orientierten Nationalstaat” ersetzen wollte.[^1557]
Gemessen daran ist von einer *Beseitigung* erst auszugehen, wenn das politische Konzept der Partei auf die Abschaffung eines der zentralen Wesensmerkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Während das bei dem Demokratieprinzip noch im Sinne einer totalen Abschaffung denkbar ist, indem eine Partei etwa die Gesamtheit demokratischer Institutionen oder Verfahren — insbesondere das Wahlrecht — angreift, kann die Schwelle für eine Beseitigung der Menschenwürdegarantie oder des Rechtsstaatsprinzips nicht so verstanden werden, dass sie erst erreicht ist, wenn die Würde aller Menschen auf die schlimmstmögliche Weise verletzt würde oder wenn es überhaupt keine unabhängige Kontrolle der Regierung mehr gäbe; denn das ist selbst unter den Bedingungen einer Diktatur nicht stets erfüllt. Entscheidend dürfte daher sein, dass wenigstens Teile der Bevölkerung in hohem Maße und systemisch unter den Verletzungen ihrer Würde leiden; dass politischer Wettbewerb nicht nur erschwert, sondern ein Machtwechsel äußerst unwahrscheinlich ist; und dass die Schwächung von Rechtsbindung und unabhängiger Kontrolle wesentliche Teile der Bevölkerung in existenzieller Hinsicht der Willkür staatlicher Gewalt aussetzt.
Von einer *Beeinträchtigung* der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist dementsprechend auszugehen, wenn die Gefährdung nicht das vorgenannte Niveau erreicht, aber spürbar in dem Sinne ist, dass sie über punktuelle Verletzungen der Menschenwürdegarantie, des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips hinausgeht. Die Gefährdungen müssen eine Schwelle erreichen, ab der zu befürchten ist, dass die üblichen Sicherungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr genügen. Das ist dann der Fall, wenn die Gefährdungen eine Schwere und ein Ausmaß erreichen und/oder an so vielen neuralgischen Punkten der zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugleich ansetzen, dass sie auch tatsächlich in schweren und/oder systematischen Verletzungen der Menschenwürde, in einer anhaltenden Beeinträchtigung des demokratischen Wettbewerbs und/oder in einer nicht zu füllenden Lücke etwa im Rechtsschutzsystem münden werden.
---
**Fussnoten**
[^1556]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 844 -- NPD II .
[^1557]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 803 -- NPD II .

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# beseitigen-oder-beeintraechtigen — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/00-einleitung.md) — Das Bundesverfassungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal des Beeinträchtigens bzw.
- [Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/01-ausgangspunkt-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts.md) — Das Bundesverfassungsgericht hatte in den SRP- und KPD-Parteiverbotsverfahren noch auf eine strikte Unterscheidung zwischen „Beeinträchtigung” und „Beseitigung” verzichtet und …
- [Bezugspunkt: Die freiheitliche demokratische Grundordnung als einheitliches Schutzgut](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/02-bezugspunkt-die-freiheitliche-demokratische-grundordnung-als.md) — Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist die Bestimmung des richtigen Bezugspunkts. Das Bundesverfassungsgericht hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art.
- [Gefährdungsgrad verfassungsfeindlichen Verhaltens](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/04-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlichen-verhaltens.md) — Neben den Zielen einer Partei kann sich die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.
- [Gesamtbetrachtung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/05-gesamtbetrachtung.md) — Schließlich sind alle nach den vorstehenden Grundsätzen bewerteten Ziele und Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zu betrachten.