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title: "Einleitung"
description: "Die Partei muss nicht nur das bloße Ziel der Verfassungsfeindlichkeit im oben beschriebenen Sinne durch die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen …"
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fussnoten:
- nr: 1571
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 570 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1572
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 572 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 37 -- SRP-Verbot ."
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# Einleitung
Die Partei muss nicht nur das bloße Ziel der Verfassungsfeindlichkeit im oben beschriebenen Sinne durch die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufweisen, sondern es bedarf nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 GG gerade eines besonderen Tätigwerdens[^1571] — das Ausgehen auf diese Verfassungsfeindlichkeit. Die Partei muss mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen treten und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agieren, damit ein Einschreiten gem. Art. 21 Abs. 2 GG möglich ist. Eine Vermutung, dass eine demokratisch binnenorganisierte Partei auch im externen Bereich demokratisch auftritt bzw. sich entsprechend verhält, existiert nicht.[^1572] Die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in der NPD-II-Entscheidung entwickelten Maßstäbe (dazu unter [E.I](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/00-einleitung.md)) bedürfen nur einer geringfügigen Präzisierung dahingehend, dass sich das Daraufausgehen auf den Weg der Partei an die Macht selbst, nicht auf jedes einzelne ihrer politischen Konzepte bezieht (dazu unter [E.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/02-praezisierung-planvolles-vorgehen-richtet-sich-auf-die-erlan.md)).
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**Fussnoten**
[^1571]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 570 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147 -- KPD-Verbot .
[^1572]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 572 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 37 -- SRP-Verbot .

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title: "Einleitung"
description: "Nach dem Bundesverfassungsgericht ist für ein solches aktives Handeln im Sinne eines Daraufausgehens „ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen …"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1573
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 570 -- NPD II ."
- nr: 1574
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 278 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 573 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 149 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1575
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 575 -- NPD II ."
- nr: 1576
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 282 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 581 ff. -- NPD II ."
- nr: 1577
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 585 -- NPD II ."
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# Einleitung
Nach dem Bundesverfassungsgericht ist für ein solches aktives Handeln im Sinne eines Daraufausgehens „ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei”[^1573] notwendig, da es sich beim Parteiverbot nicht um ein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot, sondern um ein Organisationsverbot handelt.[^1574]
Erforderlich ist hierfür im Hinblick auf das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung „ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland”[^1575]. Einer konkreten Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter bedarf es zwar nicht.[^1576] Allerdings kann entsprechend dem „Ausnahmecharakter des Parteiverbots als präventives Organisations- und nicht als bloßes Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot [ ] ein Darauf Ausgehen [ ] nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (Potentialität)”.[^1577]
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**Fussnoten**
[^1573]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 570 -- NPD II .
[^1574]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 278 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 573 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 149 -- KPD-Verbot .
[^1575]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 575 -- NPD II .
[^1576]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 282 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 581 ff. -- NPD II .
[^1577]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 585 -- NPD II .

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type: quelle
title: "Planvolles Vorgehen"
description: "Während das Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil noch davon ausging, dass neben die Nichtanerkennung oder Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine „aktiv …"
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stand: "2026-07-25"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1578
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1579
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1580
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 574 ff. -- NPD II ."
- nr: 1581
text: "Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht jedoch in seiner Entscheidung zum Finanzierungsausschluss der Partei „Die Heimat\" im Rahmen der Interpretation von „darauf ausgerichtet sein\" gem. Art. 21 Abs. 3 GG wieder darauf rekurriert, dass „eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden\" müsse, wobei für die Auslegung dieses weiterhin interpretationsbedürftigen Begriffs der „aktiv kämpferischen Haltung\" auf die Voraussetzung eines „planvollen und qualifizierten Vorgehens\" zurückgegriffen wird, welche für Art. 21 Abs. 2 GG (s. die Ausführungen zuvor) etabliert wurden. Festzuhalten ist jedenfalls aber, dass auch im NPD/Die Heimat-Urteil das Merkmal einer „aggressiven \" Haltung nicht mehr genannt wurde -- ob dies eine Aufgabe jedenfalls dieses Merkmals innerhalb der Auslegung darstellt, wurde jedoch nicht adressiert, siehe hierzu insgesamt BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 292 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1582
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281, 294 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II ."
- nr: 1583
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 280 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1584
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 280 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147, 151 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1585
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ."
- nr: 1586
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ."
- nr: 1587
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 578 -- NPD II ."
- nr: 1588
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 578 -- NPD II ."
- nr: 1589
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 584 -- NPD II ."
- nr: 1590
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 580 -- NPD II ."
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# Planvolles Vorgehen
Während das Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil[^1578] noch davon ausging, dass neben die Nichtanerkennung oder Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung”[^1579] treten müsse, geht das Bundesverfassungsgericht seit dem NPD II-Urteil[^1580] von einem allgemein gefassten Begriff des Daraufausgehens aus.[^1581] Für das „planvolle Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung” ist ein „zielorientierter Zusammenhang zwischen eigenen Handlungen und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung”[^1582] erforderlich, wobei ein kontinuierliches Hinarbeiten auf die Verwirklichung eines dieser Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts damit zusammenhängen muss.[^1583]
Davon ist lediglich auszugehen, „wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist”[^1584]. „Verfassungswidrige Einzelaktionen berechtigen grundsätzlich nur zu polizei- oder strafrechtlichen Reaktionen.”[^1585] Ein Parteiverbot komme erst in Betracht, wenn das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern einer zugrunde liegenden Haltung entspreche, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden könne.[^1586]
Das Daraufausgehen setzt allerdings weder eine strafrechtlich relevante Handlung im Bereich der Staatsschutzdelikte voraus noch die Gesetzeswidrigkeit des der Partei zurechenbaren Handelns.[^1587] Vielmehr ist ein Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch gegenüber Parteien zulässig und frühzeitig möglich, die ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und ohne Gewaltanwendung verfolgen und damit „die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg” [^1588] anstreben. Das Parteiverbotsverfahren ist als Präventivmaßnahme zu verstehen mit dem Ziel der Verhinderung des Entstehens künftig möglicherweise eintretender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung.[^1589] Umgekehrt können der Partei zurechenbare strafrechtliche oder gesetzeswidrige Handlungen Indiz für ein Daraufausgehen der Partei zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein.[^1590]
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**Fussnoten**
[^1578]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot .
[^1579]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot .
[^1580]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 574 ff. -- NPD II .
[^1581]: Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht jedoch in seiner Entscheidung zum Finanzierungsausschluss der Partei „Die Heimat" im Rahmen der Interpretation von „darauf ausgerichtet sein" gem. Art. 21 Abs. 3 GG wieder darauf rekurriert, dass „eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden" müsse, wobei für die Auslegung dieses weiterhin interpretationsbedürftigen Begriffs der „aktiv kämpferischen Haltung" auf die Voraussetzung eines „planvollen und qualifizierten Vorgehens" zurückgegriffen wird, welche für Art. 21 Abs. 2 GG (s. die Ausführungen zuvor) etabliert wurden. Festzuhalten ist jedenfalls aber, dass auch im NPD/Die Heimat-Urteil das Merkmal einer „aggressiven " Haltung nicht mehr genannt wurde -- ob dies eine Aufgabe jedenfalls dieses Merkmals innerhalb der Auslegung darstellt, wurde jedoch nicht adressiert, siehe hierzu insgesamt BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 292 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1582]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281, 294 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II .
[^1583]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 280 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147 -- KPD-Verbot .
[^1584]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 280 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147, 151 -- KPD-Verbot .
[^1585]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II .
[^1586]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II .
[^1587]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 578 -- NPD II .
[^1588]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 578 -- NPD II .
[^1589]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 584 -- NPD II .
[^1590]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 580 -- NPD II .

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type: quelle
title: "Potentialität"
description: "Eines Schutzes bedarf die freiheitliche demokratische Grundordnung jedoch nach der im NDP II-Urteil aufgestellten neuen Rechtsprechungslinie nur dort, wo auch die Möglichkeit …"
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trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1591
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 284 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 585 ff. -- NPD II ."
- nr: 1592
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 284 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II ."
- nr: 1593
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 150 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1594
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 150 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1595
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II ."
- nr: 1596
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
- nr: 1597
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
- nr: 1598
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II ."
- nr: 1599
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II ."
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# Potentialität
Eines Schutzes bedarf die freiheitliche demokratische Grundordnung jedoch nach der im NDP II-Urteil aufgestellten neuen Rechtsprechungslinie[^1591] nur dort, wo auch die Möglichkeit (sog. Potentialität) besteht, dass die Partei durch ihr Handeln ihre verfassungsfeindlichen Ziele erreichen kann — die Partei muss „über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten”[^1592] verfügen, damit das Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint und die Partei ihre Wirkungsmöglichkeiten auch nutzen kann.[^1593] Die noch im KPD-Urteil vertretene Interpretation, dass es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, „wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können”[^1594], gab das Bundesverfassungsgericht im NPD II-Urteil auf.[^1595] Die nunmehr zwingend erforderliche Potentialität der Erreichung der von der Partei anvisierten Ziele unterliegt einer wertenden Gesamtbetrachtung.[^1596] Zu berücksichtigende Umstände „sind die Situation der Partei (Mitgliederbestand und -entwicklung, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Kampagnenfähigkeit, finanzielle Lage), ihre Wirkkraft in die Gesellschaft (Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen), ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten, die von ihr eingesetzten Mittel, Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände (…), die Aufschluss darüber zu geben vermögen, ob eine Umsetzung der von der Partei verfolgten Ziele möglich erscheint.”[^1597]
Das Bundesverfassungsgericht hat ferner angenommen, dass der Versuch einer Partei, ihre verfassungswidrigen Ziele durch den Einsatz von Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen, regelmäßig das Daraufausgehen erfüllt[^1598], also insbesondere wegen der dadurch bereits indizierten Potentialität. Das Gleiche kann angenommen werden, „wenn eine Partei unterhalb der Ebene strafrechtlich relevanten Verhaltens in einer die Freiheit des politischen Willensbildungsprozesses einschränkenden Weise handelt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Partei eine Atmosphäre der Angst oder der Bedrohung herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen. Ausreichend ist es dabei, wenn derartige Beeinträchtigungen in regional begrenzten Räumen herbeigeführt werden. Erforderlich ist allerdings, dass das Agieren der Partei objektiv geeignet ist, die Freiheit der politischen Willensbildung zu beschränken. Rein subjektive Bedrohungsempfindungen reichen insoweit nicht.”[^1599]
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**Fussnoten**
[^1591]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 284 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 585 ff. -- NPD II .
[^1592]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 284 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II .
[^1593]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 150 -- KPD-Verbot .
[^1594]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 150 -- KPD-Verbot .
[^1595]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II .
[^1596]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .
[^1597]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .
[^1598]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II .
[^1599]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II .

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# massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/00-einleitung.md) — Nach dem Bundesverfassungsgericht ist für ein solches aktives Handeln im Sinne eines Daraufausgehens „ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen …
- [Planvolles Vorgehen](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/01-planvolles-vorgehen.md) — Während das Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil noch davon ausging, dass neben die Nichtanerkennung oder Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine „aktiv …
- [Potentialität](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/02-potentialitaet.md) — Eines Schutzes bedarf die freiheitliche demokratische Grundordnung jedoch nach der im NDP II-Urteil aufgestellten neuen Rechtsprechungslinie nur dort, wo auch die Möglichkeit …

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type: quelle
title: "Präzisierung: Planvolles Vorgehen richtet sich auf die Erlangung von Macht"
description: "Nicht ganz deutlich wird zumindest in der Darstellung der Maßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht, ob sich das planvolle Vorgehen nur auf die Erlangung von Macht beziehen muss …"
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fussnoten:
- nr: 1600
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ."
- nr: 1601
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II ."
- nr: 1602
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 846 ff. -- NPD II ."
- nr: 1603
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
- nr: 1604
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II ."
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# Präzisierung: Planvolles Vorgehen richtet sich auf die Erlangung von Macht
Nicht ganz deutlich wird zumindest in der Darstellung der Maßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht, ob sich das planvolle Vorgehen nur auf die Erlangung von Macht beziehen muss oder auch auf konkrete verfassungsfeindliche Ziele. Es spricht alles für Ersteres, zumal die Machterlangung eine notwendige Bedingung für alles Weitere ist.
Das Bundesverfassungsgericht betont zwar, dass eine Partei kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeiten müsse.[^1600] Das ließe sich so verstehen, dass sie planvoll einzelne verfassungsfeindliche Ziele oder ein konkretes verfassungsfeindliches Verhalten verfolgen muss. Der Partei wäre dann nachzuweisen, dass sie gerade mit Blick auf diese Ziele und dieses Verhalten besondere Anstrengungen unternimmt, sie in die Tat umzusetzen.
Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch schon, dass das Gericht von dem „politischen Konzept” einer Partei spricht, worunter die Gesamtheit ihrer Ziele und des Verhaltens ihrer Anhänger zu verstehen ist. Das Gericht führt außerdem aus, dass für ein planvolles Vorgehen „ein zielorientierter Zusammenhang zwischen eigenen Handlungen und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung” erforderlich sei[^1601], was wiederum die Einwirkung auf die freiheitliche demokratische Grundordnung insgesamt in den Blick nimmt, nicht einzelne angestrebte Maßnahmen. Auch stellt das Gericht an anderer Stelle ab auf die „Machterlangung mit erlaubten Mitteln”. Dazu passt, dass das Gericht in der Subsumtion des Daraufausgehens in der NPD-II-Entscheidung nicht etwa auf einzelne verfassungsfeindliche Ziele, sondern darauf abstellte, wie die NPD organisiert war, dass sie ein geschlossenes strategisches Konzept besaß und dieses versuchte, „planmäßig umzusetzen und dadurch auf die Verwirklichung ihres Konzepts einer ethnisch homogenen Volksgemeinschaft und eines darauf gründenden Nationalstaats hinzuarbeiten”.[^1602]
Die Machterlangung selbst ist der richtige Anknüpfungspunkt für das planvolle Vorgehen, weil sie eine notwendige Bedingung dafür ist, dass die Partei ihre Ziele überhaupt umsetzen und damit gefährlich werden kann. Umgekehrt müsste eine isolierte Betrachtung des planvollen Vorgehens zur Umsetzung einzelner Ziele immer den Umweg nehmen, dass die Partei zunächst überhaupt in die Position kommt, sie umzusetzen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Kriterium der Potentialität. Auch dieses versteht das Bundesverfassungsgericht als „Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei”[^1603]. Damit korrespondiert beim planvollen Vorgehen, dass sie hierauf überhaupt qualifiziert hinarbeitet.
Dem hiesigen Verständnis vom planvollen Vorgehen steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Potentialität und sogar das Daraufausgehen insgesamt „regelmäßig erfüllt” sieht, wenn eine Partei versucht, „ihre verfassungswidrigen Ziele durch den Einsatz von Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen”; die Anwendung von Gewalt indiziere eine gewisse Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von der Partei verfolgten Ziele.[^1604] Auch insoweit stellt das Gericht also auf die — hier nicht Erlangung, sondern — Ausübung von Macht ab (in Form von Gewalt), ohne dass die Gewalt unmittelbar die Ziele der Partei erfüllen muss.
Voraussetzung für ein planvolles Vorgehen könnte allenfalls sein, dass die Partei neben einem Plan zur Machterlangung auch eine irgendwie konkretisierte Vorstellung von der Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hat. Allerdings ist das nach den hier vorgeschlagenen Maßstäben bereits eine Voraussetzung für die Identifikation der verfassungsfeindlichen Ziele, die mit rechtlich konkretisierten Maßnahmen verfolgt werden müssen (siehe oben [B.III.1](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/01-bestimmung-der-ziele-durch-ideologie-und-massnahmen.md)), und wird auch bereits in die Prüfung der Beeinträchtigung oder Beseitigung eingestellt (siehe oben [C.III.1.b)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit.md)), sodass eine hinreichende Konkretisierung des politischen Konzepts für das planvolle Vorgehen keine eigenständige Bedeutung entfaltet.
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**Fussnoten**
[^1600]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II .
[^1601]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II .
[^1602]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 846 ff. -- NPD II .
[^1603]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .
[^1604]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II .

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# daraufausgehen — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/00-einleitung.md) — Die Partei muss nicht nur das bloße Ziel der Verfassungsfeindlichkeit im oben beschriebenen Sinne durch die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen …
- [Präzisierung: Planvolles Vorgehen richtet sich auf die Erlangung von Macht](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/02-praezisierung-planvolles-vorgehen-richtet-sich-auf-die-erlan.md) — Nicht ganz deutlich wird zumindest in der Darstellung der Maßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht, ob sich das planvolle Vorgehen nur auf die Erlangung von Macht beziehen muss …