--- type: quelle title: "‚Verächtlichmachen des Parlamentarismus'" description: "Soweit die Vorarbeiten auf mögliche demokratiefeindliche Zielsetzungen, Bestrebungen oder Verhaltensweisen der AfD bzw." url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/04-veraechtlichmachen-des-parlamentarismus/" kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/04-veraechtlichmachen-des-parlamentarismus" ebene: 4 reihenfolge: 49 stand: "2026-07-25" content_hash: "sha256:378970356e8b2884f76340188f706294b5cfe07c76d92aa674b67efff3e64d81" lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V." trust: certified timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z" tags: [gutachten] fussnoten: - nr: 437 text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II ." - nr: 438 text: "VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 − 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594." - nr: 439 text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 − 5 A 1218/22, juris -- Verdachtsfall AfD ." - nr: 440 text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 − 5 A 1218/22, juris, Rn. 256 ff. -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 − 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594, Rn. 381 ff." - nr: 441 text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 533 ff." - nr: 442 text: "Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607)." - nr: 443 text: "von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024, S. 4 f." --- # ‚Verächtlichmachen des Parlamentarismus' Soweit die Vorarbeiten auf mögliche demokratiefeindliche Zielsetzungen, Bestrebungen oder Verhaltensweisen der AfD bzw. ihrer Anhänger\*innen eingehen, beschränken sie sich (zusätzlich zur potenziell demokratiefeindlichen Dimension eines ethnischen Volksbegriffs) im Wesentlichen auf Ausführungen dazu, wie die Partei den Parlamentarismus, politische Gegner\*innen und Institutionen in demokratiefeindlicher Weise ‚verächtlich mache’. Dies knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach „[d]en Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt […], wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann”.[^437] Diese Rechtsprechung wurde vom VG Köln im Beschluss zur Einstufung der Jungen Alternative als gesichert extremistische Bestrebung[^438] sowie vom OVG Münster im Urteil zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall[^439] konkretisiert und auf die Junge Alternative sowie die AfD angewendet. Dabei werden auch bereits einzelne Belege aufgelistet.[^440] Eine detaillierte Auseinandersetzung unter Bildung von Fallgruppen und der Aufführung zahlreicher Belege erfolgte im BfV-Gutachten 2025.[^441] Towfigh und Alberti nahmen hinsichtlich einer möglichen Demokratiefeindlichkeit ebenfalls ausschließlich Stellung zu einer „strategische[n] Delegitimierung demokratischer Akteure und Prozesse” durch die AfD, hierdurch beeinträchtige sie „das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip”.[^442] Ähnliche Ausführungen finden sich in der Stellungnahme von 18 Staatsrechtler\*innen.[^443] Ausgehend von diesen in großem Umfang vorhandenen Belegsammlungen stellte sich hinsichtlich des ‚Verächtlichmachens des Parlamentarismus’ weniger die Frage nach der Verbreitung entsprechender Ansichten und Verhaltensweisen in der AfD als nach deren rechtlicher Bewertung. Dieses Gutachten befasst sich im Detail mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus Äußerungen, mit denen der Parlamentarismus, politische Gegner\*innen oder staatliche Institutionen ‚verächtlich gemacht’ werden, unter Zugrundelegung der auch vom BfV herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schluss auf demokratiefeindliche Zielsetzungen oder Verhaltensweisen einer Partei beziehungsweise ihrer Anhänger\*innen gezogen werden kann. --- **Fussnoten** [^437]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II . [^438]: VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 − 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594. [^439]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 − 5 A 1218/22, juris -- Verdachtsfall AfD . [^440]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 − 5 A 1218/22, juris, Rn. 256 ff. -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 − 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594, Rn. 381 ff. [^441]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 533 ff. [^442]: Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607). [^443]: von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024, S. 4 f.