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quelle Bedeutung der angestrebten Maßnahmen Die Bedeutung der rechtlichen Maßnahme ist nach Maßgabe des jeweils betroffenen Prinzips zu bestimmen. https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/02-bedeutung-der-angestrebten-massnahmen/ gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/02-bedeutung-der-angestrebten-massnahmen 4 148 2026-07-25 sha256:5e9e361e5ab81aaac3980c660ce6d48c3aa2dde814d594812f66bfa4b5074cba CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. certified 2026-07-25T00:00:00Z
gutachten
nr text
1550 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II ; vgl. auch BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (204) -- KPD-Verbot ; BVerfG, Urteil v. 21.06.1977 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 (227) -- Lebenslange Freiheitsstrafe ; BVerfG, Beschluss v. 20.10.1992 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209 (228) -- Tanz der Teufel .
nr text
1551 BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 1 BvR 1476/91 ua, BVerfGE 93, 266, Rn. 116 -- „Soldaten sind Mörder" ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 124 ff. -- Luftsicherheitsgesetz .
nr text
1552 BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05 -- Luftsicherheitsgesetz .
nr text
1553 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II .
nr text
1554 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II .

Bedeutung der angestrebten Maßnahmen

Die Bedeutung der rechtlichen Maßnahme ist nach Maßgabe des jeweils betroffenen Prinzips zu bestimmen.

Menschenwürde

Abschnitt betitelt „Menschenwürde“

Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Menschenwürde als obersten Wert des Grundgesetzes an, der insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasse.1 Die Menschenwürdegarantie ist abwägungsfest2 , woraus folgt, dass jeder Eingriff in die Menschenwürde gleichermaßen unzulässig ist. Gleichwohl können auch Verletzungen der Menschenwürde unterschiedliche Ausmaße annehmen — Schmähkritik wirkt anders als Folter, Folter im Einzelfall anders als systematische Folter.

Die Bedeutung einer gegen die Menschenwürde gerichteten Zielsetzung ergibt sich aus dem Grad der angestrebten Rechtsverletzung und der systemischen Dimension der Beeinträchtigung.

Der Grad der Rechtsverletzung bemisst sich nach der Tiefe des Einschnitts in die Lebensführung, die körperliche und psychische Integrität und die Stellung des Einzelnen in der Gesellschaft. Es handelt sich bei diesem Vorgang nicht um eine Quantifizierung der Menschenwürde, sondern um eine Qualifizierung und Quantifizierung der Folgen ihrer Verletzung für die Betroffenen. Das soll dem Umstand entgegenkommen, dass es ganz unterschiedliche Formen der Verletzung der Menschenwürde gibt, die nicht alle die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch eine Partei begründen. So würde die gesetzliche Ermächtigung der Streitkräfte, im Falle eines bevorstehenden Terroranschlags ein Passagierflugzeug abzuschießen, die Menschenwürde verletzen;3 indes würde die Einführung eines solchen Gesetzes nicht schon zu einer Beeinträchtigung oder gar Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung führen. Ein anderes Beispiel wäre die Erlaubnis zu Rettungsfolter in extremen Ausnahmesituationen, was zwar gegen die Menschenwürde verstieße, aber wohl kaum das Verbot einer Partei rechtfertigte, die sie einführen wollte.

Für die Bestimmung der systemischen Dimension einer rechtlichen Maßnahme ist zu berücksichtigen, ob eine praktisch abgrenzbare Gruppe vollständig oder nahezu vollständig betroffen ist oder ob die Maßnahme Ausdruck einer feststehenden Hierarchie der Ungleichwertigkeit ist und ob die angestrebte Beeinträchtigung auf Bundes- oder auf Landesebene verfolgt wird.

Die Berücksichtigung der systemischen Dimension einer rechtlichen Maßnahme ergibt sich daraus, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht auf dieser individualrechtlichen Ebene operiert. Art. 21 Abs. 2 GG schützt die freiheitliche demokratische Grundordnung als objektive Ordnung, deren Ausgangspunkt die Menschenwürde ist.4 Auf dieser institutionell-objektiven Ebene ist die Frage nicht, ob die Menschenwürde einer konkreten Person verletzt wurde bzw. durch ein Ziel der Partei verletzt würde, sondern ob das politische Konzept einer Partei die Menschenwürde als tragendes Prinzip der Verfassungsordnung in einer Weise negiert, die die freiheitliche demokratische Grundordnung spürbar gefährdet. Die systemische Dimension ist damit ein Indikator dafür, ob die angestrebte Menschenwürdeverletzung den Charakter einer prinzipiellen Absage an den universellen Achtungsanspruch der Betroffenen hat.5

Demokratieprinzip

Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip“

Die Bedeutung einer gegen das Demokratieprinzip gerichteten Zielsetzung bemisst sich nach dem Ausmaß der angestrebten Beschränkung des demokratischen Wettbewerbs, der Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk und der Schmälerung der gleichberechtigten Zugehörigkeit der Staatsbürger*innen zum Staatsvolk. Maßgeblich sind die Reichweite der Beschränkung — wie viele Personen und Vereinigungen betroffen sind — sowie die Intensität der Behinderung. Hohe Intensität einer Wettbewerbsbeschränkung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Mitwirkung an der politischen Willensbildung verboten oder sogar mit strafrechtlichen Folgen verknüpft wird, niedriger ist sie, wenn sie — etwa durch Regulierung — nur erschwert wird. Die Beschränkung der Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk ist hoch, wenn Institutionen oder Verfahren abgeschafft werden sollen, die für die Demokratie konstitutiv sind. Auch hier ist danach zu differenzieren, ob Forderungen auf Bundes- oder Landesebene erhoben werden, wobei dieser Umstand lediglich als Indiz für die voraussichtliche Reichweite der Behinderung des demokratischen Wettbewerbs dient.


Fussnoten


  1. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II ; vgl. auch BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (204) -- KPD-Verbot ; BVerfG, Urteil v. 21.06.1977 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 (227) -- Lebenslange Freiheitsstrafe ; BVerfG, Beschluss v. 20.10.1992 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209 (228) -- Tanz der Teufel . ↩︎

  2. BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 1 BvR 1476/91 ua, BVerfGE 93, 266, Rn. 116 -- „Soldaten sind Mörder" ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 124 ff. -- Luftsicherheitsgesetz . ↩︎

  3. BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05 -- Luftsicherheitsgesetz . ↩︎

  4. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II . ↩︎

  5. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II . ↩︎