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2026-07-25 20:42:44 +00:00

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quelle Zusammenfassung Die AfD verfolgt gegenüber Musliminnen und Menschen mit Migrationsgeschichte Ziele, die mit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind (dazu unter A.I.3). https://afd-gutachten.de/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/01-muslimfeindlichkeit/05-zusammenfassung/ gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/01-muslimfeindlichkeit/05-zusammenfassung 4 175 2026-07-25 sha256:706ba3aedde6eb3cbef428b5de831a5d0bc1313b22bfd1c81a75faa0e1e2b9b9 CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. certified 2026-07-25T00:00:00Z
gutachten

Zusammenfassung

Die AfD verfolgt gegenüber Muslim*innen und Menschen mit Migrationsgeschichte Ziele, die mit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind (dazu unter A.I.3). Dabei wird die Menschenwürde von kopftuchtragenden Musliminnen bereits dadurch verletzt, dass ein islamisches Kopftuchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen gefordert wird. Ein solches Verbot verletzt die elementare Rechtsgleichheit von kopftuchtragenden Musliminnen (dazu unter A.I.3.a)cc)). Daneben will die AfD durch ein Maßnahmenbündel unterschiedlicher Regelungen die Religionsausübung von Muslim*innen erschweren und den Islam als Religion aus dem öffentlichen Raum verdrängen. Die Maßnahmen umfassen neben dem Verbot des islamischen Kopftuchs das Minarettbauverbot beziehungsweise ein Moscheeverbot (AfD Sachsen) beziehungsweise den Bau von Moscheen unter den Vorbehalt eines Bürgerentscheids zu stellen, sowie ein Muezzinrufverbot. Das politische Konzept der AfD verletzt alle Muslim*innen in ihrer elementaren Rechtsgleichheit, also ihrer Menschenwürde (dazu unter A.I.3.c)cc) und A.I.3.d)).

Daneben wird die Menschenwürde auch durch einzelnes Verhalten missachtet (dazu unter A.I.4). Auch wenn dem Verhalten der Anhänger*innen im Gegensatz zu den schwerwiegenden rechtlichen Maßnahmen eine untergeordnete Bedeutung zugesprochen werden muss, ergänzt das Verhalten eine Prüfung der Verfassungswidrigkeit einer Partei. Insgesamt wurde die Menschenwürde von insbesondere Muslim*innen durch besonders entmenschlichende Äußerungen einzelner AfD-Funktionär*innen missachtet. Die Partei hat sich von diesem Verhalten nicht distanziert. Den identifizierten Fällen fehlt es jedoch an der notwendigen Systematik, um neben den festgestellten Zielen der AfD eine eigenständige Bedeutung zu entfalten.

Die identifizierten Maßnahmen sind keine isolierten Erscheinungen, sondern Ausdrucksformen einer kohärenten kulturrassistischen Ideologie, die die AfD auf allen Ebenen prägt (dazu unter A.I.2 sowie im Anhang, B.I.1). Deren Kernelemente — die Konstruktion kultureller Fremdheit, die pauschale Gewaltattribuierung, die Darstellung von Migrant*innen als Belastung des Sozialstaats, die Dämonisierung des Islam und von Migration als Invasion — rahmen die geforderten Maßnahmen: Sie sind nicht zufällige Einzelforderungen, sondern die rechtliche Umsetzung einer Weltanschauung, die bestimmten Menschen die Gleichwertigkeit als Rechtssubjekte abspricht.