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| quelle | Schluss | Die Forschungsfrage dieses Gutachtens ist folglich zu bejahen: Die AfD erfüllt die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG und ist verfassungswidrig. | https://afd-gutachten.de/gutachten/07-schluss/ | gutachten/07-schluss | 1 | 275 | 2026-07-25 | sha256:cc956b4fac44665850a61a397201c428d063d484fe573a879781fea56d881748 | CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. | certified | 2026-07-25T00:00:00Z |
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Schluss
Die Forschungsfrage dieses Gutachtens ist folglich zu bejahen: Die AfD erfüllt die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG und ist verfassungswidrig. Ein zulässiger Verbotsantrag nach Art. 21 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hätte wahrscheinlich Erfolg.
Dieses Gutachten trifft jedoch keine Aussage darüber, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte.
An die Feststellungen und Bewertungen dieses Gutachtens könnten verschiedene weitere Untersuchungen anknüpfen: Behördlicherseits, inwieweit durch heimliche Maßnahmen erhobene Daten die Befunde dieses Gutachtens stützen oder erweitern; vonseiten der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft, inwieweit die Befunde um Belange zu ergänzen wären, die hier keine oder nur eine geringe Beachtung gefunden haben; allseits die Anwendung der formulierten Maßstäbe auf einzelne Landesverbände der AfD; und für die Partei selbst, inwieweit sie ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger*innen glaubwürdig anpassen will und kann.