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| pruefkriterium | Verfassungsfeindlichkeit | Die Grundvoraussetzung für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG, die vorliegt, wenn Ziele einer Partei oder das Verhalten ihrer Anhänger im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. | 2026-07-25 | CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. | certified | 2026-07-25T00:00:00Z |
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Verfassungsfeindlichkeit
Die Grundvoraussetzung für ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG, die vorliegt, wenn Ziele einer Partei oder das Verhalten ihrer Anhänger im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen.