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| quelle | Grundtendenz | Ziele sind als „Ziele der Partei” im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG anzusehen, wenn sie die Grundtendenz einer Partei ausdrücken. | https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/04-grundtendenz/ | gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/04-grundtendenz | 4 | 136 | 2026-07-25 | sha256:ef332a7c6ecdf271444f94d29701e0403a03ae5203c4339c0a7525a676ec9111 | CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. | certified | 2026-07-25T00:00:00Z |
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Grundtendenz
Ziele sind als „Ziele der Partei” im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG anzusehen, wenn sie die Grundtendenz einer Partei ausdrücken. Dies ist unproblematisch anzunehmen, wenn die Ziele sich aus der Programmatik der Gesamtpartei — wie Bundestagswahl- und Grundsatzprogrammen — ergeben und sie nicht durch Teilströmungen der Partei ernsthaft bekämpft werden. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren vertieften Prüfung der Grundtendenz. Verfolgt eine Partei hingegen Ziele, die nicht programmatisch verankert sind, oder bestehen Widersprüche — etwa zwischen den offiziellen Verlautbarungen und den Einzeläußerungen der Funktionär*innen —, ist die Grundtendenz der Partei in einem eigenständigen Prüfungsschritt zu ermitteln.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts taucht der Begriff der Grundtendenz mit den Präzisierungen der „beherrschenden”, „prägenden” oder „charakteristischen” Grundtendenz auf.1 Er hat damit einen Bezug zu Kräfte- und Mehrheitsverhältnissen innerhalb der Partei. Der Begriff stammt ursprünglich aus der „KPD”-Entscheidung von 1956, in der er auf das Daraufausgehen bezogen war.2 In einer Entscheidung von 1969 prägte das Bundesverfassungsgericht den Leitsatz, dass das Parteiverbot der Gefahr einer von „einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz geprägten Partei und ihrer typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeit” begegne.3 In der „NPD II”-Entscheidung von 2017 differenzierte das Gericht den Begriff schließlich aus. Nun verwendet es ihn sowohl bezogen auf die gesamten Ziele (verfassungsfeindliche Grundtendenz)4 als auch auf einzelne Verbotsgründe (Menschenwürde missachtende Grundtendenz,5 antisemitische Grundtendenz,6 rassistische Grundtendenz,7 demokratiefeindliche Grundtendenz8 und Grundtendenz der NS-Wesensverwandtschaft9 ) sowie auf einzelne Tatbestandsverwirklichungen des Daraufausgehens (Grundtendenz, Ziele mit Gewalt oder durch eine Atmosphäre der Angst durchzusetzen10 ). Immer wieder grenzte das Bundesverfassungsgericht die Grundtendenz einer Partei von den „Entgleisungen Einzelner” ab.11
Mit der „Grundtendenz” wird also jeweils eine in der Partei vorherrschende Bestrebung von Bestrebungen einzelner Parteianhänger*innen abgegrenzt. Das Kriterium kann wie dargestellt auf verschiedenen Ebenen zum Tragen kommen: Auf der Ebene des Ziels, also der Bestimmung der vorherrschenden Ideologie, sowie der rechtlichen Maßnahmen zu deren Verwirklichung und auf der Ebene des Daraufausgehens, also der Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele der Partei.
Auf der Ebene der Ziele ist die Grundtendenz zweistufig zu prüfen: Zunächst muss festgestellt werden, dass die den Zielen zugrunde liegende Ideologie die gesamte Partei prägt, um darauf aufbauend zu prüfen, ob auch die rechtlichen Maßnahmen, aus denen sich das Ziel zusammensetzt, von der Gesamtpartei verfolgt werden. Wenn sich Ideologie und rechtliche Maßnahmen nicht schon in Programmen oder Parlamentsanträgen, sondern jeweils nur in den Äußerungen der Organe und Funktionär*innen ausdrücken — oder wenn solche Äußerungen und Handlungen in Widerspruch zu den offiziellen Positionen der Partei stehen —, kommt es für die Bestimmung der Grundtendenz entscheidend auf die Kräfteverhältnisse in der Partei an. Die personelle Zusammensetzung der Führungsschicht kann wichtige Aufschlüsse über ihre wahre Zielsetzung geben.12
Diese parteiinternen Kräfteverhältnisse wiederum zeigen sich in der Dynamik der personellen Entwicklung, in der gegenwärtigen Zusammensetzung der Parteiorgane und ihrer Parlamentsfraktionen, in der Ausrichtung unterschiedlicher Landesverbände und Parteigliederungen, in der Anzahl und Frequenz der Beschlusslage zuwiderlaufender Äußerungen, in den parteiinternen Netzwerken, in ihren Verbindungen zu externen Kräften, in der Ausrichtung ihrer Teilorganisationen und in ihrem Verständnis von beziehungsweise Umgang mit parteischädigendem Verhalten. Bei der Beurteilung der parteiinternen Kräfteverhältnisse ist insbesondere darauf abzustellen, ob ein Macht- und Strömungskampf zwischen verfassungsfeindlichen und verfassungsmäßigen Teilströmungen stattfindet. In den Fällen, in denen sich die Grundtendenz nicht schon aus der Parteiprogrammatik ergibt, muss die Grundtendenz in einer qualitativen Gesamtschau dieser Kriterien ermittelt werden.13
Fussnoten
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„beherrscht": BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 − 1 BvB 2/51, juris, Rn. 226 -- KPD-Verbot ; BVerwG, Urteil v. 18.05.2001 − 2 WD 42/00, juris, Rn. 14 -- Republikaner ; „geprägt": BVerfG, Beschluss v. 14.01.1969 − 1 BvR 553/64, BVerfGE 25, 44, Rn. 44 (juris) -- Durchsetzung von Parteiverboten ; „charakteristisch": BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II . ↩︎
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BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 − 1 BvB 2/51, juris, Rn. 226, 1167 -- KPD-Verbot . ↩︎
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BVerfG, Beschluss v. 14.01.1969 − 1 BvR 553/64, BVerfGE 25, 44, Rn. 44 -- Durchsetzung von Parteiverboten . ↩︎
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BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 514 -- NPD II . ↩︎
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BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II . ↩︎
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BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 751 -- NPD II . ↩︎
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BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 − 2 BvB 1/19, Rn. 489 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat . ↩︎
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BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 803 -- NPD II . ↩︎
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BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 841 -- NPD II . ↩︎
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BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 951, 970 -- NPD II . ↩︎
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BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 635, 841 ff. -- NPD II . ↩︎
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So Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 536 unter Berufung auf die SRP-Entscheidung, BVerfGE 2, 1 (23 ff.). ↩︎
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Zur Gesamtschau in einer rechtlich verwandten Konstellation (Verletzung der politischen Treuepflicht durch Betätigung für eine Partei, deren politische Zielsetzung mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar ist): BVerwG, Urteil v. 18.05.2001 − 2 WD 42/00, juris, Rn. 14 -- Republikaner . ↩︎