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2026-07-25 20:42:44 +00:00

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quelle Keine Grundtendenz erforderlich Anders als bei der Bestimmung der Ziele einer Partei ist verfassungsfeindliches Verhalten nicht erst dann relevant, wenn es die Partei beherrscht. https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/04-keine-grundtendenz-erforderlich/ gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/04-keine-grundtendenz-erforderlich 4 141 2026-07-25 sha256:1738899be39c498dba395afb01094f19dbcee3e583d28fc11b41a4807489c7cc CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. certified 2026-07-25T00:00:00Z
gutachten

Keine Grundtendenz erforderlich

Anders als bei der Bestimmung der Ziele einer Partei ist verfassungsfeindliches Verhalten nicht erst dann relevant, wenn es die Partei beherrscht. Das würde seiner Wirkung nicht gerecht, weil es — nach hiesigem Verständnis (siehe oben B.II) — schon gegenwärtig auf die freiheitliche demokratische Grundordnung einwirkt und kein Prognoseelement enthält. Auch wäre die Ermittlung einer Grundtendenz methodisch schwierig: Überzeugungen und Ziele können breit (oder eben nicht) geteilt werden, Verhalten nicht.

Richtigerweise dürfte zwar nicht aus jedem relevanten Verhalten mit Blick auf die analysierte Ausformung eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Partei folgen. Das ist erst dann der Fall, wenn der Partei zurechenbare einzelne Taten ein hohes Gewicht aufweisen oder wenn weniger schwerwiegende Taten eine gewisse Systematik innerhalb der Partei erkennen lassen. Jenseits dieser Erheblichkeitsschwelle gibt es jedoch keinen Grund, nicht jedes verfassungsfeindliche Verhalten in die Prüfung einzustellen. Umfang und Schwere des Verhaltens finden bei der Prüfung der Beeinträchtigung und Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinreichende Berücksichtigung, sodass keine Gefahr besteht, aus verhältnismäßig wenigen Handlungen von geringem Gewicht bereits auf die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu schließen (dazu unter C.IV).