Ingest afd-gutachten.de: 307 Seiten, Stand 2026-07-25

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description: "Das vorliegende Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die „Alternative für Deutschland” (AfD) verfassungswidrig im Sinne des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes ist."
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fussnoten:
- nr: 1
text: "„Anhänger\" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sind laut Bundesverfassungsgericht auch einfache Parteimitglieder sowie sonstige Unterstützer\\ innen einer Partei. Auch deren Verhalten ist der Partei unter bestimmten, erhöhten Voraussetzungen zurechenbar. Dieses Gutachten stützt sich jedoch ausschließlich auf parteioffizielle Äußerungen von Bundesverband, Landes- bzw. Kreisverbänden und Parlamentsfraktionen sowie auf solche von Funktionär\\ innen -- also Inhaber\\*innen von Parteiämtern und Mandaten -- der AfD."
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# Einleitung
Das vorliegende Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die „Alternative für Deutschland” (AfD) verfassungswidrig im Sinne des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes ist. Denn die Partei geht nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger[^1] darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, indem sie das Demokratieprinzip und die Menschenwürdegarantie systematisch missachtet.
Nach einer Kurzzusammenfassung werden weitgehend am Aufbau des eigentlichen Gutachtens entlang dessen wesentliche Erkenntnisse ausführlich zusammengefasst.
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**Fussnoten**
[^1]: „Anhänger" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sind laut Bundesverfassungsgericht auch einfache Parteimitglieder sowie sonstige Unterstützer\ innen einer Partei. Auch deren Verhalten ist der Partei unter bestimmten, erhöhten Voraussetzungen zurechenbar. Dieses Gutachten stützt sich jedoch ausschließlich auf parteioffizielle Äußerungen von Bundesverband, Landes- bzw. Kreisverbänden und Parlamentsfraktionen sowie auf solche von Funktionär\ innen -- also Inhaber\*innen von Parteiämtern und Mandaten -- der AfD.

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title: "Kurzzusammenfassung"
description: "In der AfD haben sich die radikalen Kräfte durchgesetzt. Diese Entwicklung zeigt sich — unter Berücksichtigung von mehr als 2.500 Belegen — in den Zielen der Partei und dem …"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 2
text: "Das Gutachten verwendet die Definition aus § 3 Abs. 1 PartMigG Berlin (zur Definition Teil 3 [A](#ziele-und-verhalten-im-widerspruch-zur-menschenwürde).): „Als Personen mit Migrationsgeschichte gelten Personen mit Migrationshintergrund, Personen, die rassistisch diskriminiert werden und Personen, denen ein Migrationshintergrund allgemein zugeschrieben wird. Diese Zuschreibung kann insbesondere an phänotypische Merkmale, Sprache, Namen, Herkunft, Nationalität und Religion anknüpfen.\""
- nr: 3
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 ff. -- NPD II , jeweils unter Bezugnahme auf das NPD-Parteiprogramm 2010."
- nr: 4
text: "AfD-Bundestagsfraktion, Antrag „Dem deutschen Volke -- Unsere Zukunft gestalten und durch geeignete Familienpolitik sichern\" vom 07.10.2025, BT-Drs 21/2034."
- nr: 5
text: "AfD Sachsen, Landtagswahlprogramm 2024, S. 4."
- nr: 6
text: "AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026."
- nr: 7
text: "AfD-Bundestagsfraktion, Brot, Bett und Seife -- Sachleistungen statt Geldleistungen für Asylbewerber, BT-Drs. 20/12960."
- nr: 8
text: "AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 24 f."
- nr: 9
text: "AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 110. Die reine Rückkehr zum Staatsangehörigkeitsrecht bis 1999 ist nicht verfassungswidrig (dazu unter Teil 3 [A.II.3.f)](#maßnahme-rückkehr-zum-alleinigen-abstammungsprinzip-im-staatsbürgerschaftsrecht))."
- nr: 10
text: "AfD, Bundestagswahlprogramm 2017, S. 23; AfD, Bundestagswahlprogramm 2021, S. 77 f.; AfD-Bundestagsfraktion, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Inneren Sicherheit Verfahrensbeschleunigungsgesetz und verbesserte Eingriffsgrundlagen der Justiz, BT-Drs. 19/5040."
- nr: 11
text: "AfD Bayern, Bayerische Resolution für Remigration zum Landesparteitag in Greding am 24.11.24, S. 3; AfD-Landtagsfraktion Bayern, Keine Heimat für den radikalen Islam in Bayern. Unser Anti-Islamisierungs-Paket, S. 3."
- nr: 12
text: "AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes -- Erweiterung der Verlusttatbestände bei doppelter Staatsbürgerschaft, Drs. 19/2412."
- nr: 13
text: "Persönlicher Anwendungsbereich bei NPD unklar."
- nr: 14
text: "AfD, Grundsatzprogramm, 2016, S. 60; AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 103."
- nr: 15
text: "AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 102."
- nr: 16
text: "AfD-Landtagsfraktion Brandenburg, Entschließungsantrag zur Aussprache des Landtages über den Amoklauf eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers am 23. August 2024 in Solingen und die Folgen für die Sicherheit der Brandenburger, Drs. 7/10150."
- nr: 17
text: "AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 125."
- nr: 18
text: "AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 125."
- nr: 19
text: "AfD Sachsen, Landtagswahlprogramm 2024, S. 35."
- nr: 20
text: "Landesverband Bayern, Rahmenprogramm für den AfD-Landesverband Bayern für die Kommunalwahlen am 8. März 2026, S. 42."
- nr: 21
text: "Landtagswahlprogramm Brandenburg AfD 2024, S. 59."
- nr: 22
text: "AfD-Landtagsfraktion Brandenburg, Entschließungsantrag zur Aussprache des Landtages über den Amoklauf eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers am 23. August 2024 in Solingen und die Folgen für die Sicherheit der Brandenburger, Drs. 7/10150."
- nr: 23
text: "AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026."
- nr: 24
text: "AfD-Landtagsfraktion Bayern, Positionspapiere der Arbeitskreise zur Winterklausur 2026, S. 4; AfD Baden-Württemberg, Landtagswahlprogramm 2026, S. 49; AfD Brandenburg, Es ist Zeit für eine andere Politik, Regierungsprogramm 2024, S. 28. Die Maßnahme verstößt nicht für sich genommen gegen die Menschenwürde."
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# Kurzzusammenfassung
1. In der AfD haben sich die radikalen Kräfte durchgesetzt. Diese Entwicklung zeigt sich — unter Berücksichtigung von mehr als 2.500 Belegen — in den Zielen der Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger\*innen, die teils gegen das Demokratieprinzip, teils gegen die Menschenwürde gerichtet sind:
- Mehr als 220 ernstzunehmende, ihr zurechenbare Belege zeigen, dass die AfD Politiker\*innen anderer Parteien für politische Entscheidungen strafrechtlich verfolgen will; außerdem schüchtern ihre Anhänger\*innen schon gegenwärtig verschiedene Personengruppen systematisch ein, um sie aus dem Prozess der politischen Willensbildung zu verdrängen. Diese Formen der Unterdrückung politischer Gegner\*innen machen eine offene Willensbildung unmöglich und verletzen deshalb das Demokratieprinzip.
- Das Politikkonzept der AfD ist außerdem auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende rechtliche Abwertung von Ausländer\*innen, Deutschen mit „Migrationsgeschichte”[^2], Muslim\*innen und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet: So möchte die Partei ausschließlich Musliminnen durch ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen aus dem öffentlichen Leben ausgrenzen und ausschließlich den Islam durch Minarettbau-, Muezzinruf- und teilweise Moscheebauverbote zurückdrängen; das verletzt Muslim\*innen in ihrer Menschenwürde in der Ausprägung der elementaren Rechtsgleichheit.
- Die AfD will weiter durch Ausbürgerungen bestimmter, zum Beispiel straffälliger Deutscher mit Migrationsgeschichte und durch die finanzielle Förderung von Geburten nur bestimmter deutscher Kinder (aus besonders deutschen Familien) einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren ethnisch-kulturellen Volksbegriff realisieren; auch das verletzt die betroffenen Menschen und Familien in ihrer elementaren Rechtsgleichheit.
- Außerdem würde die AfD Schutzsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch in Folter und andere menschenunwürdige Behandlung abschieben; und sie würde ihnen pauschal menschenwürdige Sozialleistungen vorenthalten, teilweise die Gesundheitsversorgung erheblich einschränken und sie ausgrenzen — durch Betretungsverbote für öffentliche Veranstaltungen in Brandenburg und durch Sonderklassen für Flüchtlingskinder über ihre gesamte Schullaufbahn in Sachsen-Anhalt.
- Durch die drei vorgenannten Punkte greift die AfD die Menschenwürdegarantie systematisch an. In ihnen zeigt sich ein politisches Konzept, das eine privilegierte Klasse an Menschen (überwiegend ethnisch Deutsche) schafft. Unterhalb dieser privilegierten Klasse liegen in verschiedenen Abstufungen weitere Klassen an Menschen: Eingebürgerte und Doppelstaatler\*innen, die einen unsicheren Bürgerstatus haben; darunter Schutzberechtigte ohne gesichertes Existenzminimum, die teils massiv ausgegrenzt werden; ganz unten Geduldete und Ausreisepflichtige, die von der gebotenen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen werden und denen Abschiebungen auch in Folter drohen.
- Hinzu kommen queerfeindliches Verhalten insbesondere gegenüber trans Personen und
- ein struktureller Antisemitismus, der das Ergebnis des Gutachtens zwar nicht trägt, weil er nicht in rechtlichen Maßnahmen konkretisiert ist, angesichts der in der Partei verbreiteten antisemitischen Verschwörungserzählungen aber dennoch markant ist.
Diese Ziele und Handlungen betreffen so viele Personen in teils existenzieller Weise, dass die üblichen Sicherungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr greifen. Auf die Erreichung ihrer Ziele arbeitet die Partei seit Jahren planvoll hin, insbesondere durch eine teils aggressive Delegitimierung von Staat, konkurrierenden Parteien und Medien sowie durch Kontakte zur MAGA-Bewegung in die USA, nach Russland und in das rechtsextreme Vorfeld; und sie hat das Potenzial, ihre Ziele zu erreichen.
1. Andere Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung verdichten sich gegenwärtig nicht hinreichend:
- Zwar gibt es in der AfD behindertenfeindliche Tendenzen. Mit der Abschaffung schulischer Inklusion (Sachsen-Anhalt) wird eine verfassungswidrige Forderung erhoben. Es fehlt jedoch insoweit an weitergehender rechtlicher Konkretisierung behindertenfeindlicher Überzeugungen.
- Weiter lässt sich der Partei trotz vieler Anhaltspunkte (noch) nicht nachweisen, einen Auswanderungsdruck im Sinne des Sellnerschen Remigrationskonzepts erzeugen zu wollen.
- Zudem ist ihr nicht nachweisbar, dass sie die parlamentarische Demokratie an sich abschaffen will; einen solchen Schluss lassen insbesondere die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als „Verächtlichmachen des Parlamentarismus” gewerteten Belege nicht zu: das Inabredestellen der Volkssouveränität Deutschlands und der Pressefreiheit, die Bezeichnung anderer Parteien mit Begriffen wie „Kartellparteien”, die Gleichsetzung der Bundesrepublik mit diktatorischen Regimen und die „[a]llgemeine Diffamierung” staatlicher Institutionen und politischer Gegner\*innen.
- Weiter gibt es zu wenige Anhaltspunkte dafür, dass die AfD die richterliche Unabhängigkeit untergraben will oder ihre Anhänger\*innen bereits gegenwärtig Richter\*innen einschüchtern, um auch eine Ausrichtung der Partei gegen das Rechtsstaatsprinzip zu bejahen.
- Nicht nachweisbar ist der AfD schließlich eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.
1. Die vorstehenden Negativbefunde ändern jedoch nichts am Ergebnis dieses Gutachtens. Die kumulative Wirkung des politischen Konzepts der AfD veranschaulicht ein konstruiertes Beispiel, das Forderungen des Bundesverbands und einzelner Landesverbände zusammenführt: Eine kopftuchtragende deutsche Muslimin mit doppelter Staatsbürgerschaft unterläge umfassenden Einschränkungen ihrer Religionsausübungsfreiheit. Sie wäre von wesentlichen Teilen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen — wie der Universität, dem Stadttheater, öffentlichen Krankenhäusern, Gerichten — und sie stünde unter der Drohung des Entzugs ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, könnte im Falle ihrer Straffälligkeit alle mit der Staatsangehörigkeit zusammenhängenden Rechte verlieren, darunter das Wahl- und das Aufenthaltsrecht. Hätte sie ein politisches Amt und würde unliebsame Entscheidungen treffen, könnte ihr vonseiten der AfD Strafverfolgung oder anderweitige Unterdrückung drohen. Ginge sie eine Partnerschaft mit einem geduldeten Ausländer ein, bekäme sie für ein gemeinsames Kind keinen staatlichen Familienkredit, in Sachsen kein Babybegrüßungs- und kein Landeserziehungsgeld und bei einem Besuch in Brandenburg dürfte ihr Partner nicht mit auf den Weihnachtsmarkt. Lebte die Familie in Sachsen-Anhalt und hätte der Mann bereits ein ausländisches Kind aus einer früheren Partnerschaft, müsste dieses Kind bis zu seinem Schulabschluss in „Sonderklassen” gehen. Der Mann hätte keinen Anspruch auf eine menschenwürdige Gesundheitsversorgung, und sollte er binnen zehn Jahren arbeitslos werden, hätte er keinen Anspruch auf Grundsicherung. Außerdem drohte ihm insbesondere bei Straffälligkeit oder wenn er als „Gefährder” eingestuft wäre die Abschiebung, selbst dann, wenn er im Zielland gefoltert oder hingerichtet werden könnte.
2. Anders als bei der NPD (jetzt: Die Heimat) — deren verfassungsfeindliche Ausrichtung das Bundesverfassungsgericht bereits zwei Mal festgestellt hat — ergibt sich dieses Bild nicht aus einem einzelnen Parteiprogramm und aus offen ausländerfeindlichen und antisemitischen Äußerungen. Es ergibt sich erst aus einer breiten Auswertung des Grundsatzprogramms und der Wahlprogramme der AfD, aus ihren Anträgen im Bundestag und in den Landtagen und aus einer Vielzahl an parteioffiziellen Äußerungen und den — teils codierten — Äußerungen ihrer Funktionär\*innen. Das vollständige Bild ähnelt dem der NPD jedoch sehr; weniger nach einem Vergleich der jeweiligen ideologischen Strömungen als nach einer Gegenüberstellung der gegen die Menschenwürde gerichteten Maßnahmen, die sehr ähnliche politische Konzepte beider Parteien zeigen (dazu unter Teil 3 [A.IV](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/04-gesamtbetrachtung-des-rassistisch-motivierten-politischen-ko/00-einleitung.md)).
3. Die folgende Gegenüberstellung enthält alle rassistisch geprägten Forderungen der NPD, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2017 als Belege für die Verfassungsfeindlichkeit der NPD angeführt hat[^3]:
| **NPD-Forderungen** | **AfD-Forderungen** |
| --- | --- |
| familienunterstützende Maßnahmen ausschließlich für deutsche Familien | - Familienzuschuss (ab drei Kindern) bzw. -kredit für Familien mit Kindern, deren Eltern beide Deutsche sind[^4] - Babybegrüßungsgeld und Landeserziehungsgeld nur für deutsche Einstaatler (Sachsen)[^5] - Kinderwillkommensgeld, landeseigenes Kindergeld, Eigenheimkredit nur für Familien mit Kindern, die nicht nach dem Ius-soli-Prinzip Deutsche sind (Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern)[^6] (dazu unter Teil 3 [A.II.2.a)dd)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/02-realisierung-eines-ethnisch-kulturellen-volksbegriffs/02-ideologie-ethnisch-kultureller-volksbegriff-der-afd.md) , [A.II.3.e)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/02-realisierung-eines-ethnisch-kulturellen-volksbegriffs/03-massnahmen-zur-realisierung-eines-ethnisch-kulturellen-volks.md) ) |
| Eigentum an deutschem Grund und Boden kann nur von Deutschen erworben werden | |
| Ausländer aus dem deutschen Sozialversicherungswesen ausgliedern | Vorenthaltung des menschenwürdigen Existenzminimums für - alle Schutzsuchenden („Bett, Brot, Seife”),[^7] - Ausländer\*innen, die nicht mind. zehn Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren (keine Grundsicherung oder Äquivalent)[^8] nur noch „akute” Gesundheitsversorgung für Geduldete (dazu unter Teil 3 [A.III.3](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/03-abwertung-und-ausgrenzung-schutzsuchender/03-existentielle-rechtsverletzungen-und-schlechterstellung-von-.md) ) |
| Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts | Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts[^9] |
| | - Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler\*innen oder Eingebürgerten[^10] - weitergehende Ausbürgerungen (Bayern,[^11] Berlin,[^12] Brandenburg) (dazu unter Teil 3 [A.II.3.b)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/02-realisierung-eines-ethnisch-kulturellen-volksbegriffs/03-massnahmen-zur-realisierung-eines-ethnisch-kulturellen-volks.md) ) |
| Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer[^13] | Regelung zur umfassenden Rückführung von Schutzsuchenden (dazu unter Teil 3 [A.III.2.c)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/03-abwertung-und-ausgrenzung-schutzsuchender/02-abschiebungspolitik-der-afd.md) ) |
| das Grundrecht auf Asyl ersatzlos streichen | - das Grundrecht auf Asyl ersatzlos streichen[^14] - europarechtliches Schutzsystem abschaffen, aus völkerrechtlichem Regelungsregime lösen[^15] - kein individueller, einklagbarer Schutzanspruch[^16] > (dazu unter Teil 3 > [A.III.2.b)cc)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/03-abwertung-und-ausgrenzung-schutzsuchender/02-abschiebungspolitik-der-afd.md) > ) |
| Abschiebung krimineller Ausländer trotz strengerer Strafen im Heimatland | Abschiebung krimineller Ausländer trotz menschenunwürdiger Behandlung im Heimatland (dazu unter Teil 3 [A.III.2.c)cc)(1)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/03-abwertung-und-ausgrenzung-schutzsuchender/02-abschiebungspolitik-der-afd.md) ) |
| | Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen[^17] (dazu unter Teil 3 [A.I.3.a)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/01-muslimfeindlichkeit/03-missachtung-der-menschenwuerde-durch-rechtliche-massnahmen-a.md) ) |
| fremdreligiöse Bauten stoppen | - keine neuen Minarette - keine Muezzinrufe[^18] - generell keine neuen Moscheen (Sachsen)[^19] - Moscheen nur nach Bürgerentscheid (Bayern[^20], Brandenburg[^21]) > (dazu unter Teil 3 > [A.I.3.c)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/01-muslimfeindlichkeit/03-missachtung-der-menschenwuerde-durch-rechtliche-massnahmen-a.md) > ) |
| | Verbot für Schutzsuchende und -berechtigte, öffentliche Veranstaltungen zu betreten (Brandenburg)[^22] (dazu unter Teil 3 [A.III.4.b)aa)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/03-abwertung-und-ausgrenzung-schutzsuchender/04-ausgrenzung-schutzsuchender-von-festen-und-regelschulen.md) ) |
| Trennung von deutschen und ausländischen Kindern in der Schule | dauerhafte Sonderklassen für Flüchtlingskinder (Sachsen-Anhalt)[^23] (dazu unter Teil 3 [A.III.4.b)bb)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/03-abwertung-und-ausgrenzung-schutzsuchender/04-ausgrenzung-schutzsuchender-von-festen-und-regelschulen.md) ) |
| Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer” | Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Kategorie für „Deutsche mit Migrationshintergrund”[^24] (dazu unter Teil 3 [A.II.2.a)ee)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/02-realisierung-eines-ethnisch-kulturellen-volksbegriffs/02-ideologie-ethnisch-kultureller-volksbegriff-der-afd.md) ) |
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**Fussnoten**
[^2]: Das Gutachten verwendet die Definition aus § 3 Abs. 1 PartMigG Berlin (zur Definition Teil 3 [A](#ziele-und-verhalten-im-widerspruch-zur-menschenwürde).): „Als Personen mit Migrationsgeschichte gelten Personen mit Migrationshintergrund, Personen, die rassistisch diskriminiert werden und Personen, denen ein Migrationshintergrund allgemein zugeschrieben wird. Diese Zuschreibung kann insbesondere an phänotypische Merkmale, Sprache, Namen, Herkunft, Nationalität und Religion anknüpfen."
[^3]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 ff. -- NPD II , jeweils unter Bezugnahme auf das NPD-Parteiprogramm 2010.
[^4]: AfD-Bundestagsfraktion, Antrag „Dem deutschen Volke -- Unsere Zukunft gestalten und durch geeignete Familienpolitik sichern" vom 07.10.2025, BT-Drs 21/2034.
[^5]: AfD Sachsen, Landtagswahlprogramm 2024, S. 4.
[^6]: AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026.
[^7]: AfD-Bundestagsfraktion, Brot, Bett und Seife -- Sachleistungen statt Geldleistungen für Asylbewerber, BT-Drs. 20/12960.
[^8]: AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 24 f.
[^9]: AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 110. Die reine Rückkehr zum Staatsangehörigkeitsrecht bis 1999 ist nicht verfassungswidrig (dazu unter Teil 3 [A.II.3.f)](#maßnahme-rückkehr-zum-alleinigen-abstammungsprinzip-im-staatsbürgerschaftsrecht)).
[^10]: AfD, Bundestagswahlprogramm 2017, S. 23; AfD, Bundestagswahlprogramm 2021, S. 77 f.; AfD-Bundestagsfraktion, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Inneren Sicherheit Verfahrensbeschleunigungsgesetz und verbesserte Eingriffsgrundlagen der Justiz, BT-Drs. 19/5040.
[^11]: AfD Bayern, Bayerische Resolution für Remigration zum Landesparteitag in Greding am 24.11.24, S. 3; AfD-Landtagsfraktion Bayern, Keine Heimat für den radikalen Islam in Bayern. Unser Anti-Islamisierungs-Paket, S. 3.
[^12]: AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes -- Erweiterung der Verlusttatbestände bei doppelter Staatsbürgerschaft, Drs. 19/2412.
[^13]: Persönlicher Anwendungsbereich bei NPD unklar.
[^14]: AfD, Grundsatzprogramm, 2016, S. 60; AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 103.
[^15]: AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 102.
[^16]: AfD-Landtagsfraktion Brandenburg, Entschließungsantrag zur Aussprache des Landtages über den Amoklauf eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers am 23. August 2024 in Solingen und die Folgen für die Sicherheit der Brandenburger, Drs. 7/10150.
[^17]: AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 125.
[^18]: AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 125.
[^19]: AfD Sachsen, Landtagswahlprogramm 2024, S. 35.
[^20]: Landesverband Bayern, Rahmenprogramm für den AfD-Landesverband Bayern für die Kommunalwahlen am 8. März 2026, S. 42.
[^21]: Landtagswahlprogramm Brandenburg AfD 2024, S. 59.
[^22]: AfD-Landtagsfraktion Brandenburg, Entschließungsantrag zur Aussprache des Landtages über den Amoklauf eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers am 23. August 2024 in Solingen und die Folgen für die Sicherheit der Brandenburger, Drs. 7/10150.
[^23]: AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026.
[^24]: AfD-Landtagsfraktion Bayern, Positionspapiere der Arbeitskreise zur Winterklausur 2026, S. 4; AfD Baden-Württemberg, Landtagswahlprogramm 2026, S. 49; AfD Brandenburg, Es ist Zeit für eine andere Politik, Regierungsprogramm 2024, S. 28. Die Maßnahme verstößt nicht für sich genommen gegen die Menschenwürde.

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title: "Zum Gutachten selbst"
description: "Das vorliegende rechtswissenschaftliche Gutachten prüft, ob die AfD nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische …"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
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# Zum Gutachten selbst
1. Das vorliegende rechtswissenschaftliche Gutachten prüft, ob die AfD nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen (Art. 21 Abs. 2 GG). Die Initiative dazu ging von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) aus. Finanziert wurde die Arbeit ausschließlich durch private Spenden. Die GFF finanziert sich auch im Übrigen nicht durch öffentliche Mittel.
2. Verschiedene wissenschaftliche und anderweitige Vorarbeiten konnten auf die Forschungsfrage noch keine angemessen fundierte Antwort liefern, weil sie die AfD nicht ausreichend breit und tief untersucht haben und/oder nicht am Maßstab des Art. 21 Abs. 2 GG. Auch aus strukturellen Gründen blendet etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz in seinem Gutachten von 2025 Forderungen der AfD zur Ausbürgerung von Eingebürgerten und Doppelstaatler\*innen sowie diskriminierende familienpolitische Maßnahmen aus, diskutiert nicht die mögliche Verletzung der Menschenwürde von Schutzsuchenden — insbesondere durch segregierende Maßnahmen —, geht nicht auf feindliche Verhaltensweisen gegenüber LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen ein und problematisiert nicht die Forderungen, Politiker\*innen anderer Parteien für demokratisch legitimierte Entscheidungen strafrechtlich zu verfolgen.
3. Die bestehenden Lücken in der Debatte versucht das vorliegende Gutachten zu schließen: Einerseits durch eine möglichst vollständige Erfassung der AfD mitsamt ihrer Landesverbände, unter Berücksichtigung der Wahlprogramme der Partei, der Positionen ihrer Parlamentsfraktionen und der Äußerungen ihrer Funktionär\*innen; andererseits durch eine intensive Auseinandersetzung mit den dogmatischen Grundlagen von Parteiverboten und deren konsequente Anwendung in allen in Frage kommenden Politikfeldern.
4. Eine Anwendung der wissenschaftlich anerkannten juristischen Methodik sowie die Ergebnisoffenheit des Erkenntnisprozesses — sowohl in Bezug auf die Bildung beziehungsweise Weiterentwicklung der rechtlichen Maßstäbe als auch bei ihrer Anwendung — waren leitende Prinzipien der Arbeit.
5. Auch dieses Gutachten kann zwar die Forschungsfrage nicht erschöpfend beantworten, unter anderem weil ausschließlich mit öffentlich verfügbarem Material gearbeitet wurde und weil die Verarbeitungskapazitäten der Gutachter\*innen begrenzt waren. Gleichwohl kann sich das Gutachten auf eine breite empirische Basis stützen:
- mehr als 50 Kurz- und Langfassungen von Wahlprogrammen sowie das Grundsatzprogramm,
- einzelne Beschlüsse durch Parteigremien,
- gut 7.700 Drucksachen aus dem Bundestag und knapp 70.000 Drucksachen aus den Landtagen,
- 54.972 Pressemitteilungen,
- 2.928.163 Social-Media-Posts (von X, Instagram, TikTok, YouTube, Facebook und Telegram).
1. In dem Gutachten sind Daten bis Ende Februar 2026 in großem Umfang berücksichtigt, für den darauffolgenden Zeitraum nur noch punktuell.

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title: "Entwicklung, Machtzentren und Vorfeld der AfD"
description: "In der AfD haben sich die radikalen Kräfte durchgesetzt. Das ist das Ergebnis eines schrittweisen Prozesses, in dessen Verlauf sich die Partei inhaltlich und personell …"
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# Entwicklung, Machtzentren und Vorfeld der AfD
1. In der AfD haben sich die radikalen Kräfte durchgesetzt. Das ist das Ergebnis eines schrittweisen Prozesses, in dessen Verlauf sich die Partei inhaltlich und personell kontinuierlich radikalisierte. Während zu Beginn wirtschaftsliberale und euroskeptische Positionen im Fokus standen, prägen heute eine restriktive Migrationspolitik und das Streben nach kultureller Homogenität die inhaltliche Ausrichtung der Partei.
2. Spätestens seit 2022 bestimmen Vertreter\*innen des radikalen Spektrums maßgeblich die Zusammensetzung des Bundesvorstands; seit 2024 sind in dem Gremium ostdeutsche Landesverbände, in denen völkisch-nationalistische Positionen dominieren, gemessen an ihrem Mitgliederanteil überrepräsentiert. Zugleich besetzt zunehmend eine Generation zentrale Parteipositionen, die politisch in der radikalen, mittlerweile aufgelösten Jugendorganisation Junge Alternative (JA) sozialisiert wurde und enge Verbindungen zur außerparlamentarischen extremen Rechten unterhält.
3. Wirtschaftsliberale und nationalkonservative Kräfte haben die Partei in den vergangenen Jahren entweder verlassen, sich selbst radikalisiert oder tolerieren die Radikalisierung weitgehend. Auch die Auflösung des „Flügels” im Jahr 2020 bedeutete keinen Rückzug des völkisch-nationalistischen Spektrums. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich entsprechende Positionen in der Partei etabliert.
4. Eine innerparteiliche Strömung, die sich öffentlich und dauerhaft gegen die radikalen Kräfte in der AfD stellt, existiert nicht mehr. Eine konsequente Abgrenzung gegen diese Kräfte durch Ordnungsmaßnahmen ist nicht erkennbar. Parteiausschlüsse wurden zwar häufig durchgeführt; gegen Personen, die im Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz sowie in diesem Gutachten als Zitatgeber\*innen für verfassungsfeindliche Positionen besonders hervortreten, jedoch nicht, darunter Christina Baum, Maximilian Krah, Alice Weidel, René Springer, Dennis Hohloch, Hans-Thomas Tillschneider, Beatrix von Storch, Lena Kotré, Stephan Brandner, Tomasz Froelich und Emil Sänze.
5. Auch die Unvereinbarkeitsliste, auf der etliche extremistische Organisationen stehen, dient nicht einer konsequenten Abgrenzung: Die Parteiführung unterscheidet bewusst zwischen formaler Mitgliedschaft und politischem Austausch, was faktische Kooperation mit dem extrem rechten Vorfeld ermöglicht, während formal Distanz gewahrt bleibt. Die Verbindungen zur außerparlamentarischen extremen Rechten durchziehen dabei sämtliche Ebenen der Partei. Und auch im Europäischen Parlament bewegte sich die AfD kontinuierlich nach rechts, von der nationalkonservativen Fraktion Europäische Konservative und Reformer über die rechtspopulistische bis rechtsextreme Identität und Demokratie bis hin zur Fraktion Europa der Souveränen Nationen, die sie personell dominiert.
6. Trotz dieser Entwicklung ist die Partei ideologisch nicht vollständig homogen. Unterschiede zwischen einzelnen Akteur\*innen bestehen fort; in ihren selbst herausgestellten Kernthemen — insbesondere im Umgang mit Zuwanderung und dem politischen Gegner — überwiegen jedoch die Gemeinsamkeiten. Differenzen betreffen häufig strategische Fragen oder die Außenpolitik.
7. Aus der aktuellen Doppelspitze Tino Chrupalla und Alice Weidel ragt letztere heraus. Das unterstreicht besonders ihre Nominierung zur Kanzlerkandidatin für die Bundestagswahl 2025. Diese herausgehobene Stellung resultiert aus einem strategisch opportunen Handeln, mit dem sie die innerparteiliche Radikalisierung stets mitgetragen hat. Zugleich stützt sie sich auf das Netzwerk um Sebastian Münzenmaier und das Lager von Björn Höcke.
8. Das sogenannte Münzenmaier-Netzwerk bildet eine informelle Machtstruktur, die weniger durch offene Konfrontation als durch Koordination wirkt, etwa über Konsenslisten und informelle Absprachen. Auf diese Weise besetzt es Schlüsselpositionen auf Bundes-, Landes- und europäischer Ebene. Das Lager um Höcke stimmt sich mit diesem Netzwerk ab und nimmt so Einfluss auf zentrale Entscheidungen. Beide Strukturen sind eng mit der jungen Generation verbunden beziehungsweise sind teilweise selbst aus der (aufgelösten) JA hervorgegangen; zudem unterhalten sie Kontakte zur außerparlamentarischen extremen Rechten.
9. Über diese Beziehungen hinaus sucht die AfD gezielt Kontakte zu illiberalen und autoritären Regierungen sowie politischen Kräften. Diese Verbindungen sind jedoch nicht widerspruchsfrei. Die russlandfreundliche Linie ist innerhalb der Parteispitze umstritten: Reisen nach Russland und Treffen mit Kreml-Vertretern führten wiederholt zu internen Spannungen. Die Annäherung an das Umfeld von Donald Trump dient unter anderem dazu, das Narrativ politischer Ausgrenzung der AfD im Inland international zu verbreiten.

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title: "Rechtliche Maßstäbe"
description: "Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung …"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 25
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, LS 3 -- NPD II ."
- nr: 26
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 27
text: "BVerfG, Urt. v. 15.02.2006 -- 1 BvR 357/05 -- Luftsicherheitsgesetz."
- nr: 28
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot ."
- nr: 29
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot ."
- nr: 30
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 574 ff. -- NPD II ."
- nr: 31
text: "Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht jedoch in seiner Entscheidung zum Finanzierungsausschluss der Partei „Die Heimat\" im Rahmen der Interpretation von „darauf ausgerichtet sein\" gem. Art. 21 Abs. 3 GG wieder darauf rekurriert, dass „eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden\" müsse, wobei für die Auslegung dieses weiterhin interpretationsbedürftigen Begriffs der „aktiv kämpferischen Haltung\" auf die Voraussetzung eines „planvollen und qualifizierten Vorgehens\" zurückgegriffen wird, welche für Art. 21 Abs. 2 GG (s. die Ausführungen zuvor) etabliert wurden. Festzuhalten ist jedenfalls aber, dass auch im NPD/Die Heimat-Urteil das Merkmal einer „aggressiven \" Haltung nicht mehr genannt wurde -- ob dies eine Aufgabe jedenfalls dieses Merkmals innerhalb der Auslegung darstellt, wurde jedoch nicht adressiert, siehe hierzu insgesamt BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 292 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 32
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281, 294 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II ."
- nr: 33
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 280 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147 -- KPD-Verbot ."
- nr: 34
text: "Höhner/Jürgensen, MIP 2017, 103 (109 f.)."
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# Rechtliche Maßstäbe
1. Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (…), sind verfassungswidrig.”
2. Das Gutachten orientiert sich bei der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale an den rechtlichen Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinen Entscheidungen zur NPD von 2017 und zur NPD/Die Heimat von 2024 entwickelt hat. Danach umfasst der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung „nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind”.[^25] Dies sind die Menschenwürdegarantie, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip.
3. Die vom Bundesverfassungsgericht angelegten Maßstäbe bedurften allerdings — insbesondere bei fehlenden Definitionen — der Präzisierung und Weiterentwicklung:
- strikte Trennung der Ideologie einer Partei — die die Verfassungswidrigkeit einer Partei allenfalls indizieren, aber nicht tragen kann — von den von ihr verfolgten rechtlichen Maßnahmen;
- Unterscheidung der Ziele einer Partei von dem Verhalten ihrer Anhänger\*innen sowie die Kriterien für die Bestimmung einer prägenden Grundtendenz insbesondere bei unklarer Beschlusslage der Partei;
- Definition einer Schwelle für Verstöße gegen die Menschenwürdegarantie in ihrer Ausprägung als elementare Rechtsgleichheit;
- Aufwertung des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung oder Beseitigung (der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) zu einem veritablen Prüfungspunkt.
1. Mit der Menschenwürde sind laut Bundesverfassungsgericht ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar; dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen.[^26] Die damit adressierte elementare Rechtsgleichheit als besondere Ausprägung der Menschenwürdegarantie bedurfte weiterer Präzisierung. Danach ist die elementare Rechtsgleichheit dann verletzt, wenn eine Ungleichbehandlung an ein für die Betroffenen nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpft, wenn sie durch Demütigung oder rechtliche Abwertung einen schwerwiegenden Nachteil begründet und wenn die Ungleichbehandlung willkürlich ist, also für sie überhaupt kein sachlicher Grund in Betracht kommt. Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt sicher, dass nicht jede Verletzung des absoluten Diskriminierungsverbots zugleich die Menschenwürde berührt.
2. Notwendig war auch eine stärkere Abgrenzung der „Ziele” einer Partei vom „Verhalten ihrer Anhänger”: Unter die Ziele fallen alle auf die Zukunft gerichteten Vorhaben, insbesondere von ihr geplante rechtliche Maßnahmen wie Gesetze oder Verwaltungshandeln; unter das Verhalten fallen alle gegenwärtigen Handlungen einer Partei beziehungsweise alle gegenwärtigen ihr zurechenbaren Handlungen ihrer Funktionär\*innen, Mitglieder und sonstigen Anhänger\*innen.
3. Weiter ist es für die Bestimmung der „Ziele” erforderlich, die in einer Partei vorherrschende Ideologie von den von ihr angestrebten rechtlichen Maßnahmen, in denen sich die Ideologie konkretisiert, zu unterscheiden. Reine Überzeugungen können für sich genommen ein Parteiverbot nicht rechtfertigen; es kommt deshalb entscheidend auf Maßnahmen an, die tatsächlich auf die Menschenwürde, das Demokratie- oder das Rechtsstaatsprinzip einwirken. Die Maßnahmen sind zwar im Lichte der vielzähligen rein ideologischen programmatischen und Einzeläußerungen zu ermitteln. Auch häufige, drastische und weit verbreitete ideologische Äußerungen können die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei jedoch allenfalls indizieren. Außerdem bestimmen sie als Auslegungs- und Prognosefaktor, wie mehrdeutige programmatische Forderungen zu verstehen sind.
4. Vorhaben sind als „Ziele” im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG anzusehen, wenn sie die Grundtendenz einer Partei ausdrücken. Dies ist unproblematisch anzunehmen, wenn die Ziele sich aus der Programmatik der Gesamtpartei — wie Bundestagswahl- und Grundsatzprogrammen — ergeben und sie nicht durch Teilströmungen der Partei ernsthaft bekämpft werden. Verfolgt eine Partei hingegen Ziele, die nicht programmatisch verankert sind oder bestehen Widersprüche — etwa zwischen den offiziellen Verlautbarungen und den Einzeläußerungen der Funktionär\*innen —, ist die Grundtendenz der Partei in einem eigenständigen Prüfungsschritt zu ermitteln. Mit der „Grundtendenz” wird jeweils eine in der Partei vorherrschende Bestrebung von Bestrebungen einzelner Parteianhänger\*innen abgegrenzt. Dafür kommt es entscheidend auf die Kräfteverhältnisse in der Partei an.
5. Rechtliche Maßnahmen sind erheblich, wenn sie mindestens von einem Landesverband verfolgt werden. Sie haben dann einen hinreichend gefestigten Stand in der Partei. Zwar ist das Potential zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Forderungen einzelner Landesverbände in der Regel deutlich geringer als bei Forderungen des Bundesverbands; es ist aber gleichwohl erheblich, weil die Länder eigene Gesetzgebungsbefugnisse haben (Art. 70 Abs. 1, 72, 74 GG) und weil ihnen in der Regel der Vollzug auch von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit obliegt (Art. 83 f. GG).
6. Um die freiheitliche demokratische Grundordnung als solche zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, genügt nicht jedes gegen die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip gerichtete Ziel oder Verhalten. So würde die gesetzliche Ermächtigung der Streitkräfte, im Falle eines bevorstehenden Terroranschlags ein Passagierflugzeug abzuschießen, die Menschenwürde verletzen;[^27] indes würde die (Wieder-)Einführung eines solchen Gesetzes nicht das Verbot der sie anstrebenden Partei rechtfertigen. Vielmehr muss das jeweilige Grundprinzip „spürbar gefährdet” sein, was sich etwa für die Menschenwürdegarantie aus dem Grad der angestrebten Rechtsverletzung und der systemischen Dimension der Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeit ergibt. Das gilt entsprechend für Verletzungen des Demokratieprinzips. Erst aus einer Gesamtbetrachtung aller Gefahren für die Menschenwürde, das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip ergibt sich, ob die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigt oder beseitigt würde.
7. Aus den vorstehenden Anforderungen an die Bestimmung hinreichend konkretisierter Maßnahmen zur Feststellung verfassungsfeindlicher Ziele und an die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergibt sich, dass sich das für das „Ausgehen” auf diese Beeinträchtigung oder Beseitigung weiter nachzuweisende planvolle Vorgehen auf die Erlangung von Macht beziehen muss, nicht auch auf einzelne verfassungsfeindliche Ziele.
8. Während das Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil[^28] noch davon ausging, dass neben die Nichtanerkennung oder Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung”[^29] treten müsse, geht das Bundesverfassungsgericht seit dem NPD-II-Urteil[^30] von einem allgemein gefassten Begriff des Daraufausgehens aus.[^31] Für das „planvolle Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung” ist ein „zielorientierter Zusammenhang zwischen eigenen Handlungen und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung”[^32] erforderlich, wobei ein kontinuierliches Hinarbeiten auf die Verwirklichung eines dieser Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts damit zusammenhängen muss.[^33]
9. Der vordergründig auffällige Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG keine eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt — während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese als zentrales Prüfinstrument einsetzt —, ist kein substantieller Widerspruch. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein dogmatischen Unterschied ohne Relevanz in der Sache, da die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Proportionalität des Verbots zur Schwere des Eingriffs funktional durch das Potentialitätskriterium abgebildet wird.[^34]
10. Vom Bundesverfassungsgericht noch nicht geklärt sind die Einzelheiten der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 21 Abs. 2 GG: die Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland. Nach verbreiteter Auffassung sind danach auch solche Parteien verfassungswidrig, die die Integrität und Souveränität Deutschlands untergraben wollen, also zum Beispiel separatistische Bestrebungen verfolgen oder Deutschland zum Satelliten eines anderen Staates machen möchten. Die Bestandsgefährdung dürfte auch noch Fälle umfassen, in denen eine Partei einen bewaffneten Angriff gegen die Bundesrepublik Deutschland fördern möchte. Schon bei Landesverrat, Sabotage oder geheimdienstlicher Agententätigkeit für eine fremde Macht ist aber die Wortlautgrenze zur „Bestandsgefährdung” allenfalls in seltenen Fällen überschritten. Das gilt erst recht für Ziele, die schlicht auf die Minderung der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands oder die Schwächung seiner Bündnisse gerichtet sind. Ein so weitgehendes Verständnis der Bestandsgefährdung würde die Schwelle für Parteiverbote so tief herabsetzen, dass verteidigungs- oder bündnispolitische Grundsatzentscheidungen politisch nicht mehr hinterfragt werden dürften. Das wäre weder wünschenswert noch mit dem Zweck eines Parteiverbots in Einklang zu bringen.
11. Die gutachterliche Prüfung ist strukturiert nach verschiedenen Ausformungen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und von Demokratiefeindlichkeit. Die konkreten Ausformungen wurden aus einer Auswertung der bereits bestehenden Vorarbeiten und einer groben Sichtung des Materials gewonnen (dazu unter [Einführung](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/00-einleitung.md)). Daraus ergeben sich für die Prüfung einer etwaigen menschenwürdewidrigen Ausrichtung der AfD:
12. Muslimfeindlichkeit,
- Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs,
- Abwertung und Ausgrenzung Schutzsuchender,
- Verächtlichmachung geschlechtlicher und sexueller Minderheiten,
- Antisemitismus,
- Behindertenfeindlichkeit.
Für die Prüfung des Demokratieprinzips ergeben sich folgende Ausformungen:
- Verletzung des egalitären Status bestimmter Deutscher,
- Unterdrückung politischer Gegner\*innen,
- Abschaffung der parlamentarischen Demokratie.
Zum Rechtsstaatsprinzip wird geprüft die Verfolgung und Einschüchterung von Richter\*innen.
1. Bei der Analyse der einzelnen Ausformungen der Menschen- und Demokratiefeindlichkeit wird aus den oben dargelegten Gründen streng unterschieden zwischen der Ideologie der AfD einerseits, den von ihr angestrebten Maßnahmen sowie dem Verhalten ihrer Anhänger\*innen andererseits. Die einzelnen Abschnitte folgen dabei stets dem Aufbau, dass zunächst die Ideologie der AfD untersucht wird. Für diese wird — soweit erforderlich — eine Grundtendenz geprüft und im Bereich der Menschenwürde eine jeweils spezifische Indizwirkung abgeleitet. Danach werden rechtliche Maßnahmen geprüft, in denen sich die Ideologie konkretisiert und — soweit erforderlich — eine Grundtendenz für das derart konkretisierte Ziel geprüft. Abschließend wird das Verhalten der Anhänger\*innen geprüft.
2. Nicht näher betrachtet wird, ob die AfD darauf ausgeht, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Selbst wenn ein weites Verständnis der Bestandsgefährdung als Maßstab angelegt würde, sodass etwa auch Landesverrat, die Förderung von Sabotage oder geheimdienstliche Agententätigkeiten für eine fremde Macht den Tatbestand erfüllen können: Es sind jedenfalls öffentlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die AfD entsprechende Ziele verfolgt und/oder dass sich ihre Anhänger\*innen in erheblichem Umfang entsprechend verhalten.
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**Fussnoten**
[^25]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, LS 3 -- NPD II .
[^26]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^27]: BVerfG, Urt. v. 15.02.2006 -- 1 BvR 357/05 -- Luftsicherheitsgesetz.
[^28]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot .
[^29]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot .
[^30]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 574 ff. -- NPD II .
[^31]: Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht jedoch in seiner Entscheidung zum Finanzierungsausschluss der Partei „Die Heimat" im Rahmen der Interpretation von „darauf ausgerichtet sein" gem. Art. 21 Abs. 3 GG wieder darauf rekurriert, dass „eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden" müsse, wobei für die Auslegung dieses weiterhin interpretationsbedürftigen Begriffs der „aktiv kämpferischen Haltung" auf die Voraussetzung eines „planvollen und qualifizierten Vorgehens" zurückgegriffen wird, welche für Art. 21 Abs. 2 GG (s. die Ausführungen zuvor) etabliert wurden. Festzuhalten ist jedenfalls aber, dass auch im NPD/Die Heimat-Urteil das Merkmal einer „aggressiven " Haltung nicht mehr genannt wurde -- ob dies eine Aufgabe jedenfalls dieses Merkmals innerhalb der Auslegung darstellt, wurde jedoch nicht adressiert, siehe hierzu insgesamt BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 292 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^32]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281, 294 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II .
[^33]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 280 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147 -- KPD-Verbot .
[^34]: Höhner/Jürgensen, MIP 2017, 103 (109 f.).

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title: "Ausrichtung gegen das Demokratieprinzip"
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- nr: 35
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 544 -- NPD II ."
- nr: 36
text: "Tino Chrupalla, MdB aus Sachsen, Bundessprecher und Vorsitzender der Bundestagsfraktion, Rede am 15. April 2023, <https://www.youtube.com/watch?v=mYDFeEe-MLQ> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/ghbluzo5fz), ab 00:12:31."
- nr: 37
text: "Tino Chrupalla, MdB aus Sachsen, Bundessprecher und Vorsitzender der Bundestagsfraktion, Rede am 16. April 2023, [https://www.youtube.com/live/G9d0loIOWIM?si=tLO6iU3Pt3A6IcGs&t=1223](https://www.youtube.com/live/G9d0loIOWIM?si=tLO6iU3Pt3A6IcGs&t=1223) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/d7i2ddkgjq), ab 00:20:23."
- nr: 38
text: "Martin Reichardt, MdB aus Sachsen-Anhalt, Mitglied im Bundesvorstand, Landesvorsitzender Sachsen-Anhalt und familienpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, Rede am 16. April 2023, [https://www.youtube.com/watch?v=G9d0loIOWIM](https://www.youtube.com/watch?v=G9d0loIOWIM) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/d7i2ddkgjq), ab 00:40:04."
- nr: 39
text: "Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Rede am 7. September 2023, <https://www.youtube.com/watch?v=PVUXj8GwbI8> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/cvng7rijab), ab 01:38:40."
- nr: 40
text: "Hans-Thomas Tillschneider, MdL in Sachsen-Anhalt und stv. Landesvorsitzender Sachsen-Anhalt, Facebook-Post vom 13. Januar 2023, zit. nach BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 553."
- nr: 41
text: "Maximilian Krah, MdB aus Sachsen, X-Post vom 8. Januar 2023, zit. nach BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 549."
- nr: 42
text: "So z.B. Nicole Höchst, MdB aus Rheinland-Pfalz und forschungspolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion, stv. Landesvorsitzende Rheinland-Pfalz, Facebook-Post vom 6. Dezember 2023, <https://www.facebook.com/photo/?fbid=890515982436863&set=a.801098018045327> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/d7bcx6csn7)."
- nr: 43
text: "Anne Cyron, ehem. MdL in Bayern, Rede im bayerischen Landtag am 24. Februar 2021, Bayerischer Landtag, Protokoll 18/73, S. 9494."
- nr: 44
text: "Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Rede am 31. August 2024, <https://www.youtube.com/watch?v=IRMtdKFnytk> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/g3hamsemco), ab 00:23:55."
- nr: 45
text: "Anne Cyron, ehem. MdL in Bayern, Rede im bayerischen Landtag am 24. Februar 2021, Bayerischer Landtag, Protokoll 18/73 der 73. Sitzung vom 24. Februar 2021, S. 9494."
- nr: 46
text: "Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Rede am 31. August 2024, <https://www.youtube.com/watch?v=IRMtdKFnytk> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/g3hamsemco), ab 00:23:55."
- nr: 47
text: "Stephan Brandner, MdB aus Thüringen, stv. Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, X-Post vom 27. September 2024, <https://x.com/BrandnerSt/status/1839774263341203602> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/cr2dhdkgck)."
- nr: 48
text: "Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Facebook-Post vom 30. Oktober 2024, [https://www.facebook.com/Bjoern.Hoecke.AfD/posts/pfbid0kaSp3a6e3R1oKHXTisyrbkbgz9tUWHCNnf9X4P5g54dgv8MoQEkqFMdiahhbPbZvl](https://www.facebook.com/Bjoern.Hoecke.AfD/posts/pfbid0kaSp3a6e3R1oKHXTisyrbkbgz9tUWHCNnf9X4P5g54dgv8MoQEkqFMdiahhbPbZvl) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/dlv2vu27q2). Den Post teilte auch der LV Thüringen, vgl. BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 630."
- nr: 49
text: "Kay-Uwe Ziegler, MdB aus Sachsen-Anhalt, Telegram-Post vom 15. Februar 2024, <https://t.me/kayuweziegler73/1973> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/6mdd2czoq4)."
- nr: 50
text: "In diesem letzteren Sinne erklärte etwa Björn Höcke im Dezember 2021, Deutschland sei „in einem Übergangsstadium Richtung einem sanften Totalitarismus\", MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Rede am 13. September 2021, [https://www.youtube.com/watch?v=k4BvImv97pc](https://www.youtube.com/watch?v=k4BvImv97pc)[[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/ukxcf5odor), ab 06:38."
- nr: 51
text: "Christina Baum, MdB aus Sachsen-Anhalt, Facebook-Post vom 27. Dezember 2021, <https://www.facebook.com/drchristinabaum/videos/320117909984738> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/kupiztenif)."
- nr: 52
text: "So z.B. Wolfgang Lauerwald, MdL in Thüringen, Rede am 16. August 2024, <https://www.youtube.com/watch?v=x_U1kWXdw0E> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/tp4z6pjoog), ab 00:43:00."
- nr: 53
text: "So z.B. Hans-Thomas Tillschneider, MdL in Sachsen-Anhalt und stv. Landesvorsitzender Sachsen-Anhalt, Rede am 20. Februar 2023, zit. nach BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 632."
- nr: 54
text: "So z.B. Dennis Hohloch, MdL in Brandenburg, Mitglied im Bundesvorstand und parlamentarischer Geschäftsführer Brandenburg, Rede, gepostet vom LV Brandenburg auf TikTok am am 30. August 2024, <https://www.tiktok.com/@afd_brandenburg/video/7408952503313763617> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/bfrcf3h7xo)."
- nr: 55
text: "Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Rede am 3. Oktober 2022, [https://pi-news.net/2022/10/hoeckes-rede-zum-tag-der-deutschen-freiheit-am-3-oktober-in-gera/](https://pi-news.net/2022/10/hoeckes-rede-zum-tag-der-deutschen-freiheit-am-3-oktober-in-gera/)."
- nr: 56
text: "BVerfG, Urteil v. 03.05.2016 2 BvE 4/14, Rn. 116 -- Oppositionsrechte ."
- nr: 57
text: "Angela Merkel, Karl Lauterbach, Jens Spahn, Ursula von der Leyen, Annalena Baerbock, Robert Habeck, Nancy Faeser, Olaf Scholz, Markus Söder, Dietmar Woidke, Friedrich Merz, Thomas Haldenwang, Claudia Roth, Michael Kretschmer, Winfried Kretschmann, Thomas Strobl, Manne Lucha, Ursula Nonnenmacher, Marco Buschmann, Michael Stübgen und Joachim Gauck."
- nr: 58
text: "Z.B. Marc Bernhard, MdB aus Baden-Württemberg, stv. Landesvorsitzender Baden-Württemberg und baupolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, Facebook-Post vom 2. September 2023, [https://www.facebook.com/MarcBernhardAfD/posts/pfbid02gh9d5PiPfToek3DHSSma8DaSYnRywEHJiCziiBZ9TxVcgFE7EEk9Se965KfbFqGwl](https://www.facebook.com/MarcBernhardAfD/posts/pfbid02gh9d5PiPfToek3DHSSma8DaSYnRywEHJiCziiBZ9TxVcgFE7EEk9Se965KfbFqGwl) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/ckgy4amf3z)."
- nr: 59
text: "Z.B. Stephan Brandner, MdB aus Thüringen, stv. Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Rede im Bundestag am 5. Juli 2024, <https://www.youtube.com/watch?v=H9C6ZKZXXnk> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/ztmxfsz5ww), ab 00:02:15."
- nr: 60
text: "Z.B. Christina Baum, MdB aus Sachsen-Anhalt, Rede am 5./6. Oktober 2024, <https://www.tiktok.com/@christinabaumafd/video/7423320693036567840> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/veflgkf7y5)."
- nr: 61
text: "Z.B. René Springer, MdB aus Brandenburg, Landesvorsitzender Brandenburg sowie arbeits- und sozialpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, Rede am 8. Februar 2025, <https://www.instagram.com/p/DF0qYuehrgr> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/4zkpcnlil5)."
- nr: 62
text: "Alice Weidel, MdB aus Baden-Württemberg, Bundessprecherin und Vorsitzende der Bundestagsfraktion, Rede am 20. Oktober 2019, <https://www.youtube.com/watch?v=I1B7hn1l13M> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/7xpdgqfzej), ab 01:42."
- nr: 63
text: "Bundesverband (Youtube AfD TV), YouTube-Video vom 21. August 2021, <https://www.youtube.com/watch?v=tsgGR510EIo> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/lg6qjpaqce), ab 00:01:37."
- nr: 64
text: "Bundestagsfraktion, Pressemitteilung vom 14. Oktober 2024, <https://afdbundestag.de/christina-baum-verantwortliche-der-corona-politik-muessen-belangt-werden/>."
- nr: 65
text: "Stephan Brandner, MdB aus Thüringen, stv. Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Rede am 15. September 2017, <https://www.youtube.com/watch?v=EsRzr9XjXlg> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/iytzuh4r56), ab 00:16:40."
- nr: 66
text: "Bundesverband, Pressemitteilung vom 17. April 2023, <https://www.afd.de/stephan-brandner-statt-orden-besser-anklage-gegen-merkel/>."
- nr: 67
text: "LV Brandenburg, X-Post vom 26. Januar 2025, <https://x.com/BrandenburgAfD/status/1883561222928257384> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/ntujvc7zh2)."
- nr: 68
text: "LV Thüringen, YouTube-Video vom 31. März 2017, <https://www.youtube.com/watch?v=wSBIwyQXWZw> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/63iikei6rh), ab 00:13:48."
- nr: 69
text: "Stephan Brandner, MdB aus Thüringen, stv. Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Rede, YouTube-Video vom 22. Mai 2022, <https://www.youtube.com/watch?v=kPQhgjjcx-A> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/rihxcafrq2), ab 00:15:30."
- nr: 70
text: "Stephan Brandner, MdB aus Thüringen, stv. Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Rede im Bundestag, Instagram-Post vom 27. Dezember 2025, <https://www.instagram.com/p/DSwmF4ODVOc> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/3jds3gbpog)."
- nr: 71
text: "Sven Tritschler, MdL in Nordrhein-Westfalen und stv. Landesvorsitzender Nordrhein-Westfalen, Instagram-Post vom 3. Januar 2026, <https://www.instagram.com/p/DTD6qNnjTmJ/> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/cnagttfvch)."
- nr: 72
text: "Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags , Ausarbeitung: Linksextremismus in Gestalt der so genannten „Antifa\". Organisationsbezogene strafrechtliche Implikationen, 2018, [https://www.bundestag.de/resource/blob/557014/7e164d071a4a535dfb6bb4efdd5bca2c/wd-7-069-18-pdf-data.pdf](https://www.bundestag.de/resource/blob/557014/7e164d071a4a535dfb6bb4efdd5bca2c/wd-7-069-18-pdf-data.pdf) (abgerufen am: 04.06.2026), S. 13."
- nr: 73
text: "In diese Zahlen sind die zahlreichen Angriffe auf die ehemalige Bundestagsabgeordnete Tessa Ganserer, die im Detail unter [A.V.4.a)dd)(2)](#deadnaming-und-misgendering-durch-afd-funktionärinnen) dargestellt werden, nicht miteinberechnet."
- nr: 74
text: "Gunnar N. Lindemann, MdA, X-Post vom 29. Juni 2019, [https://x.com/afdlindemann/status/1144877643755589633](https://x.com/afdlindemann/status/1144877643755589633) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/uhmxqok52v)."
- nr: 75
text: "AfD im EU-Parlament, Facebook-Post vom 25. August 2020, [https://www.facebook.com/photo/?fbid=644030792885519&set=a.798638705162552](https://www.facebook.com/photo/?fbid=644030792885519&set=a.798638705162552) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/fkkkd3d7uu)."
- nr: 76
text: "Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, X-Post von Anfang Mai 2025, inzwischen gelöscht; Screenshot: <https://x.com/Coolnasenbaer/status/1918989735646687594?s=20> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/tsgtf3rbva)."
- nr: 77
text: "Jörg Urban, MdL in Sachsen, Landesvorsitzender und Fraktionsvorsitzender Sachsen, Rede am 28. Oktober 2023, <https://www.youtube.com/watch?v=nsz6m_-PZCU> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/lqw5wq7n3p), ab 00:03:54."
- nr: 78
text: "Thomas Benninghaus, MdL in Thüringen, Facebook-Post vom 21. März 2025, <https://www.facebook.com/thomas.benninghaus/posts/pfbid02pNQ3tsdak5Xy1s1hsewfjmn8PZSBVZkSHVoUUSsBdvScDTTzgwoGnPhkPJHdfbsWl> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/rfu2szcxf3) (Post nicht mehr verfügbar)."
- nr: 79
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, juris -- KPD-Verbot ."
- nr: 80
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13 -- NPD II ."
- nr: 81
text: "Vgl. etwa BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 536 ff."
- nr: 82
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 557 ff."
- nr: 83
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 563 ff."
- nr: 84
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 577 ff."
- nr: 85
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 636 ff."
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# Ausrichtung gegen das Demokratieprinzip
#### Zusammenfassung
Abschnitt betitelt „Zusammenfassung“
1. Sowohl die Ziele der AfD als auch das Verhalten bestimmter Anhänger\*innen stehen im Widerspruch zum Demokratieprinzip. Wie unten näher ausgeführt wird ([6.c)](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/06-ausrichtung-gegen-die-menschenwuerdegarantie.md)), gilt das bereits für das Ziel der AfD, einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff zu realisieren. Weiter verfolgt die AfD das Ziel, politische Gegner\*innen zu unterdrücken und aus dem Prozess der politischen Willensbildung auszuschließen. Eine solche Zielsetzung ist mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar, denn die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses ist für die Demokratie konstitutiv.
2. Das Ziel, politische Gegner\*innen aus dem Prozess politischer Willensbildung auszuschließen, ist bereits in — für sich genommen nicht demokratiefeindlichen — Einstellungen der Funktionär\*innen der AfD gegenüber ihren politischen Gegner\*innen angelegt: Diese werden nicht als legitime Konkurrent\*innen im demokratischen Wettbewerb, sondern als Feinde des Volkes dargestellt, die gegen das Interesse der Bürger\*innen handeln. Die Zielsetzung konkretisiert sich in der seitens der Partei angestrebten Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner\*innen für demokratisch legitimierte Entscheidungen. Für dieses Ziel gibt es breite Unterstützung in der Partei, ausgedrückt in mehr als 220 Belegen, die sich durch alle relevanten Machtzentren der AfD ziehen.
3. Erhebliche Teile der AfD fordern zudem ein Verbot der Antifa — eine Forderung, die, weil die Antifa keine einheitliche Organisation ist, die Gefahr in sich trüge, als Gesinnungsverbot und damit als Kriminalisierung einer politischen Überzeugung missbraucht zu werden. Dass mehr als einzelne Funktionär\*innen der Partei einen solchen Missbrauch anstreben, lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht nachweisen.
4. Die Unterdrückung politischer Gegner\*innen zeigt sich auch im Verhalten der Anhänger\*innen der AfD. Denn sie versuchen in beträchtlichem Umfang, Einzelne durch Einschüchterung aus dem Prozess der politischen Willensbildung auszuschließen: durch die Drohung mit Ausbürgerungen, mit anderen nicht-rechtsstaatlichen Maßnahmen und teils — vage — mit Gewalt.
5. Es ist der Partei allerdings gegenwärtig nicht nachweisbar, dass sie über die Unterdrückung politischer Gegner\*innen hinaus die parlamentarische Demokratie abschaffen und durch ein undemokratisches System ersetzen will. Zwar macht die AfD in einigem Umfang den Parlamentarismus verächtlich. Das wäre indes nur dann ein Indiz für ihre Demokratiefeindlichkeit, wenn eine begründete Annahme bestünde, dass die AfD die parlamentarische Demokratie als System abschaffen will. Dafür sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
6. Nachfolgend werden zur Illustration der Beweisführung auch einzelne Belege wiedergegeben. Im eigentlichen Gutachten sowie im Anhang finden sich deutlich mehr vergleichbare Belege.
#### Unterdrückung politischer Gegner\*innen
Abschnitt betitelt „Unterdrückung politischer Gegner\*innen“
1. Der aus dem Demokratieprinzip abgeleitete Grundsatz, wonach Einzelne nicht willkürlich dauerhaft oder vorübergehend aus dem Prozess der politischen Willensbildung ausgeschlossen werden dürfen,[^35] bezieht sich sowohl auf die parlamentarische als auch auf die außerparlamentarische Opposition. Weder dürfen Politiker\*innen der Opposition aus dem Willensbildungsprozess verdrängt noch darf die für diesen Willensbildungsprozess notwendige Äußerung bestimmter Meinungen unterdrückt werden.
2. Nachfolgend werden zur Illustration der Beweisführung auch einzelne Belege wiedergegeben. Im eigentlichen Gutachten sowie im Anhang finden sich deutlich mehr vergleichbare Belege.
##### Politische Gegner\*innen als Feinde des Volkes (dazu unter Teil 3 [B.II.2](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/02-ideologie-politische-gegner-innen-als-feinde-des-volkes.md))
Abschnitt betitelt „Politische Gegner\*innen als Feinde des Volkes (dazu unter Teil 3 B.II.2)“
1. In der AfD ist eine Ideologie verbreitet, wonach politische Gegner\*innen nicht als gleichberechtigte und respektierte Gegner\*innen im demokratischen Wettbewerb, sondern als Feinde des Volkes angesehen werden. Sowohl Politiker\*innen anderer Parteien als auch Nichtregierungsorganisationen sowie politisch (eher) linksstehenden Journalist\*innen und Aktivist\*innen wird ein Verhalten unterstellt, das dem Interesse des Volkes zuwiderlaufe. Sich selbst stellen AfD-Funktionär\*innen als alleinige Vertreter\*innen des echten Volkswillens dar.
2. Diese Ideologie ist nicht für sich genommen demokratiefeindlich. Auch übertriebene, polemische oder faktenwidrige Kritik an politischen Gegner\*innen ist als Machtkritik im demokratischen Diskurs erlaubt und kann für sich genommen nicht als Anhaltspunkt für demokratiefeindliche Ziele gewertet werden. Die Darstellung politischer Gegner\*innen als Feinde des Volkes bildet jedoch das normative Fundament der geforderten Maßnahmen und wird im Folgenden dargestellt, um deren Kontext zu veranschaulichen: Das erschaffene Feindbild rechtfertigt es, politische Gegner\*innen aus dem Prozess der politischen Willensbildung auszuschließen.
3. Funktionär\*innen der AfD vertreten und verbreiten ein Weltbild, wonach die Politiker\*innen der anderen Parteien nicht deutsche, sondern fremde Interessen vertreten und die deutsche Bevölkerung verachten. So bezeichnete der Bundessprecher der Partei, Tino Chrupalla, im April 2023 Politiker\*innen anderer Parteien als „Vasallen Amerikas”[^36], die Grünen als „gesteuert” und „bezahlt für ihr schlechtes Tun”.[^37] Martin Reichardt, Bundestagsabgeordneter, Beisitzer im Bundesvorstand und Vorsitzender des Landesverbandes Sachsen-Anhalt, sprach ebenfalls im April 2023 von einer „aus Amerika gesteuerten pädophilen grünen Clique”.[^38] Björn Höcke, Landesvorsitzender der AfD Thüringen, erklärte im September 2023, die „Eliten” würden „aus dem Ausland fremd- und ferngesteuert”.[^39] Hans-Thomas Tillschneider, Landtagsabgeordneter und stellvertretender Landesvorsitzender in Sachsen-Anhalt, bezeichnete die Bundesregierung im Januar 2023 als „Marionetten-Regierung”.[^40] Und der Bundestagsabgeordnete Maximilian Krah, zum Zeitpunkt der Äußerung Mitglied des Bundesvorstands der Partei, schrieb im Januar 2023 auf X, die Regierung liefere Panzer an die Ukraine, „[w]eil sie nicht dem Volk verpflichtet ist, sondern ausländischen Mächten”.[^41]
4. Zugunsten dieser „ausländischen Mächte” würde die Regierung Probleme orchestrieren, um mit den dafür „von langer Hand erdachten Lösungen”[^42] die deutsche Bevölkerung zu kontrollieren und zu unterdrücken. Orchestriert wird nach dem thüringischen Landesvorsitzenden Björn Höcke und der damaligen bayerischen Landtagsabgeordneten Anne Cyron etwa die „Massenmigration”[^43] bzw. Multikulturalisierung,[^44] um „Freiheitsrechte immer noch weiter einzuschränken und zu beschneiden”,[^45] so Cyron im Februar 2021, und „einen KI-generierten Überwachungsstaat aufzubauen”, so Höcke im August 2024.[^46]
5. Insbesondere würden die Politiker\*innen der anderen Parteien gesammelt darauf hinarbeiten, in Deutschland Demokratie und Rechtsstaat abzuschaffen und eine Diktatur zu errichten. So erklärte Stephan Brandner, stellvertretender Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, im September 2024, die „#Altparteien” würden „Demokratie, Gewaltenteilung, Parlamentarismus” vernichten.[^47] Björn Höcke erklärte im Oktober 2024, wer Deutschland „im Brustton der Überzeugung als Demokratie (Volksherrschaft)” bezeichne, lebe „entweder von ihr oder” sei „nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte”.[^48] Der Bundestagsabgeordnete Kay-Uwe Ziegler schrieb im Februar 2024: „DIE DIKTATUR BEGINNT JETZT”.[^49] DDR- und NS-Vergleiche sind weit verbreitet.
6. Viele AfD-Funktionär\*innen behaupten, die übrigen Parteien hätten die Covid-19-Pandemie zur böswilligen Unterdrückung und Schädigung der Gesellschaft genutzt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen solchen Unterstellungen und Vorwürfen an die Politik während der Pandemie, die zwar überspitzt formuliert wurden, aber als polemische Kritik an teils einschneidenden Maßnahmen betrachtet werden müssen.[^50] In die Kategorie böswilliger Unterstellungen fällt etwa eine Äußerung Christina Baums, wonach das „Deutsche Volk” mit der Corona-Impfung, die eine „häufig schädliche[…] #Injektion” sei, „vergewaltigt” werde und die Regierung „samt #Scheinopposition […] eine Art #Krieg der unheimlichen Art gegen das eigene Volk” führe.[^51]
7. Auch ansonsten würden Politiker\*innen anderer Parteien zur Durchsetzung ihrer „finstere[n] Agenda”[^52] einen Krieg gegen die eigene Bevölkerung führen[^53] und wollten Deutschland „zerstören”[^54]. Mittel dieses Krieges ist nach Björn Höcke etwa „die Zerstörung der Nation durch Masseneinwanderung”.[^55]
##### Strafrechtliche Verfolgung politischer Gegner\*innen (dazu unter Teil 3 [B.II.3](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/03-strafrechtliche-verfolgung-politischer-gegner-innen.md))
Abschnitt betitelt „Strafrechtliche Verfolgung politischer Gegner\*innen (dazu unter Teil 3 B.II.3)“
1. Laut Bundesverfassungsgericht ist die unbehinderte Oppositionsarbeit konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung.[^56] Politisch motivierte Strafverfolgung — möglich durch die Weisungsgebundenheit der Polizei und Staatsanwaltschaft — würde offensichtlich zu einer solchen Behinderung der Oppositionsarbeit führen. Dadurch — und erst recht durch tatsächliche Verurteilungen — könnten Oppositionspolitiker\*innen gezielt ausgeschaltet werden, ebenso die von ihnen vertretenen politischen Positionen. Außerdem unterbricht die strafrechtliche Verfolgung demokratisch legitimierter Entscheidungen die Legitimationskette zurück zum Souverän und untergräbt damit den Volkswillen selbst. Forderungen nach der strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner\*innen deuten damit jedenfalls dann auf eine demokratiefeindliche Zielsetzung hin, wenn sie klar politisch motiviert sind und nicht tatsächliche Straftaten bestraft werden sollen.
2. Die offizielle Programmatik und Beschlusslage der AfD lässt für sich genommen noch keine Schlüsse auf das Ziel zu, politische Gegner\*innen wegen demokratisch legitimierter Entscheidungen strafrechtlich zu verfolgen. Allerdings erheben Bundes- und Landesverbände, die Bundestags- und verschiedene Landtagsfraktionen, die Bundessprecher und mehrere Landesvorsitzende, weitere Mitglieder des Bundesvorstands, Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und Kommunalpolitiker\*innen der AfD in Reden, Interviews und sozialen Medien entsprechende Forderungen — in mehr als 220 nachweisbaren Fällen. Die Forderungen richten sich gegen weite Teile der politischen Gegner\*innen der AfD, vor allem gegen Angehörige der Bundesregierungen unter Olaf Scholz und Angela Merkel. Insgesamt wird die strafrechtliche Verfolgung von 21 konkret benannten Politiker\*innen gefordert.[^57] Daneben werden verschiedene Personengruppen als Ziel der Strafverfolgung benannt, etwa „diese Bundesregierung”[^58] und ihre „Vollstrecker”[^59], sowie „die verantwortlichen Politiker” für bestimmte politische Entscheidungen[^60].
3. Als Begründung für die angebliche Strafbarkeit der genannten Personen(gruppen) und die Notwendigkeit ihrer Verfolgung und Verurteilung werden dabei politische Entscheidungen von „Impfzwang”[^61], Lockdowns und Maskenpflicht über die Migrationspolitik seit 2015 und das Compact-Verbot bis hin zu Waffenlieferungen an die Ukraine und der angeblichen wirtschaftlichen Schädigung Deutschlands genannt. Hierfür werden empfindliche Maßnahmen und Strafen gefordert — Haftbefehle, Anklagen, langjährige Gefängnisstrafen.
4. Die Äußerungen beziehen sich nicht auf die Übernahme politischer Verantwortung, sondern ausdrücklich auf die Strafverfolgung von Politiker\*innen. So erklärte die Bundessprecherin Alice Weidel im Oktober 2019, sie werde „persönlich dafür sorgen”, dass Angela Merkel „letztendlich vor einem Gericht” lande.[^62] Der Bundesverband postete im August 2021 ein Video mit einer Rede des stellvertretenden Bundessprechers Stephan Brandner, in dem dieser erklärte, „jede Stimme für die AfD bringt uns einen Schritt näher an den Haftbefehl für Angela Merkel”.[^63] Die Bundestagsfraktion erklärte in einer Pressemitteilung im Oktober 2024 in Bezug auf die Corona-Pandemie, sie werde „nicht eher ruhen, bis jeder Verantwortliche, der sich an dem Gesellschafts- und Menschenexperiment beteiligt hat, rechtlich belangt worden ist.”[^64]
5. Als Anknüpfungspunkt der Strafverfolgung werden nicht Anhaltspunkte für tatsächliche Straftaten, sondern demokratisch legitimierte Entscheidungen herangezogen. So erläuterte der stellvertretende Bundessprecher Stephan Brandner ausführlich, dass Angela Merkel Beihilfe zu „Körperverletzungen”, „Sexualdelikte[n]”, „Totschlagsdelikte[n]” und „Morde[n]” dadurch geleistet habe, dass sie Menschen nach Deutschland gelassen habe, die dann wiederum diese Taten begangen hätten.[^65] Der AfD-Bundesverband forderte im April 2023 in einer Presseerklärung, Angela Merkel wegen des „unsinnige[n] Entschluss[es] zum Atomausstieg”, der „Verwahrlosung der Infrastruktur”, der „Verursachung der folgenschweren Flüchtlingspolitik” und weil sie Wahlen „rückgängig” gemacht habe, „vor Gericht” zu bringen.[^66] Der Landesverband Brandenburg postete im Januar 2026 auf X ein KI-generiertes Video, in dem zu sehen ist, wie Karl Lauterbach in Handschellen von Polizisten abgeführt wird und dann in einem gerichtsähnlichen Raum sitzt:[^67]
![KI-generiertes Bild von Karl Lauterbach, der in Handschellen und mit gesenktem Kopf von zwei Polizist abgeführt.](https://afd-gutachten.de/doc-media/media/image3.webp)![KI-generiertes Bild von Karl Lauterbach im Portrait, wie er in einem gerichtsähnlichen Raum sitzt. ](https://afd-gutachten.de/doc-media/media/image4.webp)
Anlässe für solche Forderungen waren und sind insbesondere Entscheidungen während der Corona-Pandemie und in der Migrationspolitik.
1. Schließlich handelt es sich nicht einfach um polemische Kritik an bestimmten Personen und Entscheidungen, sondern um ernst gemeinte Ankündigungen. Der Landesverband Thüringen teilte etwa bereits 2017 ein Video einer Rede von Petr Bystron, in der dieser ankündigte: „Und an die Politiker da oben sage ich Gnade euch Gott, wir werden euch der Gerechtigkeit zuführen.”
[^68]
Der stellvertretende Bundessprecher Stephan Brandner erklärte im Mai 2022, irgendwann habe man „mal einen schneidigen Justizminister und einen schneidigen Staatsanwalt, die sich das Ganze mal vornehmen”.
[^69]
Im Dezember 2025 erklärte er, „in einem funktionierenden Rechtsstaat” würden „fast alle”, die er zuvor genannt habe — nämlich Angela Merkel, „ihre Spießgesellen in CDU, CSU, SPD, FDP, bei Grünen und Linken” sowie „Lauterbach, Spahn und Co.” — in „Untersuchungshaft sitzen, mindestens, und das schon sehr lange”, für einen solchen „funktionierenden Rechtsstaat” kämpfe die AfD.
[^70]
Mehrere Abgeordnete, darunter der Bundestagsabgeordnete Maximilian Kneller und der stellvertretende Vorsitzende des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen, Sven Tritschler, posteten ein KI-generiertes Bild, auf dem statt des von US-Truppen festgenommenen Nicolás Maduro Angela Merkel zu sehen ist:
[^71]
![KI-generiertes Bild, auf dem Angela Merkel mit verbundenen Augen und Ohrschützern in einer Art Container sitzend zu sehen ist. Sie trägr eine graue Jacke und hält eine Wasserflasche in der Hand. Neben ihr steht eine halb im Bildrahmen sichtbare Person.](https://afd-gutachten.de/doc-media/media/image5.webp)
1. Aus den vielen Einzeläußerungen ergibt sich, dass sie keine Ausnahmen sind, sondern trotz fehlender Programmsätze einer Grundtendenz zur Strafverfolgung politischer Gegner\*innen entsprechen. Denn es liegen insgesamt mehr als 220 der Partei zurechenbare Äußerungen vor, die von 88 verschiedenen Einzelpersonen und zehn Verbänden oder Fraktionen stammen. Bei den Einzelpersonen handelt es sich um 37 Bundestagsabgeordnete — darunter neben den Bundessprecher\*innen zahlreiche weitere mächtige Funktionär\*innen —, vier Mitglieder des Europäischen Parlaments, 39 Landtagsabgeordnete aus elf Bundesländern und acht Kommunalpolitiker\*innen; bei den Fraktionen und Verbänden um den Bundesverband, die Bundestagsfraktion, vier Landesverbände, zwei Landtagsfraktionen und zwei Kreisverbände. Entsprechende Aussagen treffen dabei innerhalb der Partei auf keinerlei Widerstand, werden im Gegenteil durch Landes- und Bundesverbände und -fraktionen kommentarlos oder mit zustimmender Kommentierung geteilt.
##### Verbot der Antifa (dazu unter Teil 3 [B.II.4](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/04-verbot-der-antifa.md))
Abschnitt betitelt „Verbot der Antifa (dazu unter Teil 3 B.II.4)“
1. Die in der AfD verbreitete Forderung nach einem Antifa-Verbot ist nicht nachweislich demokratiefeindlich.
2. Soll ein loser Personenzusammenschluss verboten werden, der keine „Vereinigung” im Sinne des Art. 9 GG ist, trägt ein dennoch erlassenes Vereinsverbot die Gefahr in sich, in demokratiefeindlicher Weise als Gesinnungsverbot missbraucht zu werden. Dies gilt entsprechend auch für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB.
3. Die Antifa ist keine Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und kann deshalb nicht als Verein verboten werden.[^72] Gleichwohl kann aus der Forderung eines verfassungswidrigen Vereinsverbotes für sich genommen nicht der Schluss gezogen werden, die sich entsprechend äußernden Personen forderten jeweils ein verfassungsfeindliches Gesinnungsverbot. Hierfür wäre vielmehr erforderlich, dass Verbot und strafrechtliche Verfolgung gerade gezielt an eine politische Gesinnung anknüpfen sollen. Dies legen lediglich vereinzelte Äußerungen nahe. Der weit überwiegende Teil der AfD-Funktionär\*innen scheint hingegen (fälschlich) von einer zentralen Willensbildung der Antifa und damit dem Vorliegen eines Vereins auszugehen.
##### Einschüchterndes Verhalten der Anhänger\*innen (dazu unter Teil 3 [B.II.5](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/05-verhalten-der-anhaenger-einschuechterung.md))
Abschnitt betitelt „Einschüchterndes Verhalten der Anhänger\*innen (dazu unter Teil 3 B.II.5)“
1. Funktionär\*innen der AfD verhalten sich bereits gegenwärtig demokratiefeindlich, indem sie versuchen, parlamentarische und außerparlamentarische politische Gegner\*innen durch Einschüchterung aus dem Prozess der politischen Willensbildung auszuschließen. Diese Einschüchterungen finden auf allen Ebenen der Partei statt und werden seitens der Parteiführung teilweise gerechtfertigt und unterstützt. Sie sind damit ein relevantes demokratiefeindliches Verhalten der Anhänger\*innen der AfD.
2. Zusätzlich zu den dargestellten Androhungen von Strafverfolgung, die auch gegenwärtig schon eine einschüchternde Wirkung entfalten, liegen mehr als 50 Äußerungen von 44 verschiedenen Einzelpersonen, einem Kreisverband, zwei Kommunalfraktionen sowie der „AfD im EU-Parlament” vor, mit denen parlamentarische und außerparlamentarische Gegner\*innen eingeschüchtert werden.[^73] Unter den sich entsprechend verhaltenden Personen befinden sich insbesondere die Bundessprecherin Alice Weidel, neun weitere Bundestagsabgeordnete — darunter Christina Baum während ihrer Zeit im Bundesvorstand der Partei —, zwei Mitglieder des Europäischen Parlaments und 19 Landtagsabgeordnete aus acht Bundesländern — darunter der Thüringer Landesvorsitzende Björn Höcke, der sächsische Landesvorsitzende Jörg Urban, der rheinland-pfälzische Landesvorsitzende Jan Bollinger, der baden-württembergische Landesvorsitzende Markus Frohnmaier und der brandenburgische stellvertretende Landesvorsitzende Hans-Christoph Berndt. Es handelt sich also nicht um vereinzelte Äußerungen von Funktionär\*innen der unteren Parteiebene, sondern um systematische Einschüchterungsversuche unter Einschluss der höchsten Führungsebene der Partei.
3. Einschüchternde Forderungen nach Strafverfolgung richteten sich insbesondere auch gegen die Zivilgesellschaft. Funktionär\*innen der AfD fordern etwa „ab ins Gefängnis” für die Crew der Seawatch[^74] oder „alle Organisationen und Einzelpersonen”, die „an der Einschleusung und Unterstützung irregulärer Migranten beteiligt sind” — insbesondere auch „Seawatch und die Evangelische Kirche” —, „vor Gericht” zu stellen.[^75] Mehreren prominenten Deutschen mit Migrationsgeschichte kündigte die AfD an, sie auszubürgern beziehungsweise auszuweisen (dazu unter [6.c)](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/06-ausrichtung-gegen-die-menschenwuerdegarantie.md)). Weiter sind eine Reihe von Äußerungen dokumentiert, in denen AfD-Funktionär\*innen teils mit nicht-rechtsstaatlichen Maßnahmen oder sogar — vage — mit Gewalt drohen. So erklärte Björn Höcke, Landessprecher der AfD Thüringen, die „Angestellten des VS [Verfassungsschutzes]” sollten sich dringend „eine neue Arbeit […] suchen”, denn am Ende werde es „wie immer in der Geschichte heißen: Mitgehangen — mitgefangen”.[^76] Der sächsische Landessprecher Jörg Urban sagte im Oktober 2023, die „Journalisten” und „Politiker” seien „schuld an jeder Messerstecherei und jeder Vergewaltigung” durch ihre „illegalen Gäste”, sie sollten sich „[f]ürchte[n] vor [ihrer] gerechten Strafe”, denn sie seien „nicht die Einzigen und die Ersten Politiker und Medienschaffenden, die zum eigenen Vorteil die Interessen des eigenen Landes verraten”.[^77] Und der Thüringer Landtagsabgeordnete Thomas Benninghaus schrieb auf Facebook, dass sich „[h]offentlich” ein „tapferer Autofahrer” erbarme und Aktivist\*innen, die sich auf der Straße festgeklebt hatten, umfahre.[^78]
#### Keine Abschaffung der parlamentarischen Demokratie (dazu unter Teil 3 [B.III](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/03-abschaffung-der-parlamentarischen-demokratie/00-einleitung.md))
Abschnitt betitelt „Keine Abschaffung der parlamentarischen Demokratie (dazu unter Teil 3 B.III)“
1. Der AfD ist gegenwärtig nicht nachweisbar, dass sie über die Unterdrückung politischer Gegner hinausgehen und die parlamentarische Demokratie als System abschaffen und durch ein undemokratisches System ersetzen will.
2. Zwar wurden die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht insbesondere in den Entscheidungen zur KPD[^79] und NPD[^80] zum „Verächtlichmachen des Parlamentarismus” als Indiz für demokratiefeindliche Zielvorstellungen entwickelte, durch das Verwaltungsgericht Köln und Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz auf die AfD und die Junge Alternative angewendet und zahlreiche Aussagen von AfD-Politiker\*innen entsprechend als Belege für eine demokratiefeindliche Zielsetzung der Partei gewertet. Jedenfalls für die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann ein solcher Schluss allerdings aus Äußerungen, mit denen der Parlamentarismus verächtlich gemacht wird, nur gezogen werden, wenn entweder die verächtlich machenden Aussagen für sich genommen zu dem Schluss führen, die entsprechenden Funktionär\*innen wollten die parlamentarische Demokratie abschaffen und durch ein undemokratisches System ersetzen, oder bereits eine entsprechende, begründete Annahme besteht, die durch die für sich genommen nicht hinreichenden Äußerungen nur verstärkt wird. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich bei Aussagen, die den Parlamentarismus verächtlich machen, jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Parteiverbot, um im demokratischen Diskurs erlaubte Machtkritik.
3. Äußerungen von Funktionär\*innen der AfD lassen weder für sich genommen den Schluss zu, diese wollten die parlamentarische Demokratie abschaffen, noch tragen andere Äußerungen oder die Programmatik der Partei eine entsprechende Grundannahme. Die politische Rhetorik der AfD, die bösen Eliten einem vermeintlich homogenen Volkswillen gegenüberzustellen, ist zwar nicht harmlos und lässt durchaus eine politische Strategie erkennen. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, dass sie auch demokratiefeindlich ist.
4. Insbesondere will die AfD zwar einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff realisieren. Anders als die NPD will sie dafür nach gegenwärtigem Kenntnisstand jedoch nicht die parlamentarische Demokratie insgesamt überwinden und durch eine vollständig andere, an der Volksgemeinschaft ausgerichtete staatliche Ordnung ersetzen. Damit haben die den Parlamentarismus verächtlich machenden Äußerungen, die etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz gesammelt hat, für sich keine Beweisqualität: Das Inabredestellen der Volkssouveränität der Bundesrepublik[^81] sowie der Pressefreiheit,[^82] die Bezeichnung anderer Parteien mit Begriffen wie „Kartellparteien”,[^83] die Gleichsetzung der Bundesrepublik mit diktatorischen Regimen[^84] und die „[a]llgemeine Diffamierung” staatlicher Institutionen und politischer Gegner\*innen.[^85]
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**Fussnoten**
[^35]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 544 -- NPD II .
[^36]: Tino Chrupalla, MdB aus Sachsen, Bundessprecher und Vorsitzender der Bundestagsfraktion, Rede am 15. April 2023, <https://www.youtube.com/watch?v=mYDFeEe-MLQ> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/ghbluzo5fz), ab 00:12:31.
[^37]: Tino Chrupalla, MdB aus Sachsen, Bundessprecher und Vorsitzender der Bundestagsfraktion, Rede am 16. April 2023, [https://www.youtube.com/live/G9d0loIOWIM?si=tLO6iU3Pt3A6IcGs&t=1223](https://www.youtube.com/live/G9d0loIOWIM?si=tLO6iU3Pt3A6IcGs&t=1223) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/d7i2ddkgjq), ab 00:20:23.
[^38]: Martin Reichardt, MdB aus Sachsen-Anhalt, Mitglied im Bundesvorstand, Landesvorsitzender Sachsen-Anhalt und familienpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, Rede am 16. April 2023, [https://www.youtube.com/watch?v=G9d0loIOWIM](https://www.youtube.com/watch?v=G9d0loIOWIM) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/d7i2ddkgjq), ab 00:40:04.
[^39]: Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Rede am 7. September 2023, <https://www.youtube.com/watch?v=PVUXj8GwbI8> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/cvng7rijab), ab 01:38:40.
[^40]: Hans-Thomas Tillschneider, MdL in Sachsen-Anhalt und stv. Landesvorsitzender Sachsen-Anhalt, Facebook-Post vom 13. Januar 2023, zit. nach BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 553.
[^41]: Maximilian Krah, MdB aus Sachsen, X-Post vom 8. Januar 2023, zit. nach BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 549.
[^42]: So z.B. Nicole Höchst, MdB aus Rheinland-Pfalz und forschungspolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion, stv. Landesvorsitzende Rheinland-Pfalz, Facebook-Post vom 6. Dezember 2023, <https://www.facebook.com/photo/?fbid=890515982436863&set=a.801098018045327> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/d7bcx6csn7).
[^43]: Anne Cyron, ehem. MdL in Bayern, Rede im bayerischen Landtag am 24. Februar 2021, Bayerischer Landtag, Protokoll 18/73, S. 9494.
[^44]: Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Rede am 31. August 2024, <https://www.youtube.com/watch?v=IRMtdKFnytk> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/g3hamsemco), ab 00:23:55.
[^45]: Anne Cyron, ehem. MdL in Bayern, Rede im bayerischen Landtag am 24. Februar 2021, Bayerischer Landtag, Protokoll 18/73 der 73. Sitzung vom 24. Februar 2021, S. 9494.
[^46]: Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Rede am 31. August 2024, <https://www.youtube.com/watch?v=IRMtdKFnytk> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/g3hamsemco), ab 00:23:55.
[^47]: Stephan Brandner, MdB aus Thüringen, stv. Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, X-Post vom 27. September 2024, <https://x.com/BrandnerSt/status/1839774263341203602> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/cr2dhdkgck).
[^48]: Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Facebook-Post vom 30. Oktober 2024, [https://www.facebook.com/Bjoern.Hoecke.AfD/posts/pfbid0kaSp3a6e3R1oKHXTisyrbkbgz9tUWHCNnf9X4P5g54dgv8MoQEkqFMdiahhbPbZvl](https://www.facebook.com/Bjoern.Hoecke.AfD/posts/pfbid0kaSp3a6e3R1oKHXTisyrbkbgz9tUWHCNnf9X4P5g54dgv8MoQEkqFMdiahhbPbZvl) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/dlv2vu27q2). Den Post teilte auch der LV Thüringen, vgl. BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 630.
[^49]: Kay-Uwe Ziegler, MdB aus Sachsen-Anhalt, Telegram-Post vom 15. Februar 2024, <https://t.me/kayuweziegler73/1973> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/6mdd2czoq4).
[^50]: In diesem letzteren Sinne erklärte etwa Björn Höcke im Dezember 2021, Deutschland sei „in einem Übergangsstadium Richtung einem sanften Totalitarismus", MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Rede am 13. September 2021, [https://www.youtube.com/watch?v=k4BvImv97pc](https://www.youtube.com/watch?v=k4BvImv97pc)[[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/ukxcf5odor), ab 06:38.
[^51]: Christina Baum, MdB aus Sachsen-Anhalt, Facebook-Post vom 27. Dezember 2021, <https://www.facebook.com/drchristinabaum/videos/320117909984738> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/kupiztenif).
[^52]: So z.B. Wolfgang Lauerwald, MdL in Thüringen, Rede am 16. August 2024, <https://www.youtube.com/watch?v=x_U1kWXdw0E> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/tp4z6pjoog), ab 00:43:00.
[^53]: So z.B. Hans-Thomas Tillschneider, MdL in Sachsen-Anhalt und stv. Landesvorsitzender Sachsen-Anhalt, Rede am 20. Februar 2023, zit. nach BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 632.
[^54]: So z.B. Dennis Hohloch, MdL in Brandenburg, Mitglied im Bundesvorstand und parlamentarischer Geschäftsführer Brandenburg, Rede, gepostet vom LV Brandenburg auf TikTok am am 30. August 2024, <https://www.tiktok.com/@afd_brandenburg/video/7408952503313763617> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/bfrcf3h7xo).
[^55]: Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, Rede am 3. Oktober 2022, [https://pi-news.net/2022/10/hoeckes-rede-zum-tag-der-deutschen-freiheit-am-3-oktober-in-gera/](https://pi-news.net/2022/10/hoeckes-rede-zum-tag-der-deutschen-freiheit-am-3-oktober-in-gera/).
[^56]: BVerfG, Urteil v. 03.05.2016 2 BvE 4/14, Rn. 116 -- Oppositionsrechte .
[^57]: Angela Merkel, Karl Lauterbach, Jens Spahn, Ursula von der Leyen, Annalena Baerbock, Robert Habeck, Nancy Faeser, Olaf Scholz, Markus Söder, Dietmar Woidke, Friedrich Merz, Thomas Haldenwang, Claudia Roth, Michael Kretschmer, Winfried Kretschmann, Thomas Strobl, Manne Lucha, Ursula Nonnenmacher, Marco Buschmann, Michael Stübgen und Joachim Gauck.
[^58]: Z.B. Marc Bernhard, MdB aus Baden-Württemberg, stv. Landesvorsitzender Baden-Württemberg und baupolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, Facebook-Post vom 2. September 2023, [https://www.facebook.com/MarcBernhardAfD/posts/pfbid02gh9d5PiPfToek3DHSSma8DaSYnRywEHJiCziiBZ9TxVcgFE7EEk9Se965KfbFqGwl](https://www.facebook.com/MarcBernhardAfD/posts/pfbid02gh9d5PiPfToek3DHSSma8DaSYnRywEHJiCziiBZ9TxVcgFE7EEk9Se965KfbFqGwl) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/ckgy4amf3z).
[^59]: Z.B. Stephan Brandner, MdB aus Thüringen, stv. Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Rede im Bundestag am 5. Juli 2024, <https://www.youtube.com/watch?v=H9C6ZKZXXnk> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/ztmxfsz5ww), ab 00:02:15.
[^60]: Z.B. Christina Baum, MdB aus Sachsen-Anhalt, Rede am 5./6. Oktober 2024, <https://www.tiktok.com/@christinabaumafd/video/7423320693036567840> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/veflgkf7y5).
[^61]: Z.B. René Springer, MdB aus Brandenburg, Landesvorsitzender Brandenburg sowie arbeits- und sozialpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, Rede am 8. Februar 2025, <https://www.instagram.com/p/DF0qYuehrgr> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/4zkpcnlil5).
[^62]: Alice Weidel, MdB aus Baden-Württemberg, Bundessprecherin und Vorsitzende der Bundestagsfraktion, Rede am 20. Oktober 2019, <https://www.youtube.com/watch?v=I1B7hn1l13M> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/7xpdgqfzej), ab 01:42.
[^63]: Bundesverband (Youtube AfD TV), YouTube-Video vom 21. August 2021, <https://www.youtube.com/watch?v=tsgGR510EIo> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/lg6qjpaqce), ab 00:01:37.
[^64]: Bundestagsfraktion, Pressemitteilung vom 14. Oktober 2024, <https://afdbundestag.de/christina-baum-verantwortliche-der-corona-politik-muessen-belangt-werden/>.
[^65]: Stephan Brandner, MdB aus Thüringen, stv. Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Rede am 15. September 2017, <https://www.youtube.com/watch?v=EsRzr9XjXlg> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/iytzuh4r56), ab 00:16:40.
[^66]: Bundesverband, Pressemitteilung vom 17. April 2023, <https://www.afd.de/stephan-brandner-statt-orden-besser-anklage-gegen-merkel/>.
[^67]: LV Brandenburg, X-Post vom 26. Januar 2025, <https://x.com/BrandenburgAfD/status/1883561222928257384> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/ntujvc7zh2).
[^68]: LV Thüringen, YouTube-Video vom 31. März 2017, <https://www.youtube.com/watch?v=wSBIwyQXWZw> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/63iikei6rh), ab 00:13:48.
[^69]: Stephan Brandner, MdB aus Thüringen, stv. Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Rede, YouTube-Video vom 22. Mai 2022, <https://www.youtube.com/watch?v=kPQhgjjcx-A> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/rihxcafrq2), ab 00:15:30.
[^70]: Stephan Brandner, MdB aus Thüringen, stv. Bundessprecher und parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion, Rede im Bundestag, Instagram-Post vom 27. Dezember 2025, <https://www.instagram.com/p/DSwmF4ODVOc> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/3jds3gbpog).
[^71]: Sven Tritschler, MdL in Nordrhein-Westfalen und stv. Landesvorsitzender Nordrhein-Westfalen, Instagram-Post vom 3. Januar 2026, <https://www.instagram.com/p/DTD6qNnjTmJ/> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/cnagttfvch).
[^72]: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags , Ausarbeitung: Linksextremismus in Gestalt der so genannten „Antifa". Organisationsbezogene strafrechtliche Implikationen, 2018, [https://www.bundestag.de/resource/blob/557014/7e164d071a4a535dfb6bb4efdd5bca2c/wd-7-069-18-pdf-data.pdf](https://www.bundestag.de/resource/blob/557014/7e164d071a4a535dfb6bb4efdd5bca2c/wd-7-069-18-pdf-data.pdf) (abgerufen am: 04.06.2026), S. 13.
[^73]: In diese Zahlen sind die zahlreichen Angriffe auf die ehemalige Bundestagsabgeordnete Tessa Ganserer, die im Detail unter [A.V.4.a)dd)(2)](#deadnaming-und-misgendering-durch-afd-funktionärinnen) dargestellt werden, nicht miteinberechnet.
[^74]: Gunnar N. Lindemann, MdA, X-Post vom 29. Juni 2019, [https://x.com/afdlindemann/status/1144877643755589633](https://x.com/afdlindemann/status/1144877643755589633) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/uhmxqok52v).
[^75]: AfD im EU-Parlament, Facebook-Post vom 25. August 2020, [https://www.facebook.com/photo/?fbid=644030792885519&set=a.798638705162552](https://www.facebook.com/photo/?fbid=644030792885519&set=a.798638705162552) [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/fkkkd3d7uu).
[^76]: Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, X-Post von Anfang Mai 2025, inzwischen gelöscht; Screenshot: <https://x.com/Coolnasenbaer/status/1918989735646687594?s=20> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/tsgtf3rbva).
[^77]: Jörg Urban, MdL in Sachsen, Landesvorsitzender und Fraktionsvorsitzender Sachsen, Rede am 28. Oktober 2023, <https://www.youtube.com/watch?v=nsz6m_-PZCU> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/lqw5wq7n3p), ab 00:03:54.
[^78]: Thomas Benninghaus, MdL in Thüringen, Facebook-Post vom 21. März 2025, <https://www.facebook.com/thomas.benninghaus/posts/pfbid02pNQ3tsdak5Xy1s1hsewfjmn8PZSBVZkSHVoUUSsBdvScDTTzgwoGnPhkPJHdfbsWl> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/rfu2szcxf3) (Post nicht mehr verfügbar).
[^79]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, juris -- KPD-Verbot .
[^80]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13 -- NPD II .
[^81]: Vgl. etwa BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 536 ff.
[^82]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 557 ff.
[^83]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 563 ff.
[^84]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 577 ff.
[^85]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 636 ff.

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- nr: 317
text: "Beatrix von Storch, MdB aus Berlin und stv. Vorsitzende der Bundestagsfraktion, X-Post vom 25. April 2018, <https://x.com/beatrix_vstorch/status/989261162670907393> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/dxfzorcs26)."
- nr: 318
text: "Matthias Moosdorf, MdB aus Sachsen, Mitglied im Landesvorstand Sachsen, X-Post vom 8. Februar 2026, [https://x.com/polenz_r/status/2020463300316684559](https://x.com/polenz_r/status/2020463300316684559), [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/itpnujycet): „Habt ihr wirklich gedacht, Euer Mißbrauch der Exekutive, Eure Einmischung in demokratische Prozesse und Eure Brandmauer-Gaga geht ewig so weiter? Echt? Dann pass mal auf! Die US-Regierung hat gestern über 250 Richter wegen Rechtsbeugung festnehmen lassen, quer durch alle Instanzen. Meine Erfahrung sagt mir, in Europa werden die Dinge immer mit einiger Verspätung umgesetzt. Aber SIE WERDEN UMGESETZT!\"."
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# Keine Ausrichtung gegen das Rechtsstaatsprinzip
1. Weder sind der AfD aktuell rechtsstaatsfeindliche Ziele nachweisbar noch liegt ein hinreichend systematisches rechtsstaatsfeindliches Verhalten ihrer Anhänger\*innen vor, obwohl es verschiedene Anhaltspunkte und Belege für Angriffe auf die richterliche Unabhängigkeit gibt.
2. Das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit verbietet in weiten Grenzen staatliche und gesellschaftliche Einflussnahme auf die Entscheidungen von Richter\*innen oder deren Rechtsstellung und ist in seinem Kern konstitutiv für das Rechtsstaatsprinzip als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Gegen diesen Kern der richterlichen Unabhängigkeit verstößt es, wenn Strafverfahren oder dienstliche Konsequenzen instrumentalisiert werden, um die richterliche Unabhängigkeit zu untergraben; ebenso, wenn Richter\*innen solche gezielten Einflussnahmen angedroht oder sie auf andere Art gezielt eingeschüchtert werden.
3. Funktionär\*innen der AfD verbreiten ein Weltbild, wonach es in Deutschland faktisch keine Gewaltenteilung gebe und Richter\*innen nicht unabhängig entschieden. Auf dieser Grundlage kündigten oder drohten mehrere Funktionär\*innen der AfD Richter\*innen wegen getroffener Gerichtsentscheidungen Strafverfahren oder sonstige Konsequenzen an. So erklärte der Vorsitzende des Landesverbandes Thüringen Björn Höcke im September 2025 in einer Rede, die für eine Gerichtsentscheidung „verantwortlichen Richter und Staatsanwälte” müssten „vor Gericht gestellt” und „der Gerechtigkeit zugeführt werden”.[^316] Die stellvertretende Vorsitzende der Bundestagsfraktion Beatrix von Storch, damals auch Mitglied des Bundesvorstands, forderte im April 2018, man solle Richter\*innen, die „solche Urteile” sprächen — gemeint war die Verkürzung einer Gefängnisstrafe wegen Haftempfindlichkeit aufgrund fehlender Deutschkenntnisse —, „gleich selbst den Prozess machen”.[^317] Der Bundestagsabgeordnete Matthias Moosdorf, auch Mitglied im Landesvorstand Sachsen, drohte Richter\*innen im Februar 2026 auf X Festnahmen wegen angeblicher Rechtsbeugung an.[^318] Und mehrere AfD-Funktionär\*innen veröffentlichten und verbreiteten in Verbindung mit scharfer Kritik an ihren Entscheidungen Fotoaufnahmen und die vollen Namen der betreffenden Richter\*innen.
4. Die angedrohten Maßnahmen wären im Falle ihrer Umsetzung nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Angesichts der geringen Anzahl an Personen, die entsprechende Forderungen aufstellen, sowie der geringen Frequenz ihrer Äußerungen kann allerdings keine Grundtendenz innerhalb der Partei für entsprechende staatliche Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit festgestellt werden.
5. Zwar handelt es sich auch schon bei der Androhung oder Ankündigung dieser Maßnahmen — ebenso wie bei der vereinzelt vorkommenden Einschüchterung von Richter\*innen durch Veröffentlichung von Namen und Fotos — um rechtsstaatsfeindliches Verhalten der entsprechenden Funktionär\*innen. Dieses ist allerdings in Ermangelung einer hinreichenden Verbreitung innerhalb der Partei, die eine gewisse Systematik erkennen ließe — es liegen nur etwa 20 Äußerungen vor —, für die Frage ihrer Verfassungswidrigkeit nicht relevant.
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**Fussnoten**
[^316]: Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen, X-Post vom 4. September 2025, <https://x.com/BjoernHoecke/status/1963665444549874114> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/5wp4l6nib7).
[^317]: Beatrix von Storch, MdB aus Berlin und stv. Vorsitzende der Bundestagsfraktion, X-Post vom 25. April 2018, <https://x.com/beatrix_vstorch/status/989261162670907393> [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/dxfzorcs26).
[^318]: Matthias Moosdorf, MdB aus Sachsen, Mitglied im Landesvorstand Sachsen, X-Post vom 8. Februar 2026, [https://x.com/polenz_r/status/2020463300316684559](https://x.com/polenz_r/status/2020463300316684559), [[zur Datenbank]](https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/beleg/itpnujycet): „Habt ihr wirklich gedacht, Euer Mißbrauch der Exekutive, Eure Einmischung in demokratische Prozesse und Eure Brandmauer-Gaga geht ewig so weiter? Echt? Dann pass mal auf! Die US-Regierung hat gestern über 250 Richter wegen Rechtsbeugung festnehmen lassen, quer durch alle Instanzen. Meine Erfahrung sagt mir, in Europa werden die Dinge immer mit einiger Verspätung umgesetzt. Aber SIE WERDEN UMGESETZT!".

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title: "Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung"
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# Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
1. Aus einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten verfassungsfeindlichen Ausformungen des politischen Konzepts der AfD ergibt sich, dass die Partei auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet ist. Die von ihrem politischen Konzept ausgehende Gefahr betrifft nicht nur schmale Ausschnitte des Schutzbereichs des Art. 21 Abs. 2 GG oder breite Ausschnitte nur punktuell, sondern sie richtet sich systematisch gegen teils zentrale Ausformungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
2. Die vorgenannten Gefährdungen betreffen die Demokratie und so viele Personen in teils existenzieller, ihren Status als Gleiche in Frage stellender Weise, dass die üblichen Sicherungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr griffen. Es ist nicht vorstellbar, dass die Verwirklichung eines politischen Konzepts verschiedener Klassen von Menschen durch großflächige und vielgestaltige Angriffe auf die Religionsfreiheit von Muslim\*innen, systematische Ausbürgerungen einer erheblichen Anzahl an Deutschen, nicht hinreichend deutsche Familien diskriminierende Geburtenförderung, massenhafte Abschiebungen ohne Rechtsschutzmöglichkeiten, die Vorenthaltung einer menschenwürdigen Existenz für eine erhebliche Anzahl von Schutzsuchenden, die Ausgrenzung von öffentlichen Veranstaltungen (Brandenburg) und aus Regelschulen (Sachsen-Anhalt), die fortgesetzten Angriffe auf die personale Identität von trans Personen und die Unterdrückung politischer Gegner\*innen mit den Mitteln des Rechtsstaats effektiv eingehegt werden könnten.
3. Denn erstens sind wesentliche Maßnahmen ohne Verfassungs- oder auch nur Gesetzesänderung realisierbar: die Abschiebungspraxis und politisierte Ermittlungsverfahren durch Weisungen an die Verwaltung, Einschüchterung unmittelbar durch Regierungshandeln, segregierende Maßnahmen teils durch Landesrecht beziehungsweise -vollzugspraxis. Zweitens versagt Individualrechtsschutz strukturell, wo irreversible Folgen drohen — namentlich bei Abschiebungen in Folter oder Todesstrafe. Drittens kann der Rechtsschutz nicht als Korrektiv vorausgesetzt werden, dessen Beseitigung Teil des Konzepts ist: individueller Anspruch, Rechtsweg und Duldung sollen gerade entfallen. Viertens wirken Einschüchterung und Demütigung bereits durch Ankündigung und Praxis, ohne dass es rechtsförmigen Vollzugs bedürfte.
4. Dadurch sind schwere, systematische und anhaltende Verletzungen der Menschenwürde und eine anhaltende Beeinträchtigung des demokratischen Wettbewerbs zu erwarten. Das hängt mit Blick auf die vielgestaltigen Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht von einzelnen der festgestellten Zielsetzungen und Verhaltensweisen ab.

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title: "Keine NS-Wesensverwandtschaft"
description: "Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus ihre Verfassungswidrigkeit indizieren."
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 319
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 598 -- NPD II ."
- nr: 320
text: "Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen zit. nach Duwe et al. , Die neue AfD-Jugend: Auf Radikalkurs, in: tagesschau.de, 18.09.2025, [https://www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/afd-jugend-104.html](https://www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/afd-jugend-104.html) (abgerufen am: 20.05.2026)."
- nr: 321
text: "Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen zit. nach tagesschau.de , Höcke wegen NS-Parole zu Geldstrafe verurteilt, in: tagesschau.de, 14.05.2024, [https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/hoecke-verurteilt-100.html](https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/hoecke-verurteilt-100.html) (abgerufen am: 20.05.2026)."
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# Keine NS-Wesensverwandtschaft
1. Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus ihre Verfassungswidrigkeit indizieren.[^319] Die AfD weist allerdings keine solche Wesensverwandtschaft auf. Der strukturelle Antisemitismus der Partei unterscheidet sich erheblich von dem der NSDAP und kann eine solche Annahme damit nicht tragen. Auch aus dem in der Partei verbreiteten Geschichtsrevisionismus kann der Schluss auf eine Wesensverwandtschaft nicht gezogen werden. Schließlich sind positive Bezugnahmen auf den Nationalsozialismus und seine Akteur\*innen nur in einem Einzelfall zweifelsfrei nachweisbar, während weitere Bezugnahmen mangels Eindeutigkeit auf eine Wesensverwandtschaft nicht schließen lassen.
2. Insbesondere folgt nicht aus jeder Verwendung von Parolen mit nationalsozialistischem Anklang eine solche Wesensverwandtschaft. Björn Höcke schrieb etwa im August 2025 auf X mit Blick auf die neue AfD-Jugendorganisation: „Jugend muss durch Jugend geführt werden.”[^320] Diesen Leitsatz verwendete die Hitlerjugend. Im Mai 2021 verwendete Höcke außerdem die SA-Parole „Alles für Deutschland”[^321]. Beide Vorfälle überschreiten nicht die für die hier entscheidende Indizwirkung notwendige Schwelle zur glorifizierenden Bezugnahme auf den Nationalsozialismus, die eine Verbundenheit mit seinen Zielen begründen könnte.
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**Fussnoten**
[^319]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 598 -- NPD II .
[^320]: Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen zit. nach Duwe et al. , Die neue AfD-Jugend: Auf Radikalkurs, in: tagesschau.de, 18.09.2025, [https://www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/afd-jugend-104.html](https://www.tagesschau.de/investigativ/kontraste/afd-jugend-104.html) (abgerufen am: 20.05.2026).
[^321]: Björn Höcke, MdL in Thüringen, Landesvorsitzender Thüringen und Fraktionsvorsitzender Thüringen zit. nach tagesschau.de , Höcke wegen NS-Parole zu Geldstrafe verurteilt, in: tagesschau.de, 14.05.2024, [https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/hoecke-verurteilt-100.html](https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/hoecke-verurteilt-100.html) (abgerufen am: 20.05.2026).

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title: "Daraufausgehen"
description: "Die AfD geht auch darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Sie geht planvoll vor und hat das Potenzial, ihre Ziele zu erreichen. 2."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
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# Daraufausgehen
1. Die AfD geht auch darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Sie geht planvoll vor und hat das Potenzial, ihre Ziele zu erreichen.
2. Die Partei agiert auf der Grundlage einer gefestigten Organisationsstruktur, die ihr die notwendigen Ressourcen für eine planvolle und dauerhafte Verfolgung ihrer politischen Ziele verschafft. Mit einer auf 70.000 Personen angewachsenen Mitgliederbasis, einer starken parlamentarischen Präsenz und einer stabilen Finanzlage verfügt die Partei über einen Apparat, der ihr im parlamentarischen Raum dauerhafte politische Wirkungsmöglichkeiten eröffnet. Eigene Medienangebote und Alternativmedien erweitern dieses Potenzial, indem sie eine reichweitenstarke Parallelöffentlichkeit schaffen. Hinzu kommen Bildungs- und Schulungseinrichtungen wie die Desiderius-Erasmus-Stiftung, die der weltanschaulichen Festigung und der Ausbildung politischen Führungspersonals dienen.
3. Die Partei nutzt diese Strukturen strategisch, um durch die Verbindung parlamentarischer und außerparlamentarischer Mittel auf eine grundlegende politische Wende hinzuwirken. Ein zentrales Element dieser Strategie bildet die gezielte Funktionalisierung des Themas Migration zur Mobilisierung einer breiten Anhängerschaft. Die Partei rahmt Migration fortlaufend als existenzielles Sicherheitsrisiko, verschärft dadurch gesellschaftliche Konfliktlinien und verschiebt den politischen Diskurs schrittweise und gezielt nach rechts.
4. Die Partei delegitimiert demokratische Institutionen, die politische Konkurrenz sowie die klassischen Medien. Exemplarisch zeigte sich die Strategie, demokratische Verfahren zu stören, bei der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags am 26. September 2024, als die AfD die formal-zeremonielle Funktion des Alterspräsidenten nutzte, um die Konstituierung des Parlaments zu blockieren. Diese Formen der Delegitimierung verbindet sie mit einer planvollen Selbstabsicherung gegenüber staatlichen Gegenmaßnahmen. Eine kalkulierte Ambivalenz in der Kommunikation ermöglicht es, radikale Botschaften an die eigenen Anhänger\*innen zu transportieren und zugleich eine formale Dementierbarkeit gegenüber staatlichen Stellen aufrechtzuerhalten. Das Zusammenwirken dieser Elemente — organisatorische Handlungsfähigkeit, strategische Themensetzung, institutionelle Delegitimierung und kommunikative und juristische Selbstabsicherung — zeigt, dass die AfD ihre verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten zielgerichtet einsetzt, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele umzusetzen.
5. Die AfD hat jenseits ihres Mitgliederzuwachses auch breiten elektoralen Erfolg, insbesondere — aber nicht mehr nur — in den ostdeutschen Bundesländern. Die parlamentarische Verankerung verschafft der Partei nicht nur politische Einflussmöglichkeiten und in Thüringen sowie Brandenburg eine Sperrminorität, sondern sichert auch ihre Finanzierung. Das Reinvermögen betrug Ende 2024 über 40 Millionen Euro. Sie verfügt damit über die notwendigen Mittel für dauerhafte politische Arbeit. Kontakte in die außerparlamentarische extreme Rechte sowie zu internationalen Akteur\*innen — insbesondere zur MAGA-Bewegung in die USA und nach Russland — verschaffen der AfD zusätzliche personelle und ideologische Ressourcen.

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# zusammenfassung — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/00-einleitung.md) — Das vorliegende Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die „Alternative für Deutschland” (AfD) verfassungswidrig im Sinne des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes ist.
- [Kurzzusammenfassung](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/01-kurzzusammenfassung.md) — In der AfD haben sich die radikalen Kräfte durchgesetzt. Diese Entwicklung zeigt sich — unter Berücksichtigung von mehr als 2.500 Belegen — in den Zielen der Partei und dem …
- [Zum Gutachten selbst](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/02-zum-gutachten-selbst.md) — Das vorliegende rechtswissenschaftliche Gutachten prüft, ob die AfD nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische …
- [Entwicklung, Machtzentren und Vorfeld der AfD](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/03-entwicklung-machtzentren-und-vorfeld-der-afd.md) — In der AfD haben sich die radikalen Kräfte durchgesetzt. Das ist das Ergebnis eines schrittweisen Prozesses, in dessen Verlauf sich die Partei inhaltlich und personell …
- [Rechtliche Maßstäbe](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/04-rechtliche-massstaebe.md) — Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung …
- [Ausrichtung gegen das Demokratieprinzip](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/05-ausrichtung-gegen-das-demokratieprinzip.md) — Abschnitt betitelt „Zusammenfassung“
- [Ausrichtung gegen die Menschenwürdegarantie](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/06-ausrichtung-gegen-die-menschenwuerdegarantie.md) — Das politische Konzept der AfD ist außerdem gegen die Menschenwürdegarantie gerichtet.
- [Keine Ausrichtung gegen das Rechtsstaatsprinzip](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/07-keine-ausrichtung-gegen-das-rechtsstaatsprinzip.md) — Weder sind der AfD aktuell rechtsstaatsfeindliche Ziele nachweisbar noch liegt ein hinreichend systematisches rechtsstaatsfeindliches Verhalten ihrer Anhängerinnen vor, obwohl es …
- [Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/08-beeintraechtigung-der-freiheitlichen-demokratischen-grundord.md) — Aus einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten verfassungsfeindlichen Ausformungen des politischen Konzepts der AfD ergibt sich, dass die Partei auf die Beeinträchtigung der …
- [Keine NS-Wesensverwandtschaft](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/09-keine-ns-wesensverwandtschaft.md) — Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus ihre Verfassungswidrigkeit indizieren.
- [Daraufausgehen](/quellen/gutachten/02-zusammenfassung/10-daraufausgehen.md) — Die AfD geht auch darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Sie geht planvoll vor und hat das Potenzial, ihre Ziele zu erreichen. 2.