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description: "Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beschränkt sich „auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze”."
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1328
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 529 -- NPD II ; inhaltlich ebenso BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1329
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 529 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, juris, Rn. 142 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1330
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 530 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 34 -- SRP-Verbot ."
- nr: 1331
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 530 -- NPD II ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 34 -- SRP-Verbot ."
- nr: 1332
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 531 -- NPD II ; in BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 356 -- KPD-Verbot wurde hierzu bereits ausgeführt: \"Die freiheitliche Demokratie setzt im Grunde nur voraus, daß im politischen Bereich die Möglichkeit eines relativen Vernunftgehalts' aller politischen Meinungen anerkannt und die Vereinfachung der Auseinandersetzungen durch Diskreditierung der gegnerischen Anschauungen und wirkliche Unterdrückung vermieden wird. Von diesem System geistiger Freiheit und Toleranz, geduldiger Reformarbeit und fortwährender Auseinandersetzung mit anderen grundsätzlich als gleichberechtigt angesehenen Auffassungen führt keine Brücke zu einer politischen Anschauung, die fordert, es müsse um eines materiellen Zieles willen, das von einer politischen Partei oder Klasse als allgemein verbindlich proklamiert wird, das ganze freiheitliche System unter Einsatz radikalster Mittel beseitigt werden\"."
- nr: 1333
text: "BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 35 -- SRP-Verbot ."
- nr: 1334
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 142 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1335
text: "BVerfG, Urteil v. 15.01.1958 1 BvR 400/51, Rn. 31 -- Lüth : das Recht auf freie Meinungsäußerung; BVerfG, Beschluss v. 18.03.2003 2 BvB 1/01 ua, juris, Rn. 65 -- Parteiverbotsverfahren NPD (Verfahrenseinstellung) ; BVerfG, Urteil v. 02.03.1977 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125, Rn. 46 -- Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung ; BVerfG, Urteil v. 19.07.1966 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56, Rn. 135 -- Parteienfinanzierung I : den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes; BVerfG, Beschluss v. 01.10.1987 2 BvR 1434/86, BVerfGE 77, 65, Rn. 19 -- Beschlagnahme von Filmmaterial : die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit; BVerfG, Beschluss v. 14.11.1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, Rn. 24 -- Anerkannte Privatschulen : das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität; BVerfG, Beschluss v. 22.10.2014 2 BvR 661/12, Rn. 83 -- Katholischer Chefarzt : die Religionsfreiheit."
- nr: 1336
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II ."
- nr: 1337
text: "So auch BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat für einen reduzierten Ansatz mit Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien mit schlechthin unverzichtbarem Gehalt für die freiheitliche demokratische Grundordnung; ebenso im Rahmen der Entscheidung über die Einstufung einer Partei als „Verdachtsfall\" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 123 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 1338
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 ff. -- NPD II ."
- nr: 1339
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II ; weitgehend wortgleich mit Bezug zum Finanzierungsausschluss BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
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# Einleitung
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beschränkt sich „auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze”[^1328]. Im Vordergrund steht das Prinzip der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, welches durch die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit näher konkretisiert wird.[^1329]
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist als wertgebundene Ordnung zu verstehen, die das Gegenteil des totalen Staates bildet, welcher „als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt”[^1330]. Als Gegenentwurf zu dieser totalen Herrschaftsform liegt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung daher die verfassungsrechtlich verankerte Vorstellung zugrunde, „dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbstständigen Wert besitzt und dass Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind.”[^1331] Insofern toleriert die auf diesem Verständnis gegründete Ordnung keine Gewalt- und Willkürherrschaft, welche die Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und die Freiheit sowie Gleichheit ablehnt.[^1332]
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen zur SRP[^1333] und KPD[^1334] die Elemente, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bilden, als katalogartige Aufzählung im Rahmen einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte konkretisiert:
- die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
- die Volkssouveränität,
- die Gewaltenteilung,
- die Verantwortlichkeit der Regierung,
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- das Mehrparteienprinzip und
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition,
- Vereinigungsfreiheit,
- Parlamentarismus,
- freie Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen.
Während dieser Katalog in weiteren Entscheidungen bestätigt und noch erweitert wurde[^1335], hat sich das Bundesverfassungsgericht im „NPD II”-Urteil[^1336] auf wenige, zentrale Grundprinzipien konzentriert[^1337] und einige der vorgenannten katalogartigen Elemente jeweils der Menschenwürde (dazu unter [A.I](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/00-einleitung.md)), dem Demokratieprinzip (dazu unter [A.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/02-demokratieprinzip.md)) oder dem Rechtsstaatsprinzip (dazu unter [A.III](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/03-rechtsstaatsprinzip.md)) als die maßgeblichen Grundprinzipien zugeordnet.[^1338] Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt:
> Die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung kommt erst in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss.[^1339]
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**Fussnoten**
[^1328]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 529 -- NPD II ; inhaltlich ebenso BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1329]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 529 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, juris, Rn. 142 -- KPD-Verbot .
[^1330]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 530 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 34 -- SRP-Verbot .
[^1331]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 530 -- NPD II ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 34 -- SRP-Verbot .
[^1332]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 531 -- NPD II ; in BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 356 -- KPD-Verbot wurde hierzu bereits ausgeführt: "Die freiheitliche Demokratie setzt im Grunde nur voraus, daß im politischen Bereich die Möglichkeit eines relativen Vernunftgehalts' aller politischen Meinungen anerkannt und die Vereinfachung der Auseinandersetzungen durch Diskreditierung der gegnerischen Anschauungen und wirkliche Unterdrückung vermieden wird. Von diesem System geistiger Freiheit und Toleranz, geduldiger Reformarbeit und fortwährender Auseinandersetzung mit anderen grundsätzlich als gleichberechtigt angesehenen Auffassungen führt keine Brücke zu einer politischen Anschauung, die fordert, es müsse um eines materiellen Zieles willen, das von einer politischen Partei oder Klasse als allgemein verbindlich proklamiert wird, das ganze freiheitliche System unter Einsatz radikalster Mittel beseitigt werden".
[^1333]: BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 35 -- SRP-Verbot .
[^1334]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 142 -- KPD-Verbot .
[^1335]: BVerfG, Urteil v. 15.01.1958 1 BvR 400/51, Rn. 31 -- Lüth : das Recht auf freie Meinungsäußerung; BVerfG, Beschluss v. 18.03.2003 2 BvB 1/01 ua, juris, Rn. 65 -- Parteiverbotsverfahren NPD (Verfahrenseinstellung) ; BVerfG, Urteil v. 02.03.1977 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125, Rn. 46 -- Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung ; BVerfG, Urteil v. 19.07.1966 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56, Rn. 135 -- Parteienfinanzierung I : den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes; BVerfG, Beschluss v. 01.10.1987 2 BvR 1434/86, BVerfGE 77, 65, Rn. 19 -- Beschlagnahme von Filmmaterial : die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit; BVerfG, Beschluss v. 14.11.1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, Rn. 24 -- Anerkannte Privatschulen : das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität; BVerfG, Beschluss v. 22.10.2014 2 BvR 661/12, Rn. 83 -- Katholischer Chefarzt : die Religionsfreiheit.
[^1336]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II .
[^1337]: So auch BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat für einen reduzierten Ansatz mit Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien mit schlechthin unverzichtbarem Gehalt für die freiheitliche demokratische Grundordnung; ebenso im Rahmen der Entscheidung über die Einstufung einer Partei als „Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 123 -- Verdachtsfall AfD .
[^1338]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 ff. -- NPD II .
[^1339]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II ; weitgehend wortgleich mit Bezug zum Finanzierungsausschluss BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .

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description: "Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf einer totalen Herrschaftsform fußt auf der unantastbaren Würde des Menschen (Art. 1 Abs."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1340
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024, 2 BvB 1/19 Rn. 250 -- Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017, 2 BvB 1/13 S. 538 -- NPD II ."
- nr: 1341
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 250 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II ."
- nr: 1342
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 251 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 -- NPD II ."
- nr: 1343
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 251 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 -- NPD II ; BVerfG, Beschluss v. 15.01.2009 2 BvR 2044/07, BVerfGE, Rn. 69 -- Rügeverkümmerung ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 121 -- Luftsicherheitsgesetz ."
- nr: 1344
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 f. -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 121 -- Luftsicherheitsgesetz ."
- nr: 1345
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 252 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II ."
- nr: 1346
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 252 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II ."
- nr: 1347
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 1348
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 1349
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 1350
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 1351
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 1352
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
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# Einleitung
Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf einer totalen Herrschaftsform fußt auf der unantastbaren Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), welche von der Staatsgewalt „in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen”[^1340] ist. Dem Staat und seiner Rechtsordnung gebührt insofern weder Absolutheit noch ein „natürlicher Vorrang”[^1341] gegenüber der Menschenwürde, welcher der Gedanke der Wahrung von Individualität, Identität und Integrität sowie der elementaren Rechtsgleichheit zugrunde liegt.[^1342] Daraus folgt der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen in seiner Subjektqualität und das Verbot, den Menschen als bloßes Objekt staatlichen Handelns zu degradieren und zu begreifen.[^1343]
Jegliche grundsätzliche Ablehnung oder Infragestellung dieser Subjektqualität eines jeden Menschen sowie der daraus begründeten Freiheit, über sich selbst bestimmen und das eigene Schicksal eigenverantwortlich gestalten zu können[^1344], stellt einen Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Dies ist insbesondere bei einer „Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen”[^1345] sowie dem Gedanken einer „unbedingten Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion”[^1346] der Fall, bei der der Wert des Menschen missachtet wird, der diesem kraft seines Menschseins anhaftet.[^1347]
Die Menschenwürde als Achtungsanspruch des Einzelnen ist ferner weder von Bedingungen abhängig noch fremdverfügbar. Sie haftet jedem Menschen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung an und entspringt schlechthin aus dem Menschsein selbst.[^1348] Sie ist daher weder an die Erfüllung bestimmter Merkmale oder Bedingungen, „wie Herkunft, einer behaupteten Rasse, Lebensalter oder Geschlecht”[^1349] geknüpft. Insofern kann auch von Dritten nicht über die Qualität und Quantität der Würde eines Menschen verfügt werden. Ein rechtlich abgewerteter Status oder eine demütigende Ungleichbehandlung — insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen — sind mit der Menschenwürde nicht vereinbar.[^1350] „Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte”[^1351] sind daher nicht mit der Menschenwürde in Einklang zu bringen und „verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung”[^1352].
Da die Definition der Menschenwürde begrifflich offenbleibt, haben sich drei zentrale Fallgruppen herausgebildet, die die Menschenwürde konturieren: die elementare Rechtsgleichheit (dazu unter [A.I.1](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)); der Schutz der Integrität, Identität und Individualität (dazu unter [A.I.2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/02-achtung-der-individualitaet-identitaet-und-integritaet.md)); sowie der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (dazu unter [A.I.3](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/03-menschenwuerdiges-existenzminimum.md)).
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**Fussnoten**
[^1340]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024, 2 BvB 1/19 Rn. 250 -- Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017, 2 BvB 1/13 S. 538 -- NPD II .
[^1341]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 250 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II .
[^1342]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 251 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 -- NPD II .
[^1343]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 251 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 -- NPD II ; BVerfG, Beschluss v. 15.01.2009 2 BvR 2044/07, BVerfGE, Rn. 69 -- Rügeverkümmerung ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 121 -- Luftsicherheitsgesetz .
[^1344]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 f. -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 121 -- Luftsicherheitsgesetz .
[^1345]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 252 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II .
[^1346]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 252 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II .
[^1347]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^1348]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^1349]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^1350]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^1351]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^1352]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .

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title: "Elementare Rechtsgleichheit"
description: "Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur den Schutz individueller Freiheit, sondern umfasst auch die elementare Rechtsgleichheit aller Menschen."
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fussnoten:
- nr: 1353
text: "Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 120; Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 35 ff."
- nr: 1354
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (371) -- KPD-Verbot ."
- nr: 1355
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (371) -- KPD-Verbot ."
- nr: 1356
text: "BVerfG, Beschluss v. 21.06.2011 1 BvR 2035/07, LS 1 -- BAföG-Teilerlass ; siehe auch BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015 2 BvL 1/12, NJW 2016, 1295, Rn. 93 -- Völkerrechtsdurchbrechung ; Britz , Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2014, 346; Wollenschläger , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 99 f.; Thiele , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Rn. 34."
- nr: 1357
text: "Britz , Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2014, 346 (349 ff.); BVerfG, Beschluss v. 21.06.2011 1 BvR 2035/07, Rn. 65 -- BAföG-Teilerlass ; BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015 2 BvL 1/12, NJW 2016, 1295, Rn. 94 -- Völkerrechtsdurchbrechung ."
- nr: 1358
text: "BVerfG, Beschluss v. 16.12.2021 1 BvR 1541/20, Rn. 97 -- Behinderung in der Triage ."
- nr: 1359
text: "von Achenbach , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 2 Rn. 70."
- nr: 1360
text: "Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (136)."
- nr: 1361
text: "Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439; Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173."
- nr: 1362
text: "Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439; Sachs , Grenzen des Diskriminierungsverbots. Eine Untersuchung zur Reichweite des Unterscheidungsverbots nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 Grundgesetz, 1987, S. 224; Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173."
- nr: 1363
text: "Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439."
- nr: 1364
text: "Kingreen , in: BK-GG, 2020, Art. 3 Rn. 403."
- nr: 1365
text: "Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173."
- nr: 1366
text: "Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439."
- nr: 1367
text: "BVerfG, Beschluss v. 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199 (219 f.) -- Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft ; BVerfG, Beschluss v. 21.07.2010 1 BvR 611/07 ua, BVerfGE 126, 400 (416) -- Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften ."
- nr: 1368
text: "BVerfG, Beschluss v. 26.01.1993 1 BvL 38/92 ua, BVerfGE 88, 87 (97) -- Transsexuelle II ."
- nr: 1369
text: "Nußberger/Hey , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 287."
- nr: 1370
text: "Kischel , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.09.2025, Art. 3 Rn. 140."
- nr: 1371
text: "BVerfG, Beschluss v. 07.02.2012 1 BvR 14/07, Rn. 43 ff. -- Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz ."
- nr: 1372
text: "Bayerisches LandeserziehungsG, Rn. 45 f. BVerfG, Beschluss v. 07.02.2012 1 BvR 14/07, Rn. 45 f. -- Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz ."
- nr: 1373
text: "Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 61. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 61."
- nr: 1374
text: "Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 138. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138."
- nr: 1375
text: "Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 138. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138."
- nr: 1376
text: "Wapler , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 1 Rn. 67."
- nr: 1377
text: "Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120."
- nr: 1378
text: "Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 35, 36."
- nr: 1379
text: "Ausführlich Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 308 ff."
- nr: 1380
text: "Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, S. 67 § 2 Rn. 33 ff."
- nr: 1381
text: "So auch: So auch Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, S. 67 § 2 Rn. 33 ff. Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120."
- nr: 1382
text: "Zum Mindeststandard gleicher Freiheit vgl. Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, Rn. 32 ff."
- nr: 1383
text: "Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (144 f.)."
- nr: 1384
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II ."
- nr: 1385
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 638 -- NPD II ."
- nr: 1386
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 ff. -- NPD II jeweils unter Bezugnahme auf das NPD-Parteiprogramm 2010."
- nr: 1387
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II ."
- nr: 1388
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II ."
- nr: 1389
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II ."
- nr: 1390
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II ."
- nr: 1391
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II ."
- nr: 1392
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II ."
- nr: 1393
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II ."
- nr: 1394
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II ."
- nr: 1395
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 643 -- NPD II ."
- nr: 1396
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II ."
- nr: 1397
text: "BVerfG, Beschluss v. 19.12.1951 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97 (104) -- Hinterbliebenenrente I ; so auch Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 41; Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 522 f."
- nr: 1398
text: "Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138."
- nr: 1399
text: "Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 381."
- nr: 1400
text: "Honneth , Das Ich im Wir: Studien zur Anerkennungstheorie, 2010, S. 69 ff.; Honneth , Das Recht der Freiheit, 2011, S. 132 ff.; dazu auch Honneth/Genel/Deranty , Zwei Deutungen sozialer Missachtung. Epistemische und moralische Anerkennung im Vergleich, Anerkennung oder Unvernehmen? Eine Debatte, 2021, 138 (138 ff.)."
- nr: 1401
text: "Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120."
- nr: 1402
text: "Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (143 f.)."
- nr: 1403
text: "BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 -- 2 BvG 1/51 (Südweststaat-Entscheidung) = [NJW 1951, 877](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1951-S-877-N-1) = [BVerfGE 1, 14](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-1-S-14-N-1) (52)."
- nr: 1404
text: "BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 -- 1 BvL 34/81 = BVerfGE 89, 132 (141 f.) = [NJW 1994, 1465 (1466)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1994-S-1465-N-3)."
- nr: 1405
text: "BVerfGE 2, 281; BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 -- 2 BvK 1/54 (Abgeordneten-Entschädigung) = [BVerfGE 4, 144 (155)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-4-S-144-N-1)."
- nr: 1406
text: "BVerfGE 2, 281; BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 -- 2 BvK 1/54 (Abgeordneten-Entschädigung) = [BVerfGE 4, 144 (155)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-4-S-144-N-1)."
- nr: 1407
text: "BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 -- 2 BvL 1/12 (Treaty Override) = [NJW 2016, 1295](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-2016-S-1295-N-2) (Rn. 94)."
- nr: 1408
text: "Kischel , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.09.2025, Art. 3 Rn. 31 m.w.N."
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# Elementare Rechtsgleichheit
Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur den Schutz individueller Freiheit, sondern umfasst auch die elementare Rechtsgleichheit aller Menschen.[^1353] Ein Recht auf Nichtdiskriminierung ergibt sich daher nicht allein aus Art. 3 Abs. 3 GG, sondern bereits aus dem Menschenwürdegrundsatz selbst, wie es schon im „KPD”-Urteil hieß:
> […] da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, die Menschen insoweit gleich sind, ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat.[^1354]
Im NPD-II-Urteil konkretisierte das Bundesverfassungsgericht den Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit als Verletzung der Menschenwürde:
> Menschenwürde ist egalitär, sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. […]. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar […]. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich […] jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.[^1355]
Das Bundesverfassungsgericht beschrieb somit zwei Dimensionen einer Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit: zum einen den rechtlich abgewerteten Status, zum anderen die demütigende Ungleichbehandlung. Weiter stellte es fest, dass eine demütigende Ungleichbehandlung „insbesondere” vorliege, wenn die Ungleichbehandlung an den Merkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG ansetze. Es kann somit auch demütigende Ungleichbehandlungen geben, die an andere Merkmale anknüpfen.
Die oben zitierte Passage aus dem NPD-II-Urteil schließt mit der Feststellung, dass antisemitische oder rassistische Konzepte mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Es geht im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG somit um die Konzepte — also Pläne, Gesellschaftsentwürfe oder weltanschauliche Denksysteme — einer Partei, die die elementare Rechtsgleichheit angreifen, indem sie zum Beispiel anhand antisemitischer oder rassistischer Kriterien rechtlich abgewertete Stati beziehungsweise demütigende Ungleichbehandlungen anstreben.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geklärt, welche Kriterien genau Handlungen als Verletzungen der elementaren Rechtsgleichheit qualifizieren. Aus der oben zitierten Passage der NPD-II-Entscheidung ließe sich der Schluss ziehen, dass das Gericht jede Verletzung der speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG als Verletzung auch der Menschenwürde einstuft. Dazu käme man, wenn die Verbote des Art. 3 Abs. 3 GG als spezialgesetzliche Ausprägungen der Menschenwürde verstanden würden. Die Folge wäre, dass politische Konzepte, die auf Verletzungen des Art. 3 Abs. 3 GG gerichtet sind, zugleich die Menschenwürde verletzen würden.
Ein engeres Verständnis der elementaren Rechtsgleichheit sieht in Verletzungen der speziellen Diskriminierungsverbote ein — nicht notwendiges („insbesondere”), aber eben auch nicht hinreichendes — Kriterium für Verstöße gegen die elementare Rechtsgleichheit, für deren Feststellung noch etwas hinzutreten muss.
Das vorliegende Gutachten legt dieses engere Verständnis der elementaren Rechtsgleichheit zugrunde. Danach können Ungleichbehandlungen nur dann als Menschenwürdeverletzungen eingestuft werden, wenn sie die Betroffenen in einen rechtlich abgewerteten Status versetzen oder demütigen.
Im Weiteren werden die im Gutachten zugrunde gelegten Maßstäbe für die Bestimmung einer Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit entwickelt. Verletzt ist sie dann, wenn an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal angeknüpft wird (dazu unter [A.I.1.a)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)), dadurch besonders schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen entstehen (dazu unter [A.I.1.b)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)) und die Ungleichbehandlung willkürlich ist (dazu unter [A.I.1.c)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)).
Die Kumulation dieser Voraussetzungen ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Beide Senate vertreten einen gleitenden Maßstab, der stufenlos von „gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen” kann.[^1356] Die Kriterien, die den Prüfungsmaßstab von der niedrigsten Rechtfertigungshürde in Form des Willkürverbots bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung anheben, sind erstens die Anknüpfung an unverfügbare oder persönliche Merkmale, insbesondere in Annäherung an Art. 3 Abs. 3 GG; die gleichzeitige Betroffenheit von Freiheitsrechten; sowie die fehlende Beeinflussbarkeit.[^1357] Diese Kriterien weisen den Weg zum Menschenwürdekern der grundrechtlichen Gleichheitssätze, der elementaren Rechtsgleichheit. Durch die Kombination der einzelnen Kriterien und deren besondere Schwere erhöhen sich die Rechtfertigungsanforderungen bis in einen Bereich, in dem die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von vornherein ausgeschlossen ist, da die elementare Rechtsgleichheit verletzt ist.
## Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals
Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals“
Auf der ersten Stufe muss für einen Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit die Ungleichbehandlung an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpfen. Eine menschenwürdewidrige Ungleichbehandlung liegt insbesondere dann nahe, wenn unmittelbar an eines der Merkmale aus Art. 3 Abs. 3 GG angeknüpft wird. Denn die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG konkretisieren die Menschenwürde — in der Triage-I-Entscheidung spricht das Gericht von einer „Verankerung des Benachteiligungsverbots in der Menschenwürde”.[^1358]
Als nicht verfügbar gelten Merkmale, auf deren Vorhandensein oder Fehlen — respektive auf deren spezifische Ausprägung — der Einzelne keinen oder allenfalls einen begrenzten Einfluss hat.[^1359] Die Anknüpfung einer Ungleichbehandlung an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal hat ein besonders hohes Potential für Demütigungen und die Herbeiführung eines rechtlich abgewerteten Status. Wie bereits Dürig in einem Aufsatz von 1956 darlegte, ist der Grundrechtsträger dem Staat als Objekt „ausgeliefert, wenn ihm das Gebrauchmachen von einem Grundrecht durch Voraussetzungen verwehrt wird, auf deren Erfüllung er bei allem Mühen keinen Einfluß hat.”[^1360] Durch die Anknüpfung an ein solches Merkmal wird also die der Menschenwürde zugrunde liegende Subjektqualität einer Person in Frage gestellt, weil ihr dadurch ein Entrinnen aus der Situation nicht oder kaum möglich ist.
Diese Unverfügbarkeit besteht auf zwei Weisen: Zum einen zählen hierzu Eigenschaften, die einer Person von Geburt an zukommen oder zugeschrieben werden oder die sie biografisch erlangt — so Geschlecht, Abstammung, „Rasse”, Herkunft und Erstsprache, die alle als grundsätzlich unveränderlich gelten.[^1361] Zum anderen erfasst der Begriff auch Merkmale, die zwar prinzipiell gewählt und damit veränderbar sind, die aber so eng mit der Identität der jeweiligen Person verwoben sind, dass eine Anpassungspflicht freiheitsrechtlich ausscheidet — namentlich Glaube sowie religiöse und politische Anschauungen.[^1362]
Beiden Gruppen ist gemeinsam, dass die Betroffenen sich den Konsequenzen, die andere an das Merkmal knüpfen, nicht durch eigenes Verhalten entziehen können: entweder weil das Merkmal faktisch unabänderlich ist oder weil seine Aufgabe von Rechts wegen nicht verlangt werden darf.[^1363] Diese strukturelle Ausweglosigkeit begründet, dass unverfügbare Merkmale einen engen Bezug zur personalen Identität aufweisen: Sie machen, wie Kingreen formuliert, die Identität eines Menschen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seine Würde (Art. 1 Abs. 1 GG) aus.[^1364] Die Ungleichbehandlung wegen dieser Merkmale betrifft sie also auch in dieser Identität. Die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG sind solche unverfügbaren Merkmale;[^1365] die speziellen Gleichheitssätze leisten insofern keinen quantitativen, sondern einen qualitativen Minderheitenschutz gegen diskriminierende Ausgrenzung.[^1366]
Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 Abs. 3 GG existieren nicht beziehungsweise kaum verfügbare Merkmale. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts behandelt den Katalog des Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich als abschließend. Ungleichbehandlungen anhand von Merkmalen wie sexueller Orientierung[^1367] oder Alter,[^1368] die dort nicht ausdrücklich genannt sind, unterzieht das Gericht jedoch im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG nach der Neuen Formel einer ebenso strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung wie sie für die ausdrücklich geregelten Merkmale gilt. Im Ergebnis besteht damit kein numerus clausus der verfassungsrechtlich relevanten Diskriminierungstatbestände.[^1369]
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist zu betonen, dass das Grundgesetz selbst zwischen „Deutschen” und „Nicht-Deutschen” unterscheidet — insbesondere in Form der sogenannten Deutschengrundrechte.[^1370] Gleichzeitig unterliegt das Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur dem Willkürverbot.[^1371] Denn das Merkmal der Staatsangehörigkeit sei ein Merkmal, welches kaum verfügbar sei:
> Die Staatsangehörigkeit einer Person hängt grundsätzlich von der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern oder dem Ort ihrer Geburt und damit von Umständen ab, die sie nicht beeinflussen kann. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist nur unter Voraussetzungen möglich, die wiederum nicht allein im Belieben der Betroffenen stehen. […]
>
> Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trotz Ähnlichkeiten und Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit unterliegt darum nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 27 <37>). Das schließt nicht aus, dass die Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger in bestimmten Konstellationen hinsichtlich ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen einer Unterscheidung nach den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen nahe kommt, so dass strenge verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu stellen sind. [^1372]
## Besonders schwerwiegende Nachteile
Abschnitt betitelt „Besonders schwerwiegende Nachteile“
Darüber hinaus muss eine solche Ungleichbehandlung, damit sie sich insbesondere von „einfachen” Verstößen gegen Art. 3 Abs. 3 GG unterscheidet, eine besondere Schwere aufweisen, um einen Menschenwürdeverstoß zu begründen. Art. 1 Abs. 1 GG schützt insoweit allein die elementare Rechtsgleichheit — womit bereits begrifflich angezeigt ist, dass nur Ungleichbehandlungen besonderer Schwere eine Menschenwürdeverletzung begründen.
### Stand der Literatur
Abschnitt betitelt „Stand der Literatur“
Dreier beschreibt das aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete egalitäre Prinzip als Schutz gegen massive Verletzungen des Gleichheitsgedankens. Prototypisch sei dabei der Schutz gegen Sklaverei, Leibeigenschaft, Menschenhandel, Deportationen und Vertreibungen, aber auch allgemein gegen die Herabstufung bestimmter Personen- oder Volksgruppen zu Menschen zweiter Klasse.[^1373] Schwerwiegende, insbesondere verächtlichmachende Diskriminierungen, die auf Demütigung und Erniedrigung der Betroffenen zielen, würden zu den evident konsentierten Anwendungsfällen dieser Norm zählen.[^1374] Dreier betont, dass nicht jede Verletzung eines grundgesetzlichen Diskriminierungsverbots oder Gleichstellungsgebots ohne Weiteres als Würdeverletzung eingestuft werden könne.[^1375] Maßgeblich ist für ihn demnach wohl die Schwere des jeweiligen Nachteils, wobei das Kriterium der Demütigung die Eingriffsschwelle der Menschenwürdenorm nach oben hin markieren kann.
Aus der Statusgleichheit aller Menschen leitet Wapler einen Schutz vor extremen Diskriminierungen ab, die einer Herabstufung zu Menschen zweiter Klasse oder der Zuschreibung unterschiedlicher Lebenswerte gleichkämen. Die Abgrenzung zu den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 2, 3 GG sei dabei nicht immer einfach.[^1376]
Im Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist nach Herdegen die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Nicht jede gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder die speziellen Diskriminierungsverbote verstoßende Ungleichbehandlung erreicht dabei die Schwelle einer Würdeverletzung. Am ehesten sei ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG anzunehmen, wenn in Freiheitsgrundrechte unmittelbar wegen der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale eingegriffen oder politische Mitwirkungsrechte wegen Geschlecht, Rasse oder persönlicher Anschauungen vorenthalten würde. Darüber hinaus verletze jede objektiv schlechterdings unvertretbare und subjektiv auf sachfremder Motivation beruhende Rechtsanwendung mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse die Menschenwürde (objektive und subjektive Willkür). In dieser Ausprägung als Schutz vor Willkür berühre sich die Menschenwürdegarantie mit den grundlegenden Gerechtigkeitspostulaten, die auch den verfassungsändernden Gesetzgeber nach Art. 79 Abs. 3 GG bänden.[^1377]
Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet nach Höfling eine elementare Basisgleichheit: Zur Würde eines Menschen in einem Gemeinwesen gehöre, dass ihm kein rechtlich abgewerteter Status zugewiesen werde. Verboten seien danach nicht nur Sklaverei und rassische Diskriminierungen, sondern auch andere, ähnlich demütigende Ungleichbehandlungen. Ein Verstoß liege ferner vor, wenn der Staat den Einzelnen oder ganze Gruppen rechtlos stelle und damit das zwischen Individuum und Staat bestehende Rechtsverhältnis wechselseitiger Rechte und Pflichten auflöse. Diese Position habe das Bundesverfassungsgericht im NPD-Urteil bekräftigt.[^1378]
Auch Hong betrachtet implizit die elementare Rechtsgleichheit, wenn er sich mit dem Menschenwürdekern des Diskriminierungsverbots befasst. Er leitet dies insbesondere aus von Mangoldts Ausführungen im Parlamentarischen Rat ab, wonach Freiheitsbeschränkungen, die mit schweren Diskriminierungen einhergehen, den Mindeststandard der Gleichheit bei jedem einzelnen Grundrecht verletzen können.[^1379] Für heute leitet Hong daraus ab, dass immer dann, wenn sich eine Freiheitsbeschränkung mit einer intensiven Diskriminierung verbinde, jedes Grundrecht in seinem Menschenwürdekern verletzt sein könne. Schwerwiegend diskriminierende Freiheitsbeschränkungen könnten deshalb den Menschenwürdekern von Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten zugleich berühren.[^1380]
Daraus ergibt sich, dass die Menschenwürde in ihrer Ausprägung als elementare Rechtsgleichheit dann verletzt ist, wenn an die Ungleichbehandlung Nachteile geknüpft sind, die entweder besonders schwer in ein Freiheitsgrundrecht hineinwirken (dazu unter [A.I.1.b)bb)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)), die kumulativ den Status einer Person herabwerten (dazu unter [A.I.1.b)cc)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)) oder die Betroffenen demütigen (dazu unter [A.I.1.b)dd)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)).
### Schwerwiegende Freiheitsverletzung
Abschnitt betitelt „Schwerwiegende Freiheitsverletzung“
Bedeutende Nachteile, die die elementare Rechtsgleichheit verletzen, können sich insbesondere aus schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Freiheitsgrundrechten ergeben.[^1381] Maßgeblich ist, ob der Ausschluss oder die Beeinträchtigung — unabhängig vom Rang des betroffenen Grundrechts — für eine bestimmte Gruppe erhebliche Nachteile mit sich bringt. Auch schwerwiegende Beschränkungen in weniger hochrangigen Grundrechten können diese Schwelle erreichen, wenn sie eine bestimmte Gruppe systematisch vom Zugang zu rechtlich garantierten Positionen ausschließen. So würde etwa ein vollständiger oder erheblich erschwerter Zugang von Frauen zum Petitionsrecht nach Art. 17 GG deren gleichberechtigte Stellung als Rechtssubjekte in Frage stellen.[^1382] Frauen würden durch eine solche Maßnahme zu Bürgerinnen zweiter Klasse degradiert.
Eine zweite Klasse kann sich denklogisch immer nur im Vergleich zu einer höherwertigen Klasse ergeben — deren Wertigkeit gerade dadurch markiert wird, dass die Ausübung eines Freiheitsgrundrechts mit deutlich weniger rechtlichen Hürden ausgestattet wird. Bereits Dürig begriff diesen Anwendungsfall als relevant, begrenzte die Fallgruppe jedoch auf „elementare” Grundrechte, wie beispielsweise die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG.[^1383]
Jenseits des vollständigen Ausschlusses von einzelnen Freiheitsrechten wiegen auch solche Nachteile besonders schwer, die die Betroffenen in wesentlichen Beziehungen einschränken. Die Schwelle dafür ist für jedes Grundrecht einzeln zu bestimmen und wäre zum Beispiel für den Ausschluss vom Zugang zu bestimmten Berufen eher zu bejahen als bei Erschwernissen in der Berufsausübung; bei der Untersagung von als zwingend empfundenen Formen der Religionsausübung eher als bei dem Verbot von fakultativen Geboten; bei dem Verlust der Staatsangehörigkeit oder des Wahlrechts eher als bei dem Ausschluss von bestimmten Versammlungen.
### Kumulative Betrachtung
Abschnitt betitelt „Kumulative Betrachtung“
Die schwerwiegende Freiheitsverletzung muss sich nicht aus einer einzelnen Maßnahme, sondern kann sich auch aus einer Mehrzahl von Maßnahmen ergeben, deren Wirkung sich kumuliert. Voraussetzung für die Kumulation ist, dass diese Maßnahmen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen, also Ausdruck desselben Ziels sind.
So kann auch eine Mehrzahl von Berufsausübungsregeln für Menschen mit bestimmten persönlichen Merkmalen oder eine die Ausübung verschiedener Berufe beschränkende Regel die Berufsfreiheit der Betroffenen schwer einschränken; das Verbot mehrerer fakultativer religiöser Gebote kann in der Summe die Religionsausübungsfreiheit aushöhlen; und der Ausschluss von ganz verschiedenen Versammlungen kann die Versammlungsfreiheit schwer einschränken.
Eine solche Kumulation unternahm auch das Bundesverfassungsgericht in der NPD-II-Entscheidung, als es eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zusammenzog und daraus eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit ableitete:
> Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft”. Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen „Volksgemeinschaft” angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet. Dabei mögen einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde durch die Antragsgegnerin nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz handelt.[^1384][…]
>
> Das unter dem Titel „Arbeit. Familie. Vaterland.” am 4./5. Juni 2010 in Bamberg verabschiedete Parteiprogramm missachtet die durch die Garantie der Menschenwürde geschützte Subjektqualität des Einzelnen und verletzt den Anspruch auf elementare Rechtsgleichheit.[^1385]
Die Unvereinbarkeit des erwähnten Politikkonzepts mit der Menschenwürdegarantie gewann das Gericht aus den folgenden geplanten Maßnahmen im NPD-Parteiprogramm 2010[^1386]:
- familienunterstützende Maßnahmen hätten ausschließlich deutsche Familien zu fördern;[^1387]
- Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von Deutschen erworben werden;[^1388]
- Ausländer seien aus dem deutschen Sozialversicherungswesen auszugliedern, dürften insbesondere nicht an der sogenannten Volksrente teilhaben;[^1389]
- Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts;[^1390]
- Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer („Rückkehrpflicht statt Bleiberecht”, „Integration ist Völkermord”); [^1391]
- das Grundrecht auf Asyl sei ersatzlos zu streichen; [^1392]
- strengere Strafen im Heimatland dürften Abschiebungen von Ausländern nicht entgegenstehen;[^1393]
- fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; [^1394]
- Trennung von deutschen und ausländischen Kindern in der Schule; [^1395]
- Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer”.[^1396]
Das Bundesverfassungsgericht prüfte nicht, ob jede der vorgenannten Maßnahmen bereits für sich genommen die Betroffenen in einen rechtlich abgewerteten Status versetzt beziehungsweise demütigend behandelt und dadurch deren Menschenwürde verletzt; vielmehr zieht es diesen Schluss gerade aus einer Gesamtbetrachtung, die es mit dem rassenbiologischen Volksbegriff der NPD begründet und in die es auch Maßnahmen einbezieht, die von verhältnismäßig geringem Gewicht sind wie die Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik. Das überzeugt, weil eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Maßnahme das durch ihr Zusammenwirken gezeichnete Gesamtbild aus dem Blick verlöre und damit die Erkenntnis von übergeordneten Zielen einer Partei verhinderte.
### Demütigender Charakter der Ungleichbehandlung
Abschnitt betitelt „Demütigender Charakter der Ungleichbehandlung“
Ein besonders schwerwiegender Nachteil im Sinne der Menschenwürdegarantie kann sich nicht nur aus der Intensität einer Freiheitsbeschränkung, sondern auch aus dem demütigenden Charakter einer Ungleichbehandlung ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh klargestellt, dass Art. 1 Abs. 1 GG vor „Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung” schützt.[^1397] Der Begriff der „demütigenden Ungleichbehandlung” — wie er vom Bundesverfassungsgericht in der NPD-II-Entscheidung angeführt wurde — rückt als Kriterium der Abgrenzung zur „einfachen” Ungleichbehandlung die Demütigung auch ins Zentrum der Betrachtung der elementaren Rechtsgleichheit.
Laut Dreier zählen zu den evident konsentierten Anwendungsfällen des Art. 1 Abs. 1 GG schwerwiegende, insbesondere verächtlichmachende Diskriminierungen, die auf Demütigung und Erniedrigung der Betroffenen abzielen.[^1398] Das Kriterium der Demütigung markiert die Eingriffsschwelle des Art. 1 Abs. 1 GG nach oben hin: Maßgeblich ist die Schwere des Nachteils in seiner auf Erniedrigung gerichteten Qualität. So sieht auch Hong den von der Menschenwürde gebotenen Mindeststandard gleicher Freiheit durch Freiheitsbeschränkungen als verletzt an, die für sich betrachtet nur vergleichsweise geringfügige Belastungen bedeuten, wenn der stigmatisierende Charakter der Maßnahme hinreichend schwerwiegend ist. Paradigmatisch hierfür stünden die Pflicht zum Tragen eines gelben Davidsterns mit dem Ziel, Menschen jüdischen Glaubens auszugrenzen, oder die gesetzlich erzwungene Rassentrennung in Eisenbahnabteilen: In beiden Fällen liege die Würdeverletzung nicht primär in der sachlichen Belastung, sondern in der gezielten Stigmatisierung und Ausgrenzung der Betroffenen.[^1399]
Demütigung bezeichnet eine Behandlung, die objektiv geeignet ist, beim Betroffenen das Bewusstsein zu erzeugen, nicht als gleichwertiges Mitglied der menschlichen Gemeinschaft anerkannt zu werden. Maßgeblich ist nicht das subjektive Erleben, sondern die normativ-objektive Eignung der Maßnahme, den Personwert des Betroffenen herabzusetzen.
Demütigung im verfassungsrechtlich relevanten Sinne muss somit mit einem kommunikativen Moment der Herabsetzung verbunden sein und daher eine soziale oder öffentliche Dimension aufweisen. Wer allein erniedrigt wird, ohne dass dies für andere wahrnehmbar ist oder wahrnehmbar sein kann, erfährt zwar möglicherweise eine Kränkung; die spezifische Qualität der Demütigung als Negation des Personwerts vor den Augen anderer fehlt jedoch. Dieser Befund wird durch Honneths Anerkennungstheorie gestützt: Selbstachtung konstituiert sich durch soziale Anerkennung — ihre Entziehung ist deshalb notwendig ein sozialer, d.h. öffentlich adressierter Akt.[^1400]
Für das Verfassungsrecht folgt daraus, dass die klassischen Fallgruppen der Menschenwürdeverletzung — Brandmarkung, Ächtung, das Tragen des gelben Davidsterns, die erzwungene Rassentrennung — nicht zufällig allesamt öffentlich sichtbare Maßnahmen sind: Ihre Verletzungsqualität liegt gerade darin, dass sie eine staatliche Botschaft der Minderwertigkeit gegenüber der Gesamtgesellschaft kommunizieren und den Betroffenen strukturell als Nicht-Gleichen markieren. Staatliche Maßnahmen, die eine Gruppe demütigen, sind damit in doppelter Hinsicht öffentlich: als Rechtsakte, die per se öffentlich ergehen, und als kommunikative Akte, die ihre entwürdigende Wirkung erst durch diese Öffentlichkeit entfalten.
## Objektive Willkür
Abschnitt betitelt „Objektive Willkür“
Außerdem muss eine Ungleichbehandlung, damit sie die Menschenwürde im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit verletzt, willkürlich sein.[^1401]
Die Verbindung zwischen der Menschenwürde, dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot sah Dürig, als er 1956 schrieb: „Von staatlicher Seite geduldete oder selbst ausgeübte Willkür bedeutet auf Seiten des Menschen, daß er staatlichem Tun oder Unterlassen als Objekt ausgeliefert ist.”[^1402]
Das Willkürverbot wurde vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes entwickelt. Der Gesetzgeber handelt nach der Formel aus dem Südweststaat-Urteil vom 23.10.1951 willkürlich, „wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden”[^1403] lässt. Für die Frage, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist, kommt es auf die Eigenart des zu „regelnden” Sachverhalts an.[^1404] Es genügt „Willkür im objektiven Sinn”[^1405], worunter das Bundesverfassungsgericht „die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand”[^1406] versteht.
Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht Abstand genommen von einem sehr weit verstandenen Willkürverbot und sieht das Willkürverbot als verletzt an, „wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt”[^1407]. Daraus folgt, dass sich sachfremde Argumente nicht allgemein und abstrakt bestimmen lassen, sondern in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts zu bestimmen sind, der geregelt werden soll.[^1408]
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**Fussnoten**
[^1353]: Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 120; Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 35 ff.
[^1354]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (371) -- KPD-Verbot .
[^1355]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (371) -- KPD-Verbot .
[^1356]: BVerfG, Beschluss v. 21.06.2011 1 BvR 2035/07, LS 1 -- BAföG-Teilerlass ; siehe auch BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015 2 BvL 1/12, NJW 2016, 1295, Rn. 93 -- Völkerrechtsdurchbrechung ; Britz , Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2014, 346; Wollenschläger , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 99 f.; Thiele , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Rn. 34.
[^1357]: Britz , Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2014, 346 (349 ff.); BVerfG, Beschluss v. 21.06.2011 1 BvR 2035/07, Rn. 65 -- BAföG-Teilerlass ; BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015 2 BvL 1/12, NJW 2016, 1295, Rn. 94 -- Völkerrechtsdurchbrechung .
[^1358]: BVerfG, Beschluss v. 16.12.2021 1 BvR 1541/20, Rn. 97 -- Behinderung in der Triage .
[^1359]: von Achenbach , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 2 Rn. 70.
[^1360]: Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (136).
[^1361]: Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439; Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173.
[^1362]: Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439; Sachs , Grenzen des Diskriminierungsverbots. Eine Untersuchung zur Reichweite des Unterscheidungsverbots nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 Grundgesetz, 1987, S. 224; Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173.
[^1363]: Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439.
[^1364]: Kingreen , in: BK-GG, 2020, Art. 3 Rn. 403.
[^1365]: Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173.
[^1366]: Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439.
[^1367]: BVerfG, Beschluss v. 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199 (219 f.) -- Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft ; BVerfG, Beschluss v. 21.07.2010 1 BvR 611/07 ua, BVerfGE 126, 400 (416) -- Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften .
[^1368]: BVerfG, Beschluss v. 26.01.1993 1 BvL 38/92 ua, BVerfGE 88, 87 (97) -- Transsexuelle II .
[^1369]: Nußberger/Hey , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 287.
[^1370]: Kischel , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.09.2025, Art. 3 Rn. 140.
[^1371]: BVerfG, Beschluss v. 07.02.2012 1 BvR 14/07, Rn. 43 ff. -- Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz .
[^1372]: Bayerisches LandeserziehungsG, Rn. 45 f. BVerfG, Beschluss v. 07.02.2012 1 BvR 14/07, Rn. 45 f. -- Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz .
[^1373]: Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 61. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 61.
[^1374]: Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 138. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138.
[^1375]: Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 138. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138.
[^1376]: Wapler , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 1 Rn. 67.
[^1377]: Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120.
[^1378]: Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 35, 36.
[^1379]: Ausführlich Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 308 ff.
[^1380]: Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, S. 67 § 2 Rn. 33 ff.
[^1381]: So auch: So auch Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, S. 67 § 2 Rn. 33 ff. Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120.
[^1382]: Zum Mindeststandard gleicher Freiheit vgl. Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, Rn. 32 ff.
[^1383]: Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (144 f.).
[^1384]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II .
[^1385]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 638 -- NPD II .
[^1386]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 ff. -- NPD II jeweils unter Bezugnahme auf das NPD-Parteiprogramm 2010.
[^1387]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II .
[^1388]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II .
[^1389]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II .
[^1390]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
[^1391]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
[^1392]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
[^1393]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II .
[^1394]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
[^1395]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 643 -- NPD II .
[^1396]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II .
[^1397]: BVerfG, Beschluss v. 19.12.1951 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97 (104) -- Hinterbliebenenrente I ; so auch Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 41; Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 522 f.
[^1398]: Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138.
[^1399]: Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 381.
[^1400]: Honneth , Das Ich im Wir: Studien zur Anerkennungstheorie, 2010, S. 69 ff.; Honneth , Das Recht der Freiheit, 2011, S. 132 ff.; dazu auch Honneth/Genel/Deranty , Zwei Deutungen sozialer Missachtung. Epistemische und moralische Anerkennung im Vergleich, Anerkennung oder Unvernehmen? Eine Debatte, 2021, 138 (138 ff.).
[^1401]: Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120.
[^1402]: Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (143 f.).
[^1403]: BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 -- 2 BvG 1/51 (Südweststaat-Entscheidung) = [NJW 1951, 877](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1951-S-877-N-1) = [BVerfGE 1, 14](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-1-S-14-N-1) (52).
[^1404]: BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 -- 1 BvL 34/81 = BVerfGE 89, 132 (141 f.) = [NJW 1994, 1465 (1466)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1994-S-1465-N-3).
[^1405]: BVerfGE 2, 281; BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 -- 2 BvK 1/54 (Abgeordneten-Entschädigung) = [BVerfGE 4, 144 (155)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-4-S-144-N-1).
[^1406]: BVerfGE 2, 281; BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 -- 2 BvK 1/54 (Abgeordneten-Entschädigung) = [BVerfGE 4, 144 (155)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-4-S-144-N-1).
[^1407]: BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 -- 2 BvL 1/12 (Treaty Override) = [NJW 2016, 1295](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-2016-S-1295-N-2) (Rn. 94).
[^1408]: Kischel , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.09.2025, Art. 3 Rn. 31 m.w.N.

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description: "Der Staat hat ferner als Ausdruck der verfassungsstaatlichen Freiheit die Individualität, Identität sowie physische, psychische und moralische Integrität des Menschen zu achten."
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kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/02-achtung-der-individualitaet-identitaet-und-integritaet"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1409
text: "Wapler , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 1 Rn. 68."
- nr: 1410
text: "Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 84."
- nr: 1411
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 f. -- NPD II ."
- nr: 1412
text: "Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 34."
- nr: 1413
text: "Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 37."
- nr: 1414
text: "Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 20 ff.; Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 34--37; Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 95 ff."
- nr: 1415
text: "Besonders umstritten ist, inwiefern ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Menschenwürde zu verorten ist. Laut BVerfG kommt auch dem nasciturus bereits Menschenwürde zu, BVerfG, Urteil v. 25.02.1975 1 BvF 1/74 ua, BVerfGE 39, 1 (41) -- Schwangerschaftsabbruch I ; BVerfG, Urteil v. 28.05.1993 2 BvF 2/90 ua, BVerfGE 88, 203 (252) -- Schwangerschaftsabbruch II . Dazu bereits kritisch: Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 68 m.w.N. Jedoch ist der Lebensschutz nicht mit dem Menschenwürdeschutz gleichzusetzen. Siehe dazu beispielsweise Sacksofsky , Präimplantationsdiagnostik und Grundgesetz, KJ 36 (2003), 274 (281, 286); Hörnle , Menschenwürde und Lebensschutz, ARSP 89 (2003), 318 (320)."
- nr: 1416
text: "BayVerfGH 1, 29 (32); vgl. dazu Baer , Würde oder Gleichheit?, 1995, S. 199."
- nr: 1417
text: "Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 20; Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 44 f."
- nr: 1418
text: "Baer , Würde oder Gleichheit?, 1995, S. 199; Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 95 ff."
---
# Achtung der Individualität, Identität und Integrität
Der Staat hat ferner als Ausdruck der verfassungsstaatlichen Freiheit die Individualität, Identität sowie physische, psychische und moralische Integrität des Menschen zu achten.[^1409]
Im Bereich der persönlichen Identität und der selbstbestimmten Lebensgestaltung richtet sich der Schutz sowohl nach innen, im Sinne eigenverantwortlicher Lebensentscheidungen, als auch nach außen, im Sinne eines Anspruchs auf individuelle Selbstdarstellung.[^1410] Das Bundesverfassungsgericht leitet den Begriff der Selbstbestimmung zwar vorrangig aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ab, daneben wird Art. 1 Abs. 1 GG jedoch ein eigenständiger Schutzbereich zuerkannt.[^1411] Aus der Menschenwürdegarantie folgt beispielsweise, dass jeder Person die Möglichkeit verbleiben muss, die eigene Vergangenheit in einer Weise zu artikulieren, die mit dem gegenwärtigen Selbstverständnis in Einklang steht.[^1412] Darüber hinaus ist dem Staat untersagt, Bürger\*innen durch Strafvollzug oder sonstige Zwangsmaßnahmen zur Preisgabe von Überzeugungen zu nötigen, die staatlich als „gesellschaftsschädlich” qualifiziert werden — ein Grundsatz, der in der Literatur als Verbot der Identitätsbrechung bezeichnet wird.[^1413]
Daneben schützt die Menschenwürde die körperliche wie auch die seelische Integrität einer Person.[^1414] Nicht jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit stellt dabei eine Verletzung des Achtungsanspruchs der Menschenwürde dar, nur besonders schwerwiegende Eingriffe fallen in den Schutzbereich.[^1415] So beschrieb der Bayerische Verfassungsgerichtshof nur solche Eingriffe als Verletzung, die einer „apokalyptischen Verrohung” gleichkommen.[^1416] Dies umfasst zumindest Folter, archaische Strafsanktionen und staatlichen Mord[^1417] und schwere körperliche Misshandlungen, genauso wie systematische Ehrverletzungen[^1418]. Aus dem Schutz der Integrität ergibt sich, dass die Menschenwürde eine Ausweisung von Personen in menschenunwürdige Zustände verbietet (Refoulementverbot).
---
**Fussnoten**
[^1409]: Wapler , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 1 Rn. 68.
[^1410]: Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 84.
[^1411]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 f. -- NPD II .
[^1412]: Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 34.
[^1413]: Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 37.
[^1414]: Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 20 ff.; Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 34--37; Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 95 ff.
[^1415]: Besonders umstritten ist, inwiefern ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Menschenwürde zu verorten ist. Laut BVerfG kommt auch dem nasciturus bereits Menschenwürde zu, BVerfG, Urteil v. 25.02.1975 1 BvF 1/74 ua, BVerfGE 39, 1 (41) -- Schwangerschaftsabbruch I ; BVerfG, Urteil v. 28.05.1993 2 BvF 2/90 ua, BVerfGE 88, 203 (252) -- Schwangerschaftsabbruch II . Dazu bereits kritisch: Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 68 m.w.N. Jedoch ist der Lebensschutz nicht mit dem Menschenwürdeschutz gleichzusetzen. Siehe dazu beispielsweise Sacksofsky , Präimplantationsdiagnostik und Grundgesetz, KJ 36 (2003), 274 (281, 286); Hörnle , Menschenwürde und Lebensschutz, ARSP 89 (2003), 318 (320).
[^1416]: BayVerfGH 1, 29 (32); vgl. dazu Baer , Würde oder Gleichheit?, 1995, S. 199.
[^1417]: Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 20; Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 44 f.
[^1418]: Baer , Würde oder Gleichheit?, 1995, S. 199; Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 95 ff.

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type: quelle
title: "Menschenwürdiges Existenzminimum"
description: "Die Menschenwürde weist ferner eine leistungsrechtliche Dimension über den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/03-menschenwuerdiges-existenzminimum/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/03-menschenwuerdiges-existenzminimum"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1419
text: "BVerfG, Urteil v. 05.11.2019 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68, Rn. 118 -- Sanktionen im Sozialrecht ."
- nr: 1420
text: "BVerfG, Urteil v. 09.02.2010 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 -- Hartz IV u.a., bestätigt durch: BVerfG, Urteil v. 05.11.2019 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68 -- Sanktionen im Sozialrecht ; BVerfG, Beschluss v. 19.10.2022 1 BvL 3/21, BVerfGE 163, 254 -- Sonderbedarfsstufe ."
- nr: 1421
text: "Kirchhof , Die Entwicklung des Sozialverfassungsrechts, NZS 2015, 1 (4)."
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# Menschenwürdiges Existenzminimum
Die Menschenwürde weist ferner eine leistungsrechtliche Dimension über den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG auf. Dabei begründet Art. 1 Abs. 1 GG den konkreten Anspruch, das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.[^1419]
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Anspruch erstmals in seiner Grundsicherungsentscheidung aus dem Jahr 2010 ausdrücklich anerkannt.[^1420] Das Gericht leitet den Anspruch bewusst unmittelbar aus Art. 1 GG ab und verbindet ihn nicht mit Art. 20 Abs. 1 GG. So werden Abwägungen zwischen der Menschenwürde und anderen Verfassungspositionen ausgeschlossen, die sie nur relativieren würden. Der Sozialstaat darf nach seiner Aufgabe, den Menschen zu dienen und deren Leben zu ermöglichen, keinen seiner Einwohner ohne Obdach und ohne lebensnotwendige Leistungen lassen.[^1421]
---
**Fussnoten**
[^1419]: BVerfG, Urteil v. 05.11.2019 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68, Rn. 118 -- Sanktionen im Sozialrecht .
[^1420]: BVerfG, Urteil v. 09.02.2010 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 -- Hartz IV u.a., bestätigt durch: BVerfG, Urteil v. 05.11.2019 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68 -- Sanktionen im Sozialrecht ; BVerfG, Beschluss v. 19.10.2022 1 BvL 3/21, BVerfGE 163, 254 -- Sonderbedarfsstufe .
[^1421]: Kirchhof , Die Entwicklung des Sozialverfassungsrechts, NZS 2015, 1 (4).

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# menschenwuerde — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/00-einleitung.md) — Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf einer totalen Herrschaftsform fußt auf der unantastbaren Würde des Menschen (Art. 1 Abs.
- [Elementare Rechtsgleichheit](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md) — Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur den Schutz individueller Freiheit, sondern umfasst auch die elementare Rechtsgleichheit aller Menschen.
- [Achtung der Individualität, Identität und Integrität](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/02-achtung-der-individualitaet-identitaet-und-integritaet.md) — Der Staat hat ferner als Ausdruck der verfassungsstaatlichen Freiheit die Individualität, Identität sowie physische, psychische und moralische Integrität des Menschen zu achten.
- [Menschenwürdiges Existenzminimum](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/03-menschenwuerdiges-existenzminimum.md) — Die Menschenwürde weist ferner eine leistungsrechtliche Dimension über den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs.

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type: quelle
title: "Demokratieprinzip"
description: "Ferner ist für die freiheitliche demokratische Grundordnung das Demokratieprinzip unverzichtbarer Bestandteil."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/02-demokratieprinzip/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/02-demokratieprinzip"
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stand: "2026-07-25"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1422
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 211 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64."
- nr: 1423
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 ff., 546 -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64."
- nr: 1424
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 255 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 543 ff. -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210; Klafki , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 21 Rn. 103."
- nr: 1425
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 -- NPD II ."
- nr: 1426
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 544 -- NPD II ; Streinz , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 226a."
- nr: 1427
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 255 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, S. 542 ff. -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64.; vgl. auch Sachs/von Coelln , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 12: „Die \\[...\\] maßgebliche Bedeutung des Demokratieprinzips besteht darin, dass das Volk Träger der Staatsgewalt ist und sie selbst ausübt; Entscheidungen müssen von der Mehrheit des Staatsvolkes frei und gleich getroffen werden \\[...\\]; iÜ bleibt das Prinzip für unterschiedliche Entwicklungen offen.\""
- nr: 1428
text: "Vgl. auch Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 106: „Das Grundgesetz ist also prinzipiell offen für beide Formen \\[der Demokratie\\]: repräsentative und direktdemokratische.\""
- nr: 1429
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 544 -- NPD II . So auch Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 65: das Demokratieprinzip im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht „allen Bestrebungen\" entgegen, „einen totalitären Einparteienstaat zu etabliere, alle Parteien oder jegliche organisierte Opposition zu verbieten.\""
- nr: 1430
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 543 -- NPD II ."
- nr: 1431
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 ff. -- NPD II ; vgl. auch Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 169."
- nr: 1432
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 537 -- NPD II ."
- nr: 1433
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 257 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II ."
- nr: 1434
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II ."
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# Demokratieprinzip
Ferner ist für die freiheitliche demokratische Grundordnung das Demokratieprinzip unverzichtbarer Bestandteil.[^1422] Hierbei kommt dem Prinzip der Volkssouveränität besondere Bedeutung zu. Die freiheitliche demokratische Grundordnung sieht nicht zwingend nur eine mögliche Verwirklichung des Demokratieprinzips als legitim an, sondern rekurriert vornehmlich auf die Rückbindung und die Legitimation des Volkswillens im Hinblick auf die Ausübung von Staatsgewalt.[^1423] Es muss einerseits gewährleistet sein, dass der Wille der Bürger\*innen in einem hinreichenden Legitimationszusammenhang zur Staatsgewalt steht (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), sowie andererseits, dass die gleichberechtigte Teilnahme der Bürger\*innen an der politischen Willensbildung und zur Herstellung dieses Legitimationszusammenhanges gewährleistet ist (Art. 20 Abs. 1, 2 GG).[^1424]
In der NPD II-Entscheidung fasste das Bundesverfassungsgericht das Demokratieprinzip wie folgt zusammen:
> Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>). Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (…).[^1425]
Zur Wahrung des Demokratieprinzips ist es daher unter Zugrundelegung der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts unerlässlich, dass die gleichberechtigte Möglichkeit zur Teilnahme aller Bürger\*innen an der politischen Willensbildung besteht. Nicht vereinbar mit dem Demokratieprinzip sind „Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess”[^1426].
Dagegen ist grundsätzlich nicht entscheidend, wie dieser gleichberechtigten Möglichkeit zur Teilnahme entsprochen wird, sondern vielmehr, dass der ermöglichte Prozess gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten schafft.[^1427] Das Demokratieprinzip setzt damit die parlamentarisch-repräsentative Demokratie nicht zwingend voraus.[^1428] So „vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen”, seine Ablehnung „mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren”, dagegen schon.[^1429] Folglich verlässt die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht, wer den Parlamentarismus nicht konzeptlos ablehnt, sondern diese Ablehnung mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein „plebiszitäres System”[^1430] oder andere Alternativformen der Demokratie verbindet. Dies ergibt sich zusätzlich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der „NPD II”-Entscheidung die Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung enger als die des änderungsfesten, durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kerns der Verfassung gesetzt hat.[^1431] In diesem Sinne ist die freiheitliche demokratische Grundordnung der Kern des Kerns. In der Folge können Parteien etwa eine Form der Demokratie anstreben, die weder republikanisch noch bundesstaatlich verfasst ist, ohne gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verstoßen.[^1432]
Die grundgesetzliche Wertungsentscheidung für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie verleiht allerdings dem Parlament bei der Herstellung des Legitimations- bzw. Willensbildungszusammenhangs — vom Volk zur staatlichen Herrschaft — besondere Bedeutung.[^1433] Daraus folgt, dass es mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, wenn der „Parlamentarismus verächtlich [gemacht wird], ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann”.[^1434]
---
**Fussnoten**
[^1422]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 211 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64.
[^1423]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 ff., 546 -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64.
[^1424]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 255 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 543 ff. -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210; Klafki , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 21 Rn. 103.
[^1425]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 -- NPD II .
[^1426]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 544 -- NPD II ; Streinz , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 226a.
[^1427]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 255 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, S. 542 ff. -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64.; vgl. auch Sachs/von Coelln , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 12: „Die \[...\] maßgebliche Bedeutung des Demokratieprinzips besteht darin, dass das Volk Träger der Staatsgewalt ist und sie selbst ausübt; Entscheidungen müssen von der Mehrheit des Staatsvolkes frei und gleich getroffen werden \[...\]; iÜ bleibt das Prinzip für unterschiedliche Entwicklungen offen."
[^1428]: Vgl. auch Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 106: „Das Grundgesetz ist also prinzipiell offen für beide Formen \[der Demokratie\]: repräsentative und direktdemokratische."
[^1429]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 544 -- NPD II . So auch Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 65: das Demokratieprinzip im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht „allen Bestrebungen" entgegen, „einen totalitären Einparteienstaat zu etabliere, alle Parteien oder jegliche organisierte Opposition zu verbieten."
[^1430]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 543 -- NPD II .
[^1431]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 ff. -- NPD II ; vgl. auch Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 169.
[^1432]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 537 -- NPD II .
[^1433]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 257 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II .
[^1434]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II .

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title: "Rechtsstaatsprinzip"
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- nr: 1435
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64."
- nr: 1436
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 258 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210."
- nr: 1437
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II ."
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# Rechtsstaatsprinzip
Das Rechtsstaatsprinzip ist ebenfalls unverzichtbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.[^1435] Es zielt darauf ab, die öffentliche Gewalt an das Recht zu binden und zu begrenzen, um den Schutz individueller Freiheit zu gewährleisten. Die darin ausgedrückte Rechtsbindung öffentlicher Gewalt und die Kontrolle dieser Rechtsbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) sind maßgeblich.[^1436] Damit in Zusammenhang ist auch das Gewaltmonopol des Staates Teil dieser Ordnung im Sinne des Rechtsstaatsprinzips, denn der Schutz der Freiheit des Einzelnen kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch die Anwendung von physischer, die Freiheit einschränkender Gewalt staatlichen Organen vorbehalten ist, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.[^1437]
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**Fussnoten**
[^1435]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64.
[^1436]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 258 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210.
[^1437]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II .

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description: "Die vorstehende Beschreibung der drei Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bedarf erheblicher Ausdifferenzierung, um ihre jeweiligen Ausprägungen für …"
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# Weitere Ausdifferenzierung erforderlich
Die vorstehende Beschreibung der drei Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bedarf erheblicher Ausdifferenzierung, um ihre jeweiligen Ausprägungen für eine rechtliche Analyse fruchtbar zu machen. Dies leisten die entsprechenden Abschnitte in Teil 3 des vorliegenden Gutachtens.

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# freiheitliche-demokratische-grundordnung — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/00-einleitung.md) — Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beschränkt sich „auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze”.
- [Demokratieprinzip](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/02-demokratieprinzip.md) — Ferner ist für die freiheitliche demokratische Grundordnung das Demokratieprinzip unverzichtbarer Bestandteil.
- [Rechtsstaatsprinzip](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/03-rechtsstaatsprinzip.md) — Das Rechtsstaatsprinzip ist ebenfalls unverzichtbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
- [Weitere Ausdifferenzierung erforderlich](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/04-weitere-ausdifferenzierung-erforderlich.md) — Die vorstehende Beschreibung der drei Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bedarf erheblicher Ausdifferenzierung, um ihre jeweiligen Ausprägungen für …