Files
2026-07-25 20:42:44 +00:00

55 lines
4.9 KiB
Markdown
Raw Permalink Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters
This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
---
type: quelle
title: "Verächtlichmachen des Parlamentarismus'"
description: "Soweit die Vorarbeiten auf mögliche demokratiefeindliche Zielsetzungen, Bestrebungen oder Verhaltensweisen der AfD bzw."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/04-veraechtlichmachen-des-parlamentarismus/"
kapitel_pfad: "gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/01-in-vorarbeiten-schon-behandelte-fragen/04-veraechtlichmachen-des-parlamentarismus"
ebene: 4
reihenfolge: 49
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:378970356e8b2884f76340188f706294b5cfe07c76d92aa674b67efff3e64d81"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 437
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II ."
- nr: 438
text: "VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594."
- nr: 439
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 440
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 256 ff. -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594, Rn. 381 ff."
- nr: 441
text: "BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 533 ff."
- nr: 442
text: "Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607)."
- nr: 443
text: "von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024, S. 4 f."
---
# Verächtlichmachen des Parlamentarismus'
Soweit die Vorarbeiten auf mögliche demokratiefeindliche Zielsetzungen, Bestrebungen oder Verhaltensweisen der AfD bzw. ihrer Anhänger\*innen eingehen, beschränken sie sich (zusätzlich zur potenziell demokratiefeindlichen Dimension eines ethnischen Volksbegriffs) im Wesentlichen auf Ausführungen dazu, wie die Partei den Parlamentarismus, politische Gegner\*innen und Institutionen in demokratiefeindlicher Weise verächtlich mache.
Dies knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach „[d]en Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt […], wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann”.[^437]
Diese Rechtsprechung wurde vom VG Köln im Beschluss zur Einstufung der Jungen Alternative als gesichert extremistische Bestrebung[^438] sowie vom OVG Münster im Urteil zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall[^439] konkretisiert und auf die Junge Alternative sowie die AfD angewendet. Dabei werden auch bereits einzelne Belege aufgelistet.[^440] Eine detaillierte Auseinandersetzung unter Bildung von Fallgruppen und der Aufführung zahlreicher Belege erfolgte im BfV-Gutachten 2025.[^441]
Towfigh und Alberti nahmen hinsichtlich einer möglichen Demokratiefeindlichkeit ebenfalls ausschließlich Stellung zu einer „strategische[n] Delegitimierung demokratischer Akteure und Prozesse” durch die AfD, hierdurch beeinträchtige sie „das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip”.[^442] Ähnliche Ausführungen finden sich in der Stellungnahme von 18 Staatsrechtler\*innen.[^443]
Ausgehend von diesen in großem Umfang vorhandenen Belegsammlungen stellte sich hinsichtlich des Verächtlichmachens des Parlamentarismus weniger die Frage nach der Verbreitung entsprechender Ansichten und Verhaltensweisen in der AfD als nach deren rechtlicher Bewertung. Dieses Gutachten befasst sich im Detail mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus Äußerungen, mit denen der Parlamentarismus, politische Gegner\*innen oder staatliche Institutionen verächtlich gemacht werden, unter Zugrundelegung der auch vom BfV herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schluss auf demokratiefeindliche Zielsetzungen oder Verhaltensweisen einer Partei beziehungsweise ihrer Anhänger\*innen gezogen werden kann.
---
**Fussnoten**
[^437]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II .
[^438]: VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594.
[^439]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris -- Verdachtsfall AfD .
[^440]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 256 ff. -- Verdachtsfall AfD ; VG Köln, Beschluss v. 05.02.2024 13 L 1124/23, BeckRS 2024, 5594, Rn. 381 ff.
[^441]: BfV, AfD-Gutachten 2025, S. 533 ff.
[^442]: Towfigh/Alberti , Hätte ein Parteiverbotsverfahren gegen die »Alternative für Deutschland« (AfD) Aussicht auf Erfolg?, DVBl 139 (2024), 601 (607).
[^443]: von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024, S. 4 f.