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quelle Einleitung Das Bundesverfassungsgericht hat zur Bestimmung des relevanten Verhaltens der Anhängerinnen einer Partei insbesondere Grundsätze für die Zurechnung von Straftaten aufgestellt. https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/00-einleitung/ gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/00-einleitung 4 137 2026-07-25 sha256:a3754b8506e150c951d6108a9269782b5b20dc9e18e15cc58238b76af24e4f77 CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. certified 2026-07-25T00:00:00Z
gutachten
nr text
1517 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 565 -- NPD II ; vgl. auch Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 540.
nr text
1518 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 566 -- NPD II .

Einleitung

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Bestimmung des relevanten Verhaltens der Anhänger*innen einer Partei insbesondere Grundsätze für die Zurechnung von Straftaten aufgestellt. Entscheidend sei, dass nur Straftaten mit politischem Hintergrund und diese umso eher der Partei zugerechnet werden könnten, wenn sie Ausdruck des Parteiwillens sind. Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger*innen können der Partei — wie auch sonstige Handlungen/

Äußerungen — nur zugerechnet werden, „wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und die Partei sich davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert beziehungsweise die Straftaten sogar gutheißt”.1

Die pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang scheidet laut dem Bundesverfassungsgericht hingegen aus. Insbesondere erlaube die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden.2

Danach kommen für eine Zurechnung zunächst Verletzungen der Menschenwürde von Individuen oder bestimmten Gruppen in Betracht (dazu unter B.IV.1), besonders Volksverhetzungsdelikte (dazu unter B.IV.2). Auch gegen das Demokratieprinzip gerichtetes Verhalten ist zu berücksichtigen (dazu unter B.IV.3). Für den Schluss auf eine verfassungsfeindliche Ausrichtung bezüglich der betreffenden Ausformung durch das Verhalten der Anhänger*innen einer Partei ist der Nachweis einer Grundtendenz nicht geboten (dazu unter B.IV.4).


Fussnoten


  1. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 565 -- NPD II ; vgl. auch Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 540. ↩︎

  2. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 566 -- NPD II . ↩︎