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2026-07-25 20:42:44 +00:00

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type: quelle
title: "Präzisierung: Planvolles Vorgehen richtet sich auf die Erlangung von Macht"
description: "Nicht ganz deutlich wird zumindest in der Darstellung der Maßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht, ob sich das planvolle Vorgehen nur auf die Erlangung von Macht beziehen muss …"
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fussnoten:
- nr: 1600
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ."
- nr: 1601
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II ."
- nr: 1602
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 846 ff. -- NPD II ."
- nr: 1603
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
- nr: 1604
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II ."
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# Präzisierung: Planvolles Vorgehen richtet sich auf die Erlangung von Macht
Nicht ganz deutlich wird zumindest in der Darstellung der Maßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht, ob sich das planvolle Vorgehen nur auf die Erlangung von Macht beziehen muss oder auch auf konkrete verfassungsfeindliche Ziele. Es spricht alles für Ersteres, zumal die Machterlangung eine notwendige Bedingung für alles Weitere ist.
Das Bundesverfassungsgericht betont zwar, dass eine Partei kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeiten müsse.[^1600] Das ließe sich so verstehen, dass sie planvoll einzelne verfassungsfeindliche Ziele oder ein konkretes verfassungsfeindliches Verhalten verfolgen muss. Der Partei wäre dann nachzuweisen, dass sie gerade mit Blick auf diese Ziele und dieses Verhalten besondere Anstrengungen unternimmt, sie in die Tat umzusetzen.
Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch schon, dass das Gericht von dem „politischen Konzept” einer Partei spricht, worunter die Gesamtheit ihrer Ziele und des Verhaltens ihrer Anhänger zu verstehen ist. Das Gericht führt außerdem aus, dass für ein planvolles Vorgehen „ein zielorientierter Zusammenhang zwischen eigenen Handlungen und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung” erforderlich sei[^1601], was wiederum die Einwirkung auf die freiheitliche demokratische Grundordnung insgesamt in den Blick nimmt, nicht einzelne angestrebte Maßnahmen. Auch stellt das Gericht an anderer Stelle ab auf die „Machterlangung mit erlaubten Mitteln”. Dazu passt, dass das Gericht in der Subsumtion des Daraufausgehens in der NPD-II-Entscheidung nicht etwa auf einzelne verfassungsfeindliche Ziele, sondern darauf abstellte, wie die NPD organisiert war, dass sie ein geschlossenes strategisches Konzept besaß und dieses versuchte, „planmäßig umzusetzen und dadurch auf die Verwirklichung ihres Konzepts einer ethnisch homogenen Volksgemeinschaft und eines darauf gründenden Nationalstaats hinzuarbeiten”.[^1602]
Die Machterlangung selbst ist der richtige Anknüpfungspunkt für das planvolle Vorgehen, weil sie eine notwendige Bedingung dafür ist, dass die Partei ihre Ziele überhaupt umsetzen und damit gefährlich werden kann. Umgekehrt müsste eine isolierte Betrachtung des planvollen Vorgehens zur Umsetzung einzelner Ziele immer den Umweg nehmen, dass die Partei zunächst überhaupt in die Position kommt, sie umzusetzen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Kriterium der Potentialität. Auch dieses versteht das Bundesverfassungsgericht als „Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei”[^1603]. Damit korrespondiert beim planvollen Vorgehen, dass sie hierauf überhaupt qualifiziert hinarbeitet.
Dem hiesigen Verständnis vom planvollen Vorgehen steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Potentialität und sogar das Daraufausgehen insgesamt „regelmäßig erfüllt” sieht, wenn eine Partei versucht, „ihre verfassungswidrigen Ziele durch den Einsatz von Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen”; die Anwendung von Gewalt indiziere eine gewisse Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von der Partei verfolgten Ziele.[^1604] Auch insoweit stellt das Gericht also auf die — hier nicht Erlangung, sondern — Ausübung von Macht ab (in Form von Gewalt), ohne dass die Gewalt unmittelbar die Ziele der Partei erfüllen muss.
Voraussetzung für ein planvolles Vorgehen könnte allenfalls sein, dass die Partei neben einem Plan zur Machterlangung auch eine irgendwie konkretisierte Vorstellung von der Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hat. Allerdings ist das nach den hier vorgeschlagenen Maßstäben bereits eine Voraussetzung für die Identifikation der verfassungsfeindlichen Ziele, die mit rechtlich konkretisierten Maßnahmen verfolgt werden müssen (siehe oben [B.III.1](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/01-bestimmung-der-ziele-durch-ideologie-und-massnahmen.md)), und wird auch bereits in die Prüfung der Beeinträchtigung oder Beseitigung eingestellt (siehe oben [C.III.1.b)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit.md)), sodass eine hinreichende Konkretisierung des politischen Konzepts für das planvolle Vorgehen keine eigenständige Bedeutung entfaltet.
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**Fussnoten**
[^1600]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II .
[^1601]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II .
[^1602]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 846 ff. -- NPD II .
[^1603]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .
[^1604]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II .