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2026-07-25 20:42:44 +00:00

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quelle Ergebnis Folglich lässt sich feststellen, dass behindertenfeindliche Einstellungen die AfD zwar nicht prägen, aber durchaus verbreitet sind. https://afd-gutachten.de/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/07-behindertenfeindlichkeit/04-ergebnis/ gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/07-behindertenfeindlichkeit/04-ergebnis 4 206 2026-07-25 sha256:23562402cb6ced0a25fccd178c16eb3e68ac561f483eb4a4d48e6c3fb26e0472 CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. certified 2026-07-25T00:00:00Z
gutachten

Ergebnis

Folglich lässt sich feststellen, dass behindertenfeindliche Einstellungen die AfD zwar nicht prägen, aber durchaus verbreitet sind. Allerdings schlagen sich diese noch nicht in hinreichend konkretisierten rechtlichen Maßnahmen nieder, die die Menschenwürde der Betroffenen verletzen könnten. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Partei eine Grundtendenz dahin aufweist, Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen schulische Inklusion vollständig zu versagen oder diese mit funktional ähnlichem Ergebnis einzuschränken. Eine Ausnahme bildet die AfD in Sachsen-Anhalt, die ein eben solches Ziel verfolgt. Dies würde auch die betroffenen Kinder und Jugendlichen in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzen; allerdings ist dieses Vorhaben nicht zugleich als Verletzung ihrer Menschenwürde in der Ausprägung der elementaren Rechtsgleichheit einzustufen.