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title: "Einleitung"
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description: "In Betracht kommt weiter eine demokratiefeindliche Zielsetzung der Partei, wonach politische Gegnerinnen unterdrückt und damit der Prozess der politischen Willensbildung erheblich …"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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tags: [gutachten]
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# Einleitung
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In Betracht kommt weiter eine demokratiefeindliche Zielsetzung der Partei, wonach politische Gegner\*innen unterdrückt und damit der Prozess der politischen Willensbildung erheblich behindert werden soll. Eine solche Zielsetzung könnte insbesondere aus Forderungen nach der strafrechtlichen Verfolgung politischer Gegner\*innen (dazu unter [B.II.3](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/03-strafrechtliche-verfolgung-politischer-gegner-innen.md)) und einem Verbot ‚der Antifa’ (dazu unter [B.II.4](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/04-verbot-der-antifa.md)) folgen. Weiter könnten einschüchternde Äußerungen gegenüber parlamentarischen und außerparlamentarischen politischen Gegner\*innen ein demokratiefeindliches Verhalten der Anhänger\*innen der AfD darstellen, das den politischen Willensbildungsprozess bereits gegenwärtig behindert (dazu unter [B.II.5](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/05-verhalten-der-anhaenger-einschuechterung.md)).
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Im Folgenden wird zunächst dargestellt, welche Voraussetzungen an die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu stellen sind und inwieweit dieser Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist (dazu unter [B.II.1](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/01-massstab-offenheit-des-politischen-willensbildungsprozesses.md)). Dann werden die wesentlichen Einstellungen von Funktionär\*innen der AfD gegenüber politischen Gegner\*innen erörtert, auf deren Basis die im Weiteren dargestellten Forderungen konkreter Maßnahmen erhoben werden (dazu unter [B.II.2](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/02-ideologie-politische-gegner-innen-als-feinde-des-volkes.md)). Unter [B.II.3](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/03-strafrechtliche-verfolgung-politischer-gegner-innen.md) und [B.II.4](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/04-verbot-der-antifa.md) folgt die Prüfung, ob und in welcher Ausgestaltung eine Grundtendenz innerhalb der Partei hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung politischer Gegner\*innen (dazu unter [B.II.3](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/03-strafrechtliche-verfolgung-politischer-gegner-innen.md)) und einem Verbot ‚der Antifa’ (dazu unter [B.II.4](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/04-verbot-der-antifa.md)) angenommen werden kann und ob die so ermittelte Zielsetzung der Partei jeweils im Widerspruch zum Demokratieprinzip steht. Ein etwaiges bereits stattfindendes demokratiefeindliches Verhalten ihrer Anhänger\*innen wird unter [B.II.5](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/05-verhalten-der-anhaenger-einschuechterung.md) behandelt. Das so ermittelte Ergebnis findet sich unter B.II.6.
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