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quelle Schwelle der Rechtsstaatsfeindlichkeit nicht-staatlicher Angriffe Wie oben beschrieben (C.I.1) kann eine unzulässige Beeinflussung der richterlichen Unabhängigkeit auch durch nicht-staatliche Akteurinnen erfolgen. https://afd-gutachten.de/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/03-ziele-oder-verhalten-im-widerspruch-zum-rechtsstaatsprinzip/01-massstab-sachliche-und-persoenliche-unabhaengigkeit-von-rich/03-schwelle-der-rechtsstaatsfeindlichkeit-nicht-staatlicher-ang/ gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/03-ziele-oder-verhalten-im-widerspruch-zum-rechtsstaatsprinzip/01-massstab-sachliche-und-persoenliche-unabhaengigkeit-von-rich/03-schwelle-der-rechtsstaatsfeindlichkeit-nicht-staatlicher-ang 4 227 2026-07-25 sha256:61435b3a30fe3ab89e5a16100de456da4d8330b28ec51be6a2ce308136386546 CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. certified 2026-07-25T00:00:00Z
gutachten
nr text
4414 Morgenthaler/Münkler , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.11.2025, Art. 97 Rn. 13.
nr text
4415 OLG Koblenz, Beschluss v. 07.10.2009 2 Ss 130/09, BeckRS 2010, 1175.
nr text
4416 Schulze-Fielitz , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 97 Rn. 46.
nr text
4417 Hillgruber , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: März 2022), Art. 97 Rn. 93.
nr text
4418 Hillgruber , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: März 2022), Art. 97 Rn. 93.
nr text
4419 Schulze-Fielitz , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 97 Rn. 46.

Schwelle der Rechtsstaatsfeindlichkeit nicht-staatlicher Angriffe

Wie oben beschrieben (C.I.1) kann eine unzulässige Beeinflussung der richterlichen Unabhängigkeit auch durch nicht-staatliche Akteur*innen erfolgen.

Dabei ist öffentliche Kritik an der Justiz und auch an konkreten Entscheidungen grundsätzlich zulässig.1 Als Staatsgewalt muss die Justiz öffentlicher Kontrolle gerade auch durch Kritik zugänglich sein. Wie auch hinsichtlich scharfer und polemischer Kritik an Politiker*innen ist solche in großen Teilen als Machtkritik vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst (siehe oben insbesondere B.II.2 und B.III.3). Sogar ehrverletzende Werturteile können noch in den Bereich zulässiger Kritik fallen, solange die Sachauseinandersetzung und nicht die Diffamierung des*der Richter*in oder die Herabsetzung seiner oder ihrer Persönlichkeit im Vordergrund steht.2 Andererseits kann etwa unter besonderen Umständen eine kritische Berichterstattung zu laufenden Verfahren unzulässig sein.3

Es kann dabei nicht jede Äußerung, die im Einzelfall über das Maß zulässiger Kritik hinausgeht, als rechtsstaatsfeindlich angesehen werden.

Die Grenze zum rechtsstaatsfeindlichen Verhalten ist dann überschritten, wenn gerade keine reine Kritik mehr geübt wird, sondern gezielt die richterliche Unabhängigkeit angegriffen wird. Solche gezielten Angriffe liegen dann vor, wenn Richter*innen wegen des Inhalts bestimmter Entscheidungen Konsequenzen angekündigt oder angedroht werden, die wiederum einen Verstoß gegen den Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips darstellen würden (dazu unter C.I.3.a)) oder sie durch explizite oder implizite Androhung von Gewalt eingeschüchtert werden (dazu unter C.I.3.b)). In diesen Fällen liegt es nahe, dass Zweck der Äußerungen nicht mehr die bloße Kritik an Richter*innen oder deren Entscheidungen, sondern die Beeinflussung von laufenden oder zukünftigen Verfahren oder sogar die Verdrängung der Betroffenen aus der Justiz ist.

Zu beachten ist, ob und inwieweit diese Maßstäbe auch dann gelten, wenn sich einschüchternde Äußerungen nicht auf laufende Verfahren beziehen, sondern etwa eine große Anzahl von Richter*innen pauschal oder abgeschlossene Verfahren betreffen (dazu unter C.I.3.c)).

Androhung und Ankündigung rechtsstaatswidriger staatlicher Maßnahmen

Abschnitt betitelt „Androhung und Ankündigung rechtsstaatswidriger staatlicher Maßnahmen“

Im Widerspruch zum Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips steht bereits die Androhung oder Ankündigung der unter C.I.2 dargestellten rechtsstaatswidrigen Maßnahmen, da diese einen „chilling effect” entfalten: Müssen Richter*innen befürchten, in Zukunft für ihre Entscheidungen rechtsstaatswidrig und willkürlich belangt zu werden, stehen sie schon jetzt unter Druck, ihre Entscheidungen an politische Ansichten der Drohenden anzupassen und sind damit in ihren Entscheidungen nicht mehr unabhängig.

Dies gilt umso mehr, wenn entsprechende Drohungen durch Angehörige einer Partei geäußert werden, die möglicherweise in näherer Zukunft Exekutivmacht erlangen könnte. Sowohl Staatsanwaltschaften als auch Gerichte (diese nur formal) unterstehen dem Justizministerium. Rechtsstaatswidrige Straf- und dienstliche Verfahren gegen Richter*innen wären durch die Exekutivmacht daher durchaus umsetzbar.

Andere Drohungen

Abschnitt betitelt „Andere Drohungen“

Die Schwelle zum rechtsstaatsfeindlichen Verhalten wird auch dann überschritten, wenn Richter*innen wegen getroffener Entscheidungen gezielt durch Ankündigung von Gewalt oder implizite Drohungen eingeschüchtert werden.

Art. 97 Abs. 1 GG enthält zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Richter*innen vor Versuchen der Einwirkung auf ihre Entscheidungsfreiheit durch die Zivilgesellschaft mittels physischer Gewalt oder erheblichem psychischem Zwang.4 Ausfluss dieser Schutzpflicht stellt insbesondere die Strafbarkeit von Nötigung nach § 240 StGB dar.5 Im Umkehrschluss ist Verhalten zur Beeinflussung von Richter*innen oberhalb der Nötigungsschwelle jedenfalls als rechtsstaatsfeindlich anzusehen.

Auch Verhalten unterhalb dieser Schwelle kann allerdings rechtsstaatsfeindlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zwar keine explizite Drohung ausgesprochen wird, ein Verhalten aber offensichtlich den Zweck verfolgt, bei einer*m Richter*in wegen des Inhalts getroffener Entscheidungen Angst vor Gewalt auszulösen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn gemeinsam mit Kritik an gerichtlichen Entscheidungen auch Fotoaufnahmen und Namen der entscheidenden Richter*innen verbreitet werden. Insbesondere das Verbreiten von Fotoaufnahmen kritisierter Richter*innen verfolgt erkennbar allein den Zweck der Einschüchterung — zur Erläuterung oder Unterstreichung von geäußerter Kritik ist dies weder notwendig noch förderlich.

Der Einschüchterungseffekt beschränkt sich dabei nicht auf den Einzelfall. Müssen Richter*innen allgemein damit rechnen, bei bestimmten Entscheidungen ähnlichen Angriffen ausgesetzt zu werden, entsteht ein struktureller Druck auf die Unabhängigkeit der Rechtsprechung in den betroffenen Rechtsgebieten. Dieser Effekt macht die Verbreitung von Fotoaufnahmen und vollen Namen zu einem Angriff nicht nur auf einzelne Personen, sondern auf die Unabhängigkeit der Justiz insgesamt.

Einschüchterung ohne Bezug auf laufende Verfahren

Abschnitt betitelt „Einschüchterung ohne Bezug auf laufende Verfahren“

Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit können nicht nur Angriffe auf Richter*innen während und wegen eines laufenden Verfahrens, sondern auch diesem nachgelagerte Verhaltensweisen oder pauschal auf mehrere oder alle Richter*innen abzielende Verhaltensweisen entfalten.

Zwar stehen diese in Gefährlichkeit und Einschüchterungscharakter solchen Verhaltensweisen, die auf Einflussnahme in einem konkreten laufenden Verfahren abzielen, nicht gleich.6 Sie sind bei Erreichen der oben beschriebenen Schwelle jedoch geeignet, die Unabhängigkeit betroffener Richter*innen in künftigen Entscheidungen zu beeinträchtigen, die politisch vereinnahmt und instrumentalisiert werden können — wie etwa Entscheidungen über die Schuldfähigkeit von oder das zu verhängende Strafmaß für Angeklagte mit Migrationsgeschichte (vgl. hierzu unter C.III.1.a)). Lassen nachgelagerte oder pauschale Drohungen und Ankündigungen ein klares Bild erkennen, welche Arten von Entscheidungen zu entsprechenden Reaktionen führen oder pauschal als strafwürdig bezeichnet werden, entfaltet dies einen Effekt, der dem einer Einflussnahme auf laufende Verfahren nahekommt.


Fussnoten


  1. Morgenthaler/Münkler , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.11.2025, Art. 97 Rn. 13. ↩︎

  2. OLG Koblenz, Beschluss v. 07.10.2009 2 Ss 130/09, BeckRS 2010, 1175. ↩︎

  3. Schulze-Fielitz , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 97 Rn. 46. ↩︎

  4. Hillgruber , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: März 2022), Art. 97 Rn. 93. ↩︎

  5. Hillgruber , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: März 2022), Art. 97 Rn. 93. ↩︎

  6. Schulze-Fielitz , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 97 Rn. 46. ↩︎