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naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg — Index
- Einleitung — Die Ziele einer Partei ergeben sich aus ihrer Ideologie und den von ihr angestrebten Maßnahmen (dazu unter B.III.1).
- Bestimmung der „Ziele" durch Ideologie und Maßnahmen — Wie bereits dargestellt, ist unter den „Zielen einer Partei” laut dem Bundesverfassungsgericht dasjenige zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt.
- Regeln für die Zurechnung von Äußerungen — Die Zurechnung von Äußerungen erfolgt stufenweise. Äußerungen der Organe der Partei sind Äußerungen der Partei selbst (§ 11 PartG, § 31 BGB analog).
- Grundsätze für die Auslegung von Äußerungen — Zur Bestimmung sowohl der vorherrschenden Ideologie als auch der verfolgten rechtlichen Maßnahmen sind die Maßstäbe zur Auslegung der Äußerungen der Anhängerinnen der Partei …
- Grundtendenz — Ziele sind als „Ziele der Partei” im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG anzusehen, wenn sie die Grundtendenz einer Partei ausdrücken.