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title: "Volksverhetzungsdelikte"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1525
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 735 -- NPD II ."
- nr: 1526
text: "Sternberg-Lieben/Schittenhelm , in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 130 Rn. 1a."
- nr: 1527
text: "Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, Drucksache 17/3124, 1.10.2010."
- nr: 1528
text: "Bandura/Underwood/Fromson , Disinhibition of aggression through diffusion of responsibility and dehumanization of victims, Journal of Research in Personality 1975, 253."
- nr: 1529
text: "Landry et al. , The Uniquely Powerful Impact of Explicit, Blatant Dehumanization on Support for Intergroup Violence, J Pers Soc Psychol 130 (2026), 1147."
- nr: 1530
text: "Sardoschau/Casanueva-Artís , The Cost of Tolerating Intolerance: Right-Wing Protest and Hate Crimes, in: CESifo Working Paper, 2025, CESifo / ifo Institute , [https://www.ifo.de/DocDL/cesifo1_wp11745.pdf](https://www.ifo.de/DocDL/cesifo1_wp11745.pdf) (abgerufen am: 07.01.2025)."
- nr: 1531
text: "Piazza , Politician hate speech and domestic terrorism, International Interactions 2020, 431."
- nr: 1532
text: "Müller/Schwarz , Fanning the Flames of Hate: Social Media and Hate Crime, Journal of the European Economic Association, 2131. In ähnliche Richtung auch Arcila Calderón et al. , From online hate speech to offline hate crime: the role of inflammatory language in forecasting violence against migrant and LGBT communities, Humanities and Social Sciences Communications 11 (2024), 1369; Yanagizawa-Drott , Propaganda and Conflict: Evidence from the Rwandan Genocide, The Quarterly Journal of Economics 129 (2014), 1947."
- nr: 1533
text: "Madriaza et al. , Exposure to hate in online and traditional media: A systematic review and meta-analysis of the impact of this exposure on individuals and communities, Campbell Systematic Reviews 21 (2025)."
- nr: 1534
text: "Israelischer Supreme Court, Entscheidung v. 18.07.2019 EDA 1806/19, Rn. 31 -- Lieberman et al. v. Cassif et al. Übersetzung: In der Tat führt rassistischer Diskurs, insbesondere wenn er systematisch, bedeutend und langanhaltend ist, dazu, dass diese gesellschaftliche Krankheit eindringt, Wurzeln schlägt und sich ausbreitet. Daher ist es notwendig, eine klare, unmissverständliche Botschaft zu senden, dass aufwieglerischer rassistischer Diskurs illegitim ist, insbesondere wenn er von einem Kandidaten für ein öffentliches Amt geäußert wird, der ihn lautstark verkündet. Ein solcher Diskurs muss in jedem zivilisierten Staat „außerhalb des Lagers\" bleiben, und dies gilt umso mehr für den jüdischen Staat."
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# Volksverhetzungsdelikte
Volksverhetzung hat häufig einen politischen Hintergrund und spiegelt den Willen der Partei, wenn sie sich in ihre Ideologie einfügt. Die normative Rechtfertigung für die Berücksichtigung solcher Delikte liegt darin, dass die (strafbare) Verhetzung eine eigenständige Gefahr für die Menschenwürde als Schutzgut des Art. 21 Abs. 2 GG schafft. Diese Verknüpfung spiegelt sich bereits im Tatbestand des § 130 StGB sowie im EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und wird bestätigt durch Studien, die den Zusammenhang zwischen Hassrede und Gewalt zeigen. Dementsprechend berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht in der NPD-II-Entscheidung auch die Verurteilung eines NPD-Funktionärs wegen Volksverhetzung (Bezeichnung türkischstämmiger Bürger als „Samenkanonen”).[^1525]
In § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird die Menschenwürde explizit als Tatbestandsmerkmal genannt. Der Straftatbestand schützt vor besonders schwerwiegenden Äußerungen, die aggressives Verhalten gegenüber Einzelnen hervorrufen oder fördern und gleichzeitig aufseiten der Betroffenen Ängste und Verunsicherungen bewirken. Denn solche Äußerungen sind dazu geeignet, den eigenen Wert und Stand innerhalb der Gesellschaft in Frage zu stellen.[^1526]
Die Verbindung zwischen besonders schwerwiegenden rassistischen Äußerungen und den gesellschaftlichen Auswirkungen wird normativ auch durch den Rahmenbeschluss des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (RB 2008/913/JI) verankert. Die politische Einigung über den Rahmenbeschluss war am 19. April 2007 unter deutscher EU-Ratspräsidentschaft gelungen.[^1527] Der Rahmenbeschluss sieht eine Mindestharmonisierung von Strafvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vor. Im Mittelpunkt steht das Verbot der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt und Hass gegen Menschen anderer nationaler wie auch ethnischer Abstammung oder Religion sowie weiterer rassistischer Beweggründe.
Studien bestätigen die Verbindung zwischen politischer Rhetorik und tatsächlicher Gefahrenerhöhung für Minderheiten. Sie zeigen, dass Hassrede nicht nur Einstellungen beeinflusst, sondern moralische Hemmschwellen senkt, Gewalt legitimiert und deren tatsächliche Ausübung wahrscheinlicher macht.
Auf der psychologischen Mikroebene belegen experimentelle Studien, dass entmenschlichende Darstellungen die Bereitschaft zu aggressivem Verhalten signifikant erhöhen. Bereits früh zeigten Bandura, Underwood und Fromson, dass Versuchspersonen, denen ein Opfer in entpersonalisierter, „weniger menschlicher” Weise präsentiert wurde, deutlich höhere Aggressionsniveaus aufwiesen als Vergleichsgruppen.[^1528] Neuere Arbeiten bestätigen und präzisieren diesen Befund: Landry et al. zeigen, dass insbesondere explizite, offene Dehumanisierung — etwa die Darstellung von Gruppen als Tiere oder Ungeziefer — kausal die Unterstützung intergruppaler Gewalt steigert und subtilere Abwertungsformen deutlich übertrifft.[^1529] Entmenschlichende Sprache wirkt damit unmittelbar auf moralische Bewertungsstrukturen und senkt die psychologischen Kosten von Gewalt.
Auf gesellschaftlicher Ebene weisen mehrere Studien darauf hin, dass öffentliche Hassrede als Signal wirkt, das gesellschaftliche Akzeptanz suggeriert und normative Schranken verschiebt. Sardoschau und Casanueva-Artís zeigen für Deutschland, dass rechtsextreme Demonstrationen nicht primär durch unmittelbare Gewalt, sondern durch ihre symbolische Wirkung zu einem deutlichen Anstieg lokaler Hasskriminalität führen.[^1530] Politische Hetze fungiert hier als Ermächtigung: Sie normalisiert ausgrenzende Deutungen, senkt soziale Sanktionserwartungen und aktiviert vorhandene Gewaltpotenziale. Entsprechend findet Piazza in einer länderübergreifenden Analyse, dass hasserfüllte Rhetorik politischer Eliten systematisch mit höheren Raten terroristischer Gewalt korreliert.[^1531]
Besonders belastbar ist die Evidenz dort, wo quasi-experimentelle Designs einen kausalen Zusammenhang zwischen Hasskommunikation und realer Gewalt nachweisen. Müller und Schwarz zeigen, dass fremdenfeindliche Hassrede auf der Facebook-Seite der AfD mit einem Anstieg gewaltsamer Angriffe auf Geflüchtete einhergeht und dass dieser Effekt in Phasen von Plattform- oder Internetausfällen deutlich abgeschwächt ist.[^1532] Die Studie zeigt somit, dass fremdenfeindliche Hassrede auf Social Media nicht nur bestehende Gewalt widerspiegelt, sondern als Verstärkungs- und Verbreitungsmechanismus wirkt, der reale Gewalt gegen Geflüchtete wahrscheinlicher macht.
Diese Einzelbefunde werden durch neuere Meta-Analysen bestätigt. Madriaza et al. zeigen über eine Meta-Analyse, dass der Kontakt mit Hassrede konsistent mit aggressiveren Einstellungen, erhöhter Gewaltlegitimation und gewalttätigem Verhalten verbunden ist.[^1533]
Die Wirkmacht von rassistischer Hetze betont auch der israelische Supreme Court bei seiner Entscheidung über die Frage, ob ein rechtsextremistischer Politiker von einer Wahl in das israelische Parlament ausgeschlossen werden konnte, wie folgt:
> Indeed, racist discourse, particularly if it is systematic, significant, and prolonged, causes this societal disease to infiltrate, take root and spread. Therefore, it is necessary to send a clear, unambiguous message that inciteful racist discourse is illegitimate, particularly when expressed by a candidate for public office who shouts it from the rooftops. Such discourse must be left “outside the camp” in every civilized state, and all the more so in the Jewish state.[^1534]
Rassistische Diskurse seien demnach gesellschaftlich zersetzend, insbesondere wenn solche Botschaften von Politiker\*innen vertreten würden.
All das rechtfertigt es, jedenfalls einer Partei zurechenbare Volksverhetzungsdelikte als relevantes verfassungsfeindliches Verhalten zu qualifizieren.
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**Fussnoten**
[^1525]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 735 -- NPD II .
[^1526]: Sternberg-Lieben/Schittenhelm , in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 130 Rn. 1a.
[^1527]: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, Drucksache 17/3124, 1.10.2010.
[^1528]: Bandura/Underwood/Fromson , Disinhibition of aggression through diffusion of responsibility and dehumanization of victims, Journal of Research in Personality 1975, 253.
[^1529]: Landry et al. , The Uniquely Powerful Impact of Explicit, Blatant Dehumanization on Support for Intergroup Violence, J Pers Soc Psychol 130 (2026), 1147.
[^1530]: Sardoschau/Casanueva-Artís , The Cost of Tolerating Intolerance: Right-Wing Protest and Hate Crimes, in: CESifo Working Paper, 2025, CESifo / ifo Institute , [https://www.ifo.de/DocDL/cesifo1_wp11745.pdf](https://www.ifo.de/DocDL/cesifo1_wp11745.pdf) (abgerufen am: 07.01.2025).
[^1531]: Piazza , Politician hate speech and domestic terrorism, International Interactions 2020, 431.
[^1532]: Müller/Schwarz , Fanning the Flames of Hate: Social Media and Hate Crime, Journal of the European Economic Association, 2131. In ähnliche Richtung auch Arcila Calderón et al. , From online hate speech to offline hate crime: the role of inflammatory language in forecasting violence against migrant and LGBT communities, Humanities and Social Sciences Communications 11 (2024), 1369; Yanagizawa-Drott , Propaganda and Conflict: Evidence from the Rwandan Genocide, The Quarterly Journal of Economics 129 (2014), 1947.
[^1533]: Madriaza et al. , Exposure to hate in online and traditional media: A systematic review and meta-analysis of the impact of this exposure on individuals and communities, Campbell Systematic Reviews 21 (2025).
[^1534]: Israelischer Supreme Court, Entscheidung v. 18.07.2019 EDA 1806/19, Rn. 31 -- Lieberman et al. v. Cassif et al. Übersetzung: In der Tat führt rassistischer Diskurs, insbesondere wenn er systematisch, bedeutend und langanhaltend ist, dazu, dass diese gesellschaftliche Krankheit eindringt, Wurzeln schlägt und sich ausbreitet. Daher ist es notwendig, eine klare, unmissverständliche Botschaft zu senden, dass aufwieglerischer rassistischer Diskurs illegitim ist, insbesondere wenn er von einem Kandidaten für ein öffentliches Amt geäußert wird, der ihn lautstark verkündet. Ein solcher Diskurs muss in jedem zivilisierten Staat „außerhalb des Lagers" bleiben, und dies gilt umso mehr für den jüdischen Staat.