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2026-07-25 20:42:44 +00:00

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quelle Einleitung Geprüft wird zunächst, ob die AfD Ziele verfolgt und ihre Anhänger sich auf eine Weise verhalten, die im Widerspruch zur Menschenwürde steht. https://afd-gutachten.de/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/00-einleitung/ gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/00-einleitung 3 169 2026-07-25 sha256:86df26ad626933bc1fecb515a51c56482aef5c7b99e6f1522027430a9ed2013d CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. certified 2026-07-25T00:00:00Z
gutachten
nr text
1643 BAMF , Bevölkerung mit Migrationshintergrund / Einwanderungsgeschichte in Deutschland, [https://www.bamf.de/DE/Themen/Forschung/Veroeffentlichungen/Migrationsbericht2022/PersonenMigrationshintergrund/personenmigrationshintergrund-node.html](https://www.bamf.de/DE/Themen/Forschung/Veroeffentlichungen/Migrationsbericht2022/PersonenMigrationshintergrund/personenmigrationshintergrund-node.html).

Einleitung

Geprüft wird zunächst, ob die AfD Ziele verfolgt und ihre Anhänger sich auf eine Weise verhalten, die im Widerspruch zur Menschenwürde steht.

Unter A.I wird betrachtet, ob die AfD eine mit der Menschenwürde unvereinbare Abwertung von Muslim*innen anstrebt — insbesondere etwa durch Kopftuchverbote in öffentlichen Einrichtungen oder gezielt an die Ausübung des muslimischen Glaubens anknüpfende Maßnahmen — und ob ihre Anhänger*innen bereits jetzt durch ihr Verhalten die Menschenwürde der Betroffenen missachten.

Unter A.II wird geprüft, ob die Partei das Ziel verfolgt, einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff zu realisieren, insbesondere durch Ausbürgerungen straffälliger Doppelstaatler*innen oder Eingebürgerter und durch gezielte Maßnahmen zur Förderung nur bestimmter deutscher Familien. Eine solche Zielsetzung könnte einen Verstoß sowohl gegen die Menschenwürde als auch gegen das Demokratieprinzip darstellen.

Weiter wird betrachtet, ob die AfD Schutzsuchende abwerten und ausgrenzen will, was insbesondere aus einem politischen Konzept folgen könnte, das zu Abschiebungen auch bei drohender Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung führt, ebenso aus Forderungen nach vollständiger oder teilweiser Vorenthaltung von existenzsichernden Leistungen und Maßnahmen der Segregation (dazu unter A.II).

Unter A.IV folgt eine Gesamtbetrachtung der vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf ein rassistisch motiviertes politisches Konzept der AfD und ein Vergleich dieses Konzepts mit dem der NPD.

Die Ziele der AfD oder das Verhalten ihrer Anhänger*innen könnten weiter auch die Menschenwürde von trans, nichtbinären und anderen LGBTIQ-Personen missachten (dazu unter A.V).

Unter A.VI wird geprüft, ob Funktionär*innen der AfD sich auf eine Weise verhalten, die die Menschenwürde von Jüdinnen*Juden missachtet, insbesondere durch die Verbreitung antisemitischer Karikaturen und Verschwörungstheorien.

Unter A.VII folgt schließlich die Prüfung, ob die AfD im Widerspruch zur Menschenwürde stehende behindertenfeindliche Ziele verfolgt; in Betracht kommen diesbezüglich insbesondere Forderungen nach dem Rückbau schulischer Inklusion.

Im Verlauf dieses Abschnitts wird häufig auf Menschen mit Migrationsgeschichte eingegangen. Das Gutachten stützt sich dabei auf die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 PartMigG Berlin:

Als Personen mit Migrationsgeschichte gelten Personen mit Migrationshintergrund, Personen, die rassistisch diskriminiert werden und Personen, denen ein Migrationshintergrund allgemein zugeschrieben wird. Diese Zuschreibung kann insbesondere an phänotypische Merkmale, Sprache, Namen, Herkunft, Nationalität und Religion anknüpfen.

Der in diesem Gutachten verwendete Begriff ist damit weiter gefasst als der Begriff Migrationshintergrund, mit dem Menschen bezeichnet werden, wenn sie selbst oder ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzen. Insbesondere ist er auch weiter gefasst als der Begriff „Menschen mit Einwanderungsgeschichte”, den das Statistische Bundesamt verwendet:

Damit sind Personen umfasst, die selbst oder bei denen beide Elternteile nach 1950 auf das heutige Gebiet Deutschlands zugewandert sind.1


Fussnoten