Files
2026-07-25 20:42:44 +00:00

2.9 KiB

type, title, description, url, kapitel_pfad, ebene, reihenfolge, stand, content_hash, lizenz, trust, timestamp, tags, fussnoten
type title description url kapitel_pfad ebene reihenfolge stand content_hash lizenz trust timestamp tags fussnoten
quelle Gegen das Demokratieprinzip gerichtetes Verhalten Relevantes Verhalten der Anhängerinnen der Partei kann sich auch gegen das Demokratieprinzip richten. https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/03-gegen-das-demokratieprinzip-gerichtetes-verhalten/ gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/03-gegen-das-demokratieprinzip-gerichtetes-verhalten 4 140 2026-07-25 sha256:c57d0bf60624128db5c8eafcdbd5feeafe181dacc19cdd2ac3f18a71a2805348 CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. certified 2026-07-25T00:00:00Z
gutachten
nr text
1535 Eser/Schuster , in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 106 Rn. 1.

Gegen das Demokratieprinzip gerichtetes Verhalten

Relevantes Verhalten der Anhänger*innen der Partei kann sich auch gegen das Demokratieprinzip richten.

Das gilt zunächst wiederum für Straftaten, die gerade den demokratischen Prozess schützen. Dazu zählen insbesondere die Straftaten aus dem Vierten Abschnitt des Strafgesetzbuchs wie etwa die Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) oder die Wahlbehinderung (§ 107 StGB). Ebenfalls darunter fällt die Nötigung von Mitgliedern eines Gesetzgebungsorgans oder der Regierung nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Norm schützt die spezifisch politische Willensfreiheit dieser und weiterer Organe durch den Schutz ihrer einzelnen Mitglieder1 . Tathandlung ist die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel; der Erfolg tritt ein, wenn das Mitglied des Verfassungsorgans seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne ausübt. Der Versuch der Nötigung ist ebenfalls strafbar.

An diese Wertungen könnte etwa eine Kategorie an Verhaltensweisen anknüpfen, die sich gegen andere Personen als die Mitglieder von Verfassungsorganen richtet oder die strafrechtlich (noch) nicht greifbar ist, aber gleichwohl auf einen erheblichen, nicht auf legitime Erwägungen gestützten Ausschluss Einzelner aus dem Prozess der politischen Willensbildung gerichtet ist. Denn auch ein solches Verhalten kann — insbesondere, wenn es systematisch erfolgt — eine Qualität erreichen, die den politischen Wettbewerb behindert (dazu näher unter Teil 2 B.II.5.a)), und ist deshalb relevant mit Blick auf das Demokratieprinzip.


Fussnoten


  1. Eser/Schuster , in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 106 Rn. 1. ↩︎