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2026-07-25 20:42:44 +00:00

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quelle Vergleich mit der NPD Ein Vergleich des politischen Konzepts der AfD mit dem der NPD, wie das Bundesverfassungsgericht es erfasst und bewertet hat (dazu unter A.IV.2.a)), zeigt zwar gravierende … https://afd-gutachten.de/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/04-gesamtbetrachtung-des-rassistisch-motivierten-politischen-ko/02-vergleich-mit-der-npd/ gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/01-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zur-menschenwuerde/04-gesamtbetrachtung-des-rassistisch-motivierten-politischen-ko/02-vergleich-mit-der-npd 4 190 2026-07-25 sha256:4e64086fd7a556112f529f51319a5ccc9d01ecd942d27450479a7cacdda67d25 CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V. certified 2026-07-25T00:00:00Z
gutachten
nr text
3303 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II .
nr text
3304 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 640 -- NPD II .
nr text
3305 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 ff. -- NPD II , jeweils unter Bezugnahme auf das NPD-Parteiprogramm 2010.
nr text
3306 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II .
nr text
3307 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II .
nr text
3308 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II .
nr text
3309 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
nr text
3310 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
nr text
3311 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
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3312 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II .
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3313 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
nr text
3314 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 643 -- NPD II .
nr text
3315 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II .
nr text
3316 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 640 -- NPD II .
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3317 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 646 -- NPD II .
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3318 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 646 -- NPD II .
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3319 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 646 -- NPD II .
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3320 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 646 -- NPD II .
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3321 Für alle drei Maßnahmen BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II .
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3322 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 653 -- NPD II .
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3323 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 654 ff. -- NPD II .
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3324 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 660 ff. -- NPD II .
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3325 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 681 ff. -- NPD II .
nr text
3326 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 ff. -- NPD II .
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3327 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II .
nr text
3328 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 639 -- NPD II .
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3329 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 654 -- NPD II .
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3330 AfD, Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität 2021, [https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf](https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf).
nr text
3331 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 654 ff. -- NPD II .
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3332 BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 353 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
nr text
3333 BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 327 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
nr text
3334 BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 351 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
nr text
3335 BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 359 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
nr text
3336 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 573 -- NPD II .
nr text
3337 AfD-Bundestagsfraktion, Antrag „Dem deutschen Volke -- Unsere Zukunft gestalten und durch geeignete Familienpolitik sichern" vom 07.10.2025, BT-Drs 21/2034.
nr text
3338 AfD Sachsen, Landtagswahlprogramm 2024, S. 4.
nr text
3339 AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026.
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3340 AfD-Bundestagsfraktion, Brot, Bett und Seife -- Sachleistungen statt Geldleistungen für Asylbewerber, BT-Drs. 20/12960.
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3341 AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 24 f.
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3342 AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 110. Die reine Rückkehr zum Staatsangehörigkeitsrechts 1999/1991 ist nicht verfassungswidrig (siehe oben [A.II.3.f)](#maßnahme-rückkehr-zum-alleinigen-abstammungsprinzip-im-staatsbürgerschaftsrecht)).
nr text
3343 AfD, Bundestagswahlprogramm 2017, S. 23; AfD, Bundestagswahlprogramm 2021, S. 77 f.; AfD-Bundestagsfraktion, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Inneren Sicherheit Verfahrensbeschleunigungsgesetz und verbesserte Eingriffsgrundlagen der Justiz, BT-Drs. 19/5040.
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3344 AfD Bayern , Bayerische Resolution für Remigration zum Landesparteitag in Greding am 24.11.24, S. 3; AfD-Landtagsfraktion Bayern, Keine Heimat für den radikalen Islam in Bayern. Unser Anti-Islamisierungs-Paket, S. 3.
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3345 AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes -- Erweiterung der Verlusttatbestände bei doppelter Staatsbürgerschaft, Drs. 19/2412.
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3346 Persönlicher Anwendungsbereich bei NPD unklar.
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3347 AfD , Grundsatzprogramm, 2016, S. 60; AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 103.
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3348 AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 102.
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3349 AfD-Landtagsfraktion Brandenburg, Entschließungsantrag zur Aussprache des Landtages über den Amoklauf eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers am 23. August 2024 in Solingen und die Folgen für die Sicherheit der Brandenburger, Drs. 7/10150.
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3350 AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 125.
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3351 AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 125.
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3352 AfD Sachsen, Landtagswahlprogramm 2024, S. 35.
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3353 Landesverband Bayern, Rahmenprogramm für den AfD-Landesverband Bayern für die Kommunalwahlen am 8. März 2026, S. 42.
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3354 Landtagswahlprogramm Brandenburg AfD 2024, S. 59.
nr text
3355 AfD-Landtagsfraktion Brandenburg, Entschließungsantrag zur Aussprache des Landtages über den Amoklauf eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers am 23. August 2024 in Solingen und die Folgen für die Sicherheit der Brandenburger, Drs. 7/10150.
nr text
3356 AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026.
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3357 AfD-Landtagsfraktion Bayern, Positionspapiere der Arbeitskreise zur Winterklausur 2026, S. 4; AfD Baden-Württemberg, Landtagswahlprogramm 2026, S. 49; AfD Brandenburg, Es ist Zeit für eine andere Politik, Regierungsprogramm 2024, S. 28. Die Maßnahme verstößt nicht für sich genommen gegen die Menschenwürde.
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3358 Die dem Urteil zugrunde liegende Fassung des NPD-Programms mit den entsprechenden Seitenzahlen ist nicht mehr auffindbar: NPD, Parteiprogramm 2010, S. 42.
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3359 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 696 -- NPD II .
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3360 BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 682 ff. -- NPD II .
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3361 BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 325 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .

Vergleich mit der NPD

Ein Vergleich des politischen Konzepts der AfD mit dem der NPD, wie das Bundesverfassungsgericht es erfasst und bewertet hat (dazu unter A.IV.2.a)), zeigt zwar gravierende Unterschiede auf der Ebene der Ideologie (dazu unter A.IV.2.b)aa)), aber eine hohe Übereinstimmung auf der Ebene der Maßnahmen (dazu unter A.IV.2.b)bb)).

Begründung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsfeindlichkeit der NPD

Abschnitt betitelt „Begründung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsfeindlichkeit der NPD“

Das Bundesverfassungsgericht hat für die NPD festgestellt, dass sie sich zum Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft” bekenne.

Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen „Volksgemeinschaft” angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet.1

Diese Überzeugung gewann das Bundesverfassungsgericht insbesondere aus dem Parteiprogramm der NPD, das sie am 4./5. Juni 2010 in Bamberg verabschiedet hatte („NPD-Parteiprogramm 2010”). Davon ausgehend arbeitete das Bundesverfassungsgericht aus dem Parteiprogramm der NPD ein politisches Konzept heraus, „das vor allem auf die strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gerichtet”2 sei. Dieses Konzept gewinnt es aus den folgenden Aussagen aus dem NPD-Parteiprogramm 20103 :

  • familienunterstützende Maßnahmen hätten ausschließlich deutsche Familien zu fördern;4
  • Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von Deutschen erworben werden;5
  • Ausländer seien aus dem deutschen Sozialversicherungswesen auszugliedern, dürften insbesondere nicht an der sogenannten Volksrente teilhaben;6
  • Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts;7
  • Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer („Rückkehrpflicht statt Bleiberecht”, „Integration ist Völkermord”); 8
  • das Grundrecht auf Asyl sei ersatzlos zu streichen; 9
  • strengere Strafen im Heimatland dürften Abschiebungen von Ausländern nicht entgegenstehen;10
  • fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; 11
  • Trennung von deutschen und ausländischen Kindern in der Schule; 12
  • Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer”.13
  • Einer ausdrücklichen Aussage, „inwieweit die den rechtlichen Status abwertenden Forderungen auch auf eingebürgerte Deutsche mit Migrationshintergrund Anwendung finden sollen”, enthalte sich das Programm.14

Aus alldem schließt das Bundesverfassungsgericht auf einen „rechtlich abgewerteten, nahezu rechtlosen Status aller, die der ethnisch definierten Volksgemeinschaft nicht angehören”15 . Dazu ergänzt das Gericht die — allerdings auf einer äußerst fraglichen Auslegung des Parteiprogramms gestützte — Aussage der NPD, alle Nichtdeutschen aus dem Geltungsbereich der Grundrechte ausschließen zu wollen.16 Außerdem stehe im Zentrum des politischen Konzepts „die Versagung jeglichen dauerhaften Aufenthaltsrechts für alle Personen, die nicht der deutschen Volksgemeinschaft angehören”. Auch dadurch würden grundrechtliche Gewährleistungen für die von der Rückkehrpflicht Betroffenen faktisch gegenstandslos.17 Dies verbunden mit den Art. 3 Abs. 3 GG verletzenden, oben dargestellten Einzelforderungen ergebe „eine demütigende Ungleichbehandlung von Nichtdeutschen, die diese zum bloßen Objekt staatlichen Handelns macht und ihnen die Anerkennung als grundsätzlich gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft verweigert”. 18

Daneben führt das Bundesverfassungsgericht Forderungen auf, die keinen direkten Bezug zu dem rassistischen Weltbild der NPD beziehungsweise ihrem ethnischen Volksverständnis haben:

  • Volksentscheid über Wiedereinführung der Todesstrafe und den vollständigen Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen;
  • deutschlandweite, öffentlich einsehbare Sexualstraftäter-Datei;
  • Möglichkeit zur Kastration von Pädophilen.19

Ungeachtet der Frage, ob diese Darstellung des NPD-Parteiprogramms in jeder Hinsicht akkurat ist, beschreibt sie jedenfalls den Umfang und die Art an Maßnahmen, die das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss führte, das politische Konzept der NPD sei auf strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gerichtet.

Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass das dargestellte Parteiprogramm der NPD durch ihr zurechenbare Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre bestätigt werde. Dabei werde deutlich, dass „die Formulierungen des Parteiprogramms die von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele nur zurückhaltend beschreiben beziehungsweise kaschieren”20 . In der Folge führt das Bundesverfassungsgericht Äußerungen an, die

  • das ethnische Volksverständnis untermauern (Broschüre des Parteivorstands, Veröffentlichung des Landesverbands Berlin, Facebook-Post des Landesverbands Bayern);21
  • den Vorrang der Volksgemeinschaft vor dem Einzelnen und deren rassenbezogene Fundierung sowie ihren exkludierenden Charakter belegen (Äußerungen des Bundesschulungsleiters der Jungen Nationalisten, Veröffentlichung der Jungen Nationalisten auf ihrer Internetseite, Leitfaden der Jungen Nationalisten; Beitrag zweier Kommunalpolitiker in der „Deutschen Stimme”, Beiträge des damaligen Bundesvorsitzenden und eines Landtagsabgeordneten in der Deutschen Stimme, Rede eines Kreisrats, Rede eines Landesfraktionsvorsitzenden, Versammlungsmotto eines Kreisverbands);22
  • die Abwertung des rechtlichen Status aller belegen, die der „deutschen Volksgemeinschaft” nicht angehören, was auch Eingebürgerte mit Migrationshintergrund betreffe (Schreiben des Landesverbands Berlin an 22 Politiker*innen mit Migrationshintergrund, wonach sie Vorkehrungen für ihre „Heimreise” treffen sollten; Interview mit dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden; Erklärung des thüringischen Landesgeschäftsführers).23

Gegenüberstellung der AfD

Abschnitt betitelt „Gegenüberstellung der AfD“

Zwischen der NPD und der AfD bestehen einerseits gravierende ideologische Differenzen: Während die NPD dem Konzept einer rassenbiologischen Volksgemeinschaft mit offenen NS-Bezügen anhängt,24 hat die AfD lediglich ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis, das das parlamentarische System nicht in Frage stellt. Beide Parteien teilen jedoch zentrale Prämissen eines völkischen Weltbildes — einen abstammungsbasierten (im einen Fall rassenbiologischen, im anderen Fall ethnisch-kulturellen) Volksbegriff (siehe oben A.II.2) sowie eine ausgeprägte rassistische, insbesondere muslimfeindliche Ideologie (siehe oben A.I.2.b)dd)).

Eine Gegenüberstellung der von NPD und AfD verfolgten rechtlichen Maßnahmen zeigt jedoch, dass beide Parteien äußerst ähnlich gegen Bevölkerungsgruppen vorgehen wollen, die sie unter Missachtung der elementaren Rechtsgleichheit mittels eines rassenbiologischen beziehungsweise ethnisch-kulturellen Volksbegriffs aus dem Staatsvolk oder der Gesellschaft ausschließen (dazu unter A.IV.2.b)bb)).

Vergleich der Ideologie

Abschnitt betitelt „Vergleich der Ideologie“

Das Bundesverfassungsgericht hat als zentrales politisches Konzept die ethnisch definierte „Volksgemeinschaft” ausgemacht.25 So schreibt die NPD in ihrem Parteiprogramm:

Die Würde des Menschen als soziales Wesen verwirklicht sich vor allem in der Volksgemeinschaft.26

Die NPD stellte in diesem Programm mit der Menschenwürde den obersten Verfassungswert unter den Vorbehalt der Zugehörigkeit zur Volksgemeinschaft — einem eindeutig durch den Nationalsozialismus vorgeprägten Begriff. Zudem sprach die NPD in offiziellen Parteiveröffentlichungen offen von „biologischen Erbanlagen” und davon, dass „Angehörige anderer Rassen deshalb körperlich, geistig und seelisch immer Fremdkörper” blieben.27 Ihr Rassismus ist damit dezidiert rassenbiologisch.

Die AfD ist in ihrer Grundtendenz hingegen von einem ethnisch-kulturellen Volksbegriff geprägt, dem keine rassenbiologische, sondern eine kulturrassistische Vorstellung von Unterschiedlichkeit und Ungleichwertigkeit zugrunde liegt (siehe oben A.I.2.a)). Ein weiterer zentraler Unterschied zur NPD ist, dass die AfD diesen durch hunderte Einzeläußerungen belegten ethnisch-kulturellen Volksbegriff in ihrem Programm nicht explizit benennt, sondern sich vordergründig zum rechtlichen Volksbegriff des Grundgesetzes bekennt (siehe oben A.II.2.a)cc)).28

Trotz dieser ideologisch unterschiedlichen Ausgangspunkte teilen AfD und NPD die zentrale Prämisse eines völkischen Weltbildes, dass sich die Zugehörigkeit zum deutschen Volk an vorrechtlichen, ethnischen Merkmalen und nicht allein an der Staatsangehörigkeit entscheidet (siehe oben A.II.2.b)bb)).29 Ebenso gleichen sie sich in der fundamentalen Ablehnung von Migration (siehe oben A.III.1.a)) und der rassistischen Anfeindung insbesondere von Muslim*innen (siehe oben A.I.2.b)dd)).

Zu unterstreichen ist außerdem, dass der große ideologische Unterschied vor allem zur Programmatik der NPD zum Zeitpunkt der „NPD II”-Entscheidung von 2017 besteht. Der „Heimat”-Entscheidung von 2024 lag die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Christoph Kopke zugrunde, dass die NPD „ihren früheren Rassebegriff gegen einen vermeintlich modernen Kulturbegriff ausgetauscht” habe.30 Ausdrücklich stellte das Bundesverfassungsgericht nun fest, dass Die Heimat/NPD am ethnischen Volksbegriff festhalte und die „Trennung von Kulturen und Ethnien” fordere.31 Äußerungen im Sinne eines „Ethnopluralismus”32 und eines „gegen Muslime gerichteten Rassismus”, der im angeführten Beleg auf Kultur und Tradition rekurriert,33 wertete das Bundesverfassungsgericht als Belege für einen verfassungsfeindlichen, ethnischen Volksbegriff. Dass die ehemalige NPD nun vermehrt auf Kultur statt auf Rasse im biologischen Sinne abstellte, änderte am Verdikt der Verfassungsfeindlichkeit also nichts.

Maßnahmen

Abschnitt betitelt „Maßnahmen“

Trotz der unterschiedlichen ideologischen Ausgangspunkte der rassenbiologischen Volksgemeinschaft bei der NPD und des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs bei der AfD zeigt sich eine große Überschneidung in den Maßnahmen, die die beiden Parteien anstreben, um ihre Ideologie praktisch zu realisieren. Beim Parteiverbot handelt es sich dezidiert nicht um ein „Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot”,34 was sich insbesondere in der Hürde des Daraufausgehens niederschlägt. Aber auch auf der Ebene der verfassungsfeindlichen Ziele ist diesem Charakter des Parteiverbots bereits Rechnung zu tragen, indem auf die rechtlich konkretisierten Maßnahmen zur Umsetzung der Ideologie abzustellen ist (siehe oben Teil 2 B.III.1).

In der nachfolgenden Tabelle sind die konkreten Maßnahmen der NPD und AfD gegenübergestellt:

NPD-Forderungen AfD-Forderungen
familienunterstützende Maßnahmen ausschließlich für deutsche Familien - Familienzuschuss (ab drei Kindern) bzw. -kredit für Familien mit Kindern, deren Eltern beide Deutsche sind35 - Babybegrüßungsgeld und Landeserziehungsgeld nur für deutsche Einstaatler (Sachsen)36 - Kinderwillkommensgeld, landeseigenes Kindergeld, Eigenheimkredit nur für Familien mit Kindern, die nicht nach dem Ius-soli-Prinzip Deutsche sind (Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern)37 (siehe oben A.II.3.e) )
Eigentum an deutschem Grund und Boden kann nur von Deutschen erworben werden
Ausländer aus dem deutschen Sozialversicherungswesen ausgliedern Vorenthaltung des menschenwürdigen Existenzminimums für - alle Schutzsuchenden („Bett, Brot, Seife”),38 - Ausländer*innen, die nicht mind. zehn Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren (keine Grundsicherung oder Äquivalent)39 nur noch „akute” Gesundheitsversorgung für Geduldete (siehe oben A.III.3 )
Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts40
- Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen oder Eingebürgerten41 - weitergehende Ausbürgerungen (Bayern,42 Berlin,43 Brandenburg) (siehe oben A.II.3.b)A.II.3.b) )
Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer44 Regelung zur umfassenden Rückführung von Schutzsuchenden (siehe oben A.III.2.c) )
das Grundrecht auf Asyl ersatzlos streichen - das Grundrecht auf Asyl ersatzlos streichen45 - europarechtliches Schutzsystem abschaffen, aus völkerrechtlichem Regelungsregime lösen46 - kein individueller, einklagbarer Schutzanspruch47 > (siehe oben > A.III.2.b)cc) > )
Abschiebung krimineller Ausländer trotz strengerer Strafen im Heimatland Abschiebung krimineller Ausländer trotz menschenunwürdiger Behandlung im Heimatland (siehe oben A.III.2.c)cc)(1) )
Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen48 (siehe oben A.I.3.a) )
fremdreligiöse Bauten stoppen - keine neuen Minarette - keine Muezzinrufe49 - generell keine neuen Moscheen (Sachsen)50 - Moscheen nur nach Bürgerentscheid (Bayern51 , Brandenburg52 ) > (siehe oben > A.I.3.c) > )
Betretungsverbot für öffentliche Veranstaltungen (Brandenburg)53 (siehe oben A.III.4.b)aa) )
Trennung von deutschen und ausländischen Kindern in der Schule dauerhafte Sonderklassen für Flüchtlingskinder (Sachsen-Anhalt)54 (siehe oben A.III.4.b)bb) )
Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer” Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Kategorie für „Deutsche mit Migrationshintergrund”55 (siehe oben A.II.2.a)ee) )

In der Gegenüberstellung zeigt sich eine große Überschneidung bei familienstützenden Maßnahmen, dem Ausschluss von Ausländer*innen aus der Sozialversicherung, der Rückkehr zum auf dem Abstammungsprinzip basierenden Staatsangehörigkeitsrecht, Regelungen zur Rückführung von Ausländer*innen, der ersatzlosen Streichung des Grundrechts auf Asyl, der Beschränkung fremdreligiöser Bauten, der Trennung von deutschen und ausländischen Kindern in der Schule und der Erweiterung der Kriminalitätsstatistiken.

Dabei formuliert die NPD häufig allgemeiner, wodurch die Maßnahmen umfassender wirken, etwa bei den familienunterstützenden Maßnahmen, der Ausländersozialgesetzgebung, dem Stopp fremdreligiöser Bauten, der Trennung ausländischer und deutscher Schulkinder. Die korrespondierenden Maßnahmen der AfD sind kleinteiliger und werden teilweise nur von einzelnen Landesverbänden gefordert. Dafür sind menschenwürdewidrige Konzepte deutlich expliziter ausbuchstabiert („Bett, Brot, Seife”, Beschränkung der Gesundheitsversorgung, keine beziehungsweise zeitlich stark begrenzte Grundsicherung für Ausländer*innen). Dadurch ließen sie sich auch schneller implementieren.

Nur wenige Maßnahmen der NPD finden keine Entsprechung bei der AfD. Dies betrifft den ausschließlichen Grunderwerb durch Deutsche. Soweit das Bundesverfassungsgericht auf die Forderung abstellte, alle Nichtdeutschen aus dem Geltungsbereich der Grundrechte auszuschließen, basiert diese Annahme lediglich auf dieser Aussage der NPD:

Die Grundrechte müssen in unserem Land für jeden Deutschen, ungeachtet seiner politischen Einstellung, Gültigkeit besitzen. Mit ihrer Beschneidung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit für nationale Deutsche haben die etablierten politischen Kräfte den Weg vom Rechtsstaat zum Gesinnungsstaat beschritten. Es sind die herrschenden Parteien selbst, die die Grundrechte aushebeln.56

Da diese Passage die weitreichende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nicht trägt, ist sie in der Gegenüberstellung zu vernachlässigen.

Umgekehrt finden sich eine Reihe von Maßnahmen der AfD, die keine Entsprechung bei der NPD finden. Dies betrifft die Ausbürgerungsforderungen gegenüber straffälligen Doppelstaatler*innen und Eingebürgerten sowie Gefährder*innen. Bei der NPD stützte sich das Bundesverfassungsgericht lediglich auf Indizienbelege, die sich in vergleichbarer Drastik und Anzahl ohne Weiteres auch bei der AfD finden lassen (siehe oben etwa A.II.2.b)):

Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin Ausbürgerungen ausschließt. Zwar ist eine derartige Forderung im Parteiprogramm nicht enthalten und ausdrücklich, soweit ersichtlich, bisher von Vertretern der Antragsgegnerin nicht erhoben worden. Sie liegt aber in der Konsequenz der strikten Ablehnung einer „Überfremdung” Deutschlands „mit oder ohne Einbürgerung”. Können „Afrikaner, Asiate[n] oder Orientale[n]” auch durch Einbürgerung nicht zu Deutschen werden und sind aus Sicht der Antragsgegnerin fast neun Millionen Eingebürgerte als „Nichtdeutsche” anzusehen (vgl. Wortgewandt - Argumente für Mandats- und Funktionsträger, S. 19 f.), ist das Ziel einer Einheit von Volk und Staat ohne aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch gegenüber eingebürgerten Menschen mit Migrationshintergrund nicht erreichbar.57

Zu den Einzeläußerungen der NPD zählten unter anderem Ausreiseaufforderungen des Berliner Landesverbandes an 22 deutsche Politiker*innen mit Migrationshintergrund im Jahr 2009 und eine unbestimmte Anzahl weiterer Politiker*innen im Jahr 2013.58 Von AfD-Funktionär*innen sind ebenfalls Ausreise- oder Ausbürgerungsforderungen gegenüber acht prominenten Deutschen mit Migrationsgeschichte in diesem Gutachten dokumentiert (siehe oben A.II.2.b)bb)(2)A.II.2.b)bb)(2)).

Weitere AfD-Maßnahmen ohne Entsprechung bei der NPD sind das Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und das Betretungsverbot von Schutzsuchenden für öffentliche Veranstaltungen in Brandenburg.

Insgesamt steht das politische Konzept der AfD dem politischen Konzept der NPD mit Blick auf die rechtliche Abwertung bestimmter, nach rassistischen Kriterien und auf der Grundlage ihres ethnisch-kulturellen Volksverständnisses ausgewählter Personengruppen nicht kategorial, wohl nicht einmal erheblich nach.

Zusammenfassung

Abschnitt betitelt „Zusammenfassung“

Im Vergleich zur NPD ergibt sich damit folgender Gesamteindruck mit Blick auf den (antimuslimischen) Rassismus sowie den ethnischen Volksbegriff und das jeweils damit zusammenhängende politische Konzept der AfD:

  1. Im ideologischen Ausgangspunkt gibt es gravierende Unterschiede zwischen der NPD und der AfD: Die NPD verfolgt in Anlehnung an den Nationalsozialismus das Ziel einer ethnischen Volksgemeinschaft; die AfD will einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff realisieren. Nach der „Heimat”-Entscheidung ist allerdings auch ein kulturell geprägter ethnischer Volksbegriff ein Zeichen der Verfassungsfeindlichkeit.59
  2. Das rassistische politische Konzept der NPD ergibt sich wesentlich aus einem einzelnen Parteiprogramm, während sich das politische Konzept der AfD aus verschiedenen Quellen speist und sich teilweise erst durch intensive Prüfung der in der Partei vorherrschenden Grundtendenz durch Gegenüberstellung von Beschlusslage und Einzeläußerungen ermitteln lässt. Die AfD gibt insbesondere Erklärungen ab, um ihre ideologische Grundtendenz zu verschleiern (insbesondere Erklärung zum deutschen Staatsvolk, siehe oben A.II.2.a)cc)).
  3. Auf der Ebene der Maßnahmen, mit denen bestimmte Bevölkerungsgruppen unter Verletzung ihrer elementaren Rechtsgleichheit ausgegrenzt werden sollen, steht die AfD der NPD in wenigem nach (z.B. Grunderwerb nur für Deutsche), vertritt dabei aber deutlich konkretere Maßnahmen der Segregation (absolutes Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Betretungsverbot für Schutzsuchende für öffentliche Feste, Sonderklassen) oder der Ausbürgerung (Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten und später Doppelstaatler*innen sowie Gefährder*innen). So unterschiedlich die Varianten des Rassismus und des völkischen Weltbilds sein mögen, von denen die politischen Konzepte von NPD und AfD ausgehen, so sehr ähneln sie sich in den praktischen Maßnahmen zur Umsetzung.

Fussnoten


  1. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II . ↩︎

  2. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 640 -- NPD II . ↩︎

  3. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 ff. -- NPD II , jeweils unter Bezugnahme auf das NPD-Parteiprogramm 2010. ↩︎

  4. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II . ↩︎

  5. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II . ↩︎

  6. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II . ↩︎

  7. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II . ↩︎

  8. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II . ↩︎

  9. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II . ↩︎

  10. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II . ↩︎

  11. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II . ↩︎

  12. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 643 -- NPD II . ↩︎

  13. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II . ↩︎

  14. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 640 -- NPD II . ↩︎

  15. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 646 -- NPD II . ↩︎

  16. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 646 -- NPD II . ↩︎

  17. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 646 -- NPD II . ↩︎

  18. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 646 -- NPD II . ↩︎

  19. Für alle drei Maßnahmen BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II . ↩︎

  20. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 653 -- NPD II . ↩︎

  21. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 654 ff. -- NPD II . ↩︎

  22. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 660 ff. -- NPD II . ↩︎

  23. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 681 ff. -- NPD II . ↩︎

  24. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 ff. -- NPD II . ↩︎

  25. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II . ↩︎

  26. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 639 -- NPD II . ↩︎

  27. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 654 -- NPD II . ↩︎

  28. AfD, Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität 2021, https://www.afd.de/wp-content/uploads/2021/01/Erkl%C3%A4rung-Deutsches-Staatsvolk_20_01_2021.pdf. ↩︎

  29. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 654 ff. -- NPD II . ↩︎

  30. BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 353 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat . ↩︎

  31. BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 327 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat . ↩︎

  32. BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 351 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat . ↩︎

  33. BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 359 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat . ↩︎

  34. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 573 -- NPD II . ↩︎

  35. AfD-Bundestagsfraktion, Antrag „Dem deutschen Volke -- Unsere Zukunft gestalten und durch geeignete Familienpolitik sichern" vom 07.10.2025, BT-Drs 21/2034. ↩︎

  36. AfD Sachsen, Landtagswahlprogramm 2024, S. 4. ↩︎

  37. AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026. ↩︎

  38. AfD-Bundestagsfraktion, Brot, Bett und Seife -- Sachleistungen statt Geldleistungen für Asylbewerber, BT-Drs. 20/12960. ↩︎

  39. AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 24 f. ↩︎

  40. AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 110. Die reine Rückkehr zum Staatsangehörigkeitsrechts 1999/1991 ist nicht verfassungswidrig (siehe oben A.II.3.f)). ↩︎

  41. AfD, Bundestagswahlprogramm 2017, S. 23; AfD, Bundestagswahlprogramm 2021, S. 77 f.; AfD-Bundestagsfraktion, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Inneren Sicherheit Verfahrensbeschleunigungsgesetz und verbesserte Eingriffsgrundlagen der Justiz, BT-Drs. 19/5040. ↩︎

  42. AfD Bayern , Bayerische Resolution für Remigration zum Landesparteitag in Greding am 24.11.24, S. 3; AfD-Landtagsfraktion Bayern, Keine Heimat für den radikalen Islam in Bayern. Unser Anti-Islamisierungs-Paket, S. 3. ↩︎

  43. AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes -- Erweiterung der Verlusttatbestände bei doppelter Staatsbürgerschaft, Drs. 19/2412. ↩︎

  44. Persönlicher Anwendungsbereich bei NPD unklar. ↩︎

  45. AfD , Grundsatzprogramm, 2016, S. 60; AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 103. ↩︎

  46. AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 102. ↩︎

  47. AfD-Landtagsfraktion Brandenburg, Entschließungsantrag zur Aussprache des Landtages über den Amoklauf eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers am 23. August 2024 in Solingen und die Folgen für die Sicherheit der Brandenburger, Drs. 7/10150. ↩︎

  48. AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 125. ↩︎

  49. AfD, Bundestagswahlprogramm 2025, S. 125. ↩︎

  50. AfD Sachsen, Landtagswahlprogramm 2024, S. 35. ↩︎

  51. Landesverband Bayern, Rahmenprogramm für den AfD-Landesverband Bayern für die Kommunalwahlen am 8. März 2026, S. 42. ↩︎

  52. Landtagswahlprogramm Brandenburg AfD 2024, S. 59. ↩︎

  53. AfD-Landtagsfraktion Brandenburg, Entschließungsantrag zur Aussprache des Landtages über den Amoklauf eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers am 23. August 2024 in Solingen und die Folgen für die Sicherheit der Brandenburger, Drs. 7/10150. ↩︎

  54. AfD Sachsen-Anhalt, Regierungsprogramm 2026. ↩︎

  55. AfD-Landtagsfraktion Bayern, Positionspapiere der Arbeitskreise zur Winterklausur 2026, S. 4; AfD Baden-Württemberg, Landtagswahlprogramm 2026, S. 49; AfD Brandenburg, Es ist Zeit für eine andere Politik, Regierungsprogramm 2024, S. 28. Die Maßnahme verstößt nicht für sich genommen gegen die Menschenwürde. ↩︎

  56. Die dem Urteil zugrunde liegende Fassung des NPD-Programms mit den entsprechenden Seitenzahlen ist nicht mehr auffindbar: NPD, Parteiprogramm 2010, S. 42. ↩︎

  57. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 696 -- NPD II . ↩︎

  58. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 682 ff. -- NPD II . ↩︎

  59. BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 325 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat . ↩︎