640 B
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keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale — Index
- Einleitung — Die Voraussetzungen des Parteiverbotsverfahrens sind in Art. 21 Abs. 2 GG abschließend geregelt.
- Keine anderen Schlussfolgerungen mit Blick auf Art. 21 Abs. 3 GG — Die vorstehenden Grundsätze sind nach Einführung der Möglichkeit, Parteien unter den Bedingungen des Art. 21 Abs.