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type: quelle
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title: "Gefährdungsgrad verfassungsfeindlichen Verhaltens"
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description: "Neben den Zielen einer Partei kann sich die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben."
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url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/04-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlichen-verhaltens/"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
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tags: [gutachten]
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fussnoten:
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- nr: 1555
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text: "So die Operationalisierung der Potentialität in BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
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# Gefährdungsgrad verfassungsfeindlichen Verhaltens
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Neben den Zielen einer Partei kann sich die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.
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Für die Bestimmung der Bedeutung des Verhaltens ist auch hier eine zweigliedrige Prüfung sachgerecht, die allerdings der veränderten Gefährdungslogik Rechnung trägt. An die Stelle der (inhaltlichen) Eintrittswahrscheinlichkeit tritt die *Skalierungswahrscheinlichkeit*, also die Wahrscheinlichkeit, mit der das festgestellte verfassungsfeindliche Verhalten intensiver werden oder sich ausweiten könnte. Maßgeblich sind dabei die tatsächliche Entwicklung — nimmt das Verhalten an Häufigkeit und Intensität zu, ab oder bleibt es konstant? — sowie die ideologische Bedeutung des Verhaltens für die Partei, die sich daran ablesen lässt, ob es Anknüpfungspunkte in Wahl- oder Grundsatzprogrammen hat und mit welcher Frequenz es durch Äußerungen von Funktionären unterstützt oder gerechtfertigt wird. Auch hier ist die Abgrenzung der Skalierungswahrscheinlichkeit von der Potentialität zu beachten: Die Skalierungswahrscheinlichkeit fragt, ob das verfassungsfeindliche Verhalten *innerhalb des aktuellen Wirkungskreises der Partei* zunimmt und sich verschärft. Die Potentialität fragt demgegenüber, ob die Partei *insgesamt* über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten zur Erreichung ihrer Ziele verfügt.[^1555]
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Die *Bedeutung* des Verhaltens ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie bei den Zielen: Unter dem Aspekt der Menschenwürde nach dem Grad der Folgen aus der Würdeverletzung und nach ihrer systemischen Dimension; unter dem Aspekt des Demokratieprinzips nach dem Grad der Beschränkung des demokratischen Wettbewerbs und der Anzahl der Betroffenen; mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip nach dem Grad etwa der Schwächung unabhängiger Kontrolle und deren Konsequenzen.
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**Fussnoten**
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[^1555]: So die Operationalisierung der Potentialität in BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 − 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .
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