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description: "Die materiell-rechtlichen Anforderungen für ein Parteiverbotsverfahren ergeben sich aus Art. 21 Abs. 2 GG:"
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fussnoten:
- nr: 1316
text: "BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1 -- SRP-Verbot ."
- nr: 1317
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1318
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13 -- NPD II ."
- nr: 1319
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1320
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 241 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1321
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 f. -- NPD II ."
- nr: 1322
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II ."
- nr: 1323
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II m.w.N."
- nr: 1324
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II m.w.N."
- nr: 1325
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II m.w.N.; s.a. Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 S. 485."
- nr: 1326
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II ."
- nr: 1327
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II ."
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# Einleitung
Die materiell-rechtlichen Anforderungen für ein Parteiverbotsverfahren ergeben sich aus Art. 21 Abs. 2 GG:
> Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
Diese Tatbestandsmerkmale hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere in drei Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG — gegen die SRP[^1316], die KPD[^1317] und die NPD[^1318] — sowie in der bislang einzigen Entscheidung zum Ausschluss von der Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG — ebenfalls gegen die NPD (bzw. nach Umbenennung Die Heimat)[^1319] — entwickelt. Auch letztere Entscheidung ist relevant, weil die Tatbestandsmerkmale des Parteiverbotsverfahrens und Parteifinanzierungsausschlussverfahrens weitgehend gleichlaufen und sich lediglich im Hinblick auf die Tathandlung unterscheiden („darauf ausgehen” beim Parteiverbot und „darauf ausgerichtet sein” beim Finanzierungsausschluss).[^1320]
Bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale von Art. 21 Abs. 2 GG ist dem Ausnahmecharakter der Norm[^1321] — als Ausdruck eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses „zwischen der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und dem Parteiverbot des Art. 21 Abs. 2 GG”[^1322] — Rechnung zu tragen. Das Grundgesetz geht davon aus, dass sich der Staatswille bilden müsse durch die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden Parteien.[^1323] Es vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien[^1324] und weist Parteien eine besondere Rolle in der politischen Willensbildung zu[^1325]. Infolgedessen begründet das Parteiverbot „einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der politischen Willensbildung und die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG”[^1326]. Das wiederum gebietet eine restriktive Auslegung; die Annahme von ungeschriebenen, den Anwendungsbereich der Norm erweiternden Tatbestandsmerkmalen ist nicht gestattet.[^1327]
Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden die rechtlichen Maßstäbe für die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rezipiert und punktuell weiterentwickelt. Einer Weiterentwicklung bedarf insbesondere die Dogmatik der elementaren Rechtsgleichheit als Ausprägung der Menschenwürde; das Verhältnis der „Ziele” einer Partei zu dem „Verhalten ihrer Anhänger”; das Prüfprogramm für die Bestimmung der „Ziele” einerseits, des „Verhaltens” andererseits; sowie die Unterscheidung zwischen „Beeinträchtigen” und „Beseitigen” der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
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**Fussnoten**
[^1316]: BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1 -- SRP-Verbot .
[^1317]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 -- KPD-Verbot .
[^1318]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13 -- NPD II .
[^1319]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1320]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 241 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1321]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 f. -- NPD II .
[^1322]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II .
[^1323]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II m.w.N.
[^1324]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II m.w.N.
[^1325]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II m.w.N.; s.a. Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 S. 485.
[^1326]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II .
[^1327]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 524 -- NPD II .

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title: "Einleitung"
description: "Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beschränkt sich „auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze”."
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1328
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 529 -- NPD II ; inhaltlich ebenso BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1329
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 529 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, juris, Rn. 142 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1330
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 530 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 34 -- SRP-Verbot ."
- nr: 1331
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 530 -- NPD II ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 34 -- SRP-Verbot ."
- nr: 1332
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 531 -- NPD II ; in BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 356 -- KPD-Verbot wurde hierzu bereits ausgeführt: \"Die freiheitliche Demokratie setzt im Grunde nur voraus, daß im politischen Bereich die Möglichkeit eines relativen Vernunftgehalts' aller politischen Meinungen anerkannt und die Vereinfachung der Auseinandersetzungen durch Diskreditierung der gegnerischen Anschauungen und wirkliche Unterdrückung vermieden wird. Von diesem System geistiger Freiheit und Toleranz, geduldiger Reformarbeit und fortwährender Auseinandersetzung mit anderen grundsätzlich als gleichberechtigt angesehenen Auffassungen führt keine Brücke zu einer politischen Anschauung, die fordert, es müsse um eines materiellen Zieles willen, das von einer politischen Partei oder Klasse als allgemein verbindlich proklamiert wird, das ganze freiheitliche System unter Einsatz radikalster Mittel beseitigt werden\"."
- nr: 1333
text: "BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 35 -- SRP-Verbot ."
- nr: 1334
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 142 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1335
text: "BVerfG, Urteil v. 15.01.1958 1 BvR 400/51, Rn. 31 -- Lüth : das Recht auf freie Meinungsäußerung; BVerfG, Beschluss v. 18.03.2003 2 BvB 1/01 ua, juris, Rn. 65 -- Parteiverbotsverfahren NPD (Verfahrenseinstellung) ; BVerfG, Urteil v. 02.03.1977 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125, Rn. 46 -- Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung ; BVerfG, Urteil v. 19.07.1966 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56, Rn. 135 -- Parteienfinanzierung I : den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes; BVerfG, Beschluss v. 01.10.1987 2 BvR 1434/86, BVerfGE 77, 65, Rn. 19 -- Beschlagnahme von Filmmaterial : die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit; BVerfG, Beschluss v. 14.11.1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, Rn. 24 -- Anerkannte Privatschulen : das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität; BVerfG, Beschluss v. 22.10.2014 2 BvR 661/12, Rn. 83 -- Katholischer Chefarzt : die Religionsfreiheit."
- nr: 1336
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II ."
- nr: 1337
text: "So auch BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat für einen reduzierten Ansatz mit Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien mit schlechthin unverzichtbarem Gehalt für die freiheitliche demokratische Grundordnung; ebenso im Rahmen der Entscheidung über die Einstufung einer Partei als „Verdachtsfall\" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 123 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 1338
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 ff. -- NPD II ."
- nr: 1339
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II ; weitgehend wortgleich mit Bezug zum Finanzierungsausschluss BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
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# Einleitung
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beschränkt sich „auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze”[^1328]. Im Vordergrund steht das Prinzip der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, welches durch die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit näher konkretisiert wird.[^1329]
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist als wertgebundene Ordnung zu verstehen, die das Gegenteil des totalen Staates bildet, welcher „als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt”[^1330]. Als Gegenentwurf zu dieser totalen Herrschaftsform liegt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung daher die verfassungsrechtlich verankerte Vorstellung zugrunde, „dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbstständigen Wert besitzt und dass Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind.”[^1331] Insofern toleriert die auf diesem Verständnis gegründete Ordnung keine Gewalt- und Willkürherrschaft, welche die Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und die Freiheit sowie Gleichheit ablehnt.[^1332]
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen zur SRP[^1333] und KPD[^1334] die Elemente, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bilden, als katalogartige Aufzählung im Rahmen einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte konkretisiert:
- die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
- die Volkssouveränität,
- die Gewaltenteilung,
- die Verantwortlichkeit der Regierung,
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- das Mehrparteienprinzip und
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition,
- Vereinigungsfreiheit,
- Parlamentarismus,
- freie Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen.
Während dieser Katalog in weiteren Entscheidungen bestätigt und noch erweitert wurde[^1335], hat sich das Bundesverfassungsgericht im „NPD II”-Urteil[^1336] auf wenige, zentrale Grundprinzipien konzentriert[^1337] und einige der vorgenannten katalogartigen Elemente jeweils der Menschenwürde (dazu unter [A.I](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/00-einleitung.md)), dem Demokratieprinzip (dazu unter [A.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/02-demokratieprinzip.md)) oder dem Rechtsstaatsprinzip (dazu unter [A.III](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/03-rechtsstaatsprinzip.md)) als die maßgeblichen Grundprinzipien zugeordnet.[^1338] Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt:
> Die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung kommt erst in Betracht, wenn dasjenige in Frage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss.[^1339]
---
**Fussnoten**
[^1328]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 529 -- NPD II ; inhaltlich ebenso BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1329]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 529 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, juris, Rn. 142 -- KPD-Verbot .
[^1330]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 530 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 34 -- SRP-Verbot .
[^1331]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 530 -- NPD II ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 34 -- SRP-Verbot .
[^1332]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 531 -- NPD II ; in BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 356 -- KPD-Verbot wurde hierzu bereits ausgeführt: "Die freiheitliche Demokratie setzt im Grunde nur voraus, daß im politischen Bereich die Möglichkeit eines relativen Vernunftgehalts' aller politischen Meinungen anerkannt und die Vereinfachung der Auseinandersetzungen durch Diskreditierung der gegnerischen Anschauungen und wirkliche Unterdrückung vermieden wird. Von diesem System geistiger Freiheit und Toleranz, geduldiger Reformarbeit und fortwährender Auseinandersetzung mit anderen grundsätzlich als gleichberechtigt angesehenen Auffassungen führt keine Brücke zu einer politischen Anschauung, die fordert, es müsse um eines materiellen Zieles willen, das von einer politischen Partei oder Klasse als allgemein verbindlich proklamiert wird, das ganze freiheitliche System unter Einsatz radikalster Mittel beseitigt werden".
[^1333]: BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 35 -- SRP-Verbot .
[^1334]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 142 -- KPD-Verbot .
[^1335]: BVerfG, Urteil v. 15.01.1958 1 BvR 400/51, Rn. 31 -- Lüth : das Recht auf freie Meinungsäußerung; BVerfG, Beschluss v. 18.03.2003 2 BvB 1/01 ua, juris, Rn. 65 -- Parteiverbotsverfahren NPD (Verfahrenseinstellung) ; BVerfG, Urteil v. 02.03.1977 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125, Rn. 46 -- Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung ; BVerfG, Urteil v. 19.07.1966 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56, Rn. 135 -- Parteienfinanzierung I : den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes; BVerfG, Beschluss v. 01.10.1987 2 BvR 1434/86, BVerfGE 77, 65, Rn. 19 -- Beschlagnahme von Filmmaterial : die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit; BVerfG, Beschluss v. 14.11.1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195, Rn. 24 -- Anerkannte Privatschulen : das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität; BVerfG, Beschluss v. 22.10.2014 2 BvR 661/12, Rn. 83 -- Katholischer Chefarzt : die Religionsfreiheit.
[^1336]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II .
[^1337]: So auch BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat für einen reduzierten Ansatz mit Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien mit schlechthin unverzichtbarem Gehalt für die freiheitliche demokratische Grundordnung; ebenso im Rahmen der Entscheidung über die Einstufung einer Partei als „Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 123 -- Verdachtsfall AfD .
[^1338]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 ff. -- NPD II .
[^1339]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II ; weitgehend wortgleich mit Bezug zum Finanzierungsausschluss BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 248 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .

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title: "Einleitung"
description: "Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf einer totalen Herrschaftsform fußt auf der unantastbaren Würde des Menschen (Art. 1 Abs."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1340
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024, 2 BvB 1/19 Rn. 250 -- Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017, 2 BvB 1/13 S. 538 -- NPD II ."
- nr: 1341
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 250 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II ."
- nr: 1342
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 251 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 -- NPD II ."
- nr: 1343
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 251 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 -- NPD II ; BVerfG, Beschluss v. 15.01.2009 2 BvR 2044/07, BVerfGE, Rn. 69 -- Rügeverkümmerung ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 121 -- Luftsicherheitsgesetz ."
- nr: 1344
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 f. -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 121 -- Luftsicherheitsgesetz ."
- nr: 1345
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 252 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II ."
- nr: 1346
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 252 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II ."
- nr: 1347
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 1348
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 1349
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 1350
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 1351
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
- nr: 1352
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II ."
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# Einleitung
Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf einer totalen Herrschaftsform fußt auf der unantastbaren Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), welche von der Staatsgewalt „in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen”[^1340] ist. Dem Staat und seiner Rechtsordnung gebührt insofern weder Absolutheit noch ein „natürlicher Vorrang”[^1341] gegenüber der Menschenwürde, welcher der Gedanke der Wahrung von Individualität, Identität und Integrität sowie der elementaren Rechtsgleichheit zugrunde liegt.[^1342] Daraus folgt der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen in seiner Subjektqualität und das Verbot, den Menschen als bloßes Objekt staatlichen Handelns zu degradieren und zu begreifen.[^1343]
Jegliche grundsätzliche Ablehnung oder Infragestellung dieser Subjektqualität eines jeden Menschen sowie der daraus begründeten Freiheit, über sich selbst bestimmen und das eigene Schicksal eigenverantwortlich gestalten zu können[^1344], stellt einen Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Dies ist insbesondere bei einer „Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen”[^1345] sowie dem Gedanken einer „unbedingten Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion”[^1346] der Fall, bei der der Wert des Menschen missachtet wird, der diesem kraft seines Menschseins anhaftet.[^1347]
Die Menschenwürde als Achtungsanspruch des Einzelnen ist ferner weder von Bedingungen abhängig noch fremdverfügbar. Sie haftet jedem Menschen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung an und entspringt schlechthin aus dem Menschsein selbst.[^1348] Sie ist daher weder an die Erfüllung bestimmter Merkmale oder Bedingungen, „wie Herkunft, einer behaupteten Rasse, Lebensalter oder Geschlecht”[^1349] geknüpft. Insofern kann auch von Dritten nicht über die Qualität und Quantität der Würde eines Menschen verfügt werden. Ein rechtlich abgewerteter Status oder eine demütigende Ungleichbehandlung — insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen — sind mit der Menschenwürde nicht vereinbar.[^1350] „Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte”[^1351] sind daher nicht mit der Menschenwürde in Einklang zu bringen und „verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung”[^1352].
Da die Definition der Menschenwürde begrifflich offenbleibt, haben sich drei zentrale Fallgruppen herausgebildet, die die Menschenwürde konturieren: die elementare Rechtsgleichheit (dazu unter [A.I.1](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)); der Schutz der Integrität, Identität und Individualität (dazu unter [A.I.2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/02-achtung-der-individualitaet-identitaet-und-integritaet.md)); sowie der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (dazu unter [A.I.3](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/03-menschenwuerdiges-existenzminimum.md)).
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**Fussnoten**
[^1340]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024, 2 BvB 1/19 Rn. 250 -- Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017, 2 BvB 1/13 S. 538 -- NPD II .
[^1341]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 250 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II .
[^1342]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 251 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 -- NPD II .
[^1343]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 251 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 -- NPD II ; BVerfG, Beschluss v. 15.01.2009 2 BvR 2044/07, BVerfGE, Rn. 69 -- Rügeverkümmerung ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 121 -- Luftsicherheitsgesetz .
[^1344]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 539 f. -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 121 -- Luftsicherheitsgesetz .
[^1345]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 252 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II .
[^1346]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 252 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II .
[^1347]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^1348]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^1349]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^1350]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^1351]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .
[^1352]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 253 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 541 -- NPD II .

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title: "Elementare Rechtsgleichheit"
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fussnoten:
- nr: 1353
text: "Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 120; Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 35 ff."
- nr: 1354
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (371) -- KPD-Verbot ."
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- nr: 1356
text: "BVerfG, Beschluss v. 21.06.2011 1 BvR 2035/07, LS 1 -- BAföG-Teilerlass ; siehe auch BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015 2 BvL 1/12, NJW 2016, 1295, Rn. 93 -- Völkerrechtsdurchbrechung ; Britz , Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2014, 346; Wollenschläger , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 99 f.; Thiele , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Rn. 34."
- nr: 1357
text: "Britz , Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2014, 346 (349 ff.); BVerfG, Beschluss v. 21.06.2011 1 BvR 2035/07, Rn. 65 -- BAföG-Teilerlass ; BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015 2 BvL 1/12, NJW 2016, 1295, Rn. 94 -- Völkerrechtsdurchbrechung ."
- nr: 1358
text: "BVerfG, Beschluss v. 16.12.2021 1 BvR 1541/20, Rn. 97 -- Behinderung in der Triage ."
- nr: 1359
text: "von Achenbach , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 2 Rn. 70."
- nr: 1360
text: "Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (136)."
- nr: 1361
text: "Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439; Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173."
- nr: 1362
text: "Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439; Sachs , Grenzen des Diskriminierungsverbots. Eine Untersuchung zur Reichweite des Unterscheidungsverbots nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 Grundgesetz, 1987, S. 224; Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173."
- nr: 1363
text: "Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439."
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text: "Kingreen , in: BK-GG, 2020, Art. 3 Rn. 403."
- nr: 1365
text: "Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173."
- nr: 1366
text: "Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439."
- nr: 1367
text: "BVerfG, Beschluss v. 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199 (219 f.) -- Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft ; BVerfG, Beschluss v. 21.07.2010 1 BvR 611/07 ua, BVerfGE 126, 400 (416) -- Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften ."
- nr: 1368
text: "BVerfG, Beschluss v. 26.01.1993 1 BvL 38/92 ua, BVerfGE 88, 87 (97) -- Transsexuelle II ."
- nr: 1369
text: "Nußberger/Hey , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 287."
- nr: 1370
text: "Kischel , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.09.2025, Art. 3 Rn. 140."
- nr: 1371
text: "BVerfG, Beschluss v. 07.02.2012 1 BvR 14/07, Rn. 43 ff. -- Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz ."
- nr: 1372
text: "Bayerisches LandeserziehungsG, Rn. 45 f. BVerfG, Beschluss v. 07.02.2012 1 BvR 14/07, Rn. 45 f. -- Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz ."
- nr: 1373
text: "Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 61. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 61."
- nr: 1374
text: "Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 138. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138."
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text: "Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 138. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138."
- nr: 1376
text: "Wapler , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 1 Rn. 67."
- nr: 1377
text: "Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120."
- nr: 1378
text: "Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 35, 36."
- nr: 1379
text: "Ausführlich Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 308 ff."
- nr: 1380
text: "Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, S. 67 § 2 Rn. 33 ff."
- nr: 1381
text: "So auch: So auch Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, S. 67 § 2 Rn. 33 ff. Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120."
- nr: 1382
text: "Zum Mindeststandard gleicher Freiheit vgl. Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, Rn. 32 ff."
- nr: 1383
text: "Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (144 f.)."
- nr: 1384
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II ."
- nr: 1385
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 638 -- NPD II ."
- nr: 1386
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 ff. -- NPD II jeweils unter Bezugnahme auf das NPD-Parteiprogramm 2010."
- nr: 1387
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II ."
- nr: 1388
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II ."
- nr: 1389
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II ."
- nr: 1390
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II ."
- nr: 1391
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II ."
- nr: 1392
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II ."
- nr: 1393
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II ."
- nr: 1394
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II ."
- nr: 1395
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 643 -- NPD II ."
- nr: 1396
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II ."
- nr: 1397
text: "BVerfG, Beschluss v. 19.12.1951 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97 (104) -- Hinterbliebenenrente I ; so auch Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 41; Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 522 f."
- nr: 1398
text: "Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138."
- nr: 1399
text: "Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 381."
- nr: 1400
text: "Honneth , Das Ich im Wir: Studien zur Anerkennungstheorie, 2010, S. 69 ff.; Honneth , Das Recht der Freiheit, 2011, S. 132 ff.; dazu auch Honneth/Genel/Deranty , Zwei Deutungen sozialer Missachtung. Epistemische und moralische Anerkennung im Vergleich, Anerkennung oder Unvernehmen? Eine Debatte, 2021, 138 (138 ff.)."
- nr: 1401
text: "Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120."
- nr: 1402
text: "Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (143 f.)."
- nr: 1403
text: "BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 -- 2 BvG 1/51 (Südweststaat-Entscheidung) = [NJW 1951, 877](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1951-S-877-N-1) = [BVerfGE 1, 14](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-1-S-14-N-1) (52)."
- nr: 1404
text: "BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 -- 1 BvL 34/81 = BVerfGE 89, 132 (141 f.) = [NJW 1994, 1465 (1466)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1994-S-1465-N-3)."
- nr: 1405
text: "BVerfGE 2, 281; BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 -- 2 BvK 1/54 (Abgeordneten-Entschädigung) = [BVerfGE 4, 144 (155)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-4-S-144-N-1)."
- nr: 1406
text: "BVerfGE 2, 281; BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 -- 2 BvK 1/54 (Abgeordneten-Entschädigung) = [BVerfGE 4, 144 (155)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-4-S-144-N-1)."
- nr: 1407
text: "BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 -- 2 BvL 1/12 (Treaty Override) = [NJW 2016, 1295](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-2016-S-1295-N-2) (Rn. 94)."
- nr: 1408
text: "Kischel , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.09.2025, Art. 3 Rn. 31 m.w.N."
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# Elementare Rechtsgleichheit
Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur den Schutz individueller Freiheit, sondern umfasst auch die elementare Rechtsgleichheit aller Menschen.[^1353] Ein Recht auf Nichtdiskriminierung ergibt sich daher nicht allein aus Art. 3 Abs. 3 GG, sondern bereits aus dem Menschenwürdegrundsatz selbst, wie es schon im „KPD”-Urteil hieß:
> […] da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, die Menschen insoweit gleich sind, ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat.[^1354]
Im NPD-II-Urteil konkretisierte das Bundesverfassungsgericht den Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit als Verletzung der Menschenwürde:
> Menschenwürde ist egalitär, sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. […]. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar […]. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich […] jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.[^1355]
Das Bundesverfassungsgericht beschrieb somit zwei Dimensionen einer Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit: zum einen den rechtlich abgewerteten Status, zum anderen die demütigende Ungleichbehandlung. Weiter stellte es fest, dass eine demütigende Ungleichbehandlung „insbesondere” vorliege, wenn die Ungleichbehandlung an den Merkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG ansetze. Es kann somit auch demütigende Ungleichbehandlungen geben, die an andere Merkmale anknüpfen.
Die oben zitierte Passage aus dem NPD-II-Urteil schließt mit der Feststellung, dass antisemitische oder rassistische Konzepte mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Es geht im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG somit um die Konzepte — also Pläne, Gesellschaftsentwürfe oder weltanschauliche Denksysteme — einer Partei, die die elementare Rechtsgleichheit angreifen, indem sie zum Beispiel anhand antisemitischer oder rassistischer Kriterien rechtlich abgewertete Stati beziehungsweise demütigende Ungleichbehandlungen anstreben.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geklärt, welche Kriterien genau Handlungen als Verletzungen der elementaren Rechtsgleichheit qualifizieren. Aus der oben zitierten Passage der NPD-II-Entscheidung ließe sich der Schluss ziehen, dass das Gericht jede Verletzung der speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG als Verletzung auch der Menschenwürde einstuft. Dazu käme man, wenn die Verbote des Art. 3 Abs. 3 GG als spezialgesetzliche Ausprägungen der Menschenwürde verstanden würden. Die Folge wäre, dass politische Konzepte, die auf Verletzungen des Art. 3 Abs. 3 GG gerichtet sind, zugleich die Menschenwürde verletzen würden.
Ein engeres Verständnis der elementaren Rechtsgleichheit sieht in Verletzungen der speziellen Diskriminierungsverbote ein — nicht notwendiges („insbesondere”), aber eben auch nicht hinreichendes — Kriterium für Verstöße gegen die elementare Rechtsgleichheit, für deren Feststellung noch etwas hinzutreten muss.
Das vorliegende Gutachten legt dieses engere Verständnis der elementaren Rechtsgleichheit zugrunde. Danach können Ungleichbehandlungen nur dann als Menschenwürdeverletzungen eingestuft werden, wenn sie die Betroffenen in einen rechtlich abgewerteten Status versetzen oder demütigen.
Im Weiteren werden die im Gutachten zugrunde gelegten Maßstäbe für die Bestimmung einer Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit entwickelt. Verletzt ist sie dann, wenn an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal angeknüpft wird (dazu unter [A.I.1.a)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)), dadurch besonders schwerwiegende Nachteile für die Betroffenen entstehen (dazu unter [A.I.1.b)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)) und die Ungleichbehandlung willkürlich ist (dazu unter [A.I.1.c)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)).
Die Kumulation dieser Voraussetzungen ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Beide Senate vertreten einen gleitenden Maßstab, der stufenlos von „gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen” kann.[^1356] Die Kriterien, die den Prüfungsmaßstab von der niedrigsten Rechtfertigungshürde in Form des Willkürverbots bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung anheben, sind erstens die Anknüpfung an unverfügbare oder persönliche Merkmale, insbesondere in Annäherung an Art. 3 Abs. 3 GG; die gleichzeitige Betroffenheit von Freiheitsrechten; sowie die fehlende Beeinflussbarkeit.[^1357] Diese Kriterien weisen den Weg zum Menschenwürdekern der grundrechtlichen Gleichheitssätze, der elementaren Rechtsgleichheit. Durch die Kombination der einzelnen Kriterien und deren besondere Schwere erhöhen sich die Rechtfertigungsanforderungen bis in einen Bereich, in dem die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von vornherein ausgeschlossen ist, da die elementare Rechtsgleichheit verletzt ist.
## Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals
Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals“
Auf der ersten Stufe muss für einen Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit die Ungleichbehandlung an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal anknüpfen. Eine menschenwürdewidrige Ungleichbehandlung liegt insbesondere dann nahe, wenn unmittelbar an eines der Merkmale aus Art. 3 Abs. 3 GG angeknüpft wird. Denn die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG konkretisieren die Menschenwürde — in der Triage-I-Entscheidung spricht das Gericht von einer „Verankerung des Benachteiligungsverbots in der Menschenwürde”.[^1358]
Als nicht verfügbar gelten Merkmale, auf deren Vorhandensein oder Fehlen — respektive auf deren spezifische Ausprägung — der Einzelne keinen oder allenfalls einen begrenzten Einfluss hat.[^1359] Die Anknüpfung einer Ungleichbehandlung an ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal hat ein besonders hohes Potential für Demütigungen und die Herbeiführung eines rechtlich abgewerteten Status. Wie bereits Dürig in einem Aufsatz von 1956 darlegte, ist der Grundrechtsträger dem Staat als Objekt „ausgeliefert, wenn ihm das Gebrauchmachen von einem Grundrecht durch Voraussetzungen verwehrt wird, auf deren Erfüllung er bei allem Mühen keinen Einfluß hat.”[^1360] Durch die Anknüpfung an ein solches Merkmal wird also die der Menschenwürde zugrunde liegende Subjektqualität einer Person in Frage gestellt, weil ihr dadurch ein Entrinnen aus der Situation nicht oder kaum möglich ist.
Diese Unverfügbarkeit besteht auf zwei Weisen: Zum einen zählen hierzu Eigenschaften, die einer Person von Geburt an zukommen oder zugeschrieben werden oder die sie biografisch erlangt — so Geschlecht, Abstammung, „Rasse”, Herkunft und Erstsprache, die alle als grundsätzlich unveränderlich gelten.[^1361] Zum anderen erfasst der Begriff auch Merkmale, die zwar prinzipiell gewählt und damit veränderbar sind, die aber so eng mit der Identität der jeweiligen Person verwoben sind, dass eine Anpassungspflicht freiheitsrechtlich ausscheidet — namentlich Glaube sowie religiöse und politische Anschauungen.[^1362]
Beiden Gruppen ist gemeinsam, dass die Betroffenen sich den Konsequenzen, die andere an das Merkmal knüpfen, nicht durch eigenes Verhalten entziehen können: entweder weil das Merkmal faktisch unabänderlich ist oder weil seine Aufgabe von Rechts wegen nicht verlangt werden darf.[^1363] Diese strukturelle Ausweglosigkeit begründet, dass unverfügbare Merkmale einen engen Bezug zur personalen Identität aufweisen: Sie machen, wie Kingreen formuliert, die Identität eines Menschen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seine Würde (Art. 1 Abs. 1 GG) aus.[^1364] Die Ungleichbehandlung wegen dieser Merkmale betrifft sie also auch in dieser Identität. Die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG sind solche unverfügbaren Merkmale;[^1365] die speziellen Gleichheitssätze leisten insofern keinen quantitativen, sondern einen qualitativen Minderheitenschutz gegen diskriminierende Ausgrenzung.[^1366]
Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 Abs. 3 GG existieren nicht beziehungsweise kaum verfügbare Merkmale. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts behandelt den Katalog des Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich als abschließend. Ungleichbehandlungen anhand von Merkmalen wie sexueller Orientierung[^1367] oder Alter,[^1368] die dort nicht ausdrücklich genannt sind, unterzieht das Gericht jedoch im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG nach der Neuen Formel einer ebenso strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung wie sie für die ausdrücklich geregelten Merkmale gilt. Im Ergebnis besteht damit kein numerus clausus der verfassungsrechtlich relevanten Diskriminierungstatbestände.[^1369]
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist zu betonen, dass das Grundgesetz selbst zwischen „Deutschen” und „Nicht-Deutschen” unterscheidet — insbesondere in Form der sogenannten Deutschengrundrechte.[^1370] Gleichzeitig unterliegt das Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur dem Willkürverbot.[^1371] Denn das Merkmal der Staatsangehörigkeit sei ein Merkmal, welches kaum verfügbar sei:
> Die Staatsangehörigkeit einer Person hängt grundsätzlich von der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern oder dem Ort ihrer Geburt und damit von Umständen ab, die sie nicht beeinflussen kann. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist nur unter Voraussetzungen möglich, die wiederum nicht allein im Belieben der Betroffenen stehen. […]
>
> Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trotz Ähnlichkeiten und Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit unterliegt darum nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 27 <37>). Das schließt nicht aus, dass die Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger in bestimmten Konstellationen hinsichtlich ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen einer Unterscheidung nach den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen nahe kommt, so dass strenge verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu stellen sind. [^1372]
## Besonders schwerwiegende Nachteile
Abschnitt betitelt „Besonders schwerwiegende Nachteile“
Darüber hinaus muss eine solche Ungleichbehandlung, damit sie sich insbesondere von „einfachen” Verstößen gegen Art. 3 Abs. 3 GG unterscheidet, eine besondere Schwere aufweisen, um einen Menschenwürdeverstoß zu begründen. Art. 1 Abs. 1 GG schützt insoweit allein die elementare Rechtsgleichheit — womit bereits begrifflich angezeigt ist, dass nur Ungleichbehandlungen besonderer Schwere eine Menschenwürdeverletzung begründen.
### Stand der Literatur
Abschnitt betitelt „Stand der Literatur“
Dreier beschreibt das aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete egalitäre Prinzip als Schutz gegen massive Verletzungen des Gleichheitsgedankens. Prototypisch sei dabei der Schutz gegen Sklaverei, Leibeigenschaft, Menschenhandel, Deportationen und Vertreibungen, aber auch allgemein gegen die Herabstufung bestimmter Personen- oder Volksgruppen zu Menschen zweiter Klasse.[^1373] Schwerwiegende, insbesondere verächtlichmachende Diskriminierungen, die auf Demütigung und Erniedrigung der Betroffenen zielen, würden zu den evident konsentierten Anwendungsfällen dieser Norm zählen.[^1374] Dreier betont, dass nicht jede Verletzung eines grundgesetzlichen Diskriminierungsverbots oder Gleichstellungsgebots ohne Weiteres als Würdeverletzung eingestuft werden könne.[^1375] Maßgeblich ist für ihn demnach wohl die Schwere des jeweiligen Nachteils, wobei das Kriterium der Demütigung die Eingriffsschwelle der Menschenwürdenorm nach oben hin markieren kann.
Aus der Statusgleichheit aller Menschen leitet Wapler einen Schutz vor extremen Diskriminierungen ab, die einer Herabstufung zu Menschen zweiter Klasse oder der Zuschreibung unterschiedlicher Lebenswerte gleichkämen. Die Abgrenzung zu den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 2, 3 GG sei dabei nicht immer einfach.[^1376]
Im Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist nach Herdegen die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Nicht jede gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder die speziellen Diskriminierungsverbote verstoßende Ungleichbehandlung erreicht dabei die Schwelle einer Würdeverletzung. Am ehesten sei ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG anzunehmen, wenn in Freiheitsgrundrechte unmittelbar wegen der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale eingegriffen oder politische Mitwirkungsrechte wegen Geschlecht, Rasse oder persönlicher Anschauungen vorenthalten würde. Darüber hinaus verletze jede objektiv schlechterdings unvertretbare und subjektiv auf sachfremder Motivation beruhende Rechtsanwendung mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse die Menschenwürde (objektive und subjektive Willkür). In dieser Ausprägung als Schutz vor Willkür berühre sich die Menschenwürdegarantie mit den grundlegenden Gerechtigkeitspostulaten, die auch den verfassungsändernden Gesetzgeber nach Art. 79 Abs. 3 GG bänden.[^1377]
Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet nach Höfling eine elementare Basisgleichheit: Zur Würde eines Menschen in einem Gemeinwesen gehöre, dass ihm kein rechtlich abgewerteter Status zugewiesen werde. Verboten seien danach nicht nur Sklaverei und rassische Diskriminierungen, sondern auch andere, ähnlich demütigende Ungleichbehandlungen. Ein Verstoß liege ferner vor, wenn der Staat den Einzelnen oder ganze Gruppen rechtlos stelle und damit das zwischen Individuum und Staat bestehende Rechtsverhältnis wechselseitiger Rechte und Pflichten auflöse. Diese Position habe das Bundesverfassungsgericht im NPD-Urteil bekräftigt.[^1378]
Auch Hong betrachtet implizit die elementare Rechtsgleichheit, wenn er sich mit dem Menschenwürdekern des Diskriminierungsverbots befasst. Er leitet dies insbesondere aus von Mangoldts Ausführungen im Parlamentarischen Rat ab, wonach Freiheitsbeschränkungen, die mit schweren Diskriminierungen einhergehen, den Mindeststandard der Gleichheit bei jedem einzelnen Grundrecht verletzen können.[^1379] Für heute leitet Hong daraus ab, dass immer dann, wenn sich eine Freiheitsbeschränkung mit einer intensiven Diskriminierung verbinde, jedes Grundrecht in seinem Menschenwürdekern verletzt sein könne. Schwerwiegend diskriminierende Freiheitsbeschränkungen könnten deshalb den Menschenwürdekern von Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten zugleich berühren.[^1380]
Daraus ergibt sich, dass die Menschenwürde in ihrer Ausprägung als elementare Rechtsgleichheit dann verletzt ist, wenn an die Ungleichbehandlung Nachteile geknüpft sind, die entweder besonders schwer in ein Freiheitsgrundrecht hineinwirken (dazu unter [A.I.1.b)bb)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)), die kumulativ den Status einer Person herabwerten (dazu unter [A.I.1.b)cc)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)) oder die Betroffenen demütigen (dazu unter [A.I.1.b)dd)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md)).
### Schwerwiegende Freiheitsverletzung
Abschnitt betitelt „Schwerwiegende Freiheitsverletzung“
Bedeutende Nachteile, die die elementare Rechtsgleichheit verletzen, können sich insbesondere aus schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Freiheitsgrundrechten ergeben.[^1381] Maßgeblich ist, ob der Ausschluss oder die Beeinträchtigung — unabhängig vom Rang des betroffenen Grundrechts — für eine bestimmte Gruppe erhebliche Nachteile mit sich bringt. Auch schwerwiegende Beschränkungen in weniger hochrangigen Grundrechten können diese Schwelle erreichen, wenn sie eine bestimmte Gruppe systematisch vom Zugang zu rechtlich garantierten Positionen ausschließen. So würde etwa ein vollständiger oder erheblich erschwerter Zugang von Frauen zum Petitionsrecht nach Art. 17 GG deren gleichberechtigte Stellung als Rechtssubjekte in Frage stellen.[^1382] Frauen würden durch eine solche Maßnahme zu Bürgerinnen zweiter Klasse degradiert.
Eine zweite Klasse kann sich denklogisch immer nur im Vergleich zu einer höherwertigen Klasse ergeben — deren Wertigkeit gerade dadurch markiert wird, dass die Ausübung eines Freiheitsgrundrechts mit deutlich weniger rechtlichen Hürden ausgestattet wird. Bereits Dürig begriff diesen Anwendungsfall als relevant, begrenzte die Fallgruppe jedoch auf „elementare” Grundrechte, wie beispielsweise die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG.[^1383]
Jenseits des vollständigen Ausschlusses von einzelnen Freiheitsrechten wiegen auch solche Nachteile besonders schwer, die die Betroffenen in wesentlichen Beziehungen einschränken. Die Schwelle dafür ist für jedes Grundrecht einzeln zu bestimmen und wäre zum Beispiel für den Ausschluss vom Zugang zu bestimmten Berufen eher zu bejahen als bei Erschwernissen in der Berufsausübung; bei der Untersagung von als zwingend empfundenen Formen der Religionsausübung eher als bei dem Verbot von fakultativen Geboten; bei dem Verlust der Staatsangehörigkeit oder des Wahlrechts eher als bei dem Ausschluss von bestimmten Versammlungen.
### Kumulative Betrachtung
Abschnitt betitelt „Kumulative Betrachtung“
Die schwerwiegende Freiheitsverletzung muss sich nicht aus einer einzelnen Maßnahme, sondern kann sich auch aus einer Mehrzahl von Maßnahmen ergeben, deren Wirkung sich kumuliert. Voraussetzung für die Kumulation ist, dass diese Maßnahmen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen, also Ausdruck desselben Ziels sind.
So kann auch eine Mehrzahl von Berufsausübungsregeln für Menschen mit bestimmten persönlichen Merkmalen oder eine die Ausübung verschiedener Berufe beschränkende Regel die Berufsfreiheit der Betroffenen schwer einschränken; das Verbot mehrerer fakultativer religiöser Gebote kann in der Summe die Religionsausübungsfreiheit aushöhlen; und der Ausschluss von ganz verschiedenen Versammlungen kann die Versammlungsfreiheit schwer einschränken.
Eine solche Kumulation unternahm auch das Bundesverfassungsgericht in der NPD-II-Entscheidung, als es eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zusammenzog und daraus eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit ableitete:
> Das politische Konzept der Antragsgegnerin ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft”. Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen „Volksgemeinschaft” angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet. Dabei mögen einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde durch die Antragsgegnerin nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz handelt.[^1384][…]
>
> Das unter dem Titel „Arbeit. Familie. Vaterland.” am 4./5. Juni 2010 in Bamberg verabschiedete Parteiprogramm missachtet die durch die Garantie der Menschenwürde geschützte Subjektqualität des Einzelnen und verletzt den Anspruch auf elementare Rechtsgleichheit.[^1385]
Die Unvereinbarkeit des erwähnten Politikkonzepts mit der Menschenwürdegarantie gewann das Gericht aus den folgenden geplanten Maßnahmen im NPD-Parteiprogramm 2010[^1386]:
- familienunterstützende Maßnahmen hätten ausschließlich deutsche Familien zu fördern;[^1387]
- Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von Deutschen erworben werden;[^1388]
- Ausländer seien aus dem deutschen Sozialversicherungswesen auszugliedern, dürften insbesondere nicht an der sogenannten Volksrente teilhaben;[^1389]
- Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts;[^1390]
- Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer („Rückkehrpflicht statt Bleiberecht”, „Integration ist Völkermord”); [^1391]
- das Grundrecht auf Asyl sei ersatzlos zu streichen; [^1392]
- strengere Strafen im Heimatland dürften Abschiebungen von Ausländern nicht entgegenstehen;[^1393]
- fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen; [^1394]
- Trennung von deutschen und ausländischen Kindern in der Schule; [^1395]
- Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer”.[^1396]
Das Bundesverfassungsgericht prüfte nicht, ob jede der vorgenannten Maßnahmen bereits für sich genommen die Betroffenen in einen rechtlich abgewerteten Status versetzt beziehungsweise demütigend behandelt und dadurch deren Menschenwürde verletzt; vielmehr zieht es diesen Schluss gerade aus einer Gesamtbetrachtung, die es mit dem rassenbiologischen Volksbegriff der NPD begründet und in die es auch Maßnahmen einbezieht, die von verhältnismäßig geringem Gewicht sind wie die Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik. Das überzeugt, weil eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Maßnahme das durch ihr Zusammenwirken gezeichnete Gesamtbild aus dem Blick verlöre und damit die Erkenntnis von übergeordneten Zielen einer Partei verhinderte.
### Demütigender Charakter der Ungleichbehandlung
Abschnitt betitelt „Demütigender Charakter der Ungleichbehandlung“
Ein besonders schwerwiegender Nachteil im Sinne der Menschenwürdegarantie kann sich nicht nur aus der Intensität einer Freiheitsbeschränkung, sondern auch aus dem demütigenden Charakter einer Ungleichbehandlung ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh klargestellt, dass Art. 1 Abs. 1 GG vor „Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung” schützt.[^1397] Der Begriff der „demütigenden Ungleichbehandlung” — wie er vom Bundesverfassungsgericht in der NPD-II-Entscheidung angeführt wurde — rückt als Kriterium der Abgrenzung zur „einfachen” Ungleichbehandlung die Demütigung auch ins Zentrum der Betrachtung der elementaren Rechtsgleichheit.
Laut Dreier zählen zu den evident konsentierten Anwendungsfällen des Art. 1 Abs. 1 GG schwerwiegende, insbesondere verächtlichmachende Diskriminierungen, die auf Demütigung und Erniedrigung der Betroffenen abzielen.[^1398] Das Kriterium der Demütigung markiert die Eingriffsschwelle des Art. 1 Abs. 1 GG nach oben hin: Maßgeblich ist die Schwere des Nachteils in seiner auf Erniedrigung gerichteten Qualität. So sieht auch Hong den von der Menschenwürde gebotenen Mindeststandard gleicher Freiheit durch Freiheitsbeschränkungen als verletzt an, die für sich betrachtet nur vergleichsweise geringfügige Belastungen bedeuten, wenn der stigmatisierende Charakter der Maßnahme hinreichend schwerwiegend ist. Paradigmatisch hierfür stünden die Pflicht zum Tragen eines gelben Davidsterns mit dem Ziel, Menschen jüdischen Glaubens auszugrenzen, oder die gesetzlich erzwungene Rassentrennung in Eisenbahnabteilen: In beiden Fällen liege die Würdeverletzung nicht primär in der sachlichen Belastung, sondern in der gezielten Stigmatisierung und Ausgrenzung der Betroffenen.[^1399]
Demütigung bezeichnet eine Behandlung, die objektiv geeignet ist, beim Betroffenen das Bewusstsein zu erzeugen, nicht als gleichwertiges Mitglied der menschlichen Gemeinschaft anerkannt zu werden. Maßgeblich ist nicht das subjektive Erleben, sondern die normativ-objektive Eignung der Maßnahme, den Personwert des Betroffenen herabzusetzen.
Demütigung im verfassungsrechtlich relevanten Sinne muss somit mit einem kommunikativen Moment der Herabsetzung verbunden sein und daher eine soziale oder öffentliche Dimension aufweisen. Wer allein erniedrigt wird, ohne dass dies für andere wahrnehmbar ist oder wahrnehmbar sein kann, erfährt zwar möglicherweise eine Kränkung; die spezifische Qualität der Demütigung als Negation des Personwerts vor den Augen anderer fehlt jedoch. Dieser Befund wird durch Honneths Anerkennungstheorie gestützt: Selbstachtung konstituiert sich durch soziale Anerkennung — ihre Entziehung ist deshalb notwendig ein sozialer, d.h. öffentlich adressierter Akt.[^1400]
Für das Verfassungsrecht folgt daraus, dass die klassischen Fallgruppen der Menschenwürdeverletzung — Brandmarkung, Ächtung, das Tragen des gelben Davidsterns, die erzwungene Rassentrennung — nicht zufällig allesamt öffentlich sichtbare Maßnahmen sind: Ihre Verletzungsqualität liegt gerade darin, dass sie eine staatliche Botschaft der Minderwertigkeit gegenüber der Gesamtgesellschaft kommunizieren und den Betroffenen strukturell als Nicht-Gleichen markieren. Staatliche Maßnahmen, die eine Gruppe demütigen, sind damit in doppelter Hinsicht öffentlich: als Rechtsakte, die per se öffentlich ergehen, und als kommunikative Akte, die ihre entwürdigende Wirkung erst durch diese Öffentlichkeit entfalten.
## Objektive Willkür
Abschnitt betitelt „Objektive Willkür“
Außerdem muss eine Ungleichbehandlung, damit sie die Menschenwürde im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit verletzt, willkürlich sein.[^1401]
Die Verbindung zwischen der Menschenwürde, dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot sah Dürig, als er 1956 schrieb: „Von staatlicher Seite geduldete oder selbst ausgeübte Willkür bedeutet auf Seiten des Menschen, daß er staatlichem Tun oder Unterlassen als Objekt ausgeliefert ist.”[^1402]
Das Willkürverbot wurde vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes entwickelt. Der Gesetzgeber handelt nach der Formel aus dem Südweststaat-Urteil vom 23.10.1951 willkürlich, „wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden”[^1403] lässt. Für die Frage, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist, kommt es auf die Eigenart des zu „regelnden” Sachverhalts an.[^1404] Es genügt „Willkür im objektiven Sinn”[^1405], worunter das Bundesverfassungsgericht „die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand”[^1406] versteht.
Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht Abstand genommen von einem sehr weit verstandenen Willkürverbot und sieht das Willkürverbot als verletzt an, „wenn die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt”[^1407]. Daraus folgt, dass sich sachfremde Argumente nicht allgemein und abstrakt bestimmen lassen, sondern in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts zu bestimmen sind, der geregelt werden soll.[^1408]
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**Fussnoten**
[^1353]: Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 120; Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 35 ff.
[^1354]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (371) -- KPD-Verbot .
[^1355]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (371) -- KPD-Verbot .
[^1356]: BVerfG, Beschluss v. 21.06.2011 1 BvR 2035/07, LS 1 -- BAföG-Teilerlass ; siehe auch BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015 2 BvL 1/12, NJW 2016, 1295, Rn. 93 -- Völkerrechtsdurchbrechung ; Britz , Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2014, 346; Wollenschläger , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 99 f.; Thiele , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Rn. 34.
[^1357]: Britz , Der allgemeine Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des BVerfG, NJW 2014, 346 (349 ff.); BVerfG, Beschluss v. 21.06.2011 1 BvR 2035/07, Rn. 65 -- BAföG-Teilerlass ; BVerfG, Beschluss v. 15.12.2015 2 BvL 1/12, NJW 2016, 1295, Rn. 94 -- Völkerrechtsdurchbrechung .
[^1358]: BVerfG, Beschluss v. 16.12.2021 1 BvR 1541/20, Rn. 97 -- Behinderung in der Triage .
[^1359]: von Achenbach , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 2 Rn. 70.
[^1360]: Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (136).
[^1361]: Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439; Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173.
[^1362]: Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439; Sachs , Grenzen des Diskriminierungsverbots. Eine Untersuchung zur Reichweite des Unterscheidungsverbots nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 Grundgesetz, 1987, S. 224; Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173.
[^1363]: Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439.
[^1364]: Kingreen , in: BK-GG, 2020, Art. 3 Rn. 403.
[^1365]: Boysen , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 173.
[^1366]: Baer/Markard , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 439.
[^1367]: BVerfG, Beschluss v. 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199 (219 f.) -- Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft ; BVerfG, Beschluss v. 21.07.2010 1 BvR 611/07 ua, BVerfGE 126, 400 (416) -- Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften .
[^1368]: BVerfG, Beschluss v. 26.01.1993 1 BvL 38/92 ua, BVerfGE 88, 87 (97) -- Transsexuelle II .
[^1369]: Nußberger/Hey , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 287.
[^1370]: Kischel , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.09.2025, Art. 3 Rn. 140.
[^1371]: BVerfG, Beschluss v. 07.02.2012 1 BvR 14/07, Rn. 43 ff. -- Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz .
[^1372]: Bayerisches LandeserziehungsG, Rn. 45 f. BVerfG, Beschluss v. 07.02.2012 1 BvR 14/07, Rn. 45 f. -- Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz .
[^1373]: Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 61. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 61.
[^1374]: Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 138. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138.
[^1375]: Dreier, in: Dreier, 3. Aufl. 2013, Rn. 138. Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138.
[^1376]: Wapler , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 1 Rn. 67.
[^1377]: Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120.
[^1378]: Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 35, 36.
[^1379]: Ausführlich Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 308 ff.
[^1380]: Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, S. 67 § 2 Rn. 33 ff.
[^1381]: So auch: So auch Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, S. 67 § 2 Rn. 33 ff. Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120.
[^1382]: Zum Mindeststandard gleicher Freiheit vgl. Hong , § 2 Grundwerte des Antidiskriminierungsrechts: Würde, Freiheit, Gleichheit und Demokratie, in: Mangold/Payandeh (Hrsg.), Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, Rn. 32 ff.
[^1383]: Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (144 f.).
[^1384]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II .
[^1385]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 638 -- NPD II .
[^1386]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 ff. -- NPD II jeweils unter Bezugnahme auf das NPD-Parteiprogramm 2010.
[^1387]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II .
[^1388]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II .
[^1389]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 641 -- NPD II .
[^1390]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
[^1391]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
[^1392]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
[^1393]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II .
[^1394]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 642 -- NPD II .
[^1395]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 643 -- NPD II .
[^1396]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 644 -- NPD II .
[^1397]: BVerfG, Beschluss v. 19.12.1951 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97 (104) -- Hinterbliebenenrente I ; so auch Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 41; Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 522 f.
[^1398]: Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 138.
[^1399]: Hong , Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte. Grundfragen, Entstehung und Rechtsprechung, 2019, S. 381.
[^1400]: Honneth , Das Ich im Wir: Studien zur Anerkennungstheorie, 2010, S. 69 ff.; Honneth , Das Recht der Freiheit, 2011, S. 132 ff.; dazu auch Honneth/Genel/Deranty , Zwei Deutungen sozialer Missachtung. Epistemische und moralische Anerkennung im Vergleich, Anerkennung oder Unvernehmen? Eine Debatte, 2021, 138 (138 ff.).
[^1401]: Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 119, 120.
[^1402]: Dürig , Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde: Entwurf eines praktikablen Wertsystems der Grundrechte aus Art. 1, Abs. I in Verbindung mit Art. 19 Abs. II des Grundgesetzes, AöR 81 (1956), 117 (143 f.).
[^1403]: BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 -- 2 BvG 1/51 (Südweststaat-Entscheidung) = [NJW 1951, 877](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1951-S-877-N-1) = [BVerfGE 1, 14](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-1-S-14-N-1) (52).
[^1404]: BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 -- 1 BvL 34/81 = BVerfGE 89, 132 (141 f.) = [NJW 1994, 1465 (1466)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1994-S-1465-N-3).
[^1405]: BVerfGE 2, 281; BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 -- 2 BvK 1/54 (Abgeordneten-Entschädigung) = [BVerfGE 4, 144 (155)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-4-S-144-N-1).
[^1406]: BVerfGE 2, 281; BVerfG, Urteil vom 16.03.1955 -- 2 BvK 1/54 (Abgeordneten-Entschädigung) = [BVerfGE 4, 144 (155)](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-4-S-144-N-1).
[^1407]: BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 -- 2 BvL 1/12 (Treaty Override) = [NJW 2016, 1295](https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-2016-S-1295-N-2) (Rn. 94).
[^1408]: Kischel , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.09.2025, Art. 3 Rn. 31 m.w.N.

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type: quelle
title: "Achtung der Individualität, Identität und Integrität"
description: "Der Staat hat ferner als Ausdruck der verfassungsstaatlichen Freiheit die Individualität, Identität sowie physische, psychische und moralische Integrität des Menschen zu achten."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/02-achtung-der-individualitaet-identitaet-und-integritaet/"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1409
text: "Wapler , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 1 Rn. 68."
- nr: 1410
text: "Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 84."
- nr: 1411
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 f. -- NPD II ."
- nr: 1412
text: "Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 34."
- nr: 1413
text: "Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 37."
- nr: 1414
text: "Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 20 ff.; Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 34--37; Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 95 ff."
- nr: 1415
text: "Besonders umstritten ist, inwiefern ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Menschenwürde zu verorten ist. Laut BVerfG kommt auch dem nasciturus bereits Menschenwürde zu, BVerfG, Urteil v. 25.02.1975 1 BvF 1/74 ua, BVerfGE 39, 1 (41) -- Schwangerschaftsabbruch I ; BVerfG, Urteil v. 28.05.1993 2 BvF 2/90 ua, BVerfGE 88, 203 (252) -- Schwangerschaftsabbruch II . Dazu bereits kritisch: Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 68 m.w.N. Jedoch ist der Lebensschutz nicht mit dem Menschenwürdeschutz gleichzusetzen. Siehe dazu beispielsweise Sacksofsky , Präimplantationsdiagnostik und Grundgesetz, KJ 36 (2003), 274 (281, 286); Hörnle , Menschenwürde und Lebensschutz, ARSP 89 (2003), 318 (320)."
- nr: 1416
text: "BayVerfGH 1, 29 (32); vgl. dazu Baer , Würde oder Gleichheit?, 1995, S. 199."
- nr: 1417
text: "Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 20; Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 44 f."
- nr: 1418
text: "Baer , Würde oder Gleichheit?, 1995, S. 199; Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 95 ff."
---
# Achtung der Individualität, Identität und Integrität
Der Staat hat ferner als Ausdruck der verfassungsstaatlichen Freiheit die Individualität, Identität sowie physische, psychische und moralische Integrität des Menschen zu achten.[^1409]
Im Bereich der persönlichen Identität und der selbstbestimmten Lebensgestaltung richtet sich der Schutz sowohl nach innen, im Sinne eigenverantwortlicher Lebensentscheidungen, als auch nach außen, im Sinne eines Anspruchs auf individuelle Selbstdarstellung.[^1410] Das Bundesverfassungsgericht leitet den Begriff der Selbstbestimmung zwar vorrangig aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ab, daneben wird Art. 1 Abs. 1 GG jedoch ein eigenständiger Schutzbereich zuerkannt.[^1411] Aus der Menschenwürdegarantie folgt beispielsweise, dass jeder Person die Möglichkeit verbleiben muss, die eigene Vergangenheit in einer Weise zu artikulieren, die mit dem gegenwärtigen Selbstverständnis in Einklang steht.[^1412] Darüber hinaus ist dem Staat untersagt, Bürger\*innen durch Strafvollzug oder sonstige Zwangsmaßnahmen zur Preisgabe von Überzeugungen zu nötigen, die staatlich als „gesellschaftsschädlich” qualifiziert werden — ein Grundsatz, der in der Literatur als Verbot der Identitätsbrechung bezeichnet wird.[^1413]
Daneben schützt die Menschenwürde die körperliche wie auch die seelische Integrität einer Person.[^1414] Nicht jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit stellt dabei eine Verletzung des Achtungsanspruchs der Menschenwürde dar, nur besonders schwerwiegende Eingriffe fallen in den Schutzbereich.[^1415] So beschrieb der Bayerische Verfassungsgerichtshof nur solche Eingriffe als Verletzung, die einer „apokalyptischen Verrohung” gleichkommen.[^1416] Dies umfasst zumindest Folter, archaische Strafsanktionen und staatlichen Mord[^1417] und schwere körperliche Misshandlungen, genauso wie systematische Ehrverletzungen[^1418]. Aus dem Schutz der Integrität ergibt sich, dass die Menschenwürde eine Ausweisung von Personen in menschenunwürdige Zustände verbietet (Refoulementverbot).
---
**Fussnoten**
[^1409]: Wapler , in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 1 Rn. 68.
[^1410]: Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 84.
[^1411]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 f. -- NPD II .
[^1412]: Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 34.
[^1413]: Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 37.
[^1414]: Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 20 ff.; Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 34--37; Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 95 ff.
[^1415]: Besonders umstritten ist, inwiefern ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Menschenwürde zu verorten ist. Laut BVerfG kommt auch dem nasciturus bereits Menschenwürde zu, BVerfG, Urteil v. 25.02.1975 1 BvF 1/74 ua, BVerfGE 39, 1 (41) -- Schwangerschaftsabbruch I ; BVerfG, Urteil v. 28.05.1993 2 BvF 2/90 ua, BVerfGE 88, 203 (252) -- Schwangerschaftsabbruch II . Dazu bereits kritisch: Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 68 m.w.N. Jedoch ist der Lebensschutz nicht mit dem Menschenwürdeschutz gleichzusetzen. Siehe dazu beispielsweise Sacksofsky , Präimplantationsdiagnostik und Grundgesetz, KJ 36 (2003), 274 (281, 286); Hörnle , Menschenwürde und Lebensschutz, ARSP 89 (2003), 318 (320).
[^1416]: BayVerfGH 1, 29 (32); vgl. dazu Baer , Würde oder Gleichheit?, 1995, S. 199.
[^1417]: Höfling , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 20; Podlech , in: Alternativ-Kommentar GG, Losebl. (Stand: Grundwerk 2001), Art. 1 Rn. 44 f.
[^1418]: Baer , Würde oder Gleichheit?, 1995, S. 199; Herdegen , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Mai 2009), Art. 1 Abs. 1 Rn. 95 ff.

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type: quelle
title: "Menschenwürdiges Existenzminimum"
description: "Die Menschenwürde weist ferner eine leistungsrechtliche Dimension über den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/03-menschenwuerdiges-existenzminimum/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/03-menschenwuerdiges-existenzminimum"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1419
text: "BVerfG, Urteil v. 05.11.2019 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68, Rn. 118 -- Sanktionen im Sozialrecht ."
- nr: 1420
text: "BVerfG, Urteil v. 09.02.2010 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 -- Hartz IV u.a., bestätigt durch: BVerfG, Urteil v. 05.11.2019 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68 -- Sanktionen im Sozialrecht ; BVerfG, Beschluss v. 19.10.2022 1 BvL 3/21, BVerfGE 163, 254 -- Sonderbedarfsstufe ."
- nr: 1421
text: "Kirchhof , Die Entwicklung des Sozialverfassungsrechts, NZS 2015, 1 (4)."
---
# Menschenwürdiges Existenzminimum
Die Menschenwürde weist ferner eine leistungsrechtliche Dimension über den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG auf. Dabei begründet Art. 1 Abs. 1 GG den konkreten Anspruch, das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.[^1419]
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Anspruch erstmals in seiner Grundsicherungsentscheidung aus dem Jahr 2010 ausdrücklich anerkannt.[^1420] Das Gericht leitet den Anspruch bewusst unmittelbar aus Art. 1 GG ab und verbindet ihn nicht mit Art. 20 Abs. 1 GG. So werden Abwägungen zwischen der Menschenwürde und anderen Verfassungspositionen ausgeschlossen, die sie nur relativieren würden. Der Sozialstaat darf nach seiner Aufgabe, den Menschen zu dienen und deren Leben zu ermöglichen, keinen seiner Einwohner ohne Obdach und ohne lebensnotwendige Leistungen lassen.[^1421]
---
**Fussnoten**
[^1419]: BVerfG, Urteil v. 05.11.2019 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68, Rn. 118 -- Sanktionen im Sozialrecht .
[^1420]: BVerfG, Urteil v. 09.02.2010 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 -- Hartz IV u.a., bestätigt durch: BVerfG, Urteil v. 05.11.2019 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68 -- Sanktionen im Sozialrecht ; BVerfG, Beschluss v. 19.10.2022 1 BvL 3/21, BVerfGE 163, 254 -- Sonderbedarfsstufe .
[^1421]: Kirchhof , Die Entwicklung des Sozialverfassungsrechts, NZS 2015, 1 (4).

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# menschenwuerde — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/00-einleitung.md) — Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf einer totalen Herrschaftsform fußt auf der unantastbaren Würde des Menschen (Art. 1 Abs.
- [Elementare Rechtsgleichheit](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/01-elementare-rechtsgleichheit.md) — Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur den Schutz individueller Freiheit, sondern umfasst auch die elementare Rechtsgleichheit aller Menschen.
- [Achtung der Individualität, Identität und Integrität](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/02-achtung-der-individualitaet-identitaet-und-integritaet.md) — Der Staat hat ferner als Ausdruck der verfassungsstaatlichen Freiheit die Individualität, Identität sowie physische, psychische und moralische Integrität des Menschen zu achten.
- [Menschenwürdiges Existenzminimum](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/01-menschenwuerde/03-menschenwuerdiges-existenzminimum.md) — Die Menschenwürde weist ferner eine leistungsrechtliche Dimension über den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs.

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type: quelle
title: "Demokratieprinzip"
description: "Ferner ist für die freiheitliche demokratische Grundordnung das Demokratieprinzip unverzichtbarer Bestandteil."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/02-demokratieprinzip/"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1422
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 211 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64."
- nr: 1423
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 ff., 546 -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64."
- nr: 1424
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 255 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 543 ff. -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210; Klafki , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 21 Rn. 103."
- nr: 1425
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 -- NPD II ."
- nr: 1426
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 544 -- NPD II ; Streinz , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 226a."
- nr: 1427
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 255 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, S. 542 ff. -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64.; vgl. auch Sachs/von Coelln , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 12: „Die \\[...\\] maßgebliche Bedeutung des Demokratieprinzips besteht darin, dass das Volk Träger der Staatsgewalt ist und sie selbst ausübt; Entscheidungen müssen von der Mehrheit des Staatsvolkes frei und gleich getroffen werden \\[...\\]; iÜ bleibt das Prinzip für unterschiedliche Entwicklungen offen.\""
- nr: 1428
text: "Vgl. auch Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 106: „Das Grundgesetz ist also prinzipiell offen für beide Formen \\[der Demokratie\\]: repräsentative und direktdemokratische.\""
- nr: 1429
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 544 -- NPD II . So auch Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 65: das Demokratieprinzip im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht „allen Bestrebungen\" entgegen, „einen totalitären Einparteienstaat zu etabliere, alle Parteien oder jegliche organisierte Opposition zu verbieten.\""
- nr: 1430
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 543 -- NPD II ."
- nr: 1431
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 ff. -- NPD II ; vgl. auch Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 169."
- nr: 1432
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 537 -- NPD II ."
- nr: 1433
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 257 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II ."
- nr: 1434
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II ."
---
# Demokratieprinzip
Ferner ist für die freiheitliche demokratische Grundordnung das Demokratieprinzip unverzichtbarer Bestandteil.[^1422] Hierbei kommt dem Prinzip der Volkssouveränität besondere Bedeutung zu. Die freiheitliche demokratische Grundordnung sieht nicht zwingend nur eine mögliche Verwirklichung des Demokratieprinzips als legitim an, sondern rekurriert vornehmlich auf die Rückbindung und die Legitimation des Volkswillens im Hinblick auf die Ausübung von Staatsgewalt.[^1423] Es muss einerseits gewährleistet sein, dass der Wille der Bürger\*innen in einem hinreichenden Legitimationszusammenhang zur Staatsgewalt steht (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), sowie andererseits, dass die gleichberechtigte Teilnahme der Bürger\*innen an der politischen Willensbildung und zur Herstellung dieses Legitimationszusammenhanges gewährleistet ist (Art. 20 Abs. 1, 2 GG).[^1424]
In der NPD II-Entscheidung fasste das Bundesverfassungsgericht das Demokratieprinzip wie folgt zusammen:
> Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>). Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (…).[^1425]
Zur Wahrung des Demokratieprinzips ist es daher unter Zugrundelegung der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts unerlässlich, dass die gleichberechtigte Möglichkeit zur Teilnahme aller Bürger\*innen an der politischen Willensbildung besteht. Nicht vereinbar mit dem Demokratieprinzip sind „Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess”[^1426].
Dagegen ist grundsätzlich nicht entscheidend, wie dieser gleichberechtigten Möglichkeit zur Teilnahme entsprochen wird, sondern vielmehr, dass der ermöglichte Prozess gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten schafft.[^1427] Das Demokratieprinzip setzt damit die parlamentarisch-repräsentative Demokratie nicht zwingend voraus.[^1428] So „vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen”, seine Ablehnung „mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren”, dagegen schon.[^1429] Folglich verlässt die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht, wer den Parlamentarismus nicht konzeptlos ablehnt, sondern diese Ablehnung mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein „plebiszitäres System”[^1430] oder andere Alternativformen der Demokratie verbindet. Dies ergibt sich zusätzlich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der „NPD II”-Entscheidung die Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung enger als die des änderungsfesten, durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kerns der Verfassung gesetzt hat.[^1431] In diesem Sinne ist die freiheitliche demokratische Grundordnung der Kern des Kerns. In der Folge können Parteien etwa eine Form der Demokratie anstreben, die weder republikanisch noch bundesstaatlich verfasst ist, ohne gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verstoßen.[^1432]
Die grundgesetzliche Wertungsentscheidung für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie verleiht allerdings dem Parlament bei der Herstellung des Legitimations- bzw. Willensbildungszusammenhangs — vom Volk zur staatlichen Herrschaft — besondere Bedeutung.[^1433] Daraus folgt, dass es mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, wenn der „Parlamentarismus verächtlich [gemacht wird], ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann”.[^1434]
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**Fussnoten**
[^1422]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 211 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64.
[^1423]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 ff., 546 -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64.
[^1424]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 255 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 543 ff. -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210; Klafki , in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 21 Rn. 103.
[^1425]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 542 -- NPD II .
[^1426]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 544 -- NPD II ; Streinz , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 226a.
[^1427]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 255 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, S. 542 ff. -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64.; vgl. auch Sachs/von Coelln , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 12: „Die \[...\] maßgebliche Bedeutung des Demokratieprinzips besteht darin, dass das Volk Träger der Staatsgewalt ist und sie selbst ausübt; Entscheidungen müssen von der Mehrheit des Staatsvolkes frei und gleich getroffen werden \[...\]; iÜ bleibt das Prinzip für unterschiedliche Entwicklungen offen."
[^1428]: Vgl. auch Dreier , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 106: „Das Grundgesetz ist also prinzipiell offen für beide Formen \[der Demokratie\]: repräsentative und direktdemokratische."
[^1429]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 544 -- NPD II . So auch Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 65: das Demokratieprinzip im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht „allen Bestrebungen" entgegen, „einen totalitären Einparteienstaat zu etabliere, alle Parteien oder jegliche organisierte Opposition zu verbieten."
[^1430]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 543 -- NPD II .
[^1431]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 ff. -- NPD II ; vgl. auch Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 169.
[^1432]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 537 -- NPD II .
[^1433]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 257 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II .
[^1434]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 546 -- NPD II .

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type: quelle
title: "Rechtsstaatsprinzip"
description: "Das Rechtsstaatsprinzip ist ebenfalls unverzichtbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung."
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fussnoten:
- nr: 1435
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64."
- nr: 1436
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 258 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210."
- nr: 1437
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II ."
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# Rechtsstaatsprinzip
Das Rechtsstaatsprinzip ist ebenfalls unverzichtbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.[^1435] Es zielt darauf ab, die öffentliche Gewalt an das Recht zu binden und zu begrenzen, um den Schutz individueller Freiheit zu gewährleisten. Die darin ausgedrückte Rechtsbindung öffentlicher Gewalt und die Kontrolle dieser Rechtsbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) sind maßgeblich.[^1436] Damit in Zusammenhang ist auch das Gewaltmonopol des Staates Teil dieser Ordnung im Sinne des Rechtsstaatsprinzips, denn der Schutz der Freiheit des Einzelnen kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch die Anwendung von physischer, die Freiheit einschränkender Gewalt staatlichen Organen vorbehalten ist, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.[^1437]
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**Fussnoten**
[^1435]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II ; Dürig/Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: September 2017), Art. 18 Rn. 64.
[^1436]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 258 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 210.
[^1437]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 547 -- NPD II .

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type: quelle
title: "Weitere Ausdifferenzierung erforderlich"
description: "Die vorstehende Beschreibung der drei Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bedarf erheblicher Ausdifferenzierung, um ihre jeweiligen Ausprägungen für …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/04-weitere-ausdifferenzierung-erforderlich/"
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---
# Weitere Ausdifferenzierung erforderlich
Die vorstehende Beschreibung der drei Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bedarf erheblicher Ausdifferenzierung, um ihre jeweiligen Ausprägungen für eine rechtliche Analyse fruchtbar zu machen. Dies leisten die entsprechenden Abschnitte in Teil 3 des vorliegenden Gutachtens.

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# freiheitliche-demokratische-grundordnung — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/00-einleitung.md) — Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beschränkt sich „auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze”.
- [Demokratieprinzip](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/02-demokratieprinzip.md) — Ferner ist für die freiheitliche demokratische Grundordnung das Demokratieprinzip unverzichtbarer Bestandteil.
- [Rechtsstaatsprinzip](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/03-rechtsstaatsprinzip.md) — Das Rechtsstaatsprinzip ist ebenfalls unverzichtbarer Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
- [Weitere Ausdifferenzierung erforderlich](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/01-freiheitliche-demokratische-grundordnung/04-weitere-ausdifferenzierung-erforderlich.md) — Die vorstehende Beschreibung der drei Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bedarf erheblicher Ausdifferenzierung, um ihre jeweiligen Ausprägungen für …

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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die betrachtete Partei muss sich nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/00-einleitung/"
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stand: "2026-07-25"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1438
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 262 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 557 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 152 -- KPD-Verbot ; Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 535."
- nr: 1439
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 262 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1440
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 262 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1441
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 262 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; zustimmend Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 539: „der Bestand möglicher Erkenntnismittel \\[ist\\] nicht limitiert \\[...\\].\""
---
# Einleitung
Die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die betrachtete Partei muss sich nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 GG aus den Zielen der Partei und/oder aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.
Die Ziele der Partei und das Verhalten ihrer Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen zur Beurteilung des Vorliegens der Verfassungswidrigkeit einer Partei.[^1438] Davon zu unterscheiden sind die Beweismittel beziehungsweise „Umstände”[^1439], auf die zurückgegriffen werden darf, um die Ziele der Partei oder das Verhalten der Anhänger nachzuvollziehen. Es ist grundsätzlich möglich, alle diejenigen Tatsachen zu verwerten, für die ein Zurechnungszusammenhang zur Partei besteht und die geeignet sind, die Ziele beziehungsweise „Ausrichtung”[^1440] der Partei zu bestimmen (dazu unter [B.I](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/01-ausgangspunkt-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts.md)).[^1441]
Allerdings unterscheidet das Bundesverfassungsgericht nicht hinreichend zwischen den Zielen der Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger, weshalb das Verhältnis dieser beiden Tatbestandsmerkmale zueinander näher zu bestimmen ist (dazu unter [B.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/02-notwendige-konkretisierung-des-verhaeltnisses-der-ziele-eine.md)). Näherer Erläuterung bedarf weiter, wie genau die Ziele (dazu unter [B.III](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/00-einleitung.md)) und das relevante Verhalten zu ermitteln sind (dazu unter [B.IV](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/00-einleitung.md)) — und wie die betrachtete Ausformung sinnvollerweise zu fassen ist, auf die sich Ziele und Verhalten beziehen sollen (dazu unter [B.V](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/05-ausformungen-von-gruppenbezogener-menschenfeindlichkeit-und-.md)).
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**Fussnoten**
[^1438]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 262 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 557 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 152 -- KPD-Verbot ; Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 535.
[^1439]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 262 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1440]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 262 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1441]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 262 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; zustimmend Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 539: „der Bestand möglicher Erkenntnismittel \[ist\] nicht limitiert \[...\]."

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type: quelle
title: "Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"
description: "Unter den Zielen einer Partei ist laut Bundesverfassungsgericht dasjenige zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt — es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei um …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/01-ausgangspunkt-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/01-ausgangspunkt-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts"
ebene: 3
reihenfolge: 130
stand: "2026-07-25"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1442
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 263 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 558 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 152 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1443
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 264 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 154 -- KPD-Verbot ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, 21 -- NPD II ; zustimmend Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 536."
- nr: 1444
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 264 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 559 -- NPD II ; zustimmend Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 536."
- nr: 1445
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 559 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 154 -- KPD-Verbot ; so wörtlich auch Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 S. 536: „Die Partei muss sich nicht offen zu ihren verfassungswidrigen Zielen bekennen\\[...\\].\""
- nr: 1446
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, LS 9 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1447
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 262 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1448
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 263 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 558 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 153 -- KPD-Verbot ; Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 536."
- nr: 1449
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 559 -- NPD II ."
- nr: 1450
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 267 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1451
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 267 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; Streinz , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 234."
- nr: 1452
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 270 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 560 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 153 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1453
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 560 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1978 2 BvR 487/76, BVerfG 47, 130, Rn. 35 -- KBW-Werbung ."
- nr: 1454
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 561 -- NPD II ."
- nr: 1455
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 265 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 561 -- NPD II ."
- nr: 1456
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 561 ff -- NPD II ."
- nr: 1457
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 263, 271 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 562 -- NPD II ."
- nr: 1458
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 562 -- NPD II ."
- nr: 1459
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 672 -- NPD II ."
- nr: 1460
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 272 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 563 -- NPD II ."
- nr: 1461
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 272 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 563 -- NPD II ."
- nr: 1462
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 273 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 564 -- NPD II ."
- nr: 1463
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 273 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 564 -- NPD II ."
- nr: 1464
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 273 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 564 -- NPD II ."
- nr: 1465
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 565 -- NPD II ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 274 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1466
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 275 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 566 -- NPD II ."
- nr: 1467
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 275 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 566 -- NPD II ."
- nr: 1468
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19 Rn. 274 -- Die Heimat ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13 Rn. 565 -- NPD II ."
- nr: 1469
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 276 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 567 -- NPD II ."
- nr: 1470
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 276 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 567 ff. -- NPD II ."
- nr: 1471
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 316 ff., 350 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1472
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 319 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1473
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 188 -- Verdachtsfall AfD unter Berufung u.a. auf BVerwG, Urteil v. 07.12.1999 1 C 30.97, Rn. 34."
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# Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Unter den Zielen einer Partei ist laut Bundesverfassungsgericht dasjenige zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt — es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei um „Zwischen- oder Endziele, Nah- oder Fernziele, Haupt- oder Nebenziele handelt”.[^1442] Entscheidend ist vielmehr, dass die wirklichen — nicht die vorgegebenen — Ziele auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet sein müssen, weshalb eine schriftliche Niederlegung oder Fixierung nicht notwendig ist.[^1443] Das hat zur Folge, dass auch geheime Zielsetzungen oder nachträgliche tatsächliche Änderungen von Bedeutung sind und auf die tatsächlichen Ziele auch dann abzustellen ist, wenn die nach außen erklärten Ziele in Widerspruch zu den tatsächlichen treten.[^1444] Ein offenes Bekenntnis zu der verfassungsfeindlichen Zielsetzung ist somit nicht erforderlich.[^1445] Ferner gelten als verfassungsfeindliche Absichten im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG nicht alleine Ziele, die eine Partei zwingend verfolgen will, sondern auch solche, „die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist”.[^1446]
Als Beweismittel — beziehungsweise „Umstände”[^1447] — zur Feststellung der wirklichen Ziele kann regelmäßig zurückgegriffen werden auf das Programm und die sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, auf die Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, auf Reden der führenden Funktionäre, auf die in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterialien sowie auf die von ihnen herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften.[^1448] Auch wenn das Parteiprogramm hinsichtlich der verfolgten Ziele regelmäßig wesentliche Bedeutung hat, ist eine Beschränkung alleine hierauf nicht geboten.[^1449] Festzuhalten ist allerdings, dass eine Zurechnung des Parteiprogramms als „zentrales Dokument der Positionsbestimmung einer Partei”[^1450] grundsätzlich ohne weiteres möglich ist.[^1451]
Ferner kann ebenfalls auf das Verhalten der Anhänger der Partei als Erkenntnisquelle abgestellt werden.[^1452] Als Anhänger werden alle diejenigen Personen angesehen, „die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind”[^1453]. Das Verhalten dieser Personen ist allerdings nur in dem Rahmen für die Verfassungswidrigkeit der Partei von Belang, wie in diesem Verhalten „der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt”[^1454]. Davon wird grundsätzlich auszugehen sein, „wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht”[^1455] — dieses Zueigenmachen kann durch die Beeinflussung, Billigung oder Duldung des Verhaltens der Anhänger der Partei durch die Partei zu sehen sein.[^1456]
Grundsätzlich kann auf das Verhalten der Organe der Partei — insbesondere dasjenige der Parteiführung und leitender Funktionäre — abgestellt werden.[^1457] Beschränkt ist die Zurechnung dieses Organverhaltens nicht nur auf die Hauptpartei, sondern bezieht auch das Verhalten von Publikationsorganen sowie Teilorganisationen mit ein.[^1458] Unterbrochen wird sie nur, sofern sich die Partei von Äußerungen ihrer Funktionär\*innen oder der Führungskräfte ihrer Teilorganisationen in einem zeitlich engen Zusammenhang ausdrücklich distanziert oder Ordnungsmaßnahmen ergreift[^1459].
Beim Verhalten von einfachen Parteimitgliedern besteht eine Zurechnung zur Partei dann, wenn dieses Verhalten in einem politischen Kontext steht und von der Partei gebilligt oder geduldet wird.[^1460] Eine Billigung oder Duldung ist bei fehlender Distanzierung der Partei von den verfassungswidrigen Äußerungen oder Handlungen im Rahmen einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivität anzunehmen; außerhalb eines solchen organisatorischen Zusammenhangs außerdem bei der Duldung oder Unterstützung der Äußerung oder Handlung trotz Kenntnis der Umstände, obwohl Gegenmaßnahmen wie ein Parteiausschluss oder andere Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung ständen und zumutbar wären.[^1461]
Darüber hinaus ist die Beeinflussung oder Billigung des Verhaltens von Anhängern, die nicht der Partei angehören, durch die Partei Voraussetzung für die Zurechnung zur Partei.[^1462] Es bedarf hierbei konkreter Tatsachen, die die Zurechnung des Verhaltens dieser Personen als Ausdruck des Parteiwillens belegen. Die bloße „nachträgliche Gutheißung”[^1463] reicht lediglich dann aus, wenn die Partei sich das verfassungsfeindliche Verhalten damit zu eigen macht.[^1464]
Überdies sind Straftaten von Parteianhängern im Rahmen der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit der Partei nur dann relevant, „soweit diese im Zusammenhang mit den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 GG stehen”[^1465]. Eine darüber hinausgehende pauschale Zurechnung der Straftaten Dritter durch die „Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas”[^1466] reicht für die Zurechnung von Straftaten nicht aus.[^1467] Notwendig ist vielmehr für eine Zurechnung solcher Taten, dass die strafrechtlich relevanten Handlungen „erkennbar von der Partei beeinflusst sind und sich die Partei davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert oder die Straftaten sogar gutheißt”[^1468].
Letztlich können auch die Äußerungen von Bundes- oder Landtagsabgeordneten einer Partei im Parteiverbotsverfahren berücksichtigt werden.[^1469] Der Grundsatz der Indemnität aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG setzt sich nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz nicht gegenüber der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG durch.[^1470]
In zeitlicher Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht keine Vorbehalte erkennen lassen, auch ältere Programmsätze und Äußerungen bzw. Handlungen bei der Ermittlung der Ziele einer Partei und des Verhaltens ihrer Anhänger zu berücksichtigen. So bezog es in der Entscheidung aus dem Jahr 2024 über den Finanzierungsausschluss der NPD/Die Heimat sämtliche Erkenntnisse aus seinem Urteil von 2017 zur NPD vollständig mit ein — das teilweise auf mehr als zehn Jahre zurückliegende Umstände zurückgreift — und prüfte lediglich, ob sich die darin ausgedrückte Ausrichtung der Partei geändert habe.[^1471] Es ergänzte dann die Erkenntnisse aus dem früheren Urteil um jüngere Vorgänge,[^1472] die seine frühere Einschätzung bestätigten.
Die Grundsätze für den Umgang mit der zeitlichen Dimension von Programmsätzen und Äußerungen bzw. Handlungen hat das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung zur Verdachtsfall-Einstufung der AfD im Kontext des Verfassungsschutzrechts wie folgt konkretisiert: Es bestehe
> weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen eine starre zeitliche Grenze, nach der bestimmte Äußerungen nicht mehr als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogen werden können. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit länger zurückliegende Äußerungen weiterhin Rückschlüsse auf die aktuellen politischen Zielsetzungen der Partei zulassen. Wenn bestimmte Positionierungen aufgegeben und diesbezügliche Äußerungen über einen längeren Zeitraum nicht wiederholt werden, kann die Aussagekraft der älteren Aussagen vollständig entfallen. Wenn aber auch in jüngerer Zeit weiterhin ähnliche Aussagen getätigt werden, kann dies ein Beleg für die Kontinuität in den politischen Zielsetzungen sein. In diesen Fällen verlieren die älteren Aussagen nicht an Aussagekraft, sondern können auch bei der Bewertung der aktuellen politischen Ziele herangezogen werden.[^1473]
Diese Überlegungen lassen sich auf die Frage nach der Verwertbarkeit älterer Beweismittel im Rahmen der Prüfung nach Art. 21 Abs. 2 GG übertragen, weil für beide Rechtsfragen entscheidend ist, welche Zielsetzungen und welches Verhalten eine Partei prägen.
Die von dem OVG Münster vorgenommene Konkretisierung überzeugt auch für die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei, weil es dieser genügend Möglichkeiten gibt, sich von früheren verfassungsfeindlichen Zielen loszusagen und entsprechendes Verhalten einzustellen, ihre Ausrichtung also zu ändern, ohne zugleich zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass verfassungsfeindliche Programmsätze oder Handlungen durch schlichten Zeitablauf keine Bedeutung mehr hätten. Denn das würde dem Umstand nicht gerecht werden, dass sich Parteien typischerweise nur langsam verändern und insbesondere Kernüberzeugungen nicht ohne Weiteres aufgeben beziehungsweise dass alle wesentlichen Veränderungen ihren Niederschlag typischerweise zunächst in Äußerungen von Funktionär\*innen und alsbald auch in ihren Programmen und sonstigen Beschlüssen finden.
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**Fussnoten**
[^1442]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 263 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 558 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 152 -- KPD-Verbot .
[^1443]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 264 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 154 -- KPD-Verbot ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, 21 -- NPD II ; zustimmend Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 536.
[^1444]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 264 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 559 -- NPD II ; zustimmend Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 536.
[^1445]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 559 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 154 -- KPD-Verbot ; so wörtlich auch Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 S. 536: „Die Partei muss sich nicht offen zu ihren verfassungswidrigen Zielen bekennen\[...\]."
[^1446]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, LS 9 -- KPD-Verbot .
[^1447]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 262 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1448]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 263 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 558 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 153 -- KPD-Verbot ; Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 536.
[^1449]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 559 -- NPD II .
[^1450]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 267 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1451]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 267 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; Streinz , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 234.
[^1452]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 270 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 560 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 153 -- KPD-Verbot .
[^1453]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 560 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1978 2 BvR 487/76, BVerfG 47, 130, Rn. 35 -- KBW-Werbung .
[^1454]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 561 -- NPD II .
[^1455]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 265 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 561 -- NPD II .
[^1456]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 561 ff -- NPD II .
[^1457]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 263, 271 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 562 -- NPD II .
[^1458]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 562 -- NPD II .
[^1459]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 672 -- NPD II .
[^1460]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 272 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 563 -- NPD II .
[^1461]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 272 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 563 -- NPD II .
[^1462]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 273 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 564 -- NPD II .
[^1463]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 273 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 564 -- NPD II .
[^1464]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 273 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 564 -- NPD II .
[^1465]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 565 -- NPD II ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 274 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1466]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 275 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 566 -- NPD II .
[^1467]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 275 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 566 -- NPD II .
[^1468]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19 Rn. 274 -- Die Heimat ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13 Rn. 565 -- NPD II .
[^1469]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 276 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 567 -- NPD II .
[^1470]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 276 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 567 ff. -- NPD II .
[^1471]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 316 ff., 350 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1472]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 319 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1473]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 188 -- Verdachtsfall AfD unter Berufung u.a. auf BVerwG, Urteil v. 07.12.1999 1 C 30.97, Rn. 34.

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title: "Notwendige Konkretisierung des Verhältnisses der „Ziele\" einer Partei zum „Verhalten ihrer Anhänger\""
description: "Die nachfolgende Auslegung orientiert sich an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu Art. 21 Abs."
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fussnoten:
- nr: 1474
text: "Vgl dazu auch: Morlok , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153 m.w.N.; Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 164 m.w.N."
- nr: 1475
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13 -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 211; Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 535 ff."
- nr: 1476
text: "Zu allem Vorstehenden Häberle , Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, 2. Aufl. 2010, S. 207 ff."
- nr: 1477
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 565 f. -- NPD II ."
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# Notwendige Konkretisierung des Verhältnisses der „Ziele" einer Partei zum „Verhalten ihrer Anhänger"
Die nachfolgende Auslegung orientiert sich an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu Art. 21 Abs. 2 GG, handhabt diese jedoch in einem Punkt differenzierter: Das Tatbestandsmerkmal des „Verhaltens der Anhänger” wird als eigenständiges, den „Zielen” normativ gleichrangiges Kriterium behandelt und nicht lediglich als Zurechnungsvehikel für die Feststellung parteilicher Ziele.[^1474]
Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Dogmatik differenziert insoweit nicht hinreichend klar zwischen den „Zielen” einer Partei und dem „Verhalten ihrer Anhänger”. Insbesondere erweckt das Gericht den Eindruck, dass sich das Tatbestandsmerkmal des Verhaltens in Zurechnungsfragen erschöpfe.[^1475]
Das würde aber dem normativen Gleichrang der „Ziele” und des „Verhaltens” nicht gerecht. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des Parteiverbots: Eine Partei kann sich auch dann zu einer Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung entwickeln, wenn sich ihre Ziele überhaupt nicht bestimmen lassen, sie aber zum Beispiel durch massenhaftes gewalttätiges Verhalten diese Grundordnung infrage stellt.
Außerdem hieß es in der ersten Entwurfsfassung des späteren Art. 21 Abs. 2 GG des Herrenchiemseer Konvents noch: „Das Bundesverfassungsgericht kann Parteien, die sich nach der Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung zum Ziel gesetzt haben …”. Der Organisationsausschuss des Parlamentarischen Rats fasste die Regelung später so: „Parteien, die sich nach Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung zum Ziel gesetzt haben, sind verfassungswidrig.” Noch einmal später dann wie folgt: „Politische Parteien, die sich nach ihrem Programm oder der Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung zum Ziel gesetzt haben, sind verfassungswidrig.” Der Allgemeine Redaktionsausschuss legte — nach einer Fassung, die weder die „Programme” noch die „Tätigkeit” enthielt — schließlich folgenden Wortlaut dem Hauptausschuss vor: „Eine Partei, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht …”. In späteren Fassungen blieben beide Begriffe bis zur endgültigen Form des Art. 21 Abs. 2 GG erhalten.[^1476]
Daraus folgt, dass die „Ziele” sich erst aus den „Programmen” entwickelten, die wiederum erst nach dem „Verhalten” eingefügt wurden — und dass es dem historischen Verfassungsgesetzgeber mithin wichtig war, beide Elemente nebeneinanderzustellen. Das spiegelt sich auch in der sprachlichen Form („oder”) der Regelung, die durch die Wahl des Wortes „Ziele” statt „Programme” Raum für die Ermittlung der wahren Ziele in Abgrenzung zu den Programmen lässt, sodass das „Verhalten” nicht für die Bestimmung der wahren Ziele erforderlich ist. Dass sich die (wahren) Ziele einer Partei aus dem Willen ihrer Anhänger ergeben, liegt auf der Hand; dafür hätte es einer Aufnahme des „Verhaltens ihrer Anhänger” nicht bedurft. Die zurechenbaren von den nicht zurechenbaren Äußerungen dieser Anhänger zu trennen, ist demgegenüber schlicht eine Frage der zulässigen Methode zur Bestimmung dieser Ziele.
Wenn aber das „Verhalten” der Anhänger einer Partei eine eigenständige, gleichrangige Bedeutung haben muss, liegt diese in einem zeitlichen Moment: Während die Ziele der Partei auf die Zukunft gerichtet sind, vollzieht sich das Verhalten in der Gegenwart. Verhalten in diesem Sinne sind also die Handlungen einer Partei — wenn sie bereits regiert, ihr Regierungshandeln; wenn sie noch nicht regiert, ihr Handeln in der Opposition. Auch hier stellt sich die Frage der Zurechnung — nicht jede Handlung der Anhänger ist zurechenbares Verhalten im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG —, nur eben in Bezug auf das Verhalten selbst, nicht als Methode zur Bestimmung der Ziele der Partei.
Das Bundesverfassungsgericht wendet diese Unterscheidung zwischen Zielen und Verhalten im Ergebnis selbst an, auch wenn es sie auf der Ebene der Maßstäbe nicht klar formuliert. Deutlich wird das bei seinen Erwägungen zur Zurechnung von Straftaten[^1477], die schwerlich allein als Ausdruck eines bestimmten Ziels einer Partei gelesen werden können, sondern die eben als das Verhalten ihrer Anhänger bereits konkrete, rechtlich erhebliche Auswirkungen hatten.
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**Fussnoten**
[^1474]: Vgl dazu auch: Morlok , in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 153 m.w.N.; Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 164 m.w.N.
[^1475]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13 -- NPD II ; Kluth , in: BeckOK GG, 65. Ed. 01.03.2026, Art. 21 Rn. 211; Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 535 ff.
[^1476]: Zu allem Vorstehenden Häberle , Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, 2. Aufl. 2010, S. 207 ff.
[^1477]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 565 f. -- NPD II .

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title: "Einleitung"
description: "Die Ziele einer Partei ergeben sich aus ihrer Ideologie und den von ihr angestrebten Maßnahmen (dazu unter B.III.1)."
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# Einleitung
Die Ziele einer Partei ergeben sich aus ihrer Ideologie und den von ihr angestrebten Maßnahmen (dazu unter [B.III.1](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/01-bestimmung-der-ziele-durch-ideologie-und-massnahmen.md)). Diese wiederum bestimmen sich unter anderem über die der Partei zurechenbaren Äußerungen ihrer Anhänger\*innen (dazu unter [B.III.2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/02-regeln-fuer-die-zurechnung-von-aeusserungen.md)). Sofern es für die Ermittlung der Ziele auf die Äußerungen der Anhänger\*innen einer Partei ankommt, gelten für die Auslegung mehrdeutiger Aussagen eigenständige Grundsätze (dazu unter [B.III.3](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/03-grundsaetze-fuer-die-auslegung-von-aeusserungen.md)). Insbesondere im Falle von Diskrepanzen zwischen dem offiziellen Programm einer Partei und den Äußerungen ihrer Anhänger\*innen ist die Bestimmung der vorherrschenden Grundtendenz erforderlich (dazu unter [B.III.4](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/04-grundtendenz.md)).

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type: quelle
title: "Bestimmung der „Ziele\" durch Ideologie und Maßnahmen"
description: "Wie bereits dargestellt, ist unter den „Zielen einer Partei” laut dem Bundesverfassungsgericht dasjenige zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt."
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1478
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 570 -- NPD II ."
- nr: 1479
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 163, 207 -- Verdachtsfall AfD ; BVerwG, Urteil v. 09.10.2025 2 A 6.24, Rn. 33 -- Wagner ."
- nr: 1480
text: "Mit vielen Beispielen: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, S. 698 ff. -- NPD II ."
- nr: 1481
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 732 -- NPD II ."
- nr: 1482
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 348 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1483
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 349 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
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# Bestimmung der „Ziele" durch Ideologie und Maßnahmen
Wie bereits dargestellt, ist unter den „Zielen einer Partei” laut dem Bundesverfassungsgericht dasjenige zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt. Dafür ist es notwendig, die in einer Partei vorherrschende Ideologie von den von ihr angestrebten rechtlichen Maßnahmen, in denen sich die Ideologie konkretisiert, zu unterscheiden. Der Begriff der Ideologie wird in diesem Gutachten nicht in einem engeren Sinne verwendet (etwa als „falsches Bewusstsein” bei Marx), sondern in einem weiteren, allgemeinen Verständnis als System von Ideen und Werten, das Wirklichkeit deutet, bewertet und Handeln anleitet. Gemeint ist der weltanschauliche Orientierungsrahmen, aus dem heraus eine Partei ihre Politik entwickelt und begründet.
Einerseits geben die in einer Partei vorherrschenden Überzeugungen — ihre Ideologie — Aufschluss darüber, was sie mit welcher Priorität in rechtserheblicher Weise umsetzen will (dazu unter [C.III.1.b)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit.md)). Andererseits betont das Bundesverfassungsgericht, dass es sich beim Parteiverbot um „kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot” handelt.[^1478] Deswegen ist die Unterscheidung notwendig, um reine Überzeugungen, die für sich genommen ein Parteiverbot nicht rechtfertigen können, von Maßnahmen abzugrenzen, die tatsächlich auf die Menschenwürde, das Demokratie- oder das Rechtsstaatsprinzip einwirken. Umgekehrt können damit aber auch Überzeugungen in die Prüfung einbezogen werden, die nicht per se im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, aber dennoch helfen, rechtliche Maßnahmen zu deuten, mehrere solcher Maßnahmen zu einem politischen Konzept zu verknüpfen und das Verhalten der Anhänger der Partei zu beurteilen.
Dementsprechend können rein ideologische Äußerungen, aus denen sich noch kein näher definiertes Ziel entnehmen lässt, bereits eine Indizwirkung entfalten und zur Auslegung anderer zielgerichteter Äußerungen herangezogen werden. Solch eine Indizwirkung begründet sich schon daraus, dass es sich bei Parteien um Organisationen handelt, die grundsätzlich auf Gestaltung und praktische Umsetzung ihrer Ideologie ausgerichtet sind.[^1479] Sie ist insbesondere dort anzunehmen, wo Herabwürdigung von Einzelnen und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit in die Richtung einer Menschenwürdeverletzung weist.[^1480]
Ein Ziel kann sich auch in mehreren rechtlichen Maßnahmen ausdrücken, die nicht identisch sind, aber in die gleiche Richtung weisen — eben dem gleichen Ziel dienen. Der Zusammenhang unterschiedlicher Maßnahmen, die dem gleichen Ziel dienen, ist insbesondere über ein geteiltes ideologisches Fundament zu begründen. Ideologische Äußerungen haben damit auch die Funktion, mehrere Maßnahmen zu verknüpfen, die im Zusammenspiel einem geteilten Ziel dienen.
Diese Maßnahmen müssen jedoch jeweils über ein Mindestmaß an programmatischer Verankerung verfügen, um der Partei angelastet zu werden. Rechtliche Maßnahmen sind erheblich, wenn sie mindestens von einem Landesverband verfolgt werden. Sie haben dann einen hinreichend gefestigten Stand in der Partei. Zwar ist das Potential zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Forderungen einzelner Landesverbände in der Regel deutlich geringer als bei Forderungen des Bundesverbands (dazu näher unter [C.III.2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/02-bedeutung-der-angestrebten-massnahmen.md)); es ist aber gleichwohl erheblich, weil die Länder eigene Gesetzgebungsbefugnisse haben (Art. 70 Abs. 1, 72, 74 GG) und weil ihnen in der Regel der Vollzug auch von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit obliegt (Art. 83 f. GG). Im Vollzug können sie durch entsprechende Auslegung der Bundesgesetze in einem bestimmten Sinne — oder gegebenenfalls auch contra legem — zunächst rechtliche Wirkungen herbeiführen, denen die Adressat\*innen ausgesetzt sind und gegen die sie sich wehren müssen. Dementsprechend berücksichtigte auch das Bundesverfassungsgericht Forderungen nach rechtlichen Maßnahmen durch die Landesverbände der NPD/Die Heimat, in der NPD-II-Entscheidung die des NPD-Landesverbands Berlin („Abriß aller Minarette”)[^1481], in der Heimat-Entscheidung eine Forderung desselben Landesverbands (sozialpolitische Forderungen allein zugunsten „ethnische[r] Deutscher”)[^1482] und eine des Landesverbands Hamburg (kein Recht von Deutschen, die nicht von Deutschen abstammen, Deutschland zu repräsentieren)[^1483].
Eine besondere Herausforderung liegt in der Bestimmung der beabsichtigten rechtlichen Maßnahme, wenn sich auf programmatischer Ebene kein klares Bild ergibt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei zu einem bestimmten Themenkomplex ihre Position in Wahlprogrammen oder Parlamentsanträgen beständig ändert oder wenn rechtliche Maßnahmen programmatisch nicht festgelegt sind und sich nur in Äußerungen von Parteifunktionär\*innen finden oder diese Äußerungen sogar über die Programmatik der Partei hinausgehen. Es ist dann erforderlich, die in der Partei herrschende Grundtendenz zu ermitteln (dazu unter [B.III.4](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/04-grundtendenz.md)).
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**Fussnoten**
[^1478]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 570 -- NPD II .
[^1479]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 163, 207 -- Verdachtsfall AfD ; BVerwG, Urteil v. 09.10.2025 2 A 6.24, Rn. 33 -- Wagner .
[^1480]: Mit vielen Beispielen: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, S. 698 ff. -- NPD II .
[^1481]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 732 -- NPD II .
[^1482]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 348 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1483]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 349 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .

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type: quelle
title: "Regeln für die Zurechnung von Äußerungen"
description: "Die Zurechnung von Äußerungen erfolgt stufenweise. Äußerungen der Organe der Partei sind Äußerungen der Partei selbst (§ 11 PartG, § 31 BGB analog)."
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stand: "2026-07-25"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1484
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 562 -- NPD II ."
- nr: 1485
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 567 ff. -- NPD II ."
- nr: 1486
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 167 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 1487
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 672 -- NPD II ; siehe auch BVerwG, Urteil v. 07.12.1999 1 C 30.97."
- nr: 1488
text: "OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 172 -- Verdachtsfall AfD ."
- nr: 1489
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, S. 563 -- NPD II ."
- nr: 1490
text: "Vgl. BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 392 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1491
text: "BVerfG, v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, BVerfGE 144, 20, Rn. 564."
- nr: 1492
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 561 -- NPD II ."
- nr: 1493
text: "„Zurechenbare Grundtendenz\": BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 623 -- NPD II ."
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# Regeln für die Zurechnung von Äußerungen
Die Zurechnung von Äußerungen erfolgt stufenweise. Äußerungen der Organe der Partei sind Äußerungen der Partei selbst (§ 11 PartG, § 31 BGB analog). Äußerungen von leitenden Funktionär\*innen, Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionär\*innen von Teilorganisationen können ihr ohne Weiteres zugerechnet werden.[^1484] Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf die Abgeordneten einer Partei, da der Grundsatz der Indemnität aus Art. 45 Abs. 1 Satz 1 GG im Parteiverbotsverfahren, das gegen die Partei und nicht gegen einzelne Abgeordnete gerichtet ist, keine Wirkung entfaltet.[^1485] Auch die Äußerungen von Landesverbänden sind der Gesamtpartei grundsätzlich zuzurechnen.[^1486] In diesen Fällen ist allenfalls auf eine Zurechnungsunterbrechung durch substanzielle Distanzierung in der Sache und Parteiordnungsmaßnahmen einzugehen.
Eine Zurechnung kann unterbrochen werden, indem die Partei sich in inhaltlich spezifischer Weise von Äußerungen und Verhalten distanziert oder zusätzlich Parteiordnungsmaßnahmen ergreift.[^1487] Für das insoweit gleichgerichtete Verfassungsschutzrecht hat das OVG Münster in seiner „Verdachtsfall”-Entscheidung allerdings zu Recht hohe Anforderungen an Parteiordnungsmaßnahmen gestellt, damit diese die Zurechnung unterbrechen. Abzulehnen ist das für Parteiordnungsmaßnahmen, die ohne ernsthafte und nachhaltige Distanzierung erfolgen.[^1488]
Für die Zurechnung von Äußerungen und Verhalten von einfachen Parteimitgliedern gelten drei Kriterien: die Billigung und Duldung sowie der organisatorische Zusammenhang zu einer Parteiaktivität.[^1489] Ein eingängiges Beispiel hierfür sind Äußerungen von einfachen Mitgliedern, die auf einer Parteiveranstaltung fallen und von den anwesenden hochrangigen Funktionär\*innen nicht kritisiert oder sogar begrüßt werden. Die Partei muss sich jedenfalls auch Äußerungen einfacher Parteimitglieder oder niedrigrangiger Funktionär\*innen zurechnen lassen, die sie über parteieigene Social-Media-Kanäle teilt und sich damit zu Eigen macht.[^1490]
Bei bloßen Anhänger\*innen, die kein Parteibuch haben, sind die Hürden für eine Zurechnung noch höher; eine bloße Duldung im parteiorganisatorischen Kontext reicht nicht mehr. Vielmehr ist eine billigende, beeinflussende oder rechtfertigende eigene Aktivität der Partei in Bezug auf die Äußerungen beziehungsweise das Verhalten der Anhänger\*innen notwendig.[^1491] Die Zurechnung kann auch erfolgen, wenn eine Äußerung oder andere Handlung die Grundtendenz einer Partei widerspiegelt.[^1492] Bei Parteien, deren Grundtendenz sich nicht eindeutig aus dem offiziellen Programm ergibt, handelt es sich um einen Zirkelschluss, da eine solche Grundtendenz zunächst selbst ermittelt werden muss.[^1493]
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**Fussnoten**
[^1484]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 562 -- NPD II .
[^1485]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 567 ff. -- NPD II .
[^1486]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 167 -- Verdachtsfall AfD .
[^1487]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 672 -- NPD II ; siehe auch BVerwG, Urteil v. 07.12.1999 1 C 30.97.
[^1488]: OVG NRW, Urteil v. 13.05.2024 5 A 1218/22, juris, Rn. 172 -- Verdachtsfall AfD .
[^1489]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, S. 563 -- NPD II .
[^1490]: Vgl. BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 392 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1491]: BVerfG, v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, BVerfGE 144, 20, Rn. 564.
[^1492]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 561 -- NPD II .
[^1493]: „Zurechenbare Grundtendenz": BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 623 -- NPD II .

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type: quelle
title: "Grundsätze für die Auslegung von Äußerungen"
description: "Zur Bestimmung sowohl der vorherrschenden Ideologie als auch der verfolgten rechtlichen Maßnahmen sind die Maßstäbe zur Auslegung der Äußerungen der Anhängerinnen der Partei …"
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kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/03-grundsaetze-fuer-die-auslegung-von-aeusserungen"
ebene: 4
reihenfolge: 135
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1494
text: "BVerwG, Beschluss v. 20.05.2025 6 B 21.24, BeckRS 2025, 17567, Rn. 25 -- Revisionsnichtzulassung AfD Verdachtsfall ."
- nr: 1495
text: "BVerwG, Urteil v. 24.06.2025 6 A 4.24, Rn. 95 -- COMPACT ."
- nr: 1496
text: "Dazu grundlegend BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 1 BvR 1476/91 ua, BVerfGE 93, 266 (295 f.) -- „Soldaten sind Mörder\" ."
- nr: 1497
text: "BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 (349 f.) -- Mehrdeutige Meinungsäusserungen ."
- nr: 1498
text: "Vgl. neben dem bereits zitierten Urteil zu COMPACT BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.09.2009 2 BvR 2179/09, Rn. 8 m.w.N. (zum Verbot des NPD-Wahlplakats „Polen-Invasion stoppen\"); BVerwG, Urteil v. 26.04.2023 6 C 8.21 (zum Verbot des NPD-Wahlplakats „Migration tötet\\\")."
- nr: 1499
text: "Letzteres ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Beschluss v. 20.05.2025 6 B 21.24, BeckRS 2025, 17567, Rn. 23 -- Revisionsnichtzulassung AfD Verdachtsfall ."
- nr: 1500
text: "BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 (349 f.) -- Mehrdeutige Meinungsäusserungen ."
- nr: 1501
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281, 314 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1502
text: "BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1 (20 -- Rn. 49) -- SRP-Verbot ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 559 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 264 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1503
text: "In diese Richtung aber: von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024."
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# Grundsätze für die Auslegung von Äußerungen
Zur Bestimmung sowohl der vorherrschenden Ideologie als auch der verfolgten rechtlichen Maßnahmen sind die Maßstäbe zur Auslegung der Äußerungen der Anhänger\*innen der Partei entscheidend. Dabei ist es im Rahmen der rechtlichen Würdigung einer Meinungsäußerung nicht ausgeschlossen, dass ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn berücksichtigt wird und der Bedeutungsinhalt über die reine Wortinterpretation hinausgehen kann.[^1494]
Im Kontext des Art. 21 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht die Frage der anzuwendenden Auslegungsregel nicht ausdrücklich geklärt. Weder in der SRP- oder KPD-Entscheidung noch in den Entscheidungen zur NPD und zur NPD/Die Heimat hat das Gericht sie problematisiert.
Allerdings hat zu dem (Vereins-)Verbot des Presseunternehmens COMPACT das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass „im Rahmen der Überprüfung eines gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen ausgesprochenen Vereinsverbots” bei mehrdeutigen Äußerungen Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen hätten, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen; andernfalls könne der Schutz der Presse- und Medienfreiheit durch ein Vereinsverbot unterlaufen werden.[^1495]
Als Belege für diesen Maßstab hat das Gericht die allgemeine äußerungsrechtliche Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts zu straf- und zivilrechtlichen Sanktionen angeführt.[^1496] Die für den Äußernden günstige Auslegungsregel begründet das Bundesverfassungsgericht damit, dass eine staatliche Sanktion für vergangene Äußerungen einschüchternde Wirkung für die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung haben könnte.[^1497] Auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verbot von Wahlplakaten der NPD verwendeten diese Formel und beriefen sich wiederum auf die allgemeine äußerungsrechtliche Rechtsprechung; in beiden Fällen war jedoch im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Verfügung inzident der Straftatbestand der Volksverhetzung zu prüfen.[^1498]
In seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der AfD gegen die Entscheidung des OVG Münster zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall ließ es das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen, ob für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebotene Begründungstiefe im Kontext der Beobachtung einer Partei auf diese Rechtsprechung zu straf- und zivilgerichtlichen Sanktionen abzustellen sei.[^1499] Damit hat es den Maßstab aus der eingangs zitierten COMPACT-Entscheidung nicht auf eine Partei übertragen. Das überzeugt, weil im Falle des Verbots eines Presse- und Medienunternehmens im Ergebnis die Meinungsäußerung selbst Gegenstand von Auslegung und Verbot ist, während im Falle des Art. 21 Abs. 2 und 3 GG die Meinungsäußerung nur Interpretationshilfe für die Ermittlung des politischen Konzepts einer Partei ist — und diese (nicht die Meinungsäußerung) mit Rechtsfolgen belegt wird.
Eine Alternative zu der sanktionsrechtlichen Auslegungsregel wäre die für zivilrechtliche Unterlassungsansprüche: Sie scheiden bei mehrdeutigen Äußerungen nicht schon deshalb aus, weil auch eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht beeinträchtigende Deutungsvariante möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht begründet diesen gegenüber der Sanktionsrechtsprechung abweichenden Maßstab damit, dass ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung bei Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen nicht bestehe. Hier sei im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit habe, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen sei.[^1500]
Vor diesem Hintergrund spricht viel für einen funktional eigenständigen Auslegungsmaßstab, weil Art. 21 Abs. 2 GG eine eigenständige Schutzrichtung hat, weil der Kontext von einer Partei zuzurechnenden Äußerungen größer ist und weil politische Kommunikation besonders anfällig für strategische Ambivalenz ist.
Parteiverbot und Finanzierungsausschluss sind keine Sanktionen, sondern Mittel des präventiven Verfassungsschutzes.[^1501] Sie bestrafen nicht vergangenes Verhalten, sondern sollen die Realisierung eben jener Gefahr verhindern, die sich in der zu interpretierenden Äußerung andeuten könnte.
Weiter schützen die Auslegungsregeln für straf- und zivilrechtliche Sanktionen — wie dargelegt — die Äußernden vor belastenden Folgen einer konkreten Meinungsäußerung. Von einem Parteiverbot oder einem Finanzierungsausschluss wären aber unmittelbar die Partei sowie deren Mitglieder in ihrer Mitgliedschaft betroffen; es geht nicht um die einzelne Meinungsäußerung und den Äußernden selbst treffen keine Rechtsfolgen — es geht um die Vereinigung. Die verfassungsrechtliche Kollision verläuft folglich primär zwischen der Parteienfreiheit nach Art. 21 Abs. 1 GG und dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nicht zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und anderen Individualrechtsgütern. Dementsprechend wirkt die potentielle Einschüchterung nicht zulasten der Meinungsfreiheit, sondern zulasten der freien Ausrichtung der Partei.
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 2 und 3 GG ist auch der Kontext für die Auslegung sehr viel größer: Es kommt für die Bestimmung des objektiven Sinngehalts einer Äußerung mehr als bei einer Einzelperson darauf an, diesen Kontext — Programmsätze, Äußerungen von Parteikolleg\*innen — mit zu berücksichtigen.
Parteien haben es außerdem selbst in der Hand, etwaige verfassungsfeindliche Interpretationen von Aussagen ihrer Funktionär\*innen für die Zukunft richtigzustellen oder sich von diesen Aussagen durch Parteiordnungsmaßnahmen gegen die Äußernden zu distanzieren und dadurch ihre Zurechnung zur Partei zu unterbrechen. Das unterscheidet diese Äußerungen grundlegend von Äußerungen, für die — nicht mehr abwendbare — Sanktionen drohen.
Schließlich ist bei verfassungswidrigen Parteien zu berücksichtigen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit ihre wahren Absichten mit Blick auf die genannten Konsequenzen verschleiern könnten.[^1502] Der Herausforderung bewusster Verschleierung der wahren Absichten einer Partei — also strategischer Ambivalenz — wäre mit einer aus der sanktionsrechtlichen Rechtsprechung zu Meinungsäußerungen gewonnenen Mehrdeutigkeitsregel kaum beizukommen.
Daraus folgt, dass die Auslegungsregeln aus der Rechtsprechung zu straf- und zivilrechtlichen Sanktionen nicht zu übernehmen sind. Näher lägen die Maßstäbe für die Auslegung von Äußerungen im Rahmen von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen: Diese Ansprüche sind auf die Zukunft gerichtet, sollen also präventiv wirken; und wie auch eine Partei hat der mit einem Unterlassungsanspruch Konfrontierte die Möglichkeit, durch künftiges Verhalten eine belastende Rechtsfolge zu vermeiden. Allerdings ist mit der Parteifreiheit und dem Ausnahmecharakter von Parteiverboten auch eine Auslegungsregel unvereinbar, die ein die Partei belastendes Verständnis einer Äußerung erlaubt, solange dieses Verständnis nur nicht fernliegt. Denn der Maßstab des „nicht Fernliegenden” hätte für Funktionär\*innen einer Partei eine erhebliche einschüchternde Wirkung: Sie müssten nicht nur die wahrscheinlichste Interpretation ihrer Worte im Blick behalten, sondern sämtliche plausiblen Deutungsvarianten antizipieren und vermeiden. Eine solche Anforderung ginge über das hinaus, was die Möglichkeit zur Korrektur und Distanzierung kompensieren kann.
Nach alldem ist für eine autonome Auslegungsregel ein Mittelweg zu bestimmen. Danach gilt für die Auslegung von mehrdeutigen Äußerungen im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 2 und 3 GG, dass eine die Partei belastende Auslegung dann geboten ist, wenn diese Deutung unter mehreren möglichen die naheliegendste ist, also die belastende Lesart gegenüber jeder entlastenden Lesart überwiegt — ohne dass letztere positiv ausgeschlossen werden müsste. Für die Bestimmung dessen, was am nächsten liegt, ist indes ein größerer Kontext als bei gewöhnlichen Meinungsäußerungen zu berücksichtigen. Das bedeutet für die Auslegung von doppeldeutigen Begriffen, Anspielungen und Codewörtern, die Eingeweihten die verfassungsfeindliche Botschaft vermitteln und zugleich eine harmlose Lesart für die Öffentlichkeit bereithalten, dass zum Beispiel die Kenntnis von ihrer strategischen Verwendung zu berücksichtigen ist. Eine solche Strategie darf einer Partei allerdings nicht unterstellt,[^1503] sondern muss ihrerseits nachgewiesen werden.
Dieser Ansatz gibt weder die Grundrechtsbindung des Verfahrens auf noch lässt er die wehrhafte Demokratie an dem — erwiesenen — Einsatz von Mehrdeutigkeit scheitern.
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**Fussnoten**
[^1494]: BVerwG, Beschluss v. 20.05.2025 6 B 21.24, BeckRS 2025, 17567, Rn. 25 -- Revisionsnichtzulassung AfD Verdachtsfall .
[^1495]: BVerwG, Urteil v. 24.06.2025 6 A 4.24, Rn. 95 -- COMPACT .
[^1496]: Dazu grundlegend BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 1 BvR 1476/91 ua, BVerfGE 93, 266 (295 f.) -- „Soldaten sind Mörder" .
[^1497]: BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 (349 f.) -- Mehrdeutige Meinungsäusserungen .
[^1498]: Vgl. neben dem bereits zitierten Urteil zu COMPACT BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.09.2009 2 BvR 2179/09, Rn. 8 m.w.N. (zum Verbot des NPD-Wahlplakats „Polen-Invasion stoppen"); BVerwG, Urteil v. 26.04.2023 6 C 8.21 (zum Verbot des NPD-Wahlplakats „Migration tötet\").
[^1499]: Letzteres ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Beschluss v. 20.05.2025 6 B 21.24, BeckRS 2025, 17567, Rn. 23 -- Revisionsnichtzulassung AfD Verdachtsfall .
[^1500]: BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 (349 f.) -- Mehrdeutige Meinungsäusserungen .
[^1501]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281, 314 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1502]: BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1 (20 -- Rn. 49) -- SRP-Verbot ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 559 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 264 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1503]: In diese Richtung aber: von Arnauld et al. , Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland, VerfBlog 2024.

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title: "Grundtendenz"
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fussnoten:
- nr: 1504
text: "„beherrscht\": BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, juris, Rn. 226 -- KPD-Verbot ; BVerwG, Urteil v. 18.05.2001 2 WD 42/00, juris, Rn. 14 -- Republikaner ; „geprägt\": BVerfG, Beschluss v. 14.01.1969 1 BvR 553/64, BVerfGE 25, 44, Rn. 44 (juris) -- Durchsetzung von Parteiverboten ; „charakteristisch\": BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II ."
- nr: 1505
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, juris, Rn. 226, 1167 -- KPD-Verbot ."
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- nr: 1510
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 489 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
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text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635, 841 ff. -- NPD II ."
- nr: 1515
text: "So Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 536 unter Berufung auf die SRP-Entscheidung, BVerfGE 2, 1 (23 ff.)."
- nr: 1516
text: "Zur Gesamtschau in einer rechtlich verwandten Konstellation (Verletzung der politischen Treuepflicht durch Betätigung für eine Partei, deren politische Zielsetzung mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar ist): BVerwG, Urteil v. 18.05.2001 2 WD 42/00, juris, Rn. 14 -- Republikaner ."
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# Grundtendenz
Ziele sind als „Ziele der Partei” im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG anzusehen, wenn sie die Grundtendenz einer Partei ausdrücken. Dies ist unproblematisch anzunehmen, wenn die Ziele sich aus der Programmatik der Gesamtpartei — wie Bundestagswahl- und Grundsatzprogrammen — ergeben und sie nicht durch Teilströmungen der Partei ernsthaft bekämpft werden. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren vertieften Prüfung der Grundtendenz. Verfolgt eine Partei hingegen Ziele, die nicht programmatisch verankert sind, oder bestehen Widersprüche — etwa zwischen den offiziellen Verlautbarungen und den Einzeläußerungen der Funktionär\*innen —, ist die Grundtendenz der Partei in einem eigenständigen Prüfungsschritt zu ermitteln.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts taucht der Begriff der Grundtendenz mit den Präzisierungen der „beherrschenden”, „prägenden” oder „charakteristischen” Grundtendenz auf.[^1504] Er hat damit einen Bezug zu Kräfte- und Mehrheitsverhältnissen innerhalb der Partei. Der Begriff stammt ursprünglich aus der „KPD”-Entscheidung von 1956, in der er auf das Daraufausgehen bezogen war.[^1505] In einer Entscheidung von 1969 prägte das Bundesverfassungsgericht den Leitsatz, dass das Parteiverbot der Gefahr einer von „einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz geprägten Partei und ihrer typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeit” begegne.[^1506] In der „NPD II”-Entscheidung von 2017 differenzierte das Gericht den Begriff schließlich aus. Nun verwendet es ihn sowohl bezogen auf die gesamten Ziele (verfassungsfeindliche Grundtendenz)[^1507] als auch auf einzelne Verbotsgründe (Menschenwürde missachtende Grundtendenz,[^1508] antisemitische Grundtendenz,[^1509] rassistische Grundtendenz,[^1510] demokratiefeindliche Grundtendenz[^1511] und Grundtendenz der NS-Wesensverwandtschaft[^1512]) sowie auf einzelne Tatbestandsverwirklichungen des Daraufausgehens (Grundtendenz, Ziele mit Gewalt oder durch eine Atmosphäre der Angst durchzusetzen[^1513]). Immer wieder grenzte das Bundesverfassungsgericht die Grundtendenz einer Partei von den „Entgleisungen Einzelner” ab.[^1514]
Mit der „Grundtendenz” wird also jeweils eine in der Partei vorherrschende Bestrebung von Bestrebungen einzelner Parteianhänger\*innen abgegrenzt. Das Kriterium kann wie dargestellt auf verschiedenen Ebenen zum Tragen kommen: Auf der Ebene des Ziels, also der Bestimmung der vorherrschenden Ideologie, sowie der rechtlichen Maßnahmen zu deren Verwirklichung und auf der Ebene des Daraufausgehens, also der Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele der Partei.
Auf der Ebene der Ziele ist die Grundtendenz zweistufig zu prüfen: Zunächst muss festgestellt werden, dass die den Zielen zugrunde liegende Ideologie die gesamte Partei prägt, um darauf aufbauend zu prüfen, ob auch die rechtlichen Maßnahmen, aus denen sich das Ziel zusammensetzt, von der Gesamtpartei verfolgt werden. Wenn sich Ideologie und rechtliche Maßnahmen nicht schon in Programmen oder Parlamentsanträgen, sondern jeweils nur in den Äußerungen der Organe und Funktionär\*innen ausdrücken — oder wenn solche Äußerungen und Handlungen in Widerspruch zu den offiziellen Positionen der Partei stehen —, kommt es für die Bestimmung der Grundtendenz entscheidend auf die Kräfteverhältnisse in der Partei an. Die personelle Zusammensetzung der Führungsschicht kann wichtige Aufschlüsse über ihre wahre Zielsetzung geben.[^1515]
Diese parteiinternen Kräfteverhältnisse wiederum zeigen sich in der Dynamik der personellen Entwicklung, in der gegenwärtigen Zusammensetzung der Parteiorgane und ihrer Parlamentsfraktionen, in der Ausrichtung unterschiedlicher Landesverbände und Parteigliederungen, in der Anzahl und Frequenz der Beschlusslage zuwiderlaufender Äußerungen, in den parteiinternen Netzwerken, in ihren Verbindungen zu externen Kräften, in der Ausrichtung ihrer Teilorganisationen und in ihrem Verständnis von beziehungsweise Umgang mit parteischädigendem Verhalten. Bei der Beurteilung der parteiinternen Kräfteverhältnisse ist insbesondere darauf abzustellen, ob ein Macht- und Strömungskampf zwischen verfassungsfeindlichen und verfassungsmäßigen Teilströmungen stattfindet. In den Fällen, in denen sich die Grundtendenz nicht schon aus der Parteiprogrammatik ergibt, muss die Grundtendenz in einer qualitativen Gesamtschau dieser Kriterien ermittelt werden.[^1516]
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**Fussnoten**
[^1504]: „beherrscht": BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, juris, Rn. 226 -- KPD-Verbot ; BVerwG, Urteil v. 18.05.2001 2 WD 42/00, juris, Rn. 14 -- Republikaner ; „geprägt": BVerfG, Beschluss v. 14.01.1969 1 BvR 553/64, BVerfGE 25, 44, Rn. 44 (juris) -- Durchsetzung von Parteiverboten ; „charakteristisch": BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II .
[^1505]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, juris, Rn. 226, 1167 -- KPD-Verbot .
[^1506]: BVerfG, Beschluss v. 14.01.1969 1 BvR 553/64, BVerfGE 25, 44, Rn. 44 -- Durchsetzung von Parteiverboten .
[^1507]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 514 -- NPD II .
[^1508]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635 -- NPD II .
[^1509]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 751 -- NPD II .
[^1510]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 489 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1511]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 803 -- NPD II .
[^1512]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 841 -- NPD II .
[^1513]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 951, 970 -- NPD II .
[^1514]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 635, 841 ff. -- NPD II .
[^1515]: So Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 536 unter Berufung auf die SRP-Entscheidung, BVerfGE 2, 1 (23 ff.).
[^1516]: Zur Gesamtschau in einer rechtlich verwandten Konstellation (Verletzung der politischen Treuepflicht durch Betätigung für eine Partei, deren politische Zielsetzung mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar ist): BVerwG, Urteil v. 18.05.2001 2 WD 42/00, juris, Rn. 14 -- Republikaner .

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# naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/00-einleitung.md) — Die Ziele einer Partei ergeben sich aus ihrer Ideologie und den von ihr angestrebten Maßnahmen (dazu unter B.III.1).
- [Bestimmung der „Ziele" durch Ideologie und Maßnahmen](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/01-bestimmung-der-ziele-durch-ideologie-und-massnahmen.md) — Wie bereits dargestellt, ist unter den „Zielen einer Partei” laut dem Bundesverfassungsgericht dasjenige zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt.
- [Regeln für die Zurechnung von Äußerungen](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/02-regeln-fuer-die-zurechnung-von-aeusserungen.md) — Die Zurechnung von Äußerungen erfolgt stufenweise. Äußerungen der Organe der Partei sind Äußerungen der Partei selbst (§ 11 PartG, § 31 BGB analog).
- [Grundsätze für die Auslegung von Äußerungen](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/03-grundsaetze-fuer-die-auslegung-von-aeusserungen.md) — Zur Bestimmung sowohl der vorherrschenden Ideologie als auch der verfolgten rechtlichen Maßnahmen sind die Maßstäbe zur Auslegung der Äußerungen der Anhängerinnen der Partei …
- [Grundtendenz](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/04-grundtendenz.md) — Ziele sind als „Ziele der Partei” im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG anzusehen, wenn sie die Grundtendenz einer Partei ausdrücken.

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title: "Einleitung"
description: "Das Bundesverfassungsgericht hat zur Bestimmung des relevanten Verhaltens der Anhängerinnen einer Partei insbesondere Grundsätze für die Zurechnung von Straftaten aufgestellt."
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tags: [gutachten]
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- nr: 1517
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 565 -- NPD II ; vgl. auch Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 540."
- nr: 1518
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 566 -- NPD II ."
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# Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Bestimmung des relevanten Verhaltens der Anhänger\*innen einer Partei insbesondere Grundsätze für die Zurechnung von Straftaten aufgestellt. Entscheidend sei, dass nur Straftaten mit politischem Hintergrund und diese umso eher der Partei zugerechnet werden könnten, wenn sie Ausdruck des Parteiwillens sind. Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger\*innen können der Partei — wie auch sonstige Handlungen/
Äußerungen — nur zugerechnet werden, „wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und die Partei sich davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert beziehungsweise die Straftaten sogar gutheißt”.[^1517]
Die pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang scheidet laut dem Bundesverfassungsgericht hingegen aus. Insbesondere erlaube die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden.[^1518]
Danach kommen für eine Zurechnung zunächst Verletzungen der Menschenwürde von Individuen oder bestimmten Gruppen in Betracht (dazu unter [B.IV.1](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/01-gegen-die-menschenwuerde-gerichtetes-verhalten.md)), besonders Volksverhetzungsdelikte (dazu unter [B.IV.2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/02-volksverhetzungsdelikte.md)). Auch gegen das Demokratieprinzip gerichtetes Verhalten ist zu berücksichtigen (dazu unter [B.IV.3](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/03-gegen-das-demokratieprinzip-gerichtetes-verhalten.md)). Für den Schluss auf eine verfassungsfeindliche Ausrichtung bezüglich der betreffenden Ausformung durch das Verhalten der Anhänger\*innen einer Partei ist der Nachweis einer Grundtendenz nicht geboten (dazu unter [B.IV.4](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/04-keine-grundtendenz-erforderlich.md)).
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**Fussnoten**
[^1517]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 565 -- NPD II ; vgl. auch Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 540.
[^1518]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 566 -- NPD II .

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title: "Gegen die Menschenwürde gerichtetes Verhalten"
description: "Für Verhalten, das sich gegen die Menschenwürde richtet, bietet die „Ugah-Ugah”-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 die geeigneten Maßstäbe."
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kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/01-gegen-die-menschenwuerde-gerichtetes-verhalten"
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- nr: 1519
text: "BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.11.2020 1 BvR 2727/19, juris, Rn. 4 -- Ugah Ugah ."
- nr: 1520
text: "BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.11.2020 1 BvR 2727/19, juris, Rn. 5 -- Ugah Ugah ."
- nr: 1521
text: "BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.11.2020 1 BvR 2727/19, juris, Rn. 18 -- Ugah Ugah ."
- nr: 1522
text: "BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.11.2020 1 BvR 2727/19, juris, Rn. 15 -- Ugah Ugah ; sowie BVerfG, Kammerbeschluss v. 06.09.2000 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61 (63); BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.03.2008 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907 (2909) -- Heimatvertriebenenlied ; BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.02.2010 1 BvR 369/04 ua, NJW 2010, 2193 (2195); BGH, Urteil v. 14.01.1981 3 StR 440/80, NStZ 1981, 258; BGH, Urteil v. 26.01.1983 3 StR 414/82, NJW 1983, 1205 (1206); Anstötz , in: MüKo-StGB, 5. Aufl. 2025, § 130 Rn. 55 Fn. 275 m.w.N."
- nr: 1523
text: "Sternberg-Lieben/Schittenhelm , in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 130 Rn. 6."
- nr: 1524
text: "BayObLG, Urteil v. 17.08.1994 4 St RR 105/94, NJW 1995, 145; OLG Karlsruhe, Urteil v. 02.03.1995 2 Ss 21/94, BeckRS 1995, 08221; beide richteten sich explizit gegen die anderweitige Bewertung des Pamphlets durch das OLG Frankfurt, Urteil v. 11.05.194 n. Chr. 2 Ss 413/93, NJW 1995, 143."
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# Gegen die Menschenwürde gerichtetes Verhalten
Für Verhalten, das sich gegen die Menschenwürde richtet, bietet die „Ugah-Ugah”-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 die geeigneten Maßstäbe. Gegenstand der Entscheidung war eine rassistische Beleidigung eines Betriebsratsmitglieds gegenüber einem Schwarzen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah”. Daraufhin wurde dem Betriebsratsmitglied außerordentlich gekündigt. Dieses erhob Arbeitsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Die Kündigung wurde in allen Instanzen für wirksam erachtet. Daraufhin erhob das Betriebsratsmitglied Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.[^1519] Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig und zudem auch unbegründet sei.[^1520] Es führte dazu aus:
> Die Urteile legen ausführlich dar, dass die Äußerung „Ugah, Ugah” gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen für sich genommen einen Charakter hat, der die dem Beschwerdeführer auch im Betrieb zustehende Meinungsfreiheit zurücktreten lässt. Dabei haben sich die Arbeitsgerichte nicht ausdrücklich festgelegt, ob sie dies als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde ansehen. Sie begründen aber ausführlich, dass es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt. Eine solche lässt sich unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen. Das ergibt sich daraus, dass die Menschenwürde entgegen Art. 1 Abs. 1 GG angetastet wird, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse” verletzt wird.[^1521]
Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Menschenwürdeverletzung also darin, dass eine Person nicht als Mensch, sondern auf eine Weise adressiert wird, die ihr Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse” im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt.
Allgemein setzt ein Angriff auf die Menschenwürde voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und sein Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird.[^1522] Dies umfasst Äußerungen, in denen jemand zur Unperson gemacht oder jedenfalls in die Nähe einer solchen gerückt wird[^1523]. Das Bayerische Oberlandesgericht und das Oberlandesgericht Karlsruhe hatten einen Menschenwürdeverstoß etwa in einem Pamphlet („Der Asylbetrüger”) erkannt, das Asylbewerber, die keinen Anspruch auf Asyl hatten, als Aidskranke, Faulenzer, Rauschgifthändler und Betrüger diffamiert und damit als „Untermenschen” dargestellt habe, weil sich dies gegen den unverzichtbaren Persönlichkeitskern der Betroffenen richtete.[^1524]
Diese Erwägungen werden an den Stellen im Gutachten weiter ausgeführt, an denen Anlass dafür besteht.
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**Fussnoten**
[^1519]: BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.11.2020 1 BvR 2727/19, juris, Rn. 4 -- Ugah Ugah .
[^1520]: BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.11.2020 1 BvR 2727/19, juris, Rn. 5 -- Ugah Ugah .
[^1521]: BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.11.2020 1 BvR 2727/19, juris, Rn. 18 -- Ugah Ugah .
[^1522]: BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.11.2020 1 BvR 2727/19, juris, Rn. 15 -- Ugah Ugah ; sowie BVerfG, Kammerbeschluss v. 06.09.2000 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61 (63); BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.03.2008 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907 (2909) -- Heimatvertriebenenlied ; BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.02.2010 1 BvR 369/04 ua, NJW 2010, 2193 (2195); BGH, Urteil v. 14.01.1981 3 StR 440/80, NStZ 1981, 258; BGH, Urteil v. 26.01.1983 3 StR 414/82, NJW 1983, 1205 (1206); Anstötz , in: MüKo-StGB, 5. Aufl. 2025, § 130 Rn. 55 Fn. 275 m.w.N.
[^1523]: Sternberg-Lieben/Schittenhelm , in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 130 Rn. 6.
[^1524]: BayObLG, Urteil v. 17.08.1994 4 St RR 105/94, NJW 1995, 145; OLG Karlsruhe, Urteil v. 02.03.1995 2 Ss 21/94, BeckRS 1995, 08221; beide richteten sich explizit gegen die anderweitige Bewertung des Pamphlets durch das OLG Frankfurt, Urteil v. 11.05.194 n. Chr. 2 Ss 413/93, NJW 1995, 143.

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type: quelle
title: "Volksverhetzungsdelikte"
description: "Volksverhetzung hat häufig einen politischen Hintergrund und spiegelt den Willen der Partei, wenn sie sich in ihre Ideologie einfügt."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/02-volksverhetzungsdelikte/"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1525
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 735 -- NPD II ."
- nr: 1526
text: "Sternberg-Lieben/Schittenhelm , in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 130 Rn. 1a."
- nr: 1527
text: "Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, Drucksache 17/3124, 1.10.2010."
- nr: 1528
text: "Bandura/Underwood/Fromson , Disinhibition of aggression through diffusion of responsibility and dehumanization of victims, Journal of Research in Personality 1975, 253."
- nr: 1529
text: "Landry et al. , The Uniquely Powerful Impact of Explicit, Blatant Dehumanization on Support for Intergroup Violence, J Pers Soc Psychol 130 (2026), 1147."
- nr: 1530
text: "Sardoschau/Casanueva-Artís , The Cost of Tolerating Intolerance: Right-Wing Protest and Hate Crimes, in: CESifo Working Paper, 2025, CESifo / ifo Institute , [https://www.ifo.de/DocDL/cesifo1_wp11745.pdf](https://www.ifo.de/DocDL/cesifo1_wp11745.pdf) (abgerufen am: 07.01.2025)."
- nr: 1531
text: "Piazza , Politician hate speech and domestic terrorism, International Interactions 2020, 431."
- nr: 1532
text: "Müller/Schwarz , Fanning the Flames of Hate: Social Media and Hate Crime, Journal of the European Economic Association, 2131. In ähnliche Richtung auch Arcila Calderón et al. , From online hate speech to offline hate crime: the role of inflammatory language in forecasting violence against migrant and LGBT communities, Humanities and Social Sciences Communications 11 (2024), 1369; Yanagizawa-Drott , Propaganda and Conflict: Evidence from the Rwandan Genocide, The Quarterly Journal of Economics 129 (2014), 1947."
- nr: 1533
text: "Madriaza et al. , Exposure to hate in online and traditional media: A systematic review and meta-analysis of the impact of this exposure on individuals and communities, Campbell Systematic Reviews 21 (2025)."
- nr: 1534
text: "Israelischer Supreme Court, Entscheidung v. 18.07.2019 EDA 1806/19, Rn. 31 -- Lieberman et al. v. Cassif et al. Übersetzung: In der Tat führt rassistischer Diskurs, insbesondere wenn er systematisch, bedeutend und langanhaltend ist, dazu, dass diese gesellschaftliche Krankheit eindringt, Wurzeln schlägt und sich ausbreitet. Daher ist es notwendig, eine klare, unmissverständliche Botschaft zu senden, dass aufwieglerischer rassistischer Diskurs illegitim ist, insbesondere wenn er von einem Kandidaten für ein öffentliches Amt geäußert wird, der ihn lautstark verkündet. Ein solcher Diskurs muss in jedem zivilisierten Staat „außerhalb des Lagers\" bleiben, und dies gilt umso mehr für den jüdischen Staat."
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# Volksverhetzungsdelikte
Volksverhetzung hat häufig einen politischen Hintergrund und spiegelt den Willen der Partei, wenn sie sich in ihre Ideologie einfügt. Die normative Rechtfertigung für die Berücksichtigung solcher Delikte liegt darin, dass die (strafbare) Verhetzung eine eigenständige Gefahr für die Menschenwürde als Schutzgut des Art. 21 Abs. 2 GG schafft. Diese Verknüpfung spiegelt sich bereits im Tatbestand des § 130 StGB sowie im EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und wird bestätigt durch Studien, die den Zusammenhang zwischen Hassrede und Gewalt zeigen. Dementsprechend berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht in der NPD-II-Entscheidung auch die Verurteilung eines NPD-Funktionärs wegen Volksverhetzung (Bezeichnung türkischstämmiger Bürger als „Samenkanonen”).[^1525]
In § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird die Menschenwürde explizit als Tatbestandsmerkmal genannt. Der Straftatbestand schützt vor besonders schwerwiegenden Äußerungen, die aggressives Verhalten gegenüber Einzelnen hervorrufen oder fördern und gleichzeitig aufseiten der Betroffenen Ängste und Verunsicherungen bewirken. Denn solche Äußerungen sind dazu geeignet, den eigenen Wert und Stand innerhalb der Gesellschaft in Frage zu stellen.[^1526]
Die Verbindung zwischen besonders schwerwiegenden rassistischen Äußerungen und den gesellschaftlichen Auswirkungen wird normativ auch durch den Rahmenbeschluss des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (RB 2008/913/JI) verankert. Die politische Einigung über den Rahmenbeschluss war am 19. April 2007 unter deutscher EU-Ratspräsidentschaft gelungen.[^1527] Der Rahmenbeschluss sieht eine Mindestharmonisierung von Strafvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vor. Im Mittelpunkt steht das Verbot der öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt und Hass gegen Menschen anderer nationaler wie auch ethnischer Abstammung oder Religion sowie weiterer rassistischer Beweggründe.
Studien bestätigen die Verbindung zwischen politischer Rhetorik und tatsächlicher Gefahrenerhöhung für Minderheiten. Sie zeigen, dass Hassrede nicht nur Einstellungen beeinflusst, sondern moralische Hemmschwellen senkt, Gewalt legitimiert und deren tatsächliche Ausübung wahrscheinlicher macht.
Auf der psychologischen Mikroebene belegen experimentelle Studien, dass entmenschlichende Darstellungen die Bereitschaft zu aggressivem Verhalten signifikant erhöhen. Bereits früh zeigten Bandura, Underwood und Fromson, dass Versuchspersonen, denen ein Opfer in entpersonalisierter, „weniger menschlicher” Weise präsentiert wurde, deutlich höhere Aggressionsniveaus aufwiesen als Vergleichsgruppen.[^1528] Neuere Arbeiten bestätigen und präzisieren diesen Befund: Landry et al. zeigen, dass insbesondere explizite, offene Dehumanisierung — etwa die Darstellung von Gruppen als Tiere oder Ungeziefer — kausal die Unterstützung intergruppaler Gewalt steigert und subtilere Abwertungsformen deutlich übertrifft.[^1529] Entmenschlichende Sprache wirkt damit unmittelbar auf moralische Bewertungsstrukturen und senkt die psychologischen Kosten von Gewalt.
Auf gesellschaftlicher Ebene weisen mehrere Studien darauf hin, dass öffentliche Hassrede als Signal wirkt, das gesellschaftliche Akzeptanz suggeriert und normative Schranken verschiebt. Sardoschau und Casanueva-Artís zeigen für Deutschland, dass rechtsextreme Demonstrationen nicht primär durch unmittelbare Gewalt, sondern durch ihre symbolische Wirkung zu einem deutlichen Anstieg lokaler Hasskriminalität führen.[^1530] Politische Hetze fungiert hier als Ermächtigung: Sie normalisiert ausgrenzende Deutungen, senkt soziale Sanktionserwartungen und aktiviert vorhandene Gewaltpotenziale. Entsprechend findet Piazza in einer länderübergreifenden Analyse, dass hasserfüllte Rhetorik politischer Eliten systematisch mit höheren Raten terroristischer Gewalt korreliert.[^1531]
Besonders belastbar ist die Evidenz dort, wo quasi-experimentelle Designs einen kausalen Zusammenhang zwischen Hasskommunikation und realer Gewalt nachweisen. Müller und Schwarz zeigen, dass fremdenfeindliche Hassrede auf der Facebook-Seite der AfD mit einem Anstieg gewaltsamer Angriffe auf Geflüchtete einhergeht und dass dieser Effekt in Phasen von Plattform- oder Internetausfällen deutlich abgeschwächt ist.[^1532] Die Studie zeigt somit, dass fremdenfeindliche Hassrede auf Social Media nicht nur bestehende Gewalt widerspiegelt, sondern als Verstärkungs- und Verbreitungsmechanismus wirkt, der reale Gewalt gegen Geflüchtete wahrscheinlicher macht.
Diese Einzelbefunde werden durch neuere Meta-Analysen bestätigt. Madriaza et al. zeigen über eine Meta-Analyse, dass der Kontakt mit Hassrede konsistent mit aggressiveren Einstellungen, erhöhter Gewaltlegitimation und gewalttätigem Verhalten verbunden ist.[^1533]
Die Wirkmacht von rassistischer Hetze betont auch der israelische Supreme Court bei seiner Entscheidung über die Frage, ob ein rechtsextremistischer Politiker von einer Wahl in das israelische Parlament ausgeschlossen werden konnte, wie folgt:
> Indeed, racist discourse, particularly if it is systematic, significant, and prolonged, causes this societal disease to infiltrate, take root and spread. Therefore, it is necessary to send a clear, unambiguous message that inciteful racist discourse is illegitimate, particularly when expressed by a candidate for public office who shouts it from the rooftops. Such discourse must be left “outside the camp” in every civilized state, and all the more so in the Jewish state.[^1534]
Rassistische Diskurse seien demnach gesellschaftlich zersetzend, insbesondere wenn solche Botschaften von Politiker\*innen vertreten würden.
All das rechtfertigt es, jedenfalls einer Partei zurechenbare Volksverhetzungsdelikte als relevantes verfassungsfeindliches Verhalten zu qualifizieren.
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**Fussnoten**
[^1525]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 735 -- NPD II .
[^1526]: Sternberg-Lieben/Schittenhelm , in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 130 Rn. 1a.
[^1527]: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, Drucksache 17/3124, 1.10.2010.
[^1528]: Bandura/Underwood/Fromson , Disinhibition of aggression through diffusion of responsibility and dehumanization of victims, Journal of Research in Personality 1975, 253.
[^1529]: Landry et al. , The Uniquely Powerful Impact of Explicit, Blatant Dehumanization on Support for Intergroup Violence, J Pers Soc Psychol 130 (2026), 1147.
[^1530]: Sardoschau/Casanueva-Artís , The Cost of Tolerating Intolerance: Right-Wing Protest and Hate Crimes, in: CESifo Working Paper, 2025, CESifo / ifo Institute , [https://www.ifo.de/DocDL/cesifo1_wp11745.pdf](https://www.ifo.de/DocDL/cesifo1_wp11745.pdf) (abgerufen am: 07.01.2025).
[^1531]: Piazza , Politician hate speech and domestic terrorism, International Interactions 2020, 431.
[^1532]: Müller/Schwarz , Fanning the Flames of Hate: Social Media and Hate Crime, Journal of the European Economic Association, 2131. In ähnliche Richtung auch Arcila Calderón et al. , From online hate speech to offline hate crime: the role of inflammatory language in forecasting violence against migrant and LGBT communities, Humanities and Social Sciences Communications 11 (2024), 1369; Yanagizawa-Drott , Propaganda and Conflict: Evidence from the Rwandan Genocide, The Quarterly Journal of Economics 129 (2014), 1947.
[^1533]: Madriaza et al. , Exposure to hate in online and traditional media: A systematic review and meta-analysis of the impact of this exposure on individuals and communities, Campbell Systematic Reviews 21 (2025).
[^1534]: Israelischer Supreme Court, Entscheidung v. 18.07.2019 EDA 1806/19, Rn. 31 -- Lieberman et al. v. Cassif et al. Übersetzung: In der Tat führt rassistischer Diskurs, insbesondere wenn er systematisch, bedeutend und langanhaltend ist, dazu, dass diese gesellschaftliche Krankheit eindringt, Wurzeln schlägt und sich ausbreitet. Daher ist es notwendig, eine klare, unmissverständliche Botschaft zu senden, dass aufwieglerischer rassistischer Diskurs illegitim ist, insbesondere wenn er von einem Kandidaten für ein öffentliches Amt geäußert wird, der ihn lautstark verkündet. Ein solcher Diskurs muss in jedem zivilisierten Staat „außerhalb des Lagers" bleiben, und dies gilt umso mehr für den jüdischen Staat.

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type: quelle
title: "Gegen das Demokratieprinzip gerichtetes Verhalten"
description: "Relevantes Verhalten der Anhängerinnen der Partei kann sich auch gegen das Demokratieprinzip richten."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1535
text: "Eser/Schuster , in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 106 Rn. 1."
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# Gegen das Demokratieprinzip gerichtetes Verhalten
Relevantes Verhalten der Anhänger\*innen der Partei kann sich auch gegen das Demokratieprinzip richten.
Das gilt zunächst wiederum für Straftaten, die gerade den demokratischen Prozess schützen. Dazu zählen insbesondere die Straftaten aus dem Vierten Abschnitt des Strafgesetzbuchs wie etwa die Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) oder die Wahlbehinderung (§ 107 StGB). Ebenfalls darunter fällt die Nötigung von Mitgliedern eines Gesetzgebungsorgans oder der Regierung nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Norm schützt die spezifisch politische Willensfreiheit dieser und weiterer Organe durch den Schutz ihrer einzelnen Mitglieder[^1535]. Tathandlung ist die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel; der Erfolg tritt ein, wenn das Mitglied des Verfassungsorgans seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne ausübt. Der Versuch der Nötigung ist ebenfalls strafbar.
An diese Wertungen könnte etwa eine Kategorie an Verhaltensweisen anknüpfen, die sich gegen andere Personen als die Mitglieder von Verfassungsorganen richtet oder die strafrechtlich (noch) nicht greifbar ist, aber gleichwohl auf einen erheblichen, nicht auf legitime Erwägungen gestützten Ausschluss Einzelner aus dem Prozess der politischen Willensbildung gerichtet ist. Denn auch ein solches Verhalten kann — insbesondere, wenn es systematisch erfolgt — eine Qualität erreichen, die den politischen Wettbewerb behindert (dazu näher unter Teil 2 [B.II.5.a)](/quellen/gutachten/06-teil-3-verfassungswidrigkeit-der-afd/02-ziele-und-verhalten-im-wider-spruch-zum-demokratieprinzip/02-unterdrueckung-politischer-gegner-innen/05-verhalten-der-anhaenger-einschuechterung.md)), und ist deshalb relevant mit Blick auf das Demokratieprinzip.
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**Fussnoten**
[^1535]: Eser/Schuster , in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 106 Rn. 1.

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@@ -0,0 +1,21 @@
---
type: quelle
title: "Keine Grundtendenz erforderlich"
description: "Anders als bei der Bestimmung der Ziele einer Partei ist verfassungsfeindliches Verhalten nicht erst dann relevant, wenn es die Partei beherrscht."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/04-keine-grundtendenz-erforderlich/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/04-keine-grundtendenz-erforderlich"
ebene: 4
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trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Keine Grundtendenz erforderlich
Anders als bei der Bestimmung der Ziele einer Partei ist verfassungsfeindliches Verhalten nicht erst dann relevant, wenn es die Partei beherrscht. Das würde seiner Wirkung nicht gerecht, weil es — nach hiesigem Verständnis (siehe oben [B.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/02-notwendige-konkretisierung-des-verhaeltnisses-der-ziele-eine.md)) — schon gegenwärtig auf die freiheitliche demokratische Grundordnung einwirkt und kein Prognoseelement enthält. Auch wäre die Ermittlung einer Grundtendenz methodisch schwierig: Überzeugungen und Ziele können breit (oder eben nicht) geteilt werden, Verhalten nicht.
Richtigerweise dürfte zwar nicht aus jedem relevanten Verhalten mit Blick auf die analysierte Ausformung eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Partei folgen. Das ist erst dann der Fall, wenn der Partei zurechenbare einzelne Taten ein hohes Gewicht aufweisen oder wenn weniger schwerwiegende Taten eine gewisse Systematik innerhalb der Partei erkennen lassen. Jenseits dieser Erheblichkeitsschwelle gibt es jedoch keinen Grund, nicht jedes verfassungsfeindliche Verhalten in die Prüfung einzustellen. Umfang und Schwere des Verhaltens finden bei der Prüfung der Beeinträchtigung und Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinreichende Berücksichtigung, sodass keine Gefahr besteht, aus verhältnismäßig wenigen Handlungen von geringem Gewicht bereits auf die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu schließen (dazu unter [C.IV](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/04-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlichen-verhaltens.md)).

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@@ -0,0 +1,7 @@
# naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/00-einleitung.md) — Das Bundesverfassungsgericht hat zur Bestimmung des relevanten Verhaltens der Anhängerinnen einer Partei insbesondere Grundsätze für die Zurechnung von Straftaten aufgestellt.
- [Gegen die Menschenwürde gerichtetes Verhalten](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/01-gegen-die-menschenwuerde-gerichtetes-verhalten.md) — Für Verhalten, das sich gegen die Menschenwürde richtet, bietet die „Ugah-Ugah”-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 die geeigneten Maßstäbe.
- [Volksverhetzungsdelikte](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/02-volksverhetzungsdelikte.md) — Volksverhetzung hat häufig einen politischen Hintergrund und spiegelt den Willen der Partei, wenn sie sich in ihre Ideologie einfügt.
- [Gegen das Demokratieprinzip gerichtetes Verhalten](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/03-gegen-das-demokratieprinzip-gerichtetes-verhalten.md) — Relevantes Verhalten der Anhängerinnen der Partei kann sich auch gegen das Demokratieprinzip richten.
- [Keine Grundtendenz erforderlich](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/04-naehere-bestimmung-des-relevanten-verhaltens-ihrer-anhaenger/04-keine-grundtendenz-erforderlich.md) — Anders als bei der Bestimmung der Ziele einer Partei ist verfassungsfeindliches Verhalten nicht erst dann relevant, wenn es die Partei beherrscht.

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title: "Ausformungen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit als Zuschnitt getrennter Prüfungen"
description: "Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen NPD II bzw. NPD/Die Heimat das Verhältnis der Partei zu den Grundprinzipien ganzheitlich geprüft."
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# Ausformungen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit als Zuschnitt getrennter Prüfungen
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen NPD II bzw. NPD/Die Heimat das Verhältnis der Partei zu den Grundprinzipien ganzheitlich geprüft. Es hat also alle programmatischen Festlegungen und Äußerungen der Partei bzw. ihrer Funktionär\*innen — ihr „politisches Konzept” — daraufhin geprüft, ob es mit der Garantie der Menschenwürde bzw. dem Demokratieprinzip (un)vereinbar ist. Das führte dazu, dass das Gericht bei der Prüfung der Menschenwürdegarantie Belege zulasten der Partei berücksichtigte, die zwar Ausdruck von „menschenverachtende[n] rassistische[n] Positionierungen [der NPD] gegenüber gesellschaftlichen Gruppen” waren, aber nicht hinreichten, um verfassungsfeindliche Ziele oder Verhalten in Bezug auf jede einzelne dieser Gruppen nachzuweisen.
Eine solche Gesamtbetrachtung ist analytisch unscharf und deshalb jedenfalls für ein wissenschaftliches Gutachten wie das vorliegende ungeeignet. Stark ausgeprägte Feindschaft gegenüber einer Gruppe — etwa durch eine ausgeprägte und aggressive Ideologie sowie einschneidende rechtliche Maßnahmen — wird vermengt mit nur sporadischen, wenig konturierten Angriffen auf eine andere Gruppe. Beides mag Ausdruck desselben „Geistes” sein, der in der Partei vorherrscht; es führt aber nicht zu Klarheit über die konkret bestehenden Gefahren, die von ihr ausgehen. Auch bleibt unklar, ob die Grundtendenz der Partei von der jeweiligen Ausformung von Menschen- oder Demokratiefeindlichkeit geprägt ist.
Das vorliegende Gutachten wählt deshalb einen anderen Ansatz, der insbesondere für die Prüfung der Menschenwürdegarantie zu einer stärkeren Fokussierung führt: Geprüft wird, ob die betrachtete Partei eine Politik verfolgt, die mit der Menschenwürde der Angehörigen einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe unvereinbar ist. Die Bestimmung dieser Gruppe ergibt sich aus der Ideologie der Partei und orientiert sich an den klassischen Formen gruppenbezogener Diskriminierung mit ihren typischen Feindbildern.
Im Bereich des Demokratieprinzips werden Ausformungen der Demokratiefeindlichkeit einzeln geprüft, die an unterschiedlichen Facetten des Demokratieprinzips ansetzen, etwa der Beeinträchtigung des demokratischen Wettbewerbs oder der Schmälerung der gleichberechtigten Zugehörigkeit zum Staatsvolk.

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# ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/00-einleitung.md) — Die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die betrachtete Partei muss sich nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs.
- [Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/01-ausgangspunkt-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts.md) — Unter den Zielen einer Partei ist laut Bundesverfassungsgericht dasjenige zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt — es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei um …
- [Notwendige Konkretisierung des Verhältnisses der „Ziele" einer Partei zum „Verhalten ihrer Anhänger"](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/02-notwendige-konkretisierung-des-verhaeltnisses-der-ziele-eine.md) — Die nachfolgende Auslegung orientiert sich an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu Art. 21 Abs.
- [Ausformungen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit als Zuschnitt getrennter Prüfungen](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/05-ausformungen-von-gruppenbezogener-menschenfeindlichkeit-und-.md) — Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen NPD II bzw. NPD/Die Heimat das Verhältnis der Partei zu den Grundprinzipien ganzheitlich geprüft.

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title: "Einleitung"
description: "Das Bundesverfassungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal des Beeinträchtigens bzw."
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tags: [gutachten]
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# Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal des Beeinträchtigens bzw. Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im zweiten NPD-Verbotsverfahren dogmatisch näher ausgeleuchtet (dazu unter C.I). Es bedarf jedoch einer noch differenzierteren Betrachtung, um den Ausnahmecharakter des Parteiverbots sicherzustellen (dazu unter [C.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/02-bezugspunkt-die-freiheitliche-demokratische-grundordnung-als.md) bis [C.V](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/05-gesamtbetrachtung.md)).

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type: quelle
title: "Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"
description: "Das Bundesverfassungsgericht hatte in den SRP- und KPD-Parteiverbotsverfahren noch auf eine strikte Unterscheidung zwischen „Beeinträchtigung” und „Beseitigung” verzichtet und …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/01-ausgangspunkt-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts/"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1536
text: "BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 27 ff. -- SRP-Verbot ."
- nr: 1537
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1538
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 549 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1539
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 549 ff. -- NPD II ."
- nr: 1540
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 261 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 551 -- NPD II ."
- nr: 1541
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 550 -- NPD II ."
- nr: 1542
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II ."
- nr: 1543
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 261 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
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# Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hatte in den SRP-[^1536] und KPD-Parteiverbotsverfahren[^1537] noch auf eine strikte Unterscheidung zwischen „Beeinträchtigung” und „Beseitigung” verzichtet und „als definitorische Annäherung auf die Schwächung, Untergrabung beziehungsweise Zersetzung sowie die planmäßige Hetze, Verächtlichmachung und Verhöhnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurückgegriffen”[^1538]. Seit dem NPD-II-Urteil[^1539] geht es indes von einem eigenständigen Anwendungsbereich und Regelungsgehalt der beiden Handlungsvarianten aus.[^1540]
„Beseitigen” bezeichnet danach die Abschaffung zumindest eines Wesenselements der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung.[^1541] „Beeinträchtigen” erfasst demgegenüber Fälle, in denen eine Partei „mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt”.[^1542]
Das Bundesverfassungsgericht geht von einem Beeinträchtigen aus,
> wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt. Ein „Beeinträchtigen” liegt daher bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie noch nicht erkennen lässt, welche Verfassungsordnung an die Stelle der bestehenden treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen. (…) Allerdings ist nicht jede verfassungswidrige Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Partei sich gezielt gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbotsverfahren nur zu Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz eingesetzt werden kann.[^1543]
Mit den unverzichtbaren, fundamentalen Prinzipien sind wiederum die drei oben beschriebenen Elemente (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit) gemeint.
Der Unterschied zwischen beiden Varianten liegt also explizit nicht darin, dass sich die Beseitigung gegen alle, das Beeinträchtigen nur gegen eines oder zwei Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung richte, sondern liegt in der unterschiedlichen Intensität der Einwirkung auf (mindestens) eines dieser Elemente.
Die vorgenannte Definition markiert einen Fortschritt gegenüber der bisherigen Judikatur, bedarf aber der weiteren Ausarbeitung. Denn die Frage, wann verfassungsfeindliche Ziele oder Verhalten „hinreichend intensiv” sind, um die Schwelle der „spürbaren Gefährdung” zu überschreiten, beantwortet das Bundesverfassungsgericht nicht. Richtigerweise ist dafür — ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG — die freiheitliche demokratische Grundordnung als einheitliches Schutzgut der Vorschrift zu betrachten (dazu unter [C.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/02-bezugspunkt-die-freiheitliche-demokratische-grundordnung-als.md)). Für die Gefahr, die von verfassungsfeindlichen Zielen ausgeht, sind ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und die Bedeutung der angestrebten Maßnahmen entscheidend (dazu unter [C.III](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/00-einleitung.md)). Für verfassungsfeindliches Verhalten ergibt sie sich aus der Skalierungswahrscheinlichkeit und wiederum ihrer Bedeutung (dazu unter [C.IV](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/04-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlichen-verhaltens.md)). Schließlich sind alle verfassungsfeindlichen Maßnahmen und Verhaltensweisen in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführen, aus der sich das Ausmaß der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergibt (dazu unter [C.V](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/05-gesamtbetrachtung.md)).
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**Fussnoten**
[^1536]: BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 27 ff. -- SRP-Verbot .
[^1537]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot .
[^1538]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 549 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot .
[^1539]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 549 ff. -- NPD II .
[^1540]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 261 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 551 -- NPD II .
[^1541]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 550 -- NPD II .
[^1542]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II .
[^1543]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II ; weitgehend wortgleich BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 261 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .

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type: quelle
title: "Bezugspunkt: Die freiheitliche demokratische Grundordnung als einheitliches Schutzgut"
description: "Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist die Bestimmung des richtigen Bezugspunkts. Das Bundesverfassungsgericht hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1544
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II ."
- nr: 1545
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II ."
- nr: 1546
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II ."
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# Bezugspunkt: Die freiheitliche demokratische Grundordnung als einheitliches Schutzgut
Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist die Bestimmung des richtigen Bezugspunkts. Das Bundesverfassungsgericht hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG — wie bereits oben dargelegt — auf drei zentrale Grundprinzipien konzentriert, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.[^1544] Die Menschenwürde bilde den Ausgangspunkt, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip gestalteten diese näher aus. Zur Begründung eines Parteiverbots genüge der Verstoß gegen eines dieser Prinzipien, da sie miteinander verschränkt seien und sich gegenseitig bedingten.[^1545]
Daraus folgt, dass die Aufspaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in drei Garantien einen rein analytischen Charakter hat. Das Schutzgut des Art. 21 Abs. 2 GG ist nicht die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip je für sich, sondern die freiheitliche demokratische Grundordnung als unteilbares Fundament unseres Staatswesens. Die drei Dimensionen sind verschiedene Blickwinkel, unter denen die einheitliche Frage geprüft wird, ob das politische Konzept einer Partei dasjenige in Frage stellt, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens „schlechthin unverzichtbar” ist.[^1546]
Die „spürbare Gefährdung” muss sich deshalb auf die freiheitliche demokratische Grundordnung als solche beziehen. Methodisch bedeutet das, dass es für die Prüfung der Beeinträchtigung oder Beseitigung einer Gesamtwürdigung bedarf, die aus der Qualität der einzelnen verfassungsfeindlichen Ziele und des verfassungsfeindlichen Verhaltens deren Bedeutung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insgesamt entwickelt. So können Ziele und Verhalten, die für die Menschenwürdegarantie von verhältnismäßig geringer Bedeutung sind, in Verbindung mit Zielen und Verhalten, die gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip gerichtet sind, gleichwohl eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen.
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**Fussnoten**
[^1544]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II .
[^1545]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 556 -- NPD II .
[^1546]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 535 -- NPD II .

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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 21 Abs. 2 GG zwischen den Zielen einer Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger als Erkenntnisquellen für die Feststellung der …"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Einleitung
Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 21 Abs. 2 GG zwischen den Zielen einer Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger als Erkenntnisquellen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Diese Unterscheidung ist auch für die Beeinträchtigungsprüfung fruchtbar zu machen, da die Gefährdungslogik bei Zielen und Verhalten jeweils anders gelagert ist.
Bei der Prüfung, ob die Ziele einer Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung spürbar gefährden, bietet sich eine Struktur an, die sich an die aus dem Grundrechtsbereich bekannte Formel der Eintrittswahrscheinlichkeit (dazu unter [C.III.1](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit.md)) und der Bedeutung des drohenden Schadens (dazu unter [C.III.2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/02-bedeutung-der-angestrebten-massnahmen.md)) anlehnt.

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type: quelle
title: "Eintrittswahrscheinlichkeit"
description: "Abschnitt betitelt „Keine Realisierungswahrscheinlichkeit“"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit/"
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ebene: 4
reihenfolge: 147
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:5ce3caf40f3c1ccce66da99620de68e886c89d8ac501efeacc148d6da6f15c7f"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1547
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 583 -- NPD II ."
- nr: 1548
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (143 f.) -- KPD-Verbot ."
- nr: 1549
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 583 -- NPD II ."
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# Eintrittswahrscheinlichkeit
## Keine Realisierungswahrscheinlichkeit
Abschnitt betitelt „Keine Realisierungswahrscheinlichkeit“
Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist nicht im Sinne einer (politischen) Realisierungschance zu verstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits erkannt, dass ein Parteiverbot wegen seines Präventivcharakters gerade keine konkrete Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne voraussetzt.[^1547] Erforderlich ist nur, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Partei durch ihr Handeln ihre verfassungsfeindlichen Ziele erreicht. Diese Frage gehört allerdings systematisch zum Tatbestandsmerkmal des „Daraufausgehens” und der darin verankerten sogenannten Potentialitätsprüfung (dazu unter [E.I.2](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/02-potentialitaet.md)). Art. 21 Abs. 2 GG knüpft auch deshalb auf der ersten Ebene bewusst an die „Ziele” einer Partei an und damit an dasjenige, was sie politisch verwirklichen *will*, nicht an das, was sie verwirklichen *kann*.[^1548] Eine Realisierungswahrscheinlichkeit, die über die Frage der Potentialität hinausginge, hätte so viele Unwägbarkeiten zu berücksichtigen, dass sie nicht justiziabel wäre.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit im vorliegenden Zusammenhang ist daher nicht politisch, sondern inhaltlich zu bestimmen: Sie fragt, *ob* und in welchem Maße die Partei ihre verfassungsfeindlichen Ziele umsetzen *würde*, wenn sie über die erforderliche Gestaltungsmacht verfügte. Maßgeblich ist eine hypothetische Betrachtung bei Unterstellung der jeweils erforderlichen Mehrheit.
Unbeachtlich sind für die Eintrittswahrscheinlichkeit auch rechtliche Hürden. Würde man bei der Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung etwa die absoluten Grenzen für Verfassungsänderungen in Art. 79 Abs. 3 GG, die Grenzen durch Verfassung, Unions- und Völkerrecht für Änderungen einfachen Rechts oder die (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit für verfassungs- beziehungsweise rechtswidrige Exekutivmaßnahmen berücksichtigen, relativierte man die verfassungsfeindlichen Ziele um genau die institutionellen Sicherungen, deren Fortbestand die Norm schützen soll. Wer aber die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bändigen zu lassen. Damit korrespondiert, dass das Bundesverfassungsgericht auch die Möglichkeit einer Durchsetzung der verfassungsfeindlichen Ziele im Wege der Potentialitätsprüfung daran misst, ob eine Partei hinreichend groß, organisiert und finanziell ausgestattet ist, ob sie effektiv in die Gesellschaft wirken kann oder welche Ämter und Mandate sie besetzt[^1549] — alles also Kriterien, die auf die Machterlangung gerichtet sind, nicht auf die Fähigkeit und Bereitschaft zur Überwindung sich daran anschließender Widerstände. Schließlich würde einem derartigen Verständnis vom Beeinträchtigen oder Beseitigen auch Art. 21 Abs. 2 GG selbst entgegenstehen, der eben an die „Ziele” einer Partei anknüpft — auf die es indes effektiv nie ankäme, wenn der Einwand rechtmäßigen künftigen Verhaltens durchgriffe. Mit anderen Worten: Art. 21 Abs. 2 GG kann nur präventiv wirken, wenn dieser Einwand unbeachtlich ist. Die Norm ist letztlich ein Zugeständnis an die *faktisch* kaum zu begrenzende Macht einer Regierung, ihre Ziele durchzusetzen.
## Kriterien zur Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit
Abschnitt betitelt „Kriterien zur Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeit“
Die so verstandene Eintrittswahrscheinlichkeit ist umso höher, je stärker die verfassungsfeindlichen Ziele konkretisiert und je bedeutsamer sie für das ideologische Profil der Partei sind.
Konkretisiert sind die Ziele, wenn sie unmittelbar ausführbar sind — also von keinen oder wenigen weiteren Bedingungen abhängen und insbesondere geringe Komplexität aufweisen — oder bereits in Gesetzentwürfen oder anderweitig differenzierten Konzepten ausgearbeitet wurden. Abstrakte Programmsätze ohne Umsetzungskonzept weisen demgegenüber eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit auf, ohne dass ihnen eine Relevanz generell abzusprechen wäre.
Eine solche Relevanz kann sich insbesondere ergeben aus der ideologischen Bedeutung eines Ziels für die Partei. Diese Bedeutung ist hoch, wenn eine Forderung — auch wenn sie noch nicht detailliert ausgearbeitet ist — Niederschlag im Grundsatzprogramm oder in Wahlprogrammen gefunden hat, über einen längeren Zeitraum konsistent vertreten wird, in Wahlprogrammen oder Parlamentseingaben verschiedener Gliederungsebenen erscheint und/oder mit hoher Frequenz durch die Partei und ihre Funktionär\*innen geäußert wird. Umgekehrt ist eine Spontan- oder Einmalforderung einzelner Funktionär\*innen von geringer ideologischer Bedeutung und spricht gegen eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit.
Lassen die Ziele einer Partei mehrere denkbare rechtliche Maßnahmen erkennen — variieren sie also in ihrer Konkretisierung —, so ist eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Ideologie erforderlich. Dabei ist allerdings dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots Rechnung zu tragen: Bei echter Mehrdeutigkeit und geringer Konkretisierung sollte von der milderen Ausführungsvariante ausgegangen werden. Denn das Parteiverbot ist ein Organisationsverbot, kein Gesinnungsverbot — die Ideologie dient also der Kontextualisierung und Auslegung, nicht der Ersetzung fehlender Konkretisierung.
---
**Fussnoten**
[^1547]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 583 -- NPD II .
[^1548]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (143 f.) -- KPD-Verbot .
[^1549]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 583 -- NPD II .

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title: "Bedeutung der angestrebten Maßnahmen"
description: "Die Bedeutung der rechtlichen Maßnahme ist nach Maßgabe des jeweils betroffenen Prinzips zu bestimmen."
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fussnoten:
- nr: 1550
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II ; vgl. auch BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (204) -- KPD-Verbot ; BVerfG, Urteil v. 21.06.1977 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 (227) -- Lebenslange Freiheitsstrafe ; BVerfG, Beschluss v. 20.10.1992 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209 (228) -- Tanz der Teufel ."
- nr: 1551
text: "BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 1 BvR 1476/91 ua, BVerfGE 93, 266, Rn. 116 -- „Soldaten sind Mörder\" ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 124 ff. -- Luftsicherheitsgesetz ."
- nr: 1552
text: "BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05 -- Luftsicherheitsgesetz ."
- nr: 1553
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II ."
- nr: 1554
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II ."
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# Bedeutung der angestrebten Maßnahmen
Die Bedeutung der rechtlichen Maßnahme ist nach Maßgabe des jeweils betroffenen Prinzips zu bestimmen.
## Menschenwürde
Abschnitt betitelt „Menschenwürde“
Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Menschenwürde als obersten Wert des Grundgesetzes an, der insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasse.[^1550] Die Menschenwürdegarantie ist abwägungsfest[^1551], woraus folgt, dass jeder Eingriff in die Menschenwürde gleichermaßen unzulässig ist. Gleichwohl können auch Verletzungen der Menschenwürde unterschiedliche Ausmaße annehmen — Schmähkritik wirkt anders als Folter, Folter im Einzelfall anders als systematische Folter.
Die Bedeutung einer gegen die Menschenwürde gerichteten Zielsetzung ergibt sich aus dem Grad der angestrebten Rechtsverletzung und der systemischen Dimension der Beeinträchtigung.
Der Grad der Rechtsverletzung bemisst sich nach der Tiefe des Einschnitts in die Lebensführung, die körperliche und psychische Integrität und die Stellung des Einzelnen in der Gesellschaft. Es handelt sich bei diesem Vorgang nicht um eine Quantifizierung der Menschenwürde, sondern um eine Qualifizierung und Quantifizierung der Folgen ihrer Verletzung für die Betroffenen. Das soll dem Umstand entgegenkommen, dass es ganz unterschiedliche Formen der Verletzung der Menschenwürde gibt, die nicht alle die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch eine Partei begründen. So würde die gesetzliche Ermächtigung der Streitkräfte, im Falle eines bevorstehenden Terroranschlags ein Passagierflugzeug abzuschießen, die Menschenwürde verletzen;[^1552] indes würde die Einführung eines solchen Gesetzes nicht schon zu einer Beeinträchtigung oder gar Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung führen. Ein anderes Beispiel wäre die Erlaubnis zu Rettungsfolter in extremen Ausnahmesituationen, was zwar gegen die Menschenwürde verstieße, aber wohl kaum das Verbot einer Partei rechtfertigte, die sie einführen wollte.
Für die Bestimmung der systemischen Dimension einer rechtlichen Maßnahme ist zu berücksichtigen, ob eine praktisch abgrenzbare Gruppe vollständig oder nahezu vollständig betroffen ist oder ob die Maßnahme Ausdruck einer feststehenden Hierarchie der Ungleichwertigkeit ist und ob die angestrebte Beeinträchtigung auf Bundes- oder auf Landesebene verfolgt wird.
Die Berücksichtigung der systemischen Dimension einer rechtlichen Maßnahme ergibt sich daraus, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht auf dieser individualrechtlichen Ebene operiert. Art. 21 Abs. 2 GG schützt die freiheitliche demokratische Grundordnung als objektive Ordnung, deren Ausgangspunkt die Menschenwürde ist.[^1553] Auf dieser institutionell-objektiven Ebene ist die Frage nicht, ob die Menschenwürde einer konkreten Person verletzt wurde bzw. durch ein Ziel der Partei verletzt würde, sondern ob das politische Konzept einer Partei die Menschenwürde als tragendes Prinzip der Verfassungsordnung in einer Weise negiert, die die freiheitliche demokratische Grundordnung spürbar gefährdet. Die systemische Dimension ist damit ein Indikator dafür, ob die angestrebte Menschenwürdeverletzung den Charakter einer prinzipiellen Absage an den universellen Achtungsanspruch der Betroffenen hat.[^1554]
## Demokratieprinzip
Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip“
Die Bedeutung einer gegen das Demokratieprinzip gerichteten Zielsetzung bemisst sich nach dem Ausmaß der angestrebten Beschränkung des demokratischen Wettbewerbs, der Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk und der Schmälerung der gleichberechtigten Zugehörigkeit der Staatsbürger\*innen zum Staatsvolk. Maßgeblich sind die Reichweite der Beschränkung — wie viele Personen und Vereinigungen betroffen sind — sowie die Intensität der Behinderung. Hohe Intensität einer Wettbewerbsbeschränkung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Mitwirkung an der politischen Willensbildung verboten oder sogar mit strafrechtlichen Folgen verknüpft wird, niedriger ist sie, wenn sie — etwa durch Regulierung — nur erschwert wird. Die Beschränkung der Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk ist hoch, wenn Institutionen oder Verfahren abgeschafft werden sollen, die für die Demokratie konstitutiv sind. Auch hier ist danach zu differenzieren, ob Forderungen auf Bundes- oder Landesebene erhoben werden, wobei dieser Umstand lediglich als Indiz für die voraussichtliche Reichweite der Behinderung des demokratischen Wettbewerbs dient.
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**Fussnoten**
[^1550]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II ; vgl. auch BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (204) -- KPD-Verbot ; BVerfG, Urteil v. 21.06.1977 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 (227) -- Lebenslange Freiheitsstrafe ; BVerfG, Beschluss v. 20.10.1992 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209 (228) -- Tanz der Teufel .
[^1551]: BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 1 BvR 1476/91 ua, BVerfGE 93, 266, Rn. 116 -- „Soldaten sind Mörder" ; BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05, Rn. 124 ff. -- Luftsicherheitsgesetz .
[^1552]: BVerfG, Urteil v. 15.02.2006 1 BvR 357/05 -- Luftsicherheitsgesetz .
[^1553]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 538 -- NPD II .
[^1554]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 540 -- NPD II .

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type: quelle
title: "Rechtsstaatsprinzip"
description: "Die Bedeutung einer Beeinträchtigung des Rechtsstaatsprinzips bemisst sich nach dem Grad der angestrebten Lockerung rechtsstaatlicher Bindungen und der Schwächung unabhängiger …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/03-rechtsstaatsprinzip/"
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tags: [gutachten]
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# Rechtsstaatsprinzip
Die Bedeutung einer Beeinträchtigung des Rechtsstaatsprinzips bemisst sich nach dem Grad der angestrebten Lockerung rechtsstaatlicher Bindungen und der Schwächung unabhängiger Kontrolle. Der Grad an Lockerung bzw. Schwächung bestimmt sich wiederum nach dem Umfang der betroffenen Rechtsbereiche und dem Gewicht der dadurch drohenden Rechtsverletzungen. Während der Ausschluss von Rechtsschutz in bestimmten Rechtsbereichen existenzielle Folgen haben kann (Haft, Berufsverbote, Ausweisungen), gilt das für andere Rechtsbereiche nicht oder nicht mit der gleichen Regelmäßigkeit, was jeweils angemessen zu berücksichtigen ist.

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# gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/00-einleitung.md) — Das Grundgesetz unterscheidet in Art. 21 Abs. 2 GG zwischen den Zielen einer Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger als Erkenntnisquellen für die Feststellung der …
- [Eintrittswahrscheinlichkeit](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit.md) — Abschnitt betitelt „Keine Realisierungswahrscheinlichkeit“
- [Bedeutung der angestrebten Maßnahmen](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/02-bedeutung-der-angestrebten-massnahmen.md) — Die Bedeutung der rechtlichen Maßnahme ist nach Maßgabe des jeweils betroffenen Prinzips zu bestimmen.
- [Rechtsstaatsprinzip](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/03-rechtsstaatsprinzip.md) — Die Bedeutung einer Beeinträchtigung des Rechtsstaatsprinzips bemisst sich nach dem Grad der angestrebten Lockerung rechtsstaatlicher Bindungen und der Schwächung unabhängiger …

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type: quelle
title: "Gefährdungsgrad verfassungsfeindlichen Verhaltens"
description: "Neben den Zielen einer Partei kann sich die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1555
text: "So die Operationalisierung der Potentialität in BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
---
# Gefährdungsgrad verfassungsfeindlichen Verhaltens
Neben den Zielen einer Partei kann sich die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.
Für die Bestimmung der Bedeutung des Verhaltens ist auch hier eine zweigliedrige Prüfung sachgerecht, die allerdings der veränderten Gefährdungslogik Rechnung trägt. An die Stelle der (inhaltlichen) Eintrittswahrscheinlichkeit tritt die *Skalierungswahrscheinlichkeit*, also die Wahrscheinlichkeit, mit der das festgestellte verfassungsfeindliche Verhalten intensiver werden oder sich ausweiten könnte. Maßgeblich sind dabei die tatsächliche Entwicklung — nimmt das Verhalten an Häufigkeit und Intensität zu, ab oder bleibt es konstant? — sowie die ideologische Bedeutung des Verhaltens für die Partei, die sich daran ablesen lässt, ob es Anknüpfungspunkte in Wahl- oder Grundsatzprogrammen hat und mit welcher Frequenz es durch Äußerungen von Funktionären unterstützt oder gerechtfertigt wird. Auch hier ist die Abgrenzung der Skalierungswahrscheinlichkeit von der Potentialität zu beachten: Die Skalierungswahrscheinlichkeit fragt, ob das verfassungsfeindliche Verhalten *innerhalb des aktuellen Wirkungskreises der Partei* zunimmt und sich verschärft. Die Potentialität fragt demgegenüber, ob die Partei *insgesamt* über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten zur Erreichung ihrer Ziele verfügt.[^1555]
Die *Bedeutung* des Verhaltens ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie bei den Zielen: Unter dem Aspekt der Menschenwürde nach dem Grad der Folgen aus der Würdeverletzung und nach ihrer systemischen Dimension; unter dem Aspekt des Demokratieprinzips nach dem Grad der Beschränkung des demokratischen Wettbewerbs und der Anzahl der Betroffenen; mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip nach dem Grad etwa der Schwächung unabhängiger Kontrolle und deren Konsequenzen.
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**Fussnoten**
[^1555]: So die Operationalisierung der Potentialität in BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .

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type: quelle
title: "Gesamtbetrachtung"
description: "Schließlich sind alle nach den vorstehenden Grundsätzen bewerteten Ziele und Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zu betrachten."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1556
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 844 -- NPD II ."
- nr: 1557
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 803 -- NPD II ."
---
# Gesamtbetrachtung
Schließlich sind alle nach den vorstehenden Grundsätzen bewerteten Ziele und Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Erst daraus ergibt sich das gesamte Ausmaß der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei, ihre Spürbarkeit. Dabei sind die unterschiedlichen Gefährdungsgrade der geprüften rechtlichen Maßnahmen und Verhaltensweisen zu berücksichtigen und im Wege einer Gesamtwürdigung ins Verhältnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu setzen.
Aus dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, ob die Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder gar beseitigen möchte. Das Bundesverfassungsgericht ging im Falle der NPD davon aus, dass ihr politisches Konzept die Menschenwürde aller missachte, die der ethnischen „Volksgemeinschaft” nicht angehörten, und mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar sei; daraus folgerte es, dass die NPD eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe.[^1556] Es genügte dem Gericht also für eine „Beseitigung” der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dass bestimmte Menschen in bestimmten Beziehungen insbesondere anhand ethnischer bzw. rassistischer Merkmale diskriminiert werden sollten; entscheidend war aber für seine Einschätzung wohl, dass die NPD nach der Überzeugung des Gerichts auch „die bestehende parlamentarische Demokratie [abschaffen] und durch einen am Primat der ethnisch homogenen Volksgemeinschaft orientierten Nationalstaat” ersetzen wollte.[^1557]
Gemessen daran ist von einer *Beseitigung* erst auszugehen, wenn das politische Konzept der Partei auf die Abschaffung eines der zentralen Wesensmerkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Während das bei dem Demokratieprinzip noch im Sinne einer totalen Abschaffung denkbar ist, indem eine Partei etwa die Gesamtheit demokratischer Institutionen oder Verfahren — insbesondere das Wahlrecht — angreift, kann die Schwelle für eine Beseitigung der Menschenwürdegarantie oder des Rechtsstaatsprinzips nicht so verstanden werden, dass sie erst erreicht ist, wenn die Würde aller Menschen auf die schlimmstmögliche Weise verletzt würde oder wenn es überhaupt keine unabhängige Kontrolle der Regierung mehr gäbe; denn das ist selbst unter den Bedingungen einer Diktatur nicht stets erfüllt. Entscheidend dürfte daher sein, dass wenigstens Teile der Bevölkerung in hohem Maße und systemisch unter den Verletzungen ihrer Würde leiden; dass politischer Wettbewerb nicht nur erschwert, sondern ein Machtwechsel äußerst unwahrscheinlich ist; und dass die Schwächung von Rechtsbindung und unabhängiger Kontrolle wesentliche Teile der Bevölkerung in existenzieller Hinsicht der Willkür staatlicher Gewalt aussetzt.
Von einer *Beeinträchtigung* der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist dementsprechend auszugehen, wenn die Gefährdung nicht das vorgenannte Niveau erreicht, aber spürbar in dem Sinne ist, dass sie über punktuelle Verletzungen der Menschenwürdegarantie, des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips hinausgeht. Die Gefährdungen müssen eine Schwelle erreichen, ab der zu befürchten ist, dass die üblichen Sicherungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr genügen. Das ist dann der Fall, wenn die Gefährdungen eine Schwere und ein Ausmaß erreichen und/oder an so vielen neuralgischen Punkten der zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugleich ansetzen, dass sie auch tatsächlich in schweren und/oder systematischen Verletzungen der Menschenwürde, in einer anhaltenden Beeinträchtigung des demokratischen Wettbewerbs und/oder in einer nicht zu füllenden Lücke etwa im Rechtsschutzsystem münden werden.
---
**Fussnoten**
[^1556]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 844 -- NPD II .
[^1557]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 803 -- NPD II .

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@@ -0,0 +1,7 @@
# beseitigen-oder-beeintraechtigen — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/00-einleitung.md) — Das Bundesverfassungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal des Beeinträchtigens bzw.
- [Ausgangspunkt: Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/01-ausgangspunkt-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts.md) — Das Bundesverfassungsgericht hatte in den SRP- und KPD-Parteiverbotsverfahren noch auf eine strikte Unterscheidung zwischen „Beeinträchtigung” und „Beseitigung” verzichtet und …
- [Bezugspunkt: Die freiheitliche demokratische Grundordnung als einheitliches Schutzgut](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/02-bezugspunkt-die-freiheitliche-demokratische-grundordnung-als.md) — Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist die Bestimmung des richtigen Bezugspunkts. Das Bundesverfassungsgericht hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art.
- [Gefährdungsgrad verfassungsfeindlichen Verhaltens](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/04-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlichen-verhaltens.md) — Neben den Zielen einer Partei kann sich die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.
- [Gesamtbetrachtung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/05-gesamtbetrachtung.md) — Schließlich sind alle nach den vorstehenden Grundsätzen bewerteten Ziele und Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zu betrachten.

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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Auch „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, (…) den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden”, sind gem. Art. 21 Abs."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/04-gefaehrdung-des-bestands-der-bundesrepublik-deutschland/00-einleitung/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/04-gefaehrdung-des-bestands-der-bundesrepublik-deutschland/00-einleitung"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Einleitung
Auch „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, (…) den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden”, sind gem. Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hatte bislang keinen Anlass, diese Tatbestandsvariante zu konkretisieren. Gleichwohl herrscht ein recht klares Verständnis davon, dass sie vor separatistischen Bestrebungen sowie davor schützt, dass eine Partei die territoriale Integrität der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Souveränität gefährdet (dazu unter [D.I](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/04-gefaehrdung-des-bestands-der-bundesrepublik-deutschland/01-integritaet-und-souveraenitaet-als-schutzgueter.md)). Es ist allerdings fraglich, wann eine solche Gefährdung anzunehmen ist (dazu unter [D.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/04-gefaehrdung-des-bestands-der-bundesrepublik-deutschland/02-praezisierungen-zur-bestandsgefaehrdung.md)).

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type: quelle
title: "Integrität und Souveränität als Schutzgüter"
description: "Der Einschub „oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden” fand ohne Diskussionen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats Eingang in den späteren Art."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/04-gefaehrdung-des-bestands-der-bundesrepublik-deutschland/01-integritaet-und-souveraenitaet-als-schutzgueter/"
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fussnoten:
- nr: 1558
text: "Feldkamp , Der Parlamentarische Rat, Band XIV, 2009, S. 800."
- nr: 1559
text: "Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 520; Kluth , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.11.2025, Art. 21; Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 174 ff.; Streinz , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 229 f."
- nr: 1560
text: "Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 520 m.w.N. Streinz , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 229."
- nr: 1561
text: "Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB) - Drs. IV/65O, S. 570."
- nr: 1562
text: "Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 521."
- nr: 1563
text: "Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 522."
- nr: 1564
text: "Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 522."
- nr: 1565
text: "Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 175."
- nr: 1566
text: "Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 520 f.; Kluth , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.11.2025, Art. 21 S. 211; Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 174."
- nr: 1567
text: "Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 532; Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 176."
- nr: 1568
text: "Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 176."
- nr: 1569
text: "Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 532."
- nr: 1570
text: "Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 532."
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# Integrität und Souveränität als Schutzgüter
Der Einschub „oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden” fand ohne Diskussionen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats Eingang in den späteren Art. 21 Abs. 2 GG. Der Abgeordnete Eberhard hatte seine Einfügung damit begründet, dass es Fälle geben könne, „in denen eine Partei nicht die freiheitliche und demokratische Grundordnung, sondern den Bestand der Bundesrepublik gefährdet, etwa durch separatistische Tendenzen.”[^1558]
Nach Auffassung des Schrifttums soll die Tatbestandsalternative der Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus die Integrität des Territoriums Deutschlands auch nach außen (feindliche Staaten) schützen,[^1559] außerdem die außenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes.[^1560]
Dieses Verständnis vom Bestand der Bundesrepublik Deutschland wird überdies auch in § 92 Abs. 1 StGB deutlich, der für das Strafrecht festschreibt:
> Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
Der einfache Gesetzgeber hatte bei Einfügung dieser Definition in das Strafgesetzbuch Art. 21 Abs. 2 und 91 Abs. 1 GG vor Augen.[^1561]
Es ist überzeugend, dass der „Bestand” im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch dann gefährdet ist, wenn die Freiheit von fremder Botmäßigkeit auf dem Spiel steht. Denn der Schutz der Freiheit wäre unvollständig, wenn die äußere Souveränität Deutschlands zwar nicht formal, aber faktisch aufgehoben wäre, indem eine andere Macht über es bestimmte. Auch dann stünde die Selbstbestimmung der Bevölkerung in Frage.
Freiheit von fremder Botmäßigkeit umfasst die außenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes in Form des Erhalts der deutschen Staatlichkeit. Gemeint ist damit allerdings nicht der Verlust der außenpolitischen Handlungsfähigkeit in jeder Hinsicht, sondern an sich, also der Souveränitätsverlust.[^1562] Auch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a BVerfSchG umfasst der Bestand der Bundesrepublik Deutschland die „Freiheit des Bundes (…) von fremder Herrschaft”. Eine Einschränkung dieser Freiheit von fremder Herrschaft beziehungsweise ein Souveränitätsverlust, der den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ist jedoch nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen europäischer Integrationsprozesse ihren „ausschließlichen Herrschaftsanspruch”[^1563] auf bestimmten vorher bezeichneten Gebieten zurücknimmt und auch Recht aus anderen Rechtsquellen unmittelbare Geltung und Anwendbarkeit innerhalb der staatlichen Herrschaftssphäre verschafft.[^1564] Diese Rücknahme des Freiheitsanspruchs von fremder Botmäßigkeit im Hinblick auf einen europäischen Integrationsprozess ist ferner die einzige Ausnahme im Hinblick auf das Abzielen auf eine Abschaffung europäischer Nationalstaaten, wenn dies im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Bundesstaates geschieht. Dies folgt aus dem Bekenntnis des Grundgesetzes zu einem vereinten Europa aus der Präambel und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG.[^1565]
Ferner gehört zum geschützten Bereich der staatlichen Einheit nach dem verfassungsrechtlichen Bestandsbegriff sowohl die territoriale Integrität der Bundesrepublik Deutschland als auch der Schutz vor separatistischen Bestrebungen, die ohne Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf die Abtrennung einzelner Länder oder territorialer Gebiete von der Bundesrepublik Deutschland abzielen.[^1566]
Für die Tatbestandsvariante des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland genügt eine beabsichtigte („darauf ausgeht”) Gefährdung; sie braucht weder konkret eingetreten noch gegenwärtig zu sein.[^1567] Es reicht bereits aus, dass die Partei darauf abzielt, eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland überhaupt herbeizuführen[^1568] — unabhängig davon, wann und ob die Erreichung dieses Ziels, die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (nicht der Eintritt der Gefahr oder eine Beeinträchtigung oder Beseitigung des Bestandes), überhaupt jemals erreicht wird oder wahrscheinlich erreicht werden kann.[^1569] Die weite Vorverlagerung des Staatsschutzes ist gerade beabsichtigt und bedarf nicht zwingend einer restriktiven Einschränkung. Denn separatistische Bestrebungen oder das Ziel des Souveränitätsverlustes der Bundesrepublik Deutschland zugunsten einer fremden Macht sollen überhaupt nicht verfolgt werden dürfen (auch nicht bei lediglich geringen Erfolgsaussichten).[^1570]
---
**Fussnoten**
[^1558]: Feldkamp , Der Parlamentarische Rat, Band XIV, 2009, S. 800.
[^1559]: Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 520; Kluth , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.11.2025, Art. 21; Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 174 ff.; Streinz , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 229 f.
[^1560]: Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 520 m.w.N. Streinz , in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 229.
[^1561]: Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB) - Drs. IV/65O, S. 570.
[^1562]: Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 521.
[^1563]: Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 522.
[^1564]: Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 522.
[^1565]: Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 175.
[^1566]: Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 520 f.; Kluth , in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.11.2025, Art. 21 S. 211; Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 174.
[^1567]: Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 532; Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 176.
[^1568]: Koch , in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 176.
[^1569]: Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 532.
[^1570]: Klein , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Losebl. (Stand: Januar 2012), Art. 21 Rn. 532.

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title: "Präzisierungen zur „Bestandsgefährdung\""
description: "Die soeben rezipierten Überlegungen zum Verständnis der Bestandsgefährdung überzeugen."
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---
# Präzisierungen zur „Bestandsgefährdung"
Die soeben rezipierten Überlegungen zum Verständnis der Bestandsgefährdung überzeugen. Insbesondere ist die vom historischen Grund für diese Tatbestandsvariante (Schutz vor Separatismus) ausgehende Weiterentwicklung hin zu einer allgemeinen Schutzklausel für das Territorium der Bundesrepublik sowie ihre Souveränität konsequent.
Der Begriff „Bestand” verhindert es auch, weitere Elemente der Staatlichkeit, die nicht die Integrität und Souveränität Deutschlands betreffen, in den Schutzbereich des Art. 21 Abs. 2 GG einzubeziehen. Zu denken wäre etwa an die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder — wie in Art. 9 Abs. 2 GG — an den Gedanken der Völkerverständigung.
Fraglich ist aber, welche Ziele und welches Verhalten den Bestand der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG „gefährden”. Weil — wie dargestellt — bereits das „Daraufausgehen” ein Zeitmoment enthält, muss der „Gefährdung” eine darüber hinausgehende, eigenständige Bedeutung zukommen. Die Ziele einer Partei oder das Verhalten ihrer Anhänger müssen sich also nicht unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland richten, sondern nur auf die Erzeugung der Gefährdung dieses Bestands.
Die unterschiedlichen Gefahrenstufen für die Bundesrepublik Deutschland sind im Strafgesetzbuch recht gut abgebildet. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich wegen Hochverrats gegen den Bund strafbar, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Nach § 100 Abs. 2 StGB macht sich wegen eines besonders schweren Falls der Friedensgefährdung strafbar, wer durch die Friedensgefährdung eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Den Frieden gefährdet nach Absatz 1 der Vorschrift, wer in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält. Nach der Wertung des Strafgesetzbuchs birgt folglich ein bewaffneter Angriff eine abstrakte Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, deren Materialisierung unter hoher Strafe steht.
Es liegt entsprechend nahe, schon die Förderung eines bewaffneten Angriffs gegen die Bundesrepublik Deutschland als Gefährdung ihres Bestands zu werten, also nicht zu verlangen, dass es der Partei oder ihren Anhängern gerade um den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gehe.
Eine Grenze zur Bestandsgefährdung dürfte jedoch dort zu ziehen sein, wo Ziele oder Verhalten in einem allenfalls mittelbaren Verhältnis zum Bestand der Bundesrepublik Deutschland stehen, weil sie eine solche Gefährdung allenfalls begünstigen. Zu denken ist etwa an Landesverrat, die Förderung von Sabotage oder geheimdienstliche Agententätigkeiten für eine fremde Macht. Setzt sich eine Partei derlei zum Ziel oder verhalten sich ihre Anhänger\*innen entsprechend, gefährdet das jedoch allenfalls dann den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Ziele oder das Verhalten im Zusammenhang mit Bestrebungen Dritter stehen, die Integrität oder Souveränität der Bundesrepublik Deutschland anzugreifen.
Sicher nicht als bestandsgefährdend einzustufen wären schließlich Ziele, die schlicht auf die Minderung der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Denn die Folgen zum Beispiel eines Austritts aus der NATO oder einer Reduktion des Verteidigungshaushalts unterliegen so vielen Unwägbarkeiten, dass entsprechende Bestrebungen schon deshalb nicht als „Gefährdung” des Bestands der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden könnten. Auch würde ein so weitgehendes Verständnis der Gefährdung die Schwelle für Parteiverbote so tief herabsetzen, dass verteidigungs- oder bündnispolitische Grundsatzentscheidungen politisch nicht mehr hinterfragt werden dürften. Das wäre weder wünschenswert noch mit dem Zweck eines Parteiverbots in Einklang zu bringen.

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# gefaehrdung-des-bestands-der-bundesrepublik-deutschland — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/04-gefaehrdung-des-bestands-der-bundesrepublik-deutschland/00-einleitung.md) — Auch „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, (…) den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden”, sind gem. Art. 21 Abs.
- [Integrität und Souveränität als Schutzgüter](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/04-gefaehrdung-des-bestands-der-bundesrepublik-deutschland/01-integritaet-und-souveraenitaet-als-schutzgueter.md) — Der Einschub „oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden” fand ohne Diskussionen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats Eingang in den späteren Art.
- [Präzisierungen zur „Bestandsgefährdung"](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/04-gefaehrdung-des-bestands-der-bundesrepublik-deutschland/02-praezisierungen-zur-bestandsgefaehrdung.md) — Die soeben rezipierten Überlegungen zum Verständnis der Bestandsgefährdung überzeugen.

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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Die Partei muss nicht nur das bloße Ziel der Verfassungsfeindlichkeit im oben beschriebenen Sinne durch die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen …"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1571
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 570 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1572
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 572 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 37 -- SRP-Verbot ."
---
# Einleitung
Die Partei muss nicht nur das bloße Ziel der Verfassungsfeindlichkeit im oben beschriebenen Sinne durch die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufweisen, sondern es bedarf nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 GG gerade eines besonderen Tätigwerdens[^1571] — das Ausgehen auf diese Verfassungsfeindlichkeit. Die Partei muss mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen treten und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agieren, damit ein Einschreiten gem. Art. 21 Abs. 2 GG möglich ist. Eine Vermutung, dass eine demokratisch binnenorganisierte Partei auch im externen Bereich demokratisch auftritt bzw. sich entsprechend verhält, existiert nicht.[^1572] Die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in der NPD-II-Entscheidung entwickelten Maßstäbe (dazu unter [E.I](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/00-einleitung.md)) bedürfen nur einer geringfügigen Präzisierung dahingehend, dass sich das Daraufausgehen auf den Weg der Partei an die Macht selbst, nicht auf jedes einzelne ihrer politischen Konzepte bezieht (dazu unter [E.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/02-praezisierung-planvolles-vorgehen-richtet-sich-auf-die-erlan.md)).
---
**Fussnoten**
[^1571]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 570 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147 -- KPD-Verbot .
[^1572]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 572 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, Rn. 37 -- SRP-Verbot .

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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Nach dem Bundesverfassungsgericht ist für ein solches aktives Handeln im Sinne eines Daraufausgehens „ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen …"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1573
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 570 -- NPD II ."
- nr: 1574
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 278 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 573 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 149 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1575
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 575 -- NPD II ."
- nr: 1576
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 282 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 581 ff. -- NPD II ."
- nr: 1577
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 585 -- NPD II ."
---
# Einleitung
Nach dem Bundesverfassungsgericht ist für ein solches aktives Handeln im Sinne eines Daraufausgehens „ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei”[^1573] notwendig, da es sich beim Parteiverbot nicht um ein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot, sondern um ein Organisationsverbot handelt.[^1574]
Erforderlich ist hierfür im Hinblick auf das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung „ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland”[^1575]. Einer konkreten Gefahr für die durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter bedarf es zwar nicht.[^1576] Allerdings kann entsprechend dem „Ausnahmecharakter des Parteiverbots als präventives Organisations- und nicht als bloßes Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot [ ] ein Darauf Ausgehen [ ] nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (Potentialität)”.[^1577]
---
**Fussnoten**
[^1573]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 570 -- NPD II .
[^1574]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 278 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 573 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 149 -- KPD-Verbot .
[^1575]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 575 -- NPD II .
[^1576]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 282 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 581 ff. -- NPD II .
[^1577]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 585 -- NPD II .

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type: quelle
title: "Planvolles Vorgehen"
description: "Während das Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil noch davon ausging, dass neben die Nichtanerkennung oder Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine „aktiv …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/01-planvolles-vorgehen/"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1578
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1579
text: "BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1580
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 574 ff. -- NPD II ."
- nr: 1581
text: "Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht jedoch in seiner Entscheidung zum Finanzierungsausschluss der Partei „Die Heimat\" im Rahmen der Interpretation von „darauf ausgerichtet sein\" gem. Art. 21 Abs. 3 GG wieder darauf rekurriert, dass „eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden\" müsse, wobei für die Auslegung dieses weiterhin interpretationsbedürftigen Begriffs der „aktiv kämpferischen Haltung\" auf die Voraussetzung eines „planvollen und qualifizierten Vorgehens\" zurückgegriffen wird, welche für Art. 21 Abs. 2 GG (s. die Ausführungen zuvor) etabliert wurden. Festzuhalten ist jedenfalls aber, dass auch im NPD/Die Heimat-Urteil das Merkmal einer „aggressiven \" Haltung nicht mehr genannt wurde -- ob dies eine Aufgabe jedenfalls dieses Merkmals innerhalb der Auslegung darstellt, wurde jedoch nicht adressiert, siehe hierzu insgesamt BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 292 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1582
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281, 294 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II ."
- nr: 1583
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 280 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1584
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 280 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147, 151 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1585
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ."
- nr: 1586
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ."
- nr: 1587
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 578 -- NPD II ."
- nr: 1588
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 578 -- NPD II ."
- nr: 1589
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 584 -- NPD II ."
- nr: 1590
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 580 -- NPD II ."
---
# Planvolles Vorgehen
Während das Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil[^1578] noch davon ausging, dass neben die Nichtanerkennung oder Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung”[^1579] treten müsse, geht das Bundesverfassungsgericht seit dem NPD II-Urteil[^1580] von einem allgemein gefassten Begriff des Daraufausgehens aus.[^1581] Für das „planvolle Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung” ist ein „zielorientierter Zusammenhang zwischen eigenen Handlungen und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung”[^1582] erforderlich, wobei ein kontinuierliches Hinarbeiten auf die Verwirklichung eines dieser Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts damit zusammenhängen muss.[^1583]
Davon ist lediglich auszugehen, „wenn die einzelne Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist”[^1584]. „Verfassungswidrige Einzelaktionen berechtigen grundsätzlich nur zu polizei- oder strafrechtlichen Reaktionen.”[^1585] Ein Parteiverbot komme erst in Betracht, wenn das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern einer zugrunde liegenden Haltung entspreche, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden könne.[^1586]
Das Daraufausgehen setzt allerdings weder eine strafrechtlich relevante Handlung im Bereich der Staatsschutzdelikte voraus noch die Gesetzeswidrigkeit des der Partei zurechenbaren Handelns.[^1587] Vielmehr ist ein Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch gegenüber Parteien zulässig und frühzeitig möglich, die ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und ohne Gewaltanwendung verfolgen und damit „die Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg” [^1588] anstreben. Das Parteiverbotsverfahren ist als Präventivmaßnahme zu verstehen mit dem Ziel der Verhinderung des Entstehens künftig möglicherweise eintretender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung.[^1589] Umgekehrt können der Partei zurechenbare strafrechtliche oder gesetzeswidrige Handlungen Indiz für ein Daraufausgehen der Partei zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein.[^1590]
---
**Fussnoten**
[^1578]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot .
[^1579]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 145 -- KPD-Verbot .
[^1580]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 574 ff. -- NPD II .
[^1581]: Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht jedoch in seiner Entscheidung zum Finanzierungsausschluss der Partei „Die Heimat" im Rahmen der Interpretation von „darauf ausgerichtet sein" gem. Art. 21 Abs. 3 GG wieder darauf rekurriert, dass „eine aktiv kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung eingenommen werden" müsse, wobei für die Auslegung dieses weiterhin interpretationsbedürftigen Begriffs der „aktiv kämpferischen Haltung" auf die Voraussetzung eines „planvollen und qualifizierten Vorgehens" zurückgegriffen wird, welche für Art. 21 Abs. 2 GG (s. die Ausführungen zuvor) etabliert wurden. Festzuhalten ist jedenfalls aber, dass auch im NPD/Die Heimat-Urteil das Merkmal einer „aggressiven " Haltung nicht mehr genannt wurde -- ob dies eine Aufgabe jedenfalls dieses Merkmals innerhalb der Auslegung darstellt, wurde jedoch nicht adressiert, siehe hierzu insgesamt BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 292 ff. -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1582]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281, 294 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II .
[^1583]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 280 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147 -- KPD-Verbot .
[^1584]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 280 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ; vgl. BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 147, 151 -- KPD-Verbot .
[^1585]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II .
[^1586]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II .
[^1587]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 578 -- NPD II .
[^1588]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 281 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 578 -- NPD II .
[^1589]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 584 -- NPD II .
[^1590]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 580 -- NPD II .

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---
type: quelle
title: "Potentialität"
description: "Eines Schutzes bedarf die freiheitliche demokratische Grundordnung jedoch nach der im NDP II-Urteil aufgestellten neuen Rechtsprechungslinie nur dort, wo auch die Möglichkeit …"
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- nr: 1591
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 284 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 585 ff. -- NPD II ."
- nr: 1592
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 284 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II ."
- nr: 1593
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 150 -- KPD-Verbot ."
- nr: 1594
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- nr: 1595
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- nr: 1596
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
- nr: 1597
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
- nr: 1598
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II ."
- nr: 1599
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II ."
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# Potentialität
Eines Schutzes bedarf die freiheitliche demokratische Grundordnung jedoch nach der im NDP II-Urteil aufgestellten neuen Rechtsprechungslinie[^1591] nur dort, wo auch die Möglichkeit (sog. Potentialität) besteht, dass die Partei durch ihr Handeln ihre verfassungsfeindlichen Ziele erreichen kann — die Partei muss „über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten”[^1592] verfügen, damit das Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint und die Partei ihre Wirkungsmöglichkeiten auch nutzen kann.[^1593] Die noch im KPD-Urteil vertretene Interpretation, dass es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, „wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können”[^1594], gab das Bundesverfassungsgericht im NPD II-Urteil auf.[^1595] Die nunmehr zwingend erforderliche Potentialität der Erreichung der von der Partei anvisierten Ziele unterliegt einer wertenden Gesamtbetrachtung.[^1596] Zu berücksichtigende Umstände „sind die Situation der Partei (Mitgliederbestand und -entwicklung, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Kampagnenfähigkeit, finanzielle Lage), ihre Wirkkraft in die Gesellschaft (Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen), ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten, die von ihr eingesetzten Mittel, Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände (…), die Aufschluss darüber zu geben vermögen, ob eine Umsetzung der von der Partei verfolgten Ziele möglich erscheint.”[^1597]
Das Bundesverfassungsgericht hat ferner angenommen, dass der Versuch einer Partei, ihre verfassungswidrigen Ziele durch den Einsatz von Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen, regelmäßig das Daraufausgehen erfüllt[^1598], also insbesondere wegen der dadurch bereits indizierten Potentialität. Das Gleiche kann angenommen werden, „wenn eine Partei unterhalb der Ebene strafrechtlich relevanten Verhaltens in einer die Freiheit des politischen Willensbildungsprozesses einschränkenden Weise handelt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Partei eine Atmosphäre der Angst oder der Bedrohung herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen. Ausreichend ist es dabei, wenn derartige Beeinträchtigungen in regional begrenzten Räumen herbeigeführt werden. Erforderlich ist allerdings, dass das Agieren der Partei objektiv geeignet ist, die Freiheit der politischen Willensbildung zu beschränken. Rein subjektive Bedrohungsempfindungen reichen insoweit nicht.”[^1599]
---
**Fussnoten**
[^1591]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 284 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 585 ff. -- NPD II .
[^1592]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 284 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ; BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II .
[^1593]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II ; BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 150 -- KPD-Verbot .
[^1594]: BVerfG, Urteil v. 17.08.1956 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, Rn. 150 -- KPD-Verbot .
[^1595]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 586 -- NPD II .
[^1596]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .
[^1597]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .
[^1598]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II .
[^1599]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II .

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# massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/00-einleitung.md) — Nach dem Bundesverfassungsgericht ist für ein solches aktives Handeln im Sinne eines Daraufausgehens „ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen …
- [Planvolles Vorgehen](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/01-planvolles-vorgehen.md) — Während das Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil noch davon ausging, dass neben die Nichtanerkennung oder Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine „aktiv …
- [Potentialität](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/01-massstaebe-des-bundesverfassungsgerichts/02-potentialitaet.md) — Eines Schutzes bedarf die freiheitliche demokratische Grundordnung jedoch nach der im NDP II-Urteil aufgestellten neuen Rechtsprechungslinie nur dort, wo auch die Möglichkeit …

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type: quelle
title: "Präzisierung: Planvolles Vorgehen richtet sich auf die Erlangung von Macht"
description: "Nicht ganz deutlich wird zumindest in der Darstellung der Maßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht, ob sich das planvolle Vorgehen nur auf die Erlangung von Macht beziehen muss …"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1600
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II ."
- nr: 1601
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II ."
- nr: 1602
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 846 ff. -- NPD II ."
- nr: 1603
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II ."
- nr: 1604
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II ."
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# Präzisierung: Planvolles Vorgehen richtet sich auf die Erlangung von Macht
Nicht ganz deutlich wird zumindest in der Darstellung der Maßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht, ob sich das planvolle Vorgehen nur auf die Erlangung von Macht beziehen muss oder auch auf konkrete verfassungsfeindliche Ziele. Es spricht alles für Ersteres, zumal die Machterlangung eine notwendige Bedingung für alles Weitere ist.
Das Bundesverfassungsgericht betont zwar, dass eine Partei kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeiten müsse.[^1600] Das ließe sich so verstehen, dass sie planvoll einzelne verfassungsfeindliche Ziele oder ein konkretes verfassungsfeindliches Verhalten verfolgen muss. Der Partei wäre dann nachzuweisen, dass sie gerade mit Blick auf diese Ziele und dieses Verhalten besondere Anstrengungen unternimmt, sie in die Tat umzusetzen.
Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch schon, dass das Gericht von dem „politischen Konzept” einer Partei spricht, worunter die Gesamtheit ihrer Ziele und des Verhaltens ihrer Anhänger zu verstehen ist. Das Gericht führt außerdem aus, dass für ein planvolles Vorgehen „ein zielorientierter Zusammenhang zwischen eigenen Handlungen und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung” erforderlich sei[^1601], was wiederum die Einwirkung auf die freiheitliche demokratische Grundordnung insgesamt in den Blick nimmt, nicht einzelne angestrebte Maßnahmen. Auch stellt das Gericht an anderer Stelle ab auf die „Machterlangung mit erlaubten Mitteln”. Dazu passt, dass das Gericht in der Subsumtion des Daraufausgehens in der NPD-II-Entscheidung nicht etwa auf einzelne verfassungsfeindliche Ziele, sondern darauf abstellte, wie die NPD organisiert war, dass sie ein geschlossenes strategisches Konzept besaß und dieses versuchte, „planmäßig umzusetzen und dadurch auf die Verwirklichung ihres Konzepts einer ethnisch homogenen Volksgemeinschaft und eines darauf gründenden Nationalstaats hinzuarbeiten”.[^1602]
Die Machterlangung selbst ist der richtige Anknüpfungspunkt für das planvolle Vorgehen, weil sie eine notwendige Bedingung dafür ist, dass die Partei ihre Ziele überhaupt umsetzen und damit gefährlich werden kann. Umgekehrt müsste eine isolierte Betrachtung des planvollen Vorgehens zur Umsetzung einzelner Ziele immer den Umweg nehmen, dass die Partei zunächst überhaupt in die Position kommt, sie umzusetzen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Kriterium der Potentialität. Auch dieses versteht das Bundesverfassungsgericht als „Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei”[^1603]. Damit korrespondiert beim planvollen Vorgehen, dass sie hierauf überhaupt qualifiziert hinarbeitet.
Dem hiesigen Verständnis vom planvollen Vorgehen steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Potentialität und sogar das Daraufausgehen insgesamt „regelmäßig erfüllt” sieht, wenn eine Partei versucht, „ihre verfassungswidrigen Ziele durch den Einsatz von Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen”; die Anwendung von Gewalt indiziere eine gewisse Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von der Partei verfolgten Ziele.[^1604] Auch insoweit stellt das Gericht also auf die — hier nicht Erlangung, sondern — Ausübung von Macht ab (in Form von Gewalt), ohne dass die Gewalt unmittelbar die Ziele der Partei erfüllen muss.
Voraussetzung für ein planvolles Vorgehen könnte allenfalls sein, dass die Partei neben einem Plan zur Machterlangung auch eine irgendwie konkretisierte Vorstellung von der Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hat. Allerdings ist das nach den hier vorgeschlagenen Maßstäben bereits eine Voraussetzung für die Identifikation der verfassungsfeindlichen Ziele, die mit rechtlich konkretisierten Maßnahmen verfolgt werden müssen (siehe oben [B.III.1](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/03-naehere-bestimmung-der-ziele-und-grundsaetze-fuer-die-ausleg/01-bestimmung-der-ziele-durch-ideologie-und-massnahmen.md)), und wird auch bereits in die Prüfung der Beeinträchtigung oder Beseitigung eingestellt (siehe oben [C.III.1.b)](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/03-beseitigen-oder-beeintraechtigen/03-gefaehrdungsgrad-verfassungsfeindlicher-ziele/01-eintrittswahrscheinlichkeit.md)), sodass eine hinreichende Konkretisierung des politischen Konzepts für das planvolle Vorgehen keine eigenständige Bedeutung entfaltet.
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**Fussnoten**
[^1600]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 576 -- NPD II .
[^1601]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 577 -- NPD II .
[^1602]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 846 ff. -- NPD II .
[^1603]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 587 -- NPD II .
[^1604]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 588 -- NPD II .

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@@ -0,0 +1,4 @@
# daraufausgehen — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/00-einleitung.md) — Die Partei muss nicht nur das bloße Ziel der Verfassungsfeindlichkeit im oben beschriebenen Sinne durch die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen …
- [Präzisierung: Planvolles Vorgehen richtet sich auf die Erlangung von Macht](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/05-daraufausgehen/02-praezisierung-planvolles-vorgehen-richtet-sich-auf-die-erlan.md) — Nicht ganz deutlich wird zumindest in der Darstellung der Maßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht, ob sich das planvolle Vorgehen nur auf die Erlangung von Macht beziehen muss …

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@@ -0,0 +1,34 @@
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type: quelle
title: "Einleitung"
description: "Die Voraussetzungen des Parteiverbotsverfahrens sind in Art. 21 Abs. 2 GG abschließend geregelt."
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- nr: 1605
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 590 -- NPD II ."
- nr: 1606
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 590 -- NPD II ."
- nr: 1607
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 590 ff. -- NPD II ."
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# Einleitung
Die Voraussetzungen des Parteiverbotsverfahrens sind in Art. 21 Abs. 2 GG abschließend geregelt. Es besteht weder der Bedarf noch der Raum dafür, weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale anzunehmen. Weder „der Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus”[^1605] kommt eine die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG „ersetzende Funktion”[^1606] zu noch hat im Rahmen des Parteiverbotsverfahrens der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Platz (dazu unter [F.I](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/01-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts/01-indizfunktion-der-ns-wesensverwandtschaft.md)).[^1607] An letzterem ändert auch die Möglichkeit zum Ausschluss einer Partei aus der Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG nichts (dazu unter [F.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/02-keine-anderen-schlussfolgerungen-mit-blick-auf-art-21-abs-3-.md)) — auch nicht im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (dazu unter [F.III](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/03-beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr/00-einleitung.md)).
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**Fussnoten**
[^1605]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 590 -- NPD II .
[^1606]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 590 -- NPD II .
[^1607]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 590 ff. -- NPD II .

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title: "Indizfunktion der NS-Wesensverwandtschaft"
description: "Die abschließende Formulierung des Parteiverbotstatbestandes in Art. 21 Abs."
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fussnoten:
- nr: 1608
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 593 -- NPD II ."
- nr: 1609
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 593 -- NPD II ."
- nr: 1610
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 597 -- NPD II ."
- nr: 1611
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 598 -- NPD II : „So können sich aus der Glorifizierung der NSDAP oder der Verharmlosung der durch die Nationalsozialisten begangenen Verbrechen Rückschlüsse auf die von einer Partei verfolgten -- und aus ihrer Programmatik möglicherweise nur unvollkommen ablesbaren -- wirklichen Ziele ergeben. Auch verstoßen die zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnischer Volksbegriff, Rassismus, Antisemitismus) gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess sowie -- aufgrund des Führerprinzips -- den Grundsatz der Volkssouveränität.\""
- nr: 1612
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 806 ff. -- NPD II ."
- nr: 1613
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 810 ff. -- NPD II ."
- nr: 1614
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 810 ff. -- NPD II . BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 818 ff. -- NPD II ."
- nr: 1615
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 818 -- NPD II ."
- nr: 1616
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 831 ff. -- NPD II ."
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# Indizfunktion der NS-Wesensverwandtschaft
Die abschließende Formulierung des Parteiverbotstatbestandes in Art. 21 Abs. 2 GG sowie der Grundcharakter dieser Norm als Ausnahme verbunden mit der daraus folgenden restriktiven Auslegung lassen es nicht zu, dass die bloße Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus bereits für sich genommen ausreicht, um ein Parteiverbot zu begründen, ohne dass es auf die geschriebenen Voraussetzungen ankommt.[^1608] Ein Rekurs auf ungeschriebene, den Anwendungsbereich der Norm erweiternde Tatbestandsmerkmale ist nicht zulässig.[^1609] Daran ändert auch die grundsätzliche Gestaltung des Grundgesetzes als Gegenentwurf zum Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes nichts, da der Verfassungsgeber bewusst darauf verzichtet hat, die Norm spezifisch antinationalsozialistisch auszugestalten und vielmehr im Interesse bestmöglichen Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Absage an totalitäre Bestrebungen jeglicher Art erteilt hat.[^1610]
Obwohl die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus nicht die Erfüllung der geschriebenen Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG ersetzen kann, ist eine solche Eigenschaft einer Partei ein Indiz für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf das Verfolgen von Zielen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.[^1611]
Allerdings ist Vorsicht bei der Prüfung dieser Wesensverwandtschaft geboten. Eine Indizwirkung kann sie nur dann entfalten, wenn sich die Verwandtschaft unmittelbar auf Konzepte bezieht, die die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG berühren. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verwandtschaft zwischen der NPD und NSDAP zu Recht bejaht mit Blick auf das Konzept der „Volksgemeinschaft”, den Antisemitismus und die Ablehnung und Verächtlichmachung der parlamentarischen Demokratie.[^1612] Richtig ist es auch, eine Wesensverwandtschaft aus glorifizierenden Bezugnahmen auf Protagonisten des NS-Regimes abzuleiten,[^1613] weil das für eine auch politische Nähe der Äußernden zu der Politik dieser Protagonisten spricht.
Schwieriger ist es, die Wesensverwandtschaft (auch) auf den Rückgriff einer Partei auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus zu stützen.[^1614] Das Bundesverfassungsgericht selbst sieht in solchen Rückgriffen eine „Anknüpfung an die nationalsozialistische Vergangenheit”[^1615] — doch soll die Verwandtschaft mit dem Nationalsozialismus eine Indizwirkung für ihre verfassungsfeindliche Ausrichtung haben, kann die bloße Anknüpfung nicht ausreichen. Hinzukommen muss eine glorifizierende, mindestens aber positive Bezugnahme auf diese Vergangenheit, in der eine Verbundenheit mit den Zielen des Nationalsozialismus zum Ausdruck kommt. Die bloße Verwendung nationalsozialistischen Vokabulars genügt dem nicht, insbesondere wenn sie erkennbar anderen Zwecken dient, etwa der Provokation.
Schwierig ist es auch, die Wesensverwandtschaft auf Bezüge auf NS-Verbrechen zu stützen.[^1616] Zu bejahen ist dies bei der Verklärung solcher Verbrechen; eine Relativierung von NS-Verbrechen kann die Wesensverwandtschaft jedoch nur begründen, wenn sie der Rehabilitierung des Nationalsozialismus dient. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Motivation des Äußernden erkennbar darin liegt, sich mit NS-Verbrechen nicht mehr beschäftigen zu müssen. Das drückt Geschichtsvergessenheit aus und birgt für sich genommen (neue) Gefahren in sich; es begründet aber nicht hinreichend eine Verwandtschaft zu der Ideologie, die diese Verbrechen hervorgebracht hat.
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**Fussnoten**
[^1608]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 593 -- NPD II .
[^1609]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 593 -- NPD II .
[^1610]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 597 -- NPD II .
[^1611]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 598 -- NPD II : „So können sich aus der Glorifizierung der NSDAP oder der Verharmlosung der durch die Nationalsozialisten begangenen Verbrechen Rückschlüsse auf die von einer Partei verfolgten -- und aus ihrer Programmatik möglicherweise nur unvollkommen ablesbaren -- wirklichen Ziele ergeben. Auch verstoßen die zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnischer Volksbegriff, Rassismus, Antisemitismus) gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess sowie -- aufgrund des Führerprinzips -- den Grundsatz der Volkssouveränität."
[^1612]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 806 ff. -- NPD II .
[^1613]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 810 ff. -- NPD II .
[^1614]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 810 ff. -- NPD II . BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 818 ff. -- NPD II .
[^1615]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 818 -- NPD II .
[^1616]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 831 ff. -- NPD II .

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---
type: quelle
title: "Keine Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes"
description: "Auch einer eigenständigen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Parteiverbotsverfahren bedarf es nicht. Zwar schließt der Grundsatz restriktiver Auslegung von Art."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/01-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts/02-keine-anwendung-des-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatzes/"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1617
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 599 -- NPD II ."
- nr: 1618
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 599 -- NPD II ."
- nr: 1619
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 600 -- NPD II ."
- nr: 1620
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 600 -- NPD II ."
- nr: 1621
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 606 -- NPD II ."
- nr: 1622
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 606 -- NPD II ."
- nr: 1623
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 606 -- NPD II ."
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# Keine Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Auch einer eigenständigen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Parteiverbotsverfahren bedarf es nicht.[^1617] Zwar schließt der Grundsatz restriktiver Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG einen Rückgriff auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht von vornherein aus.[^1618] Dem steht jedoch „entgegen, dass der Verfassungsgeber in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG eine abschließende Regelung getroffen hat, die für eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen Raum lässt.”[^1619] Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt voraus, dass die Vorschrift auf Rechtsfolgenseite Entscheidungs- oder Handlungsspielräume eröffnet. Fehlen solche Spielräume, weil die Rechtsfolge bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend vorgegeben ist und weder hinsichtlich des Ob noch des Wie alternative Entscheidungsmöglichkeiten zulässt, scheidet seine Anwendung aus.[^1620] Art. 21 Abs. 2 GG ordnet beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwingend die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei an — Entscheidungsspielräume, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ermöglichen würden, bestehen nicht.
Ferner ist es keine Frage der Begründetheit eines Parteiverbotsverfahrens, sondern lediglich eine der politischen Opportunität, ob vor der Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens andere Mittel zur Bekämpfung verfassungswidriger Parteien — wie „Beobachtung, öffentliche Aufklärung, politische Auseinandersetzung, Infragestellung der staatlichen Parteienfinanzierung”[^1621] — genutzt werden.[^1622] Im Rahmen der Entscheidung über einen Parteiverbotsantrag durch das Bundesverfassungsgericht ist die Nutzung derartiger alternativer Mittel jedoch ohne Belang.[^1623]
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**Fussnoten**
[^1617]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 599 -- NPD II .
[^1618]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 599 -- NPD II .
[^1619]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 600 -- NPD II .
[^1620]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 600 -- NPD II .
[^1621]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 606 -- NPD II .
[^1622]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 606 -- NPD II .
[^1623]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 606 -- NPD II .

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# rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts — Index
- [Indizfunktion der NS-Wesensverwandtschaft](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/01-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts/01-indizfunktion-der-ns-wesensverwandtschaft.md) — Die abschließende Formulierung des Parteiverbotstatbestandes in Art. 21 Abs.
- [Keine Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/01-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts/02-keine-anwendung-des-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatzes.md) — Auch einer eigenständigen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Parteiverbotsverfahren bedarf es nicht. Zwar schließt der Grundsatz restriktiver Auslegung von Art.

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@@ -0,0 +1,49 @@
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type: quelle
title: "Keine anderen Schlussfolgerungen mit Blick auf Art. 21 Abs. 3 GG"
description: "Die vorstehenden Grundsätze sind nach Einführung der Möglichkeit, Parteien unter den Bedingungen des Art. 21 Abs."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/02-keine-anderen-schlussfolgerungen-mit-blick-auf-art-21-abs-3-/"
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stand: "2026-07-25"
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1624
text: "BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 236 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat ."
- nr: 1625
text: "Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) - Drs. 18/12357, S. 6."
- nr: 1626
text: "Kahl/Sugg , Parteienrechtliche Herausforderungen an die wehrhafte Demokratie in Zeiten von Radikalisierung und Extremismus, ZJS 2024, 438 (445)."
- nr: 1627
text: "Maurer/Spahr , Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 3 GG auf große Parteien, Zeitschrift für Parteienwissenschaften 2025, 284 (297); Jores , Kein Geld ist auch eine Lösung, 02.02.2024, [https://verfassungsblog.de/kein-geld-ist-auch-eine-losung/](https://verfassungsblog.de/kein-geld-ist-auch-eine-losung/) (abgerufen am: 13.06.2026); Kahl/Sugg , Parteienrechtliche Herausforderungen an die wehrhafte Demokratie in Zeiten von Radikalisierung und Extremismus, ZJS 2024, 438 (444 f.)."
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# Keine anderen Schlussfolgerungen mit Blick auf Art. 21 Abs. 3 GG
Die vorstehenden Grundsätze sind nach Einführung der Möglichkeit, Parteien unter den Bedingungen des Art. 21 Abs. 3 GG von staatlicher Finanzierung auszuschließen, nicht zu modifizieren. Insbesondere ist auch nun keine Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten oder statthaft.
Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht die Nichtanwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes damit begründet, dass Art. 21 Abs. 2 GG auf Rechtsfolgenseite bewusst keine Spielräume lasse. Art. 21 Abs. 3 GG bietet nun ein solches milderes Mittel, und einfachgesetzlich ist auch die Möglichkeit vorgesehen, einen Antrag zum Ausschluss von staatlicher Finanzierung hilfsweise zu einem Verbotsantrag zu stellen (§ 43 Satz 2 BVerfGG). Allerdings steht es dem verfassungsändernden Gesetzgeber frei, die auf der Stufe der Ranggleichheit stehenden Normen des Grundgesetzes zueinander ins Verhältnis zu setzen, dabei Ausnahmen von den eigenen Regeln zu statuieren und einzelne verfassungsrechtliche Vorgaben unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes zu ändern.[^1624]
Für Parteien, die mangels Potentialität nicht darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen, sich aber gegen sie richten, kommt nach den Vorstellungen des verfassungsändernden Gesetzgebers nunmehr zwar ein Verbot nicht in Betracht, dafür aber der Ausschluss von staatlicher Finanzierung:
> Für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung und steuerlichen Begünstigungen gelten damit niedrigere Voraussetzungen als für ein Parteiverbot. Dadurch wird ein abgestuft ausdifferenziertes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen.[^1625]
Dadurch hat der verfassungsändernde Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei bestehender Potentialität das Verbot einer Partei möglich ist, dieses Kriterium allein also darüber entscheidet, welche Rechtsfolge greift. Das hindert zwar die Antragsteller nicht daran, auch bei Vorliegen der Potentialität nur einen Finanzierungsausschluss zu beantragen, zwingt sie aber nicht dazu. Die Wahl des richtigen Mittels obliegt in diesem Fall allein ihrem politischen Ermessen.
Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass weder Evidenz noch auch nur eine gut begründbare Intuition dafür besteht, wie effektiv ein Finanzierungsausschluss überhaupt darin wäre, zur Mäßigung der Partei beizutragen oder sie auf andere Weise an der Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele zu hindern. Weil eine Partei mit bestehender Potentialität im Falle des Finanzierungsausschlusses ihre Organisationsstruktur und private Spenden, ihre Abgeordneten die Mandate und Diäten, die Fraktionen ihre Finanzierung behalten würden, wäre ein Finanzierungsausschluss regelmäßig auch nicht gleich geeignet wie ein Verbot, die Umsetzung verfassungsfeindlicher Ziele zu verhindern.[^1626]
Folglich ist nach wie vor für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Parteiverbotsverfahren kein Raum.[^1627]
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**Fussnoten**
[^1624]: BVerfG, Urteil v. 23.01.2024 2 BvB 1/19, Rn. 236 -- Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat .
[^1625]: Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) - Drs. 18/12357, S. 6.
[^1626]: Kahl/Sugg , Parteienrechtliche Herausforderungen an die wehrhafte Demokratie in Zeiten von Radikalisierung und Extremismus, ZJS 2024, 438 (445).
[^1627]: Maurer/Spahr , Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 3 GG auf große Parteien, Zeitschrift für Parteienwissenschaften 2025, 284 (297); Jores , Kein Geld ist auch eine Lösung, 02.02.2024, [https://verfassungsblog.de/kein-geld-ist-auch-eine-losung/](https://verfassungsblog.de/kein-geld-ist-auch-eine-losung/) (abgerufen am: 13.06.2026); Kahl/Sugg , Parteienrechtliche Herausforderungen an die wehrhafte Demokratie in Zeiten von Radikalisierung und Extremismus, ZJS 2024, 438 (444 f.).

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title: "Einleitung"
description: "Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich kein Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/03-beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr/00-einleitung/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/03-beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr/00-einleitung"
ebene: 4
reihenfolge: 164
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1628
text: "BVerfG, Beschluss v. 26.03.1987 2 BvR 589/79 ua, BVerfGE 74, 358 (370) -- Unschuldsvermutung ; BVerfG, Beschluss v. 14.10.2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 (315 ff.) -- EGMR-Entscheidungen ."
- nr: 1629
text: "BVerfG, Urteil v. 04.05.2011 2 BvR 2365/09 ua, BVerfGE 128, 326 (368 f.) -- EGMR Sicherungsverwahrung ; BVerfG, Beschluss v. 14.10.2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 (317 f.) -- EGMR-Entscheidungen ."
- nr: 1630
text: "BVerfG, Urteil v. 04.05.2011 2 BvR 2365/09 ua, BVerfGE 128, 326 (369) -- EGMR Sicherungsverwahrung ."
- nr: 1631
text: "BVerfG, Beschluss v. 14.10.2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 (317) -- EGMR-Entscheidungen ; BVerfG, Urteil v. 04.05.2011 2 BvR 2365/09 ua, BVerfGE 128, 326 (371) -- EGMR Sicherungsverwahrung ."
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# Einleitung
Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich kein Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Die EMRK steht innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines einfachen Bundesgesetzes, entfaltet jedoch über diesen formalen Rang hinaus Wirkung: Das Bundesverfassungsgericht zieht sie als Auslegungshilfe heran, um den Inhalt und die Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes zu bestimmen.[^1628] Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden will.[^1629] Ziel ist dabei nicht die Parallelisierung einzelner Schemata und Begriffe zwischen der deutschen und der europäischen Ebene, sondern die Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen.[^1630] Die Grenzen dieser konventionsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz selbst: Sie endet dort, wo die anerkannten Methoden der Auslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar sind, und darf insbesondere nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz eingeschränkt wird.[^1631]
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**Fussnoten**
[^1628]: BVerfG, Beschluss v. 26.03.1987 2 BvR 589/79 ua, BVerfGE 74, 358 (370) -- Unschuldsvermutung ; BVerfG, Beschluss v. 14.10.2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 (315 ff.) -- EGMR-Entscheidungen .
[^1629]: BVerfG, Urteil v. 04.05.2011 2 BvR 2365/09 ua, BVerfGE 128, 326 (368 f.) -- EGMR Sicherungsverwahrung ; BVerfG, Beschluss v. 14.10.2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 (317 f.) -- EGMR-Entscheidungen .
[^1630]: BVerfG, Urteil v. 04.05.2011 2 BvR 2365/09 ua, BVerfGE 128, 326 (369) -- EGMR Sicherungsverwahrung .
[^1631]: BVerfG, Beschluss v. 14.10.2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 (317) -- EGMR-Entscheidungen ; BVerfG, Urteil v. 04.05.2011 2 BvR 2365/09 ua, BVerfGE 128, 326 (371) -- EGMR Sicherungsverwahrung .

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type: quelle
title: "Darstellung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR zu Parteiverboten"
description: "Nach der Rechtsprechung des EGMR prüft dieser ein Parteiverbot anhand Art. 11 Abs."
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/03-beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr/01-darstellung-der-aktuellen-rechtsprechung-des-egmr-zu-parteiv/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/03-beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr/01-darstellung-der-aktuellen-rechtsprechung-des-egmr-zu-parteiv"
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tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1632
text: "EGMR (Große Kammer), Urteil v. 30.01.1998 19392/92, Rn. 46, 49 -- United Communist Party of Turkey v. Turkey ; Adena-Eichkorn , Der Ausschluss von Parteien von der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG im Spiegel der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur, DÖV 2025, 929 (931)."
- nr: 1633
text: "EGMR (Große Kammer), Urteil v. 30.01.1998 19392/92, Rn. 43 ff. -- United Communist Party of Turkey v. Turkey ."
- nr: 1634
text: "Klein , Parteiverbotsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, ZRP 2001, 397 (400); Walther , Das EU-Parteiverbot am Maßstab der Rechtsprechung des EGMR, EuR 2025, 321 (325).Klein, ZRP 2001, S. 397, 400; so auch Walther, EuR 2025, 321 (325)"
- nr: 1635
text: "EGMR (Große Kammer), Urteil v. 30.01.1998 19392/92, Rn. 46, 49 -- United Communist Party of Turkey v. Turkey ; Katharina Pabel , Parteiverbote auf dem europäischen Prüfstand, ZaöRV 2003, 921 (929); Adena-Eichkorn , Der Ausschluss von Parteien von der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG im Spiegel der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur, DÖV 2025, 929 (929).Pabel, ZaöRV 2003, S. 921, 929; so auch Adena-Eichkorn, DÖV 2025, 929 (931)."
- nr: 1636
text: "EGMR (Große Kammer), Urteil v. 13.02.2003 41340/98 u.a., Rn. 100, 102, 107 -- Refah Partisi u.a. v. Türkei ."
- nr: 1637
text: "EGMR (Große Kammer), Urteil v. 30.01.1998 133/1996/752/951, Rn. 59, 61 -- TBKP u.a. v. Türkei ."
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# Darstellung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR zu Parteiverboten
Nach der Rechtsprechung des EGMR prüft dieser ein Parteiverbot anhand Art. 11 Abs. 2 EMRK und setzt für seine Rechtfertigung voraus, dass es erstens gesetzlich vorgesehen ist, zweitens einen legitimen Zweck verfolgt und drittens in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.[^1632] Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wägt der EGMR dabei die besonders schützenswerte Rolle der Parteien in einer Demokratie, die eng mit der Meinungsfreiheit verknüpft ist, gegen das berechtigte Interesse eines Staates ab, die Demokratie vor ihren Feinden zu schützen.[^1633] Ausgangspunkt ist, dass die Demokratie auch die kontroversen, unbequemen Meinungen und deren Repräsentanten in Form von Parteien aushalten müsse.[^1634] Konkret bedürfe es deshalb eines überzeugenden zwingenden Grundes (*convincing and compelling reason*) und eines dringenden Bedürfnisses (*pressing social need*) für das Verbot.[^1635] Die Mitgliedstaaten hätten zwar die Möglichkeit, Parteien zu verbieten, da die Vereinigungsfreiheit beschränkbar sei; das Parteiverbot müsse aber gerechtfertigt sein, das heißt der nationale Gesetzgeber habe die Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK zu berücksichtigen.[^1636] Der EGMR sieht die Voraussetzungen eines Parteiverbots zum Schutz der demokratischen Gesellschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK nur dann als gegeben an, wenn sich aus konkreten und gewichtigen Anhaltspunkten die Möglichkeit eines Erfolgs des Handelns der Partei ableiten lässt.[^1637]
---
**Fussnoten**
[^1632]: EGMR (Große Kammer), Urteil v. 30.01.1998 19392/92, Rn. 46, 49 -- United Communist Party of Turkey v. Turkey ; Adena-Eichkorn , Der Ausschluss von Parteien von der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG im Spiegel der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur, DÖV 2025, 929 (931).
[^1633]: EGMR (Große Kammer), Urteil v. 30.01.1998 19392/92, Rn. 43 ff. -- United Communist Party of Turkey v. Turkey .
[^1634]: Klein , Parteiverbotsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, ZRP 2001, 397 (400); Walther , Das EU-Parteiverbot am Maßstab der Rechtsprechung des EGMR, EuR 2025, 321 (325).Klein, ZRP 2001, S. 397, 400; so auch Walther, EuR 2025, 321 (325)
[^1635]: EGMR (Große Kammer), Urteil v. 30.01.1998 19392/92, Rn. 46, 49 -- United Communist Party of Turkey v. Turkey ; Katharina Pabel , Parteiverbote auf dem europäischen Prüfstand, ZaöRV 2003, 921 (929); Adena-Eichkorn , Der Ausschluss von Parteien von der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG im Spiegel der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur, DÖV 2025, 929 (929).Pabel, ZaöRV 2003, S. 921, 929; so auch Adena-Eichkorn, DÖV 2025, 929 (931).
[^1636]: EGMR (Große Kammer), Urteil v. 13.02.2003 41340/98 u.a., Rn. 100, 102, 107 -- Refah Partisi u.a. v. Türkei .
[^1637]: EGMR (Große Kammer), Urteil v. 30.01.1998 133/1996/752/951, Rn. 59, 61 -- TBKP u.a. v. Türkei .

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type: quelle
title: "Auswirkungen auf die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG"
description: "Fraglich ist, ob das Kriterium des *pressing social need* (dringendes soziales Bedürfnis) aus der Rechtsprechung des EGMR zu Parteiverboten über die Prüfung der Potentialität im …"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/03-beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr/02-auswirkungen-auf-die-auslegung-des-art-21-abs-2-gg/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/03-beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr/02-auswirkungen-auf-die-auslegung-des-art-21-abs-2-gg"
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reihenfolge: 166
stand: "2026-07-25"
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lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
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timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
fussnoten:
- nr: 1638
text: "EGMR (Große Kammer), Urteil v. 13.02.2003 41340/98 u.a., Rn. 102, 107 -- Refah Partisi u.a. v. Türkei ."
- nr: 1639
text: "EGMR (Große Kammer), Urteil v. 13.02.2003 41340/98 u.a., Rn. 100, 110 -- Refah Partisi u.a. v. Türkei ; Höhner/Jürgensen , Europäisierung des Parteiverbots?, Zeitschrift für Parteienwissenschaften 2022, 103 (109)."
- nr: 1640
text: "Höhner/Jürgensen , Europäisierung des Parteiverbots?, Zeitschrift für Parteienwissenschaften 2022, 103 (109 f.)."
- nr: 1641
text: "EGMR, Urteil v. 12.01.2016 3840/10 ua -- DTP ua v. Türkei § 101 ff."
- nr: 1642
text: "BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 624 -- NPD II ."
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# Auswirkungen auf die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG
Fraglich ist, ob das Kriterium des *pressing social need* (dringendes soziales Bedürfnis) aus der Rechtsprechung des EGMR zu Parteiverboten über die Prüfung der Potentialität im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG hinausgeht. Für ein solches dringendes soziales Bedürfnis wäre nachzuweisen, dass von der Partei eine Gefahr für die Demokratie ausgeht, die hinreichend nachgewiesen und bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend konkret beziehungsweise unmittelbar ist. Relevant für die Beurteilung dieser Frage sind insbesondere auch Umfragewerte, die eine realistische Möglichkeit der Partei widerspiegeln, an die Macht zu kommen.[^1638]
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht eingehend mit diesem Kriterium auseinandergesetzt und dargelegt, dass das dringende soziale Bedürfnis mit dem Tatbestandsmerkmal der Potentialität hinreichend erfasst ist. Allerdings könnte das Potentialitätskriterium insbesondere die zeitliche Dimension des dringenden sozialen Bedürfnisses nicht hinreichend erfassen. Dagegen spricht jedoch zunächst, dass weder „pressing social need” noch das französische „besoin social impérieux” oder die deutsche Übersetzung „dringend” eine insbesondere zeitliche Nähe des drohenden Ereignisses erfordern; vielmehr setzt sich „dringend” immer zusammen aus einem Zeit- und einem Schadenselement: Große Gefahren drängen auch schon mit einigem zeitlichen Vorlauf, kleinere Gefahren erst, wenn sie sich unmittelbar realisieren könnten. Dass mit einem Parteiverbot aber nur große Gefahren adressiert werden, ist bereits auf Tatbestandsebene sichergestellt durch die hohen Schwellen für die Verfassungsfeindlichkeit und die Potentialität. Nach dem hier vorgeschlagenen Prüfungsmaßstab kommt noch eine strenge Prüfung der Beeinträchtigung beziehungsweise Beseitigung hinzu.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der EGMR den genauen Verbotszeitpunkt ausdrücklich dem Ermessen der Konventionsstaaten überlässt. In *Refah Partisi* hielt der Gerichtshof fest, er könne die nationalen Gerichte weder dafür kritisieren, zu früh gehandelt zu haben — mit dem Risiko, voreilig einzugreifen, bevor die Gefahr Gestalt angenommen habe —, noch dafür, nicht gewartet zu haben, wenn dadurch das politische System gefährdet würde.[^1639] Ein fixer zeitlicher Schwellenwert ist dem EGMR-Prüfprogramm damit gerade fremd.
Schließlich ist der vordergründig auffällige Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG keine eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt — während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese als zentrales Prüfinstrument einsetzt —, bei näherer Betrachtung kein substantieller Widerspruch. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein dogmatischen Unterschied ohne Relevanz in der Sache, da die vom EGMR geforderte Proportionalität des Verbots zur Schwere des Eingriffs funktional durch das Potentialitätskriterium abgebildet wird.[^1640]
Ein bislang noch nicht näher beleuchtetes Problem ist, ob die EMRK — anders als das Grundgesetz — zu einer näheren Begründung für die Auswahl zwischen dem Verbot nach Art. 21 Abs. 2 GG und dem Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG zwingt. In seiner Entscheidung zur türkischen Partei DTP hatte der EGMR angedeutet, dass die Abwägung zwischen einem Parteiverbot und einem Ausschluss von staatlicher Finanzierung ein relevanter Faktor für die Frage der Verhältnismäßigkeit sein könnte, wenn die entsprechende Verfassung beide Mittel vorsieht.[^1641] Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Punkt im NPD-II-Urteil kurz angeschnitten, musste ihn aber nicht entscheiden, weil seinerzeit ein Finanzierungsausschluss im Grundgesetz nicht vorgesehen war.[^1642]
Allerdings hat schon der EGMR selbst weder in der genannten Entscheidung noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Gebot zum vorrangigen Ausschluss von der staatlichen Finanzierung statuiert. Insbesondere hat er keine Maßstäbe für eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung angeboten — was auch den bereits dargestellten Schwierigkeiten begegnen würde (siehe oben [F.II](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/02-keine-anderen-schlussfolgerungen-mit-blick-auf-art-21-abs-3-.md)). Schließlich hat aber die Angemessenheitsprüfung im Falle der Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 GG der Verfassungsgeber bereits vorweggenommen: Die Schwellen für die Verfassungsfeindlichkeit sind enorm hoch; hat eine verfassungsfeindliche Partei auch noch das Potential, ihre Ziele durchzusetzen, geht das Grundgesetz von der Angemessenheit eines Verbots aus.
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**Fussnoten**
[^1638]: EGMR (Große Kammer), Urteil v. 13.02.2003 41340/98 u.a., Rn. 102, 107 -- Refah Partisi u.a. v. Türkei .
[^1639]: EGMR (Große Kammer), Urteil v. 13.02.2003 41340/98 u.a., Rn. 100, 110 -- Refah Partisi u.a. v. Türkei ; Höhner/Jürgensen , Europäisierung des Parteiverbots?, Zeitschrift für Parteienwissenschaften 2022, 103 (109).
[^1640]: Höhner/Jürgensen , Europäisierung des Parteiverbots?, Zeitschrift für Parteienwissenschaften 2022, 103 (109 f.).
[^1641]: EGMR, Urteil v. 12.01.2016 3840/10 ua -- DTP ua v. Türkei § 101 ff.
[^1642]: BVerfG, Urteil v. 17.01.2017 2 BvB 1/13, Rn. 624 -- NPD II .

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# beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/03-beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr/00-einleitung.md) — Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich kein Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- [Darstellung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR zu Parteiverboten](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/03-beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr/01-darstellung-der-aktuellen-rechtsprechung-des-egmr-zu-parteiv.md) — Nach der Rechtsprechung des EGMR prüft dieser ein Parteiverbot anhand Art. 11 Abs.
- [Auswirkungen auf die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/03-beruecksichtigung-der-rechtsprechung-des-egmr/02-auswirkungen-auf-die-auslegung-des-art-21-abs-2-gg.md) — Fraglich ist, ob das Kriterium des *pressing social need* (dringendes soziales Bedürfnis) aus der Rechtsprechung des EGMR zu Parteiverboten über die Prüfung der Potentialität im …

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@@ -0,0 +1,4 @@
# keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/00-einleitung.md) — Die Voraussetzungen des Parteiverbotsverfahrens sind in Art. 21 Abs. 2 GG abschließend geregelt.
- [Keine anderen Schlussfolgerungen mit Blick auf Art. 21 Abs. 3 GG](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/06-keine-ungeschriebenen-tatbestandsmerkmale/02-keine-anderen-schlussfolgerungen-mit-blick-auf-art-21-abs-3-.md) — Die vorstehenden Grundsätze sind nach Einführung der Möglichkeit, Parteien unter den Bedingungen des Art. 21 Abs.

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type: quelle
title: "Schlussfolgerungen für das nachfolgende Prüfprogramm"
description: "Aus den vorstehenden Maßstäben für die Prüfung des Art. 21 Abs. 2 GG ergeben sich folgende Konsequenzen für das vorliegende Gutachten zur Alternative für Deutschland (AfD):"
url: "https://afd-gutachten.de/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/07-schlussfolgerungen-fuer-das-nachfolgende-pruefprogramm/"
kapitel_pfad: "gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/07-schlussfolgerungen-fuer-das-nachfolgende-pruefprogramm"
ebene: 2
reihenfolge: 167
stand: "2026-07-25"
content_hash: "sha256:7a437e4aad52f2ddc43bcdfb4e771134c4dc1f17c3c633f61c8ccebd0758caaa"
lizenz: "CC-BY 4.0 Gesellschaft fuer Freiheitsrechte e.V."
trust: certified
timestamp: "2026-07-25T00:00:00Z"
tags: [gutachten]
---
# Schlussfolgerungen für das nachfolgende Prüfprogramm
Aus den vorstehenden Maßstäben für die Prüfung des Art. 21 Abs. 2 GG ergeben sich folgende Konsequenzen für das vorliegende Gutachten zur Alternative für Deutschland (AfD):
**1.** Die folgende Prüfung ist strukturiert nach verschiedenen Ausformungen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und von Demokratiefeindlichkeit (siehe oben [B.V](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/02-ziele-der-partei-und-verhalten-ihrer-anhaenger/05-ausformungen-von-gruppenbezogener-menschenfeindlichkeit-und-.md)). Die konkreten Ausformungen wurden aus einer Auswertung der bereits bestehenden Vorarbeiten und einer groben Sichtung des Materials gewonnen (siehe oben Einführung [E](/quellen/gutachten/03-einfuehrung/05-pruefungsdimensionen/00-einleitung.md).). Daraus ergeben sich für Teil 3 folgende Kapitel für die Prüfung einer etwaigen menschenwürdewidrigen Ausrichtung der AfD:
- Muslimfeindlichkeit
- Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs
- Abwertung und Ausgrenzung Schutzsuchender
- Verächtlichmachung geschlechtlicher und sexueller Minderheiten
- Antisemitismus
- Behindertenfeindlichkeit
Für die Prüfung des Demokratieprinzips ergeben sich folgende Ausformungen:
- Herabsetzung bestimmter Deutscher in einen rechtlich abgewerteten Status
- Verfolgung politischer Gegner\*innen
- Abschaffung der parlamentarischen Demokratie
Zum Rechtsstaatsprinzip wird geprüft:
- Verfolgung und Einschüchterung von Richter\*innen
**2.** Bei der Analyse der einzelnen Ausformungen der Menschen- und Demokratiefeindlichkeit wird aus den oben dargelegten Gründen streng unterschieden zwischen der Ideologie der AfD einerseits, den von ihr angestrebten Maßnahmen sowie dem Verhalten ihrer Anhänger\*innen andererseits. Die einzelnen Abschnitte folgen dabei stets dem Aufbau, dass zunächst die Ideologie der AfD untersucht wird. Für diese wird soweit erforderlich eine Grundtendenz geprüft und im Bereich der Menschenwürde eine jeweils spezifische Indizwirkung abgeleitet. Danach werden rechtliche Maßnahmen geprüft, in denen sich die Ideologie konkretisiert und — wenn erforderlich — eine Grundtendenz für das derart konkretisierte Ziel geprüft. Abschließend wird das Verhalten der Anhänger\*innen geprüft.
Die aus dem vorangegangen Teil 1 zu Entwicklung, Machtzentren und Vorfeld der AfD gewonnenen Erkenntnisse sind bedeutsam, um die jeweilige Grundtendenz in der Partei zu bestimmen, insbesondere soweit rechtliche Maßnahmen nicht (hinreichend) programmatisch niedergelegt sind.
**3.** Nicht näher betrachtet wird hingegen, ob die AfD darauf ausgeht, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Selbst wenn ein weites Verständnis der Bestandsgefährdung als Maßstab angelegt würde, sodass etwa auch Landesverrat, die Förderung von Sabotage oder geheimdienstliche Agententätigkeiten für eine fremde Macht den Tatbestand erfüllen können, sind jedenfalls öffentlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die AfD entsprechende Ziele verfolgt und/oder dass sich ihre Anhänger\*innen in erheblichem Umfang entsprechend verhalten.

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# teil-2-rechtliche-massstaebe — Index
- [Einleitung](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/00-einleitung.md) — Die materiell-rechtlichen Anforderungen für ein Parteiverbotsverfahren ergeben sich aus Art. 21 Abs. 2 GG:
- [Schlussfolgerungen für das nachfolgende Prüfprogramm](/quellen/gutachten/05-teil-2-rechtliche-massstaebe/07-schlussfolgerungen-fuer-das-nachfolgende-pruefprogramm.md) — Aus den vorstehenden Maßstäben für die Prüfung des Art. 21 Abs. 2 GG ergeben sich folgende Konsequenzen für das vorliegende Gutachten zur Alternative für Deutschland (AfD):